Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn R. E., D-I., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.08.2004, Zl VK-21590-2003, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:
?1. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 19.11.2003 um 13.30 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 24,3 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkaftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten, indem Sie das betreffende Kraftfahrzeug am 17.11.2003 von 06.04 Uhr bis 20.44 Uhr zumindest (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 10 Stunden und 25 Minute gelenkt haben.?
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 29,00, zu bezahlen.
II.
Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:
A) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es zu
Punkt 2. nunmehr wie folgt zu lauten:
?2. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 19.11.2003 um 13.30 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 24,3 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist,
a) am 17.11.2003 zwischen 13.53 Uhr und 20.44 Uhr zumindest (untere Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 6 Stunden und 13 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum keine Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten eingelegt sowie
b) am 18.11.2003 zwischen 08.50 Uhr und 17.38 Uhr zumindest (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 8 Stunden und 7 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) lediglich zwei Fahrtunterbrechungen von mindestens 15 Minuten, nämlich in der Dauer von insgesamt 30 Minuten, eingelegt,
obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.?
B) Bei den durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es zu Punkt 2. wie folgt zu lauten:
?2. Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85?.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 16,00, zu bezahlen.
III.
Der Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 auf Euro 25,00, bei Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 2,50 neu festgesetzt.
Im Übrigen hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu Punkt 3. nunmehr wie folgt zu lauten:
?3. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 19.11.2003 um 13.30 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 24,3 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, das am 18.11.2003 um 04.47 Uhr eingelegte Schaublatt bis 19.11.2003 um 06.49 Uhr, sohin über den Zeitraum, für den es bestimmt war, nämlich 24 Stunden, hinaus verwendet.?
IV.
Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:
A) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es
nunmehr wie folgt zu lauten:
?4. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 19.11.2003 um 13.30 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 24,3 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist,
a)
am 17.11.2003 (Schaublatt für den 17. /18.11.2003) und
b)
am 18.11.2003 (Schaublatt für den 18./19.11.2003) die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da der Zeitgruppenschalter immer auf Ruhezeit gestellt war.?
B) Bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es bei der Nummerierung statt ?5.? jeweils ?4.? zu lauten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.08.2004, Zl VK-21590-2003, wurde Herrn R. E., D-I., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 19.11.2003 um 13.30 Uhr
Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,300, in Fahrtrichtung
Westen
Fahrzeug: Sattel-KFZ XY/XY (D)
1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten. Die Lenkzeit betrug am 17.11.2003 von 06.04 Uhr bis 20.37 Uhr 10 Stunden und 41 Minuten.
2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 17.11.2003 in der Zeit von 13.47 Uhr bis 20.37 Uhr wurde die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung um 2 Stunden zu spät eingelegt.
Am 18.11.2003 in der Zeit von 08.51 Uhr bis 17.34 Uhr wurde die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung um 4 Stunden und eine Minute zu spät eingelegt.
3. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt vom 18.11.2003, 04.47 Uhr bis 19.11.2003, 06.50 Uhr über den Zeitraum für den es bestimmt ist (24 Stunden) verwendet haben.
4. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 17.11.2003 sowie am 18.11.2003 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden: Bereitschafts- und sonstige Arbeitszeiten. Der Zeitgruppenschalter war durchwegs auf Ruhezeit gestellt.?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen Art 6 Abs 1 der EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 1.), Art 7 Abs 1 der EG-VO3820/85 (Spruchpunkt 2.), Art 15 Abs 2 der EG-VO 3821/85 (Spruchpunkt 3.) und Art 15 Abs 3 der EG-VO 3821/85 (Spruchpunkt 4.) verstoßen.
Die Erstinstanz hat daher wegen dieser Übertretungen jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 145,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, und zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. je eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden, verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. D. B., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt, dass sich die Erstinstanz mit seinen Argumenten und Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt, insbesondere die Schaublätter falsch ausgewertet habe. Er sei außerdem wegen des betreffenden Vorfalls, der sich nicht im Inland ereignet habe, bereits in Italien abgemahnt worden, sodass auch dieser Umstand der Bestrafung entgegenstehe.
In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.11.2004 hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers ergänzend ausgeführt, dass die Überschreitung der Tageslenkzeit jedenfalls nur geringfügig gewesen sei und daher insofern lediglich eine Ermahnung hätte ausgesprochen werden dürfen. In Punkt 2. seien dem Berufungswerber fälschlich zwei Übertretungen als ein Verstoß angelastet worden und habe die Erstinstanz dafür unzulässigerweise eine Gesamtstrafe verhängt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 lauten wie folgt:
?§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.?
Weiters sind nachstehende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr beachtlich:
?Lenkzeiten
Artikel 6
(1) Die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.
Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.
...
Unterbrechungen und Ruhezeit
Artikel 7
(1) Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.
....
Artikel 8(1)
Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
......?
Ebenfalls Relevanz besitzen nachfolgende Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr:
?Artikel 15
...
(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben B), C) und
d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte eingetragen werden. ....
(3) Die Fahrer
achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
a)
unter dem Zeichen: (Lenkrad) die Lenkzeiten ;
b)
unter dem Zeichen (gekreuzte Hämmer): alle sonstigen Arbeitszeiten;
c) unter dem Zeichen (diagonal durchgestrichenes Quadrat): die Bereitschaftszeiten, also
die Wartezeit, dh die Zeit, in der der Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um etwaigen Aufforderungen nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;
die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;
die während der Fahrt in der Schlafkabine verbrachte Zeit;
d) unter dem Zeichen (Bett): die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeit.
....?
Schlussendlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu berücksichtigen:
?§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
....
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 21
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
....
§ 22
1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
....?
B) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat die Berufungsbehörde eine gutachterliche Auswertung der bei der seinerzeitigen Amtshandlung beschlagnahmten Schaublätter durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Der Amtssachverständige hat das Ergebnis dieser Auswertung im schriftlichen Gutachten vom 11.10.2004, Zl IIb2-KU-1/2598-2004, dargelegt und wurde das Gutachten außerdem in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.11.2004 erörtert. Dabei hat der Amtssachverständige insbesondere erläutert, dass die Auswertetoleranz je Zeitblock plus/minus 2 Minuten beträgt, dh zugunsten des Beschuldigten pro Zeitblock bei Lenkzeiten am Beginn und Ende jeweils eine Minute abgezogen und bei Ruhezeiten bzw Zeiten von Fahrtunterbrechungen am Beginn und Ende jeweils eine Minute addiert wird.
Für die Berufungsbehörde ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bzw der darin enthaltenen Auflistung der Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten sowie Zeiten von Fahrtunterbrechungen. Der Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, die ihm eine inhaltlich richtige Auswertung der Schaublätter ermöglichen. Auch der Rechtsvertreter des Berufungswerbers konnte keine Mängel der betreffenden Auswertung aufzeigen.
Die Berufungsbehörde hat daher das ? im nachfolgenden noch näher dargestellte - Ergebnis der durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Auswertung der Tachographenscheiben ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes.
C) Rechtliche Beurteilung:
Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter hat der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 17.11.2003 um 06.04 Uhr in Betrieb genommen und anschließend bis 08.22 Uhr, sohin durch 2 Stunden und 18 Minuten, gelenkt. Anschließend hat sich das Sattelkraftfahrzeug für 5 Minuten im Stillstand befunden. Nach einer weiteren Lenkzeit von 2 Minuten hat der Berufungswerber eine Fahrtunterbrechung von 37 Minuten eingelegt, wobei das Sattelkraftfahrzeug um 08.45 Uhr kurz bewegt worden ist. Anschließend hat er das Fahrzeug von 09.06 Uhr bis 10.06 Uhr, also 1 Stunde, gelenkt. Nach einer weiteren Fahrtunterbrechung in der Dauer von 13 Minuten hat der Berufungswerber neuerlich eine Lenkzeit von 1 Stunde, also bis 11.19 Uhr, absolviert. Anschließend hat er eine Ruhezeit in der Dauer von 1 Stunde und 46 Minuten konsumiert. Nach einer Lenkzeit von 2 Minuten hat er eine weitere Fahrtunterbrechung von 13.07 Uhr bis 13.53 Uhr, also in der Dauer von 46 Minuten, eingelegt, wobei das Sattelkraftfahrzeug um 13.35 Uhr kurz bewegt worden ist. Nach einer Lenkzeit von 13.53 Uhr bis 14.09 Uhr, somit 16 Minuten, und einem Fahrzeugstillstand von 14.09 Uhr bis 14.15 Uhr, also 6 Minuten, hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug von 14.15 Uhr bis 16.02 Uhr, sohin durch 1 Stunde und 47 Minuten, gelenkt. Anschließend hat er die Fahrt bis
16.12 Uhr, also für 10 Minuten, unterbrochen. Nach einer Lenkzeit von 16.12 Uhr bis 16.23 Uhr, sohin in der Dauer von 11 Minuten, und einem Fahrzeugstillstand von 5 Minuten hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug von 16.28 Uhr bis 16.53 Uhr, also durch 25 Minuten gelenkt. Nach einem weiteren Fahrzeugstillstand in der Dauer von 7 Minuten hat er eine Lenkzeit von 17.00 Uhr bis 20.44 Uhr, sohin durch 3 Stunden und 44 Minuten, absolviert, um anschließend eine mehrstündige Ruhezeit einzulegen.
Wie sich aus dieser Auflistung der Lenk-, und Ruhzeiten bzw Zeiten von Fahrtunterbrechungen ergibt, hat der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 17.11.2003 zwischen 06.04 Uhr und 20.44 Uhr insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten gelenkt. Unter Berücksichtigung der laut Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen maßgeblichen Auswertetoleranz von plus/minus zwei Minuten je Lenkzeitblock ergibt sich eine Lenkzeit von 10 Stunden und 25 Minuten. Während dieser Zeit hat der Berufungswerber weder eine tägliche noch eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne des Art 8 EG-VO 3820/85 konsumiert. Damit hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Art 6 Abs 1 leg cit verwirklicht, da die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen oder einer täglichen und wöchentlichen Ruhezeit maximal 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden betragen darf.
Was die innere Tatseite anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Der Berufungswerber hat allerdings zur Verschuldensfrage kein geeignetes Vorbringen erstattet. Er hat also keine konkreten Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Damit hat er nach der vorerwähnten Gesetzesbestimmung jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.
Wenn der Berufungswerber nun vorbringt, er habe die ihm gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen in Italien gesetzt und sei er deswegen ebenfalls in Italien bereits abgemahnt worden, erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend. Wie sich aus § 134 Abs 1a KFG ergibt, sind Übertretungen der Art 5 bis 9 der EG-VO 3820/85 sowie der Bestimmungen der EG-VO 3821/85 auch dann strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmung begangen worden ist. Dass er die betreffenden Übertretungen im Geltungsbereich dieser Verordnungen, nämlich in Italien, gesetzt hat, gesteht der Berufungswerber selbst ein und ergibt sich dies auch aus den auf den beschlagnahmten Schaublättern vermerkten Ausgangs- und Zielpunkten der Fahrt. Damit ist die dem Berufungswerber unter Punkt 1. angelastete Übertretung des Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85, auch wenn diese in Italien begangen wurde, grundsätzlich nach § 134 Abs 1 KFG zu bestrafen.
Wenn der Berufungswerber weiters behauptet, wegen dieser Übertretung bereits in Italien bestraft (abgemahnt) worden zu sein, ist er wiederum auf die Bestimmung in § 134 Abs 1a KFG zu verweisen, wonach es an ihm liegt, diese Bestrafung im Ausland nachzuweisen. Der Gesetzgeber sieht also insofern eine Beweislastumkehr vor. Um nun eine solche Bestrafung im Ausland zu beweisen, muss vom Beschuldigten initiativ ein konkretes Vorbringen erstattet und müssen dafür taugliche Beweismittel vorgelegt werden. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen setzt aber jedenfalls voraus, dass Zeit und Ort der Bestrafung im Ausland konkret angeführt werden. Bereits diesem Erfordernis hat der Berufungswerber nicht entsprochen. In der Berufung werden zum Ort und Zeit der Bestrafung im Ausland überhaupt keine näheren Angaben gemacht. Erst in der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter, nachdem ihm die Auswertung der Schaublätter und damit auch die Zeiten der kurzfristigen Öffnung des Kontrollgerätes zur Kenntnis gebracht worden sind, behauptet, die Bestrafung (Abmahnung) sei während einer dieser am Schaublatt vermerkten Öffnungszeiten erfolgt. Es wurde aber weder konkret angegeben, zu welchem der drei Öffnungszeitpunkte genau die Kontrolle durch italienische Straßenaufsichtsorgane erfolgt sein soll, noch wurde der Ort der Bestrafung angeführt. Ein derartiges, unbestimmtes Vorbringen ist aber nicht geeignet, eine Bestrafung im Ausland nachzuweisen. Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde ein solches Vorbringen selbst für eine ?Glaubhaftmachung? der erfolgten Bestrafung nicht ausreichen. Die Behauptung, die Kontrolle und Abmahnung seien während einer der drei festgestellten Öffnungen des Kontrollgerätes erfolgt, kann im Übrigen bereits deshalb nicht zutreffen, da auch bei der letzten Öffnung noch nicht alle verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht waren, der Berufungswerber aber behauptet, wegen sämtlicher Verstöße bereits abgemahnt worden zu sein. Da es sohin bereits an eine m konkreten Tatsachenvorbringen fehlt, brauchten seitens der Behörde auch keine weiteren Beweisaufnahmen zu diesem Punkt erfolgen. Dem Antrag, auf Einvernahme des im Übrigen ordnungsgemäß zur Berufungsverhandlung geladenen Berufungswerbers war daher bereits aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Außerdem steht für die Berufungsbehörde aufgrund der vorliegenden Beweismittel fest, dass es sich beim Vorbringen, der Berufungswerber sei wegen der verfahrensgegenständlichen Übertretungen bereits in Italien abgemahnt worden, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Bei seiner Anhaltung hat sich der Berufungswerber nämlich nicht in dieser Weise gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus der Anzeige, in welcher der Meldungsleger die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers angeführt hat. Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel daran, dass der Meldungsleger die Äußerung des Berufungswerbers richtig und vollständig festgehalten hat. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist nämlich schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er das maßgebliche Geschehen richtig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung auskunftsgemäß praktizierte Vorgangsweise, nämlich die Anfertigung von Kopien von den maßgeblichen Dokumenten und das handschriftliche Festhalten sonstiger Daten, insbesondere der Rechtfertigungsangaben, garantiert, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, in der Anzeige unrichtige oder unvollständige Angaben zum Nachteil des ihm persönlich offenbar nicht bekannten Berufungswerbers zu machen, zumal er diesfalls mit erheblichen disziplinären und allenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Zudem hat der Meldungsleger bei seiner Einvernahme als Zeuge glaubhaft dargetan, dass er ein Vorbringen, wonach wegen der festgestellten Übertretungen bereits eine Ermahnung in Italien erfolgt ist, durchaus als relevant angesehen und in der Anzeige festgehalten hätte. Nun ist aber nicht erklärbar, weshalb der Berufungswerber, wenn er tatsächlich bereits abgemahnt worden wäre, dies bei der verfahrensgegenständliche Anhaltung nicht angegeben hätte, zumal dies die nahe liegendste Rechfertigung darstellen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen ((vgl. etwa VwGH 16.11.1988, Zl 88/02/0145). Wenn sich daher der Berufungswerber bei der Anhaltung ? sinngemäß ? lediglich damit gerechtfertigt hat, die Übertretungen seien von ihm in Italien begangen worden, eine deswegen erfolgte Abmahnung von ihm aber nicht erwähnt wurde, sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass dieses spätere Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Schließlich wird die Behauptung einer im Ausland erfolgten Abmahnung auch durch die gutachterliche Auswertung der Schaublätter widerlegt. Laut ergänzendem Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers soll diese Kontrolle während einer der auf den Schaublättern vermerkten Zeitpunkte der Öffnung des Kontrollgerätes erfolgt sein. Wie nun die Auswertung ergeben hat, ist die erste Öffnung des Kontrollgerätes am 17.11.2003 um 20.44 Uhr nach der Ankunft des Berufungswerbers in Affi am Beginn einer mehrstündigen Ruhezeit erfolgt. Nach der Öffnung bzw dem Schließen des Kontrollgerätes wurde das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nicht mehr bewegt. Die Dauer der Öffnung hat dabei lediglich zwei Minuten betragen. Dass nun ein Fahrzeuglenker nach der Kontrolle ohne jede weitere Fahrtbewegung direkt am Ort der Amtshandlung eine mehrstündige Ruhezeit einlegt, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht glaubhaft. Ein solches Verhalten würde zweifelsfrei zu einer Behinderung der Kontrolltätigkeit führen und daher schon von den Kontrollorganen nicht akzeptiert werden. Gegen die Richtigkeit der Behauptung einer bereits erfolgten Bestrafung spricht weiters, dass das Kontrollgerät nur für zwei Minuten geöffnet worden ist. Nun erfordert aber ? wie der kraftfahrtechnische Amtssachverständige ausgeführt hat ? bereits die Grobprüfung eines Schaublattes durch einen Fachkundigen ca 2 Minuten. Es widerspricht aber jeder Lebenserfahrung, dass ein Straßenaufsichtsorgan, wenn es eine Kontrolle durchgeführt und dabei Übertretungen festgestellt hat, dem betretenen Fahrzeuglenker das Schaublatt vor Abschluss der Amtshandlung wieder aushändigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kontrollorgan zunächst die Amtshandlung beendet und dem Lenker erst anschließend das Schaublatt zurückgibt. Daran, dass dies länger als zwei Minuten ? oder berücksichtigt man die Auswertetoleranz ? 4 Minuten erfordert, ergeben sich nach Ansicht der Berufungsbehörde aber keine Zweifel. Schlussendlich ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der ersten Öffnung
nur einzelne der dem Berufungswerber im vorliegenden Straferkenntnis angelasteten Übertretungen bereits verwirklicht waren. Da der Berufungswerber aber selbst nicht von Mehrfachkontrollen spricht, andererseits aber vorbringt, wegen sämtlicher Übertretungen bereits abgemahnt worden zu sein, kann sich das diesbezügliche Berufungsvorbringen offenkundig nicht auf diese erste Öffnung des Kontrollgerätes beziehen.
Was den zweiten Öffnungsvorgang anlangt, ist dieser im Zuge der vorerwähnten mehrstündigen Ruhezeit erfolgt. Dass während dieser Zeit eine Kontrolle durch Straßenaufsichtsorgan stattgefunden hat, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde wiederum auszuschließen. Die gesamte Amtshandlung, also die Ausfolgung des Schaublattes, dessen Kontrolle durch das Straßenaufsichtsorgan sowie die nachfolgende Abmahnung und das Wiedereinlegen des Schaublattes haben insgesamt nur 3 bzw (bei Berücksichtigung der Auswertetoleranz) 5 Minuten betragen hat. Es widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung, dass in einem solch kurzen Zeitraum eine Amtshandlung vollständig abgeschlossen wird, zumal es sich gegenständlich um mehrere, nur durch Auswertung von Schaublättern feststellbare Übertretungen handelt. Weites ist es ungewöhnlich, dass das Fahrzeug, wie vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen festgestellt, im Zuge einer Verkehrskontrolle, und zwar während der Prüfung des Schaublattes durch den Kontrollbeamten, bewegt wird. Zudem waren auch zu diesem Zeitpunkt einzelne der dem Berufungswerber angelasteten Übertretungen noch nicht verwirklicht.
Was schließlich die dritte Öffnung am 18.11.2003 um 06.18 Uhr anlangt, ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde wiederum nicht glaubhaft, dass während dieser zweiminütigen Öffnung eine Verkehrskontrolle erfolgt ist. Auch diese Öffnung ist unmittelbar vor Beginn einer Ruhezeit erfolgt. Der Berufungswerber hat also nach dem Schließen des Kontrollgerätes ohne jede weitere Fahrtbewegung eine mehrstündige Ruhezeit absolviert. Es ist aber ? wie erwähnt - unglaubwürdig, dass ein Fahrzeuglenker nach der Anhaltung über längere Zeit direkt am Kontrollort verbleibt, zumal dafür einerseits keine erkennbare Veranlassung bestanden hat und dadurch außerdem weitere Kontrollen am betreffenden Anhalteort offenkundig behindert worden wären, weshalb ? wie bereits erwähnt - wohl auch die Kontrollorgane ein solches Verhalten nicht akzeptiert hätten. Zudem gilt auch hier, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt dieser dritten Öffnung des Kontrollgerätes noch nicht alle ihm gegenständlich angelasteten Übertretungen verwirklicht hatte, weshalb auch diese Öffnung im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nicht als Kontrollzeitpunkt bzw Zeitpunkt einer bereits erfolgten Abmahnung in Betracht kommt, zumal der Berufungswerber ? wie bereits ausgeführt ? behauptet, wegen sämtlicher verfahrensgegenständlicher Übertretungen bereits abgemahnt worden zu sein. Dass sich eine Öffnung des Kontrollgerätes für die Dauer von 2 Minuten mit der Behauptung, in dieser Zeit habe eine Verkehrskontrolle mit Abmahnung stattgefunden, mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang bringen lässt, wurde bereits dargetan.
Im Ergebnis steht sohin fest, dass die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die strikte Einhaltung der Lenkzeitbestimmungen stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die Überschreitung der Lenkzeiten führt zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit das Unfallsrisiko.
Dem Berufungswerber liegt jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber zumindest bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht verwaltungsstrafvormerkt aufscheint. Sonstige Milderungs- bzw Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse war von den Angaben des Rechtsvertreters in der Berufungsverhandlung am 19.11.2004 auszugehen. Dieser hat die Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers als durchschnittlich bezeichnet.
In der Gesamtheit dieser Strafzumessungskriterien konnte eine Geldstrafe von Euro 145,00, womit der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 7 Prozent ausgeschöpft worden ist, nicht als überhöht angesehen werden, sondern entspricht diese durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der betreffenden Übertretung. Vor allem haben auch spezialpräventive Erwägungen gegen eine Strafherabsetzung gesprochen. Dem Berufungswerber soll nämlich das besondere Gewicht der von ihm übertretenen Bestimmung aufgezeigt und soll dieser für die Zukunft zu einer genauen Einhaltung der betreffenden Vorschrift verhalten werden.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG haben entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ebenfalls nicht vorgelegen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein ?geringfügiges Verschulden? im Sinne dieser Bestimmung nämlich nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.09.1986, 86/18/0059 uva). Es ist aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- und Schuldgehalt im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem anderer Übertretungen der betreffenden Verhaltsnorm liegen würde.
Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Es hatte allerdings eine geringfügige Modifikation des Spruches zu erfolgen. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Präzisierung des Tatvorwurfes, weshalb die Berufungsbehörde zu einem solchen Vorgehen gemäß § 66 Abs 4 AVG befugt war.
Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Entsprechend der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter hat der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 17.11.2003 nach einer 46-minütigen Fahrtunterbrechung um 13.53 Uhr in Betrieb genommen und dieses sodann bis 14.09 Uhr, sohin 16 Minuten, gelenkt. Nach einem Fahrzeugstillstand in der Dauer von 6 Minuten hat er wiederum eine Lenkzeit von 14.15 Uhr bis 16.02 Uhr, sohin durch 1 Stunde und 47 Minuten, absolviert. Nach einem Fahrzeugstillstand in der Dauer von 10 Minuten hat er das Sattelkraftfahrzeug 11 Minuten lang gelenkt. Anschließend war das Fahrzeug wiederum 5 Minuten im Stillstand. Nach einer weiteren Lenkzeit von 16.28 Uhr bis 16.53 Uhr, sohin durch 25 Minuten, sowie einem anschließenden Fahrzeugstillstand von 7 Minuten hat der Berufungswerber eine Lenkzeit von 17.00 Uhr bis 20.44 Uhr, also durch 3 Stunden und 44 Minuten, absolviert.
Am 18.11.2003 hat der Berufungswerber das Fahrzeug nach einer mehr als zweistündigen Ruhezeit um 08.50 Uhr in Betrieb genommen und dieses sodann bis 10.42 Uhr, somit durch 1 Stunde und 52 Minuten, gelenkt. Nach einer Fahrtunterbrechung von 13 Minuten hat er eine Lenkzeit von 3 Stunden und 52 Minuten, nämlich von 10.55 Uhr bis
14.47 Uhr, absolviert. Nach einem Fahrzeugstillstand von 7 Minuten hat er das Sattelkraftfahrzeug von 14.54 Uhr bis 15.18 Uhr, sohin durch 24 Minuten, gelenkt. Anschließend hat er wiederum eine Fahrtunterbrechung von 13 Minuten eingelegt und sodann eine Lenkzeit von 15.31 Uhr bis 17.38 Uhr, also 2 Stunden und 7 Minuten, absolviert.
Betrachtet man nun die Bestimmungen in Art 7 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten konsumiert werden oder aber in Form mehrerer Fahrtunterbrechungen, die dabei aber jeweils zumindest 15 Minuten betragen müssen.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug am 17.11.2003 zwischen 13.53 Uhr und 20.44 Uhr insgesamt 6 Stunden und 23 Minuten bzw bei Berücksichtigung der Auswertetoleranz (plus/minus 2 Minuten je Lenkzeitblock) 6 Stunden und 13 Minuten gelenkt. Innerhalb dieses Zeitraumes hat er aber keine einzige beachtliche Fahrtunterbrechung eingelegt, da selbst bei Berücksichtigung der Auswertetoleranz die Fahrzeugstillstände in jedem Fall weniger als 15 Minuten betragen haben. Damit hat der Berufungswerber den Vorgaben gemäß den vorzitierten Bestimmungen nicht entsprochen und steht sohin fest, dass er insofern den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Art 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 verwirklicht hat.
Am 18.11.2003 hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug zwischen 08.50 Uhr und 17.38 Uhr insgesamt 8 Stunden und 15 Minuten bzw bei Berücksichtigung der Auswertetoleranzen 8 Stunden und 7 Minuten (4 Lenkzeitblöcke) gelenkt. In dieser Zeit hat er laut der gutachterlichen Auswertung unter Berücksichtung der Auswertetoleranz lediglich zweimal eine Fahrunterbrechung im Ausmaß von jeweils 15 Minuten eingelegt. Damit steht aber außer Zweifel, dass der Berufungswerber wiederum gegen Art 7 Abs 1 und 2 leg cit verstoßen, also den objektiven Tatbestand dieser Übertretung verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist aufgrund der jeweils beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Unzutreffend ist auch der Hinweis des Berufungswerbers, ihm seien unter Spruchpunkt 2. fälschlich zwei gesonderte Übertretungen als eine Übertretung angelastet worden und habe die Erstinstanz dafür rechtswidrig eine Gesamtstrafe verhängt.
Mit diesem Vorbringen lässt der Berufungswerber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht. Wie nämlich das Höchstgericht in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen hat, ist bei in engem zeitlichem Konnex stehenden und ineinander übergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zu Grunde zu legen. Dies rechtfertigt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinne eines fortgesetzten Delikts (vgl VwGH 28.03.2003, Zl 2002/02/0140). Ausgehend davon durften die Tatbestände der Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen im vorliegenden Fall nicht gesondert verfolgt werden, sondern waren diese als eine einzige Übertretung zu behandeln. Aufgrund der beschlagnahmten Schaublätter ergibt sich für die Berufungsbehörde nämlich klar, dass sich der Berufungswerber zwischen 17.11.2003 bis zur Anhaltung am 19.11.2003 auf einer zusammenhängenden Transportfahrt befunden hat.
Der Vollständigkeit halber wird außerdem angemerkt, dass auch die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers offenbar vertretene Rechtsansicht, bei Vorliegen von zwei Übertretungen müsse der Strafausspruch behoben werden, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Wie nämlich das Höchstgericht ausgesprochen hat, ist es der Berufungsbehörde dann, wenn die Erstinstanz ? was nach den vorstehenden Ausführungen gegenständlich nicht zutrifft - mehrere gleichartige Verstoße rechtsirrig als eine einzige Verwaltungsübertretung gewertet hat, gestattet, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten die Übertretungen jeweils gesondert vorgeworfen und dafür jeweils eine Strafe verhängt wird, sofern deren Gesamtausmaß die von der Erstbehörde verhängte Strafe nicht übersteigt (vgl VwGH 25.01.1973, Slg 8346/A ua).
Dass die Behauptung einer bereits im Ausland erfolgten Bestrafung nicht zielführend ist, wurde bereits zuvor dargetan und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen, die auch hier vollinhaltlich Geltung besitzen.
Die Bestrafung ist daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich, stellt doch die Einhaltung der Bestimmungen über Fahrtunterbrechungen eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die Nichteinhaltung derselben führt ebenso wie die Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Tageslenkzeit zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit naturgemäß das Unfallsrisiko. Im gegenständlichen Fall wurde, wie die vorstehende Auflistung der Lenkzeiten bzw Fahrtunterbrechungen im interessierenden Zeitraum zeigt, der Verhaltenspflicht gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in durchaus beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war ? wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen.
Mildernd war wiederum zu werten, dass für den Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kufstein keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters als durchschnittlich anzunehmen.
In einer Zusammenschau dieser Strafzumessungskriterien konnte nun aber eine Geldstrafe in Höhe von lediglich Euro 80,00, womit der gesetzliche Strafrahmen trotz der beträchtlichen Überschreitung der Lenkdauer zu weniger als 4 Prozent ausgeschöpft worden ist, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde wäre dafür eine durchaus höhere Strafe gerechtfertigt gewesen. Allerdings ist der Berufungsbehörde nach § 51 Abs 6 VStG eine Strafanhebung verwehrt.
Es war daher wie in Spruchpunkt II. zu entscheiden. Dabei war wiederum eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Berufungsbehörde war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt.
Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich wiederum auf § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter hat der Berufungswerber am 18.11.2003 um 04.47 Uhr ein Schaublatt eingelegt und dieses anschließend bis 19.11.2003, 06.49 Uhr, im Fahrtenschreiber verwendet. Dadurch ist es zu einer teilweisen Doppelbeschriftung des Schaublattes gekommen.
Der Berufungswerber hat sohin unzweifelhaft den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 verwirklicht. Die maximale Verwendungsdauer beträgt nämlich 24 Stunden pro Schaublatt (vgl VwGH 28.03.2003, Zl 2002/02/0140).
Was die innere Tatseite anlangt, ist wiederum festzuhalten, dass der Berufungswerber kein Vorbringen erstattet hat, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Da es sich auch bei der gegenständlichen Übertretung um ein ?Ungehorsamsdelikt? handelt, trifft diesen nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG jedenfalls die gesetzliche Vermutung fahrlässiger Tatbegehung.
Nachdem ? wie bereits ausgeführt ? die Behauptung einer bereits erfolgten Abmahnung in Italien nicht bewiesen wurde bzw nicht glaubhaft ist, zumal diese Übertretung selbst im Zeitpunkt der dritten Öffnung des Kontrollgerätes noch nicht verwirklicht war, ist auch die Bestrafung hinsichtlich dieses Spruchpunktes dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die Bestimmung, wonach Schaublätter nicht über jenen Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden dürfen, soll die transparente Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der sonstigen in Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 angeführten Zeiten gewährleisten. Dieses Schutzziel wird unterlaufen, wenn es auf Grund der Verwendung eines Schaublattes durch mehr als 24 Stunden zu einer Doppelbeschriftung kommt. Zu Gunsten des Berufungswerbers war im vorliegenden Fall allerdings ins Treffen zu führen, dass durch die überlange Verwendung des Schaublattes die Lesbarkeit desselben dennoch weitgehend erhalten geblieben ist. Die gegenständlich erfolgte Überschreibung von Lenkzeiten durch Ruhezeiten ist hinsichtlich der Strafwürdigkeit jedenfalls geringer zu gewichten als eine Doppelbeschriftung mit Lenkzeiten, wodurch die Lesbarkeit des Schaublattes deutlich beeinträchtigt bzw. dessen Nutzbarkeit als Beweismittel wesentlich eingeschränkt wird.
Mildernd war wiederum zu werten, dass für den Berufungswerber offenbar keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Das Einkommen und Vermögen war ? wie bereits erwähnt ? als durchschnittlich anzusehen.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde nun zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 3. angelastete Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von Euro 25,00 das Auslangen gefunden werden kann. Nachdem durch die überlange Nutzung die Lesbarkeit des Schaublattes offenbar nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist, ist der Unrechtsgehalt für diesen Verstoß jedenfalls geringer zu werten als für die dem Berufungswerber unter den Spruchpunkte 2. und 4. angelasteten Übertretungen. Die Verhängung einer gleich hohen Geldstrafe zu allen Punkten erweist sich daher nach Ansicht der Berufungsbehörde als nicht sachgerecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der Strafherabsetzung waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu diesem Spruchpunkt neu zu bemessen.
Ebenfalls hatte auch hier eine geringfügige Modifikation des Spruches zu erfolgen. Die Befugnis dazu hat sich wiederum aus § 66 Abs 4 AVG ergeben.
Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
In Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 17.11.2003 und 18.11.2003 nicht so betätigt, dass auch die sonstigen Arbeitszeiten sowie die Bereitschaftszeiten aufgezeichnet wurden.
Im betreffenden Sattelkraftfahrzeug wurde offenkundig ein Automatik-Kontrollgerät verwendet. Das Automatikgerät hat beim Anfahren selbstständig auf ?Lenkzeit? bzw beim Anhalten auf die zuvor eingestellte Zeitgruppe umgeschaltet. Der Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät war jeweils auf Ruhezeit gestellt. Auf den Schaublättern für den 17.11./18.11.2003 bzw 18.11./19.11.2003 wurden daher nur Lenkzeiten sowie Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten aufgezeichnet. Aufzeichnungen zu den in Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 weiters vorgesehenen Zeitgruppen, nämlich ?sonstige Arbeitszeiten? und ?Bereitschaftszeiten?, sind hingegen nicht erfolgt.
Unter Arbeitszeiten iSd Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sind nach Ansicht der Berufungsbehörde jene Zeiten zu verstehen, hinsichtlich deren Verwendung der Fahrer Rechenschaft abzulegen hat, über die er also nicht frei verfügen kann (vgl Schlussanträge des Generalanwalts T. vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-394/92). Darunter fallen zunächst jedenfalls die Lenkzeiten. Aber auch dann, wenn der Lenker sein Fahrzeug während der Transportfahrt verkehrsbedingt kurzfristig anhält, handelt es sich nach Ansicht der Berufungsbehörde zweifelsfrei um Arbeitszeiten.
Betrachtet man nun die in der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter enthaltenen Zeitansätze, so finden sich am Schaublatt für den 17./18.11.2003 bzw am Schaublatt für den 18./19.11.2003 mehrere kurzfristige Fahrtunterbrechungen. So hat sich das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug etwa am 18.11.2003 zwischen 08.22 Uhr und 08.27 Uhr sowie zwischen 16.23 Uhr und 16.28 Uhr und am 18.11.2003 zwischen 14.47 Uhr und 14.54 Uhr jeweils für wenige Minuten im Stillstand befunden. Diese Zeiträume wurden unter der Zeitgruppe ?Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten? aufgezeichnet. Vor bzw nach diesen Zeiten des ?Fahrzeugstillstandes? wurde das betreffende Sattelkraftfahrzeug jeweils bewegt und sind am Schaublatt mithin Lenkzeiten vermerkt.
Eine Auflistung der vom Berufungswerber während der betreffenden Transportfahrt vorgenommenen Tätigkeiten fehlt. Der Berufungswerber hat der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet und konnte er daher zu diesem Punkt nicht befragt werden.
Nach § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Für die Berufungsbehörde steht nun aber aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse außer Zweifel, dass es sich jedenfalls bei den vorangeführten Phasen des Fahrzeugstillstandes nicht um Arbeitsunterbrechungen gehandelt hat, sondern das Fahrzeug verkehrsbedingt kurzfristig angehalten wurde. Folglich wären diese Zeiten nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht unter der Zeitgruppe ?Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten? aufzuzeichnen gewesen. Damit hat der Berufungswerber aber, indem er die Grundeinstellung des Kontrollgerätes stets in der Position ?Ruhezeit? belassen hat, den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 verwirklicht.
Die Erstinstanz ist im Lichte der zu Spruchpunkt 3. zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich dieser Übertretungen zutreffend von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen.
Umstände, die dem Berufungswerber die Erfüllung der betreffenden Verhaltenspflicht verunmöglicht hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nachdem der Zeitgruppenschalter ca 48 Stunden ununterbrochen auf ?Ruhezeit? eingestellt war, ist jedenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.
Dass das Vorbringen einer bereits erfolgten Abmahnung nicht zielführend ist, wurde bereits dargetan und wird auch hier auf die entsprechenden Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen.
Im Ergebnis ist die Erstinstanz somit auch hinsichtlich der dem Berufungswerber in Spruchpunkt 4. angelasteten Handlungen zutreffend von einem strafbaren Verhalten ausgegangen.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist durchaus erheblich. Die richtige Aufzeichnung der diversen Zeitgruppen bildet eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass anhand der Schaublätter eine Kontrolle hinsichtlich Zuhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfolgen kann.
Mildernd war auch hier zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zumindest bei der Erstinstanz nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Bezüglich des Verschuldens war Vorsatz anzunehmen.
Das Einkommen und Vermögen war als durchschnittlich einzustufen.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die du