Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn E. K., XY-Straße, K., Deutschland, vertreten durch die RAe T. und Partner, XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.08.2004, Zl VK-9471-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die zu Spruchpunkt 1 verhängte Geldstrafe von Euro 365,00 auf Euro 200,00, die zu den Spruchpunkten 2, 3 und 5 jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 jeweils auf Euro 150,00 und die zu Spruchpunkt 4 verhängte Geldstrafe von Euro 110,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt werden.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als bei der verletzten Rechtvorschrift zu Spruchpunkt 4 Z 1 zu entfallen hat.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren mit Euro 70,00 festgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 09.03.2004 um 22.10 Uhr
Tatort: Gemeinde Tulfes, auf der A12 bei km 65.300, Fahrtrichtung
Kufstein
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY
1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum 09.03.2004, Lenkzeit von 06.15 bis ca 22.10, das sind 11 Stunden und 15 Minuten.
2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 09.03.2004 nach einer Lenkzeit von 17.05 bis
22.10 keine Lenkpause.
3. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 09.03.2004 um 06.15 Uhr. Ruhezeit am 09.03.2004 von ca 22.10 Uhr bis 10.03.2004 06.16 Uhr, das sind 8 Stunden und 5 Minuten.
4. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 09.03.2004 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie den Namen, den Vornamen, Zeitpunkt und Ort, Kennzeichen, Stand des Kilometerzählers oder die Uhrzeit beim Fahrerwechsel nicht eingetragen haben. Folgende Eintragungen fehlten: Name, Ort und Datum.
5. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 09.03.2004 die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es haben folgende Schaublätter gefehlt: Es wurde lediglich das eingelegte Schaublatt vorgelegt.?
Dadurch habe der Berufungswerber zu Spruchpunkt 1 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85, zu Spruchpunkt 2 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85, zu Spruchpunkt 3 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG VO 3820/85, zu Spruchpunkt 4 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 Z 1 EG-VO 3821/85 und zu Spruchpunkt 5 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 begangen und wurde über ihn jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00, zu den Spruchpunkten 2, 3 und 5 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 und zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird ausgeführt, dass der Berufungswerber bereits mit seinen Stellungnahmen vom 09.03.2004 sowie im Juli 2004 eine umfangreiche Rechtfertigung zu den Behörden vorwürfen abgegeben habe. Auszuführen sei, dass der Inhalt dieser Stellungnahmen vollinhaltlich zum Vorbringen in der Berufung erhoben werde. Die Behörde habe die entsprechende Rechtfertigung des Berufungswerber sowie die angebotenen Beweismittel im vorliegenden Straferkenntnis in keiner Weise berücksichtigt und leide das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sohin an erheblichen Verfahrensmängel. Weiters seien die verhängten Geldstrafen als bei weitem überhöht anzusehen. Der Berufungswerber sei bis dato nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und komme ihm daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute. Dem Berufungswerber treffe an den vorliegenden Übertretungen kein Verschulden.
Dieser Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung-Außenstelle Schönberg i St, vom 26.03.2004, Zl A1/2280/01/2004, zugrunde. Aus dieser Anzeige geht hervor, dass der Berufungswerber am 09.03.2004 gegen 22.10 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) und XY (D) auf der A12 Inntalautobahn im Bereich der Gemeinde Tulfes bei Strkm 65,300 angehalten und kontrolliert wurde. Dabei wurden folgende Übertretungen festgestellt: Überschreitung der Tageslenkzeit am 09.03.2004 durch eine Lenkzeit von 06.15 bis ca 22.10, das sind 11 Stunden und 15 Minuten. Nichteinhaltung der Lenkzeitunterbrechung nach 4,5 Stunden von 45 Minuten am 09.03.2004 in der Lenkzeit von 17.05 bis ca 22.10 keine Lenkpause. Das Fahrzeug ist ca 4 Stunden und 45 Minuten ohne entsprechende Lenkpause gelenkt. Weiters hat der Berufungswerber am 09.03.2004 nur eine Ruhezeit von 8 Stunden und 5 Minuten eingehalten. Es fehlten auch folgende Eintragungen: Name, Ort und Datum. Desweiteren legte der Berufungswerber nur das gegenständliche Schaublatt vor. Unter Hinweis zur Person gab der Berufungswerber an, dass er die Schaublätter vergessen habe.
Daraufhin erging die Strafverfügung vom 01.04.2004, gegen die der Berufungswerber fristgerecht Einspruch erhob. Daraufhin wurde der Berufungswerber zu einer Stellungnahme aufgefordert und gab zur Übertretung 1 an, dass da seine Tour ihn am 09.03.2004 durch viele Unterbrechungen und fehlgeleiteten Abholadressen von seitens seiner Dispo unüberschaubar bzw im einzelnen nicht falsch von ihm berechnet worden seien. Weiters seien fehlende Parkplätze im Bereich Brenner ein Grund für seine Überschreitung. Seine Unwissenheit über diese Situation am Brenner, da er diese Strecke zum ersten Mal befahren habe, habe ihn in diese Situation gebracht. Zur Übertretung 2 führt der Berufungswerber aus, dass er um 21.20 Uhr an der Shell-Tankstelle in Richtung Kufstein gehalten habe, um seine Ruhezeit zu beginnen. Da dieses Tankstelle aber eine reine Tankstelle gewesen sei und keine Parkplätze gehabt habe, sei er gezwungen gewesen weiterzufahren. Der Tankwart habe ihm gesagt, dass auf der anderen Seite der nächste Service in ca 1 ? 2 km sei. Er sei dort auch hingefahren. Dieser sei aber leider voll belegt gewesen, so dass er sich den nächsten Parkplatz suchen musste. Da er sich auf dieser Strecke und in dieser Gegend nicht auskenne, hätte er nicht vorher entscheiden können, wo er seine Pause bzw Ruhezeit nehme. Auf der Strecke vom Brenner seien alle Parkplätze belegt gewesen und er sei deshalb gezwungen gewesen weiterzufahren.
Die Übertretung 3 sei eine Konsequenz aus der Übertretung 1 und 2.
Zur Übertretung 4 gibt der Berufungswerber an, dass, wenn er diese Fahrt manipulieren wollte, wieso er dann diese Übertretungen gemacht habe. Es wäre ein einfaches für ihn gewesen, diese Tachoscheibe auszutauschen, um keine Lenkzeitüberschreitung zuzulassen. Er habe das Ausfüllen durch ein Telefonat vergessen. Mit dem Ort passiere ihm das immer.
Hinsichtlich Übertretung 5 führt der Berufungswerber aus, dass er den Beamten alle Tachoscheiben ausgehändigt habe und zwar die vom 8 und vom 9 März 2004. die vom 08.03.2004 habe er nach der Begutachtung wieder erhalten.
Seine Einkommens- und Vermögenssituation sei so, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe. Er wohne zur Miete. Den Job als Fernfahrer übe er zum ersten Mal seit November 2003 aus. Seine Frau arbeite als Verkäuferin in einem Baumarkt, sie sei allerdings seit August 2003 krank geschrieben. Sein Einkommen sollte Euro 2.000,00 netto betragen, er müsse seinen Chef aber um den Lohn betteln. Er warte auch noch auf einen Teil des Lohns von Februar, sowie auf den Lohn von März und April. Sonst besitze er kein Grundstück, Häuser oder sonstige Immobilien. Er habe kein Erspartes und der Dispo-Kredit sei voll in Anspruch genommen.
Die Verkehrsabteilung gab daraufhin in einer Stellungnahme ab. Am Parkplatz Nösslach sind fast immer freie Parkplätze vorhanden. Der Berufungswerber hat diesen Parkplatz allerdings laut Schaublatt nicht angefahren. Die weiteren Angaben des Berufungswerber bezüglich der Shell-Tankstelle stimmen, der Berufungswerber hätte jedoch schon früher seine Ruhezeit einhalten müssen. Auf dem gegenständlichen Schaublatt haben einige Eintragungen gefehlt. Beim Datum hat nur der Tag gefehlt, daher kann der Berufungswerber nicht durch ein Telefonat abgelenkt worden sein, da der Tag als erstes zum Schreiben ist. Der Berufungswerber legte weiters entgegen der Aufforderung durch den Beamten nur das Schaublatt vom 09.03.2004.
In einer weiteren Stellungnahme gibt der Berufungswerber an, dass der Parkplatz Nösslach nicht ausgeschildert sei. Außerdem gäbe es dort eine Gewichtsbeschränkung und er sei das erste Mal aus Italien gekommen. Bei der Shell-Tankstelle und bei den Parkplätzen davor sei kein freier Platz mehr gewesen. Die Tachoscheibe habe er am Abend des 08.03.2004 bereits vorgeschrieben, aber leider nur unvollständig. Er habe sie am Morgen vervollständigen wollen, sei jedoch durch eine Anruf abgelenkt worden. Dadurch habe er sie nicht vollständig ausgefüllt. Weiters habe er das Schaublatt vom 08.03.2004 vorgelegt und es wieder zurückerhalten. Sonst wäre auch keine Berechnung der Ruhe- und Liegezeiten möglich gewesen. Seine Einkommens- und Vermögenssituation habe sich verschlechtert, da ihn sein nun ehemaliger Arbeitgeber ruiniert habe. Er habe kein verfügbares Bankkonto mehr. Diese Sache laufe nun über die Arbeiterkammer Salzburg.
In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.
In einer weiteren Stellungnahme gab der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter noch an, dass zu Punkt 1 des Straferkenntnisses die Tageslenkzeitüberschreitung keineswegs auf ein Verschulden des Berufungswerbers beruhe, sondern der Grund die fehlerhafte Berechnung der Fahrtroute gewesen sei und deshalb dies der Firma des Berufungswerber zuzurechnen sei. Hinsichtlich dieses Punktes liege daher maximal eine leichte Fahrlässigkeit vor, welche jedenfalls vernachlässigbar sei. Zur Übertretung des Punktes 4. des Straferkenntnisses sei auszuführen, dass dem in Vorlage gebrachten Tachographenschaublatt vom 09.03.2004 sämtliche erforderlichen Angaben von den Kontrollorganen zu entnehmen gewesen seien. Bei der Kontrolle seien die Schaublätter vom 09.03.2004 und vom 08.03.2004 ausgehändigt worden.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol steht daher folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber lenkte am 09.03.2004 das Sattelzugfahrzeug mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) bzw XY (D) auf der A12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Tulfes und wurde um 22.10 Uhr bei Strkm 65,300 einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Kontrolle wurden anhand der Auswertung der Schaublätter durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Tirol folgende Übertretungen festgestellt: Überschreitung der Tageslenkzeit am 09.03.2004:
Lenkzeit von 06.15 Uhr bis 22.10 Uhr, also insgesamt 11 Stunden und 15 Minuten; Nichteinhaltung der Lenkpause nach 4,5 Stunden Fahrt von 45 Minuten am 09.03.2004: Lenkzeit von 17.05 Uhr bis 22.10 Uhr und keine Lenkpause; Unterschreitung der Ruhezeit am 09/10.03.2004:
Ruhezeit von 22.10 Uhr bis 06.15 Uhr, insgesamt also 8 Stunden und 5 Minuten. Nichteintragung folgender Eintragungen am Schaublatt vom 09.03.2004: Name, Ort und Datum fehlte; Nichtvorlage der Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche: nur das Schaublatt vom 09.03.2004 wurde vorgelegt;
Diese Feststellungen ergeben sich vor allem aus der unbedenklichen Anzeige sowie der Stellungnahme der Verkehrsabteilung. Weiters werden die Übertretungen durch das Schaublatt objektiviert. Die Übertretungen 1 bis 4 bestreitet der Berufungswerber in objektiver Hinsicht auch nicht, er wendet nur mangelndes Verschulden ein, da er zB wegen überfüllter Parkplätze keine Pausen und Ruhezeiten einhalten konnte. Hinsichtlich des Spruchpunktes 5 hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Berufungswerber am Kontrolltag nur das Schaublatt vom 09.03.2004 vorgelegt hat. Bereits in der Anzeige hat der Berufungswerber angegeben, die Schaublätter vergessen zu haben. Die Beamten haben sowohl in der Anzeige als auch in der späteren Stellungnahme glaubwürdig versichert, dass nur dieses eine Schaublatt vom Berufungswerber auf deren Verlangen vorgelegt wurde.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß Art 6 Abs 1 der EG-VO Nr 3820/85 darf die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.
Da der Berufungswerber eine Tageslenkzeit von 11 Stunden und 15 Minuten aufweist, hat der diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl. 89/08/0221).
Der Berufungswerber konnte durch sein Vorbringen auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden trifft. Den Fahrer trifft die Verpflichtung sich zum Einem über die gegenständlichen Vorschriften zu erkundigen und zum Anderen auch diese einzuhalten. Wenn der Berufungswerber erstmalig auf einer Strecke unterwegs ist, dann müsste sich der Berufungswerber über Abstellplätze erkundigen und auch rechtzeitig sich darum kümmern, die Ruhezeit einzulegen und seine Tageslenkzeit nicht zu überschreiten. Daher hat der Berufungswerber diese Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unerheblich, da diese Normen dem Schutz des Lkw-Lenkers und auch der anderen Verkehrsteilnehmer dient. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerend war nichts zu werten, als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Hinsichtlich des Strafrahmens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen bis zu einer Höhe von Euro 2.180,--verhängt werden können. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe erscheint im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerber sowie auf das Verschulden jedoch zu hoch bemessen. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nun verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 erscheint nun vor allem im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation tat- und schuldangemessen.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß Art 7 Abs 1 der EG-VO Nr 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in der Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird (Abs 2).
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber auch diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Auch konnte der Berufungswerber betreffend diese Übertretung kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Hierzu ist bei der Begründung auf die Begründung von Spruchpunkt 1 zu verwiesen.
Auch hinsichtlich der Strafbemessung ist auf die Gründe unter Spruchpunkt 1 hinzuweisen und war die verhängte Strafe auf Euro 150,00 herabzusetzen.
Zu Spruchpunkt 3:
Gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO Nr 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Teilabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
Der Berufungswerber hat selbst angegeben, dass er die Ruhezeit nicht eingehalten hat. Dies bedinge sich allerdings aus den zwei vorhergehenden Übertretungen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine überschrittene Tageslenkzeit nicht auch automatisch eine Unterschreitung der Ruhezeit nach sich zieht und umgekehrt. Der Berufungswerber hat aufgrund der oben angeführten Feststellungen auch diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Auch konnte der Berufungswerber hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen und hat daher auch diese Übertretung in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Auch hier ist bei der Strafbemessung auf Spruchpunkt 1 zu verweisen und war die verhängte Geldstrafe auf Euro 150,00 herabzusetzen.
Zu Spruchpunkt 4:
Gemäß Art 15 Abs 5 EG-VO Nr 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
a)
bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen
b)
bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort
c) die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
d) den Stand des Kilometerzählers:
vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, im Falle eines Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);
e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsel;
Der Berufungswerber hat dadurch, dass er seinen Namen, den Ort und das Datum nicht richtig eingetragen hat, die gegenständliche Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Auch in subjektiver Hinsicht hat der Berufungswerber die Übertretung zu verantworten, da ein ?Vergessen? nicht schuldbefreiend wirkt.
Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung liegt in er Nichteinhaltung von Normen, die der Überprüfbarkeit der Einhaltung der EG-VO dient. Der Unrechtsgehalt ist daher auch nicht unerheblich. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerend war nichts zu werten, als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Auch hier ist hinsichtlich der Strafbemessung auf den Strafrahmen dieser Übertretung hinzuweisen und war die von der Erstbehörde verhängte Strafe vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerber von Euro 110,00 auf Euro 50,00 herabzusetzen.
Zu Spruchpunkt 5:
Gemäß Art 15 Abs 7 der EG-VO Nr 3821/85 muss der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät
Wie sich aus den oben angeführten Feststellungen ergibt, hat der Berufungswerber trotz Aufforderung durch die Beamten am Kontrolltag das Schaublatt des vorangegangenen Tages nicht vorgelegt. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an der er gefahren ist, ebenfalls nicht vorgelegt hat. Der Berufungswerber hat somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver und, da er auch keine mangelndes Verschulden glaubhaft machen konnte, auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Betreffend der Strafbemessung ist wiederum auf die Ausführungen unter Spruchpunkt 2 zu verweisen. Auch hier war die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Abschließend wird der Berufungswerber noch darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG nicht zur Anwendung gelangen kann, da der gegenständliche Strafrahmen keine Mindeststrafe aufweist und daher eine solche nicht bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Auch eine Anwendung des § 21 VStG kam nicht in Betracht, da weder die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind, noch das Verschulden nur geringfügig gewesen ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.