TE UVS Tirol 2004/11/29 2004/17/155-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung der Frau K. J., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.06.2004, ZL 4c-VK-18917-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgendes zur Last gelegt:

 

?Sie sind am 22.09.2003, gegen 15.50 Uhr, mit dem von Ihnen gelenkten PKW, amtlichen Kennzeichen XY (A), im Gemeindegebiet von Innsbruck, auf der Burgenlandstraße in Richtung Osten fahrend, im Kreuzungsbereich Burgenlandstraße/Amraser Straße mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, bei dem ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde.

 

Sie haben es unterlassen:

1.

nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten

2.

nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendameriestelle zu verständigen bzw dem Geschädigten die Identität nachzuweisen.

 

Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt:

1.

§ 4 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

2.

§ 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, gemäß zu 1) 100,00, 48 Stunden, § 99 Abs 2 lit a StVO

zu 2) 100,00, 48 Stunden, § 99 Abs 3 lit b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:

 

zu 1) Euro 10,00 als Beitrag  zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe.

zu 2) Euro 10,00 als Beitrag  zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 220,00.?

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass es zu keiner Berührung mit dem gegnerischen Fahrzeug gekommen sei. Das könne auch von ihrem Bruder, der Beifahrer war, bestätigt werden. Das gegnerische Fahrzeug habe aufgrund eines Einsatzfahrzeuges plötzlich angehalten. Daraufhin habe die Berufungswerberin eine sofortige Vollbremsung eingeleitet und sei knapp hinter dem Fahrzeug zum Stillstand gekommen. Die Lenkerin des gegnerischen Fahrzeuges sei dann in Richtung Tankstelle abgebogen. Sie selbst habe sie sich wieder auf den Verkehr konzentriert und sei weiter gefahren. Ihr Bruder habe noch angemerkt, dass die Lenkerin des anderen Fahrzeuges etwas gedeutet habe.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt samt den darin enthaltenen Lichtbilder der beiden beteiligten Fahrzeuge und einem Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Ing. G. R., vom 27.08.2004.

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt die Unfallanzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 06.11.2003, VUK-1060/03 zugrunde. In dieser ist dargestellt, dass die Anzeigerin Frau V. P. aufgrund einer im Einsatz befindlichen Funkstreife anhalten musste. Dabei sei die hinter ihr fahrende Lenkerin des PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) aufgefahren. Sie habe der Unfallgegnerin mittels Handzeichen zu verstehen gegeben, dass sie aufgrund des Verkehrs zur nahegelegenen Tankstelle fahren würde. Die Lenkerin des gegnerischen PKWs sei aber an ihr vorbeigefahren.

 

Im Rahmen der Fahrzeughalterfeststellung konnte die Berufungswerberin K. J. als Lenkerin ermittelt werden. In der Niederschrift beim Gendamerieposten Kufstein am 23.09.2003 gab die Beschuldigte an, dass sich der obgenannte Vorfall ereignet habe, es aber zu keinem Anstoß der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Die Beschädigung an ihrer Stoßstange stamme von einem Anfahren gegen eine Eisenstange in Italien.

Vom ermittelten Beamten wurden im Zuge der Einvernahmen sowohl Lichtbilder vom PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A), als auch vom PKW der Anzeigerin, Ford Puma mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A), angefertigt.

 

Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellungen des Ladungsbescheides erfolgte am 23.06.2004, zugestellt am 19.07.2004, das Straferkenntnis an die Berufungswerberin.

Die Berufungsbehörde hat nach Einbringung der Berufung am 29.07.2004 bei der verkehrstechnische Abteilung, Amt der Tiroler Landesregierung, um Erstellung eines Gutachtens ersucht. Es soll unter Zuhilfenahme der Lichtbilder ermittelt werden, ob die Berufungswerberin tatsächlich den Verkehrsunfall verschuldet haben kann oder ob berechtigte Zweifel daran bestehen.

 

Der Amtssachverständige Ing. G. R. kam in seinem Gutachten vom 27.08.2004 zu dem Schluss , dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Berufungswerberin den vor ihr abrupt anhaltenden gegnerischen PKW der Anzeigerin im bildlich dokumentierten Ausmaß (Bilder 1 und 2 des Verkehrsunfallkommando) beschädigen konnte. Er begründet dies damit, dass die Beschädigung am vorderen Kennzeichen des PKWs der Berufungswerberin vom kraftfahrzeugtechnischen Standpunkt dem gegenständlichen Vorfall nicht zugeordnet werden kann, da ein möglicher Auffahrunfall zentral erfolgt und die vordere Stoßstange des Fahrzeuges eine flache, ebene Struktur aufweist. Die Art bzw die Form der Beschädigung weist eher auf einen Vorschaden hin.

 

In  rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 4 Abs 1 StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei dem Verkehrsunfall nur ein Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendameriestelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in § 4 Abs 1 genannten Personen oder jene , in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Für die Berufungsbehörde steht fest, dass die Beschädigung am Fahrzeug der Anzeigerin nicht durch das Fahrzeug der Berufungswerberin entstanden ist. Diese Feststellung stützt sich auf das unbedenkliche Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 27.08.2004.

 

Daher war für die Berufungsbehörde spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Für, Berufungsbehörde, steht, fest, dass, Beschädigung, am, Fahrzeug, Anzeigerin, nicht, durch, Fahrzeug, Berufungswerberin, entstanden, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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