TE UVS Tirol 2004/12/06 2004/16/146-2

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn V. V., J., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.14.09.2004, Zl VK-149-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2004 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber Berufungskosten in der Höhe von Euro 44,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Bezirksverwaltungsbehörde zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.12.2003 um 11.58 Uhr in der Gemeinde Schönberg auf der A 13 Brennerautobahn, Höhe Strkm 9,500 den zweiten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Brenner, das Sattelzugfahrzeug und den Sattelanhänger mit bestimmten polizeilichen Kennzeichen gelenkt und dadurch als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.

 

Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzarrest von 2 Tagen und 12 Stunden, nach § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 22,00 bestimmt.

 

In der Begründung verwies die Erstbehörde auf die Zeugenaussage des ermächtigten Straßenaufsichtsorgans.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, dass keine Beweise für die Durchführung eines unrechtmäßigen Fahrmanövers vorliegen würden, da die Ermächtigung des herangezogenen Straßenaufsichtsorgans bezweifelt werde. In der Wirklichkeit habe der Berufungswerber nur ein zulässiges Vorbeifahrmanöver durchgeführt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes und die Einvernahme des ermächtigten Straßenaufsichtsorgans Ing. B. G., welcher beim Kehrbaumstraßenbauhof Plon beschäftigt ist. Er ist im Besitz der Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zl IIb2-2-1-5-4-43/2 und berechtigt durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Aufgrund seines Anrufes hatte die Verkehrsabteilung-Außenstelle Schönberg die tatgegenständliche Anzeige verfasst. Der Berufungswerber hatte die Übertretung als Verkehrsteilnehmer in Fahrtrichtung Brenner wahrgenommen und anlässlich der Verhandlung diese Wahrnehmung schlüssig geschildert. Er konnte danach die beiden Sattelzüge, von denen einer vom Berufungswerber gelenkt wurde, anhalten, sodass sie von der Gendarmerie anschließend einer Amtshandlung unterzogen wurden. Anlässlich der Einvernahme des Zeugen ergaben sich keine Zweifel, dass er die Wahrnehmungen nicht hätte durchführen können. Es gilt als gesichert, dass der Berufungswerber als Lenker des tatgegenständlichen Sattelzuges den mittleren Fahrstreifen entgegen dem Fahrverbot benützt hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich um eine zulässige Abwehrhandlung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Unfall handelte. Dies geht auch aus der Verantwortung des Berufungswerbers anlässlich der Amtshandlung durch die Gendarmerie hervor.

 

Der Berufungswerber hat den Eintritt der Verfolgungsverjährung infolge des nicht rechtzeitigen Vorhaltes der Fahrtrichtung des Sattelzuges in der Strafverfügung vom 08. Jänner 2004 behauptet. Ihm muss entgegengehalten werden, dass der Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Gelegenheit zur Akteneinsicht erhielt und anlässlich dessen in die vollständigen Daten der Anzeige Einsicht nehmen konnte, die auch die Fahrtrichtung enthielt. Ebenso enthielt die Niederschrift über die Einvernahme des ermächtigten Straßenaufsichtsorgans Ing. B. G. infolge der Bezugnahme auf die Daten in der Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale und gilt ebenso als Verfolgungshandlung.

 

Da das Fahrverbot auf dem mittleren Fahrstreifen, außerdem in beiden Fahrtrichtungen gilt, ist der Vorhalt der Fahrtrichtung in diesem Fall kein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Es ist somit keine Eintritt der Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, da es sich um eine wichtige Sicherheitsnorm wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse in der Schönberg-Lärmschutzgalerie handelt. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt nicht mehr unbescholten, sodass kein Milderungsgrund vorliegt. Unter Annahme bescheidener Einkommensverhältnisse erscheint die gewählte Strafe absolut angemessen. Sie wird daher bestätigt weshalb Berufungskosten erwachsen.

Schlagworte
Eintritt, Verfolgungsverjährung, infolge, nicht, rechtzeitigen, Vorhaltes, Fahrtrichtung, in, Strafverfügung, behauptet, muss, entgegengehalten, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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