Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des Roland F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.07.2004, Zahl 30206/369-27780-2003, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 und § 54b Abs 3 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Anzahlungsbetrag von ? 39 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides fällig wird und die restlichen Teilbeträge zu jeweils ? 30 jeweils am 20. der folgenden Monate fällig werden.
Begründung:
Mit Strafverfügung vom 22.12.2003, Zahl 30206/369-27780-2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein über den Beschuldigten wegen zwei näher vorgeworfener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung Geldstrafen von insgesamt ? 399 verhängt. Diese Strafverfügung ist nach Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 01.07. 2004 teilte der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft Hallein mit, dass er zurzeit Arbeitslosengeld beziehe und nur einen monatlichen Teilzahlungsbetrag von ? 7 leisten könne um den offenen Strafbetrag zu begleichen. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat dieses Schreiben als Ansuchen um Teilzahlung gewertet und mit Teilzahlungsbescheid vom 07.07.2004 dem Beschuldigten die Entrichtung des Strafbetrages in Teilen bewilligt. Der Anzahlungsbetrag von ? 39 sei am 20.07.2004 fällig, die restlichen Teilbeträge zu jeweils ? 30 seien jeweils am 20. der folgenden Monate fällig.
Mit Schreiben vom 15.07.2004 hat der Beschuldigte dagegen eine Berufung eingebracht, worin er aufgrund seiner schlechten Situation um Strafnachlass bitte und mitteilte, dass es ihm unmöglich sei, eine monatliche Zahlung von ? 30 aufzubringen. Er ersuche, ihm die monatliche Zahlung herunterzusetzen.
Im Berufungsverfahren legte der Beschuldigte eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vor, wonach er Arbeitslosengeld in Höhe von ? 28,25 pro Tag beziehe. Weiters gab er an, für einen Kredit monatlich ? 587,12 zahlen zu müssen. Für sein Leasingfahrzeug der Porschebank Salzburg laufen monatliche Kosten von ? 360 an. An weiteren monatlichen Kosten habe er Betriebskosten für die Wohnung von ? 160, Strom ? Wärme von ? 62, Telefon von ? 90. Der Strafbetrag oder Teilbeträge davon sind seitens des Beschuldigten bis dato noch nicht entrichtet worden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen einen Teilzahlungsbescheid gemäß § 54b Abs 3 VStG. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht zuzumuten ist, über Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Der Bestrafte hat einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung, wenn ihm die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Dabei hat die Behörde allerdings zu berücksichtigen, dass, wenn eine Ratenzahlung bewilligt wird, der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG) nicht gehemmt wird (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185). Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten könnten daher nicht mehr exekutiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.
Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein dem Beschuldigten aufgrund seines Schreibens vom 01.07.2004, welches auch nach Ansicht der Berufungsbehörde als Ansuchen um Teilzahlung gewertet werden kann, eine Teilzahlung des rechtskräftig verhängten Gesamtstrafbetrages von ? 399 in insgesamt 13 Monatsraten bewilligt. Aufgrund der vom Beschuldigten angegebenen Einkommenssituation ist auch nach Ansicht der Berufungsbehörde der Anspruch des Berufungswerbers auf Gewährung einer Ratenzahlung berechtigt. Der vom Beschuldigten ursprünglich beantragte Teilzahlungsbetrag von ? 7 monatlich würde beim vorliegenden Gesamtbetrag von ? 399 allerdings 43 Monatsraten ergeben, was zur Folge hätte, dass die dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld abgelaufen wäre. Die Gewährung einer Ratenzahlung von ? 7 monatlich kommt daher keinesfalls in Betracht.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte durch Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels faktisch einen Zahlungsaufschub von fast einem Jahr erwirkt hat - ein Drittel der Vollstreckungsverjährungsfrist ist dadurch bereits verstrichen - und die von der Erstbehörde bewilligte Ratenzahlung zur Begleichung der Gesamtstrafe ohnedies schon 13 Monate in Anspruch nimmt, hat die Berufungsbehörde keine Veranlassung, die Anzahl der Raten auszuweiten. Der Vollstreckungsbehörde muss zudem auch ein zusätzlicher zeitlicher Rahmen für Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. gerichtliche Exekutionsführung) innerhalb der Verjährungsfrist zugestanden werden.
Durch die vorliegende Aufteilung der verhängten Geldstrafe auf insgesamt 13 Monatsraten hat die Strafvollstreckungsbehörde die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Sinne des § 54b Abs 3 VStG ausreichend berücksichtigt. Die Berufung ist somit abzuweisen. Da der im Teilzahlungsbescheid angeordnete Termin für die erste Ratenzahlung bereits abgelaufen ist, war dieser neu festzusetzen. Sollte der Beschuldigte trotz der bewilligten Ratenzahlung nicht in der Lage sein, die einzelnen Teilzahlungsbeträge zu entrichten und ist der Strafbetrag auch nicht durch eine Exekution einbringbar, wäre die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.