Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn E. S., XY-Straße, St. A. a.A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17.08.2004, Zl VK-6184-2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 30.11.2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 145,00 auf Euro 90,00, bei Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 18,00 neu festgesetzt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 08.12.2003,15.15 Uhr
Tatort: Pettneu, auf der Stanzertaler Landesstraße, L-68, bei km
6.764, in Richtung Osten
Fahrzeug: PKW, XY
Der Beschuldigte, S. E., geb XY, wohnhaft in St. A. a. A., XY-Straße, hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Über den Berufungswerber wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 145,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.
Der Berufungswerber erhob gegen das oben angeführte Straferkenntnis fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus, ?dass er nicht die Sinnhaftigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung in Frage gestellt hätte. Er hätte lediglich zum Ausdruck bringen wollen, warum bei jedem Ort von St. A. bis L. eine Begrenzungstafel angebracht sei, nur nicht in Pettneu. Wie die Fotos zeigen würden, ist sogar vor dem Ortsschild von St. A. eine 50-km/h-Beschränkung mit dem Zusatz für die nächsten 3 km angebracht. In F. und in S. sowie V. Da es sich bei allen um eine Bundesstraße oder eine Umfahrungsstraße durch die genannten Ortschaften handeln würde, bleibe nur der Schluss, dass es in P. keine Beschränkung geben würde. Der Berufungswerber wolle, wie gesagt, nicht die Sinnhaftigkeit in Frage stellen, sondern auf einen verwirrenden Tatbestand hinweisen. Eigentlich wollte er nur etwas gegen die Höhe der Strafe unternehmen, da diese dem Berufungswerber zu hoch vorkommen würde. Er habe bereits geschildert, was passiert sei. Es sei auch keine Möglichkeit gewesen, mitten auf der Bundesstraße eine Vollbremsung hinzulegen. Es gebe auch keine Ausweichmöglichkeit dort. Der Berufungswerber sei in Karenz und wollte, ?vielleicht auf dem falschen Weg?, um eine mildere Strafe ansuchen.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, aufgrund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 04.10.2004 sowie aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben des Berufungswerbers vom 21.10.2004 und aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vom 30.11.2004, bei welcher der Berufungswerber einvernommen wurde.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen teilweise Berechtigung zu:
Festgehalten wird, dass der Berufungswerber während der Verhandlung am 30.11.2004 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol seine Berufung auf die Strafhöhe einschränkte, sodass der Spruch des Straferkenntnisses dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Unbestritten ist und bleibt, dass der Berufungswerber in Pettneu, auf der Stanzertaler Landesstraße, L-68, bei km 6.764, in Richtung Osten, am 08.12.2003 um 15.15 Uhr, mit dem PKW, behördliches Kennzeichen XY, die dort im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.
Der Berufungswerber gestand bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch zu, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, wobei er seinerseits ausführte, dass er dies nicht vorsätzlich begangen wurde.
Der Berufungswerber erfüllt daher objektiv als auch subjektiv den Tatbestand des § 20 Abs 2 StVO.
Zur Strafbemessung selbst ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd war das Zugestehen der Tat anzusehen. Bei den angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers war davon auszugehen und damit zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bei einem Nettoeinkommen von ca Euro 1.300,00 pro Monat und bei einem Schuldenstand von ca Euro 200.000,00 sowie bei einer Sorgepflicht für drei Kinder, eine Herabsetzung der Geldstrafe berechtigt war.
Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.