Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des B.B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7.7.2004, Zahl VK-27335-2003, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das gegenständliche Straferkenntnis als mit Rechtskraft der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9.12.2003, Zahl VK-27335-2003, unvereinbar behoben wird.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatzeit: 7.10.2003 um 10.41 Uhr
Tatort: Gemeinde I., auf der A 12 bei Straßenkilometer in Richtung
Westen,
Baustellenbereich ? Brückensanierung
Fahrzeug: Personenkraftwagen XY
Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h gefahrene Geschwindigkeit mittels Messung festgest.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Ziffer 10a und § 99 Abs 3 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 87,-- unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, Akteneinsicht zu gewähren.
Der Berufung kommt insofern Berechtigung zu, als das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben war.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie die Stellungnahme der BH Innsbruck vom 02.12.2004.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 9.12.2003 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Geschäftszahl VK-27335-2003 eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten erlassen und wurde ihm Nachstehendes vorgeworfen:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 7.10.2003 um 10.41 Uhr
Tatort: Gemeinde I., A 12 bei km in Richtung Westen Fahrzeug: Personenkraftwagen XY
Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit
30 km/h gefahrene Geschwindigkeit mittels Messung festgest.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 52 lit a Ziffer 10a und § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstraße gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, EUR 87.00
Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Strafverfügung wurde dem Beschuldigten gemäß Zustellungsurkunde der Regierung der Oberpfalz D-93039 Regensburg, Zahl 200-1024-80353, am 5.3.2004 persönlich übergeben.
Mit Aufgabedatum 17.3.2004 wurden nachstehende Unterlagen an die Erstbehörde übermittelt:
Kontoauszug vom 31.10.2003, Kontonummer XY, aus welchem ersichtlich ist, dass am 30.10.2003 mit der Bin-Nummer eine Auslandszahlung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in Höhe von Euro 72,-- erfolgte. Als Referenznummer ist ersichtlich XY.
Gleichzeitig wurde eine Kopie der Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.10.2003 übermittelt, ebenso wie ein Schreiben der Regierung der Oberpfalz betreffend des Amts- und Rechtshilfeverkehrs in Verwaltungssachen im Ausland vom 4.3.2004 sowie die gegenständliche Strafverfügung vom 9.12.2003 in Kopie.
Diesen Unterlagen war kein Schreiben des Beschuldigen beigefügt, aus welchem hervorgegangen wäre, dass der Beschuldigte Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung erheben wollte (Bestätigung der BH Innsbruck, Markus Pallestrong vom 02.12.2004).
In der Folge wurde dem Beschuldigten aufgetragen, bekannt zu geben, auf welches Konto der Betrag von Euro 72,-- überwiesen wurde, dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet und erging in der Folge das nun angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie der Bestätigung der BH Innsbruck vom 02.12.2004.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Der Einspruch stellt sohin eine Prozesshandlung dar, durch welche der Beschuldigte zum Ausdruck zu bringen hat, dass er die Strafverfügung bekämpfen möchte. Diese Erklärung kann mündlich vor der Behörde oder schriftlich erfolgen.
Im gegenständlichen Fall wurden von Seiten des Berufungswerbers lediglich Unterlagen an die Erstbehörde übermittelt, es wurde jedoch weder schriftlich noch mündlich vom Beschuldigten die Erklärung abgegeben, gegen die oben genannte Strafverfügung Einspruch erheben zu wollen und wurden auch die übermittelten Unterlagen in keiner Weise schriftlich dokumentiert. Die alleinige Übermittlung von Unterlagen stellt jedoch für die erkennende Behörde keine ausreichende Prozesshandlung dar, welche als Einspruch zu werten wäre.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte sohin keinen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9.12.2003 erhoben hat, ist diese in Rechtskraft erwachsen und war sohin spruchgemäß das bekämpfte Straferkenntnis auf Grund des Umstandes, dass dieser Bescheid mit der Rechtskraft der oben genannten Strafverfügung unvereinbar ist, zu beheben.