Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des P H in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Dezember 1999, Zl. VwSen-105753/48/Sch/Rd, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0074, mit welchem der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war, verwiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 1997 um 00.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in L. an einem näher umschriebenen Ort gelenkt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) zu verhängen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im zweiten Rechtsgang führte die Behörde ergänzende Ermittlungen durch. Sie holte Gutachten eines technischen und eines medizinischen Amtssachverständigen zu der Frage ein, ob trotz des Verstoßes gegen die Betriebsanleitung des "Siemens Alcomat M 52052-A 15" durch die zu kurze Beobachtungszeit und dadurch, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraumes geraucht und heftig geatmet habe, vom Vorliegen eines gültigen Messergebnisses habe ausgegangen werden können. Beide Amtssachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass eine Beeinflussung des Messergebnisses zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne.
Zum gerügten Mangel des Nachweises der erfolgten Eichung des verwendeten Alkomaten holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ein, mit der bestätigt wurde, dass das Gerät im Zeitpunkt der gegenständlichen Atemluftuntersuchung gültig geeicht war.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, auf Grund des Umstandes, dass dieselbe Kammer der belangten Behörde, die im ersten Rechtsgang den dann vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid erlassen habe, nunmehr auch den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei unter Bedachtnahme auf § 68 Abs. 2 StPO und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass die objektive Unparteilichkeit der belangten Behörde nicht gegeben sei. Damit liege ein relativer Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG vor. Diese Ausführungen und der zu Grunde liegende Sachverhalt gleichen in allen wesentlichen Belangen jenen, die im mit dem hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0101, entschiedenen Beschwerdefall - in diesem war der selbe Rechtsanwalt als Rechtsvertreter aufgetreten - maßgeblich waren. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG insoweit auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 19. Juni 2000 erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides auch darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid anlässlich der letzten mündlichen Berufungsverhandlung nicht verkündet, sondern erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erlassen habe.
Gemäß § 67g Abs. 1 AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen entfällt die Verkündung, wenn 1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder 2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles und im Hinblick auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 1999 gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens ist erkennbar, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden konnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0310 und vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0003). Für die Annahme, dass nicht jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet wäre, bringt weder der Beschwerdeführer selbst Anhaltspunkte vor, noch können den Verwaltungsakten solche entnommen werden. Das Unterbleiben der Verkündung des angefochtenen Bescheides steht im Beschwerdefall sohin im Einklang mit dem Gesetz.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen hinsichtlich des "Trinkendes" getroffen, ist ihm zu entgegnen, dass bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in schlüssiger Weise davon ausgegangen wurde, dass das Ende des Alkoholkonsums mindestens 15 Minuten vor der Durchführung des Alkomattests gelegen war. Ausführungen dazu finden sich auch in der Begründung des mit dem angeführten hg. Erkenntnis aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde. Dass diese Überlegungen auch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten wurden, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde auf Grund des hg. Vorerkenntnisses lediglich eine "Ergänzung" vorgenommen hat, zumal der Gerichtshof die "weiteren Ausführungen" nicht gerügt habe. Die Schlüssigkeit dieser Überlegungen in Frage zu stellen, ist dem Beschwerdeführer weder in der seinerzeitigen Beschwerde gegen diesen Bescheid - in den Entscheidungsgründen des angeführten hg. Erkenntnisses werden diese Feststellungen nicht als Grund für die Aufhebung angeführt - noch in der nunmehrigen Beschwerde gegen den Ersatzbescheid gelungen.
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020005.X00Im RIS seit
22.01.2002