TE UVS Steiermark 2004/12/09 43.14-11/2004

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufungen des Herrn G K und der Frau U K, beide B, sowie der Frau H G, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 05.07.2004, GZ.:

4.1 38-2004/17, wie folgt entschieden: Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur zurückverwiesen wird. Rechtsgrundlagen: §§ 359a, 74 Abs 2, 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (im Folgenden GewO).

Text

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft B auf Ansuchen der Besitzgemeinschaft A und W H, B, gemäß § 77 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 und 356e, § 359 Abs 1 GewO die gewerbebehördliche Genehmigung für den Zu- und Umbau des Einkaufsmarktes auf dem Standort B, auf den Grundstücken der KG B nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung A sowie unter Vorschreibung der unter B angeführten Auflagen. In der Begründung des Bescheides ist festgehalten, dass die Besitzergemeinschaft A und W H um die Erteilung einer gewerbebehördlichen Generalgenehmigung im Sinne des § 356e GewO angesucht habe. Darüber sei am 29.06.2004 eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden und gründe sich der Bescheid auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf Befund und Gutachten der zuständigen Amtssachverständigen, auf die Anträge des Vertreters des Arbeitsinspektorates L und die angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Bei Widersprüchen zwischen vidierten Projektsunterlagen und der Beschreibung im Spruchteil des Bescheides würden die Ausführungen in Letzterem gelten. Die rechtliche Beurteilung im Genehmigungsbescheid erschöpft sich im Ergebnis auf die Wiedergabe der im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften. Aufgrund von Befund und Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich, dass Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1GewO vermieden und Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen durch den Betrieb der Anlage auf ein zumutbares Maß beschränkt blieben. Die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes würden bei Erfüllung bzw dauernder Einhaltung der erteilten Auflagen hinreichend berücksichtigt werden. Über die in der Verhandlungsschrift vom 29.06.2004 festgehaltenen Einwendungen der Nachbarn K und G ist weder abgesprochen worden, noch wurden sie in der Begründung des Bescheides erwähnt. G K, U K und H G erhoben als Nachbarn der gewerbebehördlichen Betriebsanlage Berufung gegen den Bescheid, der in seinem gesamten Inhalt aus den Gründen der mangelhaften Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wird. Die belangte Behörde habe die Einwendungen der Nachbarn auf Einschränkung der Betriebszeiten, insbesondere des im südlichen Bereich des Objektes gelegenen Betriebes F auf Montag bis Freitag, von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr (soferne keine gesetzlichen Feiertage vorliegen) nicht berücksichtigt. Automaterial-Diskontbetriebe wie die Firma F würden auch der Durchführung von Autoreparaturen in Eigenregie dienen. Die anlässlich der Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführte Überprüfung der Werkstätte samt maschinellen Vorrichtungen zum Reifenwechsel, insbesondere auch Reifen auf Felgen aufziehen und Ölwechsel, habe ergeben, dass nicht nur die üblichen Fahrzeugbewegungen anfallen, sondern darüber hinaus zu- und abfahrende Fahrzeuge, die in den Werkstättenraum hineingefahren, herausgefahren, rangiert und umgestellt werden würden. Bereits bis zur gewerbebehördlichen Ortsaugenscheinverhandlung seien derartige Fahrzeugbewegungen samt Reparaturarbeiten bis 21.00 Uhr festgestellt worden, was zu gänzlich unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarn führe. Bei der Augenscheinsverhandlung am 29.06.2004 seien am Gewerbeobjekt zwei Container zur Lagerung von Altreifen, Altölen und sonstigen Stoffen der Firma F aufgestellt gewesen. Diese Container seien nach den Erklärungen des Vertreters der Firma F in der mündlichen Verhandlung jedoch dringend erforderlich, um Lagerraum, der ansonsten im Objekt nicht vorhanden sei, zu schaffen. Die belangte Behörde habe diese Container weder in die gewerbebehördliche Bewilligung miteinbezogen, noch habe sie den Konsenswerbern im Rahmen von Auflagen vorgeschrieben, diese Container zu entfernen. Ebenfalls sei den Konsenswerbern die Lagerung von Waren oder Abfallstoffen nicht untersagt worden, wie sie derzeit in der Natur erkennbar entlang der südlichen Grundgrenze (die gemeinschaftliche Grenze mit den einschreitenden Nachbarn) erfolgen würde. Auch die beantragten Auflagen zur laufenden Reinigung der nach Süden angrenzenden Liegenschaftsböschung von Abfall und Unkraut sei nicht erteilt worden. Die Berufungswerber beantragten die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Nichtzuerkennung der Generalgenehmigung, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt auf Grund der Aktenlage folgendes fest: Mit der Eingabe vom 23.02.2004 stellte das Planungsbüro V, Planung und Bauleitung, L, im Auftrag der Konsenswerber um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Um- und Zubau des Einkaufsmarktes B auf den näher bezeichneten Grundstücksnummern der KG B an. Als Konsenswerber treten auf 1.) der Lebensmittel-Nachversorgermarkt, Firma U, T, 2.) der Autozubehörfachmarkt F, B, und 3.) das Tabakfachgeschäft K T, B. Als Bauherr zeichnet die Besitzgemeinschaft A und W H, B. Dem Ansuchen beigelegt wurde ein gewerberechtlicher Einreichplan vom 28.11.2003 (Grundriss EG, System Schnitt M 1:100, Ansichten M 1:200, Außenanlage M 1:250, Lageplan M 1:1.000). Die Projektunterlagen enthalten neben der technischen Beschreibung der Gesamtanlage und einem Anrainerverzeichnis eine detaillierte Beschreibung des Lebensmittelmarktes (U), des Tabakfachgeschäftes und des Kfz-F und Schnellservice-Betriebes unter Angabe von Betriebszeiten für jeden der drei Handelsbetriebe inklusive Warenanlieferungszeiten, Abfall- und Müllentsorgung, maschinelle Ausstattung, die Berechnung der Belichtung und Belüftung sowie Sichtverbindungen. Mit Schreiben vom 23.03.2004 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft B die Baubezirksleitung und das Arbeitsinspektorat L um Vorbegutachtung der Plan- und Beschreibungsunterlagen. Das Arbeitsinspektorat L hielt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 fest, dass erst bei Behebung der dort aufgelisteten Mängel betreffend die vorgelegten Unterlagen eine Beurteilung vorgenommen werden kann, ob die Unterlagen den Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzes entsprechen. Die Behörde retournierte die Unterlagen und forderte die Konsenswerber auf, das Projekt neuerlich einzureichen (Generalgenehmigung, zwei Spezialgenehmigungen). Mit der Eingabe vom 08.06.2004 wiederholte das Planungsbüro V im Auftrag der Konsenswerber das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für den Zu- und Umbau Einkaufsmarkt B. Am 09.06.2004 übermittelte das Planungsbüro eine Diskette mit den technischen Berichten. Die Beschreibung betreffend den Betrieb F sei - so das Planungsbüro - direkt bei diesem Unternehmen anzufordern. In der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 18.06.2004 ist festgehalten, die antragstellende Partei Besitzgemeinschaft A und W H, B, habe um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung (Generalgenehmigung) für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes auf dem Standort B angesucht, obwohl dies aus dem Genehmigungsantrag nicht hervorgeht. In der Zeit zwischen Kundmachung (18.06.2004) und Durchführung der mündlichen Verhandlung (29.06.2004) langte bei der Behörde eine negative Stellungnahme des Fachbereiches Bau und Betriebe, Kanalbetrieb der Stadt B ein. Die Erteilung von gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungen für den Einkaufsmarkt B könne aus Sicht des Kanalbetriebes nicht zugestimmt werden. Bei der örtlichen Erhebung am 23.06.2004 bezüglich der Erfüllung von Auflagenpunkten zur Abwasserbeseitigung im baubehördlichen Bewilligungsbescheid sei festgestellt worden, dass die tatsächlich bestehenden Kanalanlagen mit der Darstellung im baubehördlich bewilligten Einreichplan vom 03.10.2003 nicht übereinstimmen würden. Die Schmutzwasserkanalanlage weise zahlreiche Mängel (Schächte, Anschlussleitungen) auf und werde daher die Dichtheit in Frage gestellt. Im baubehördlichen Bewilligungsbescheid sei die Niederschlagswasserbeseitigung mittels Versickerung/Verrieselung auf den eigenen Grundstücken zur Vorschreibung gebracht worden. Unter anderem sei vorgeschrieben worden, dass sämtliche Parkplätze mit einem sickerfähigen Pflaster ausgeführt werden müssen. Tatsächlich seien aber alle Flächen asphaltiert worden und seien die zwischen den Parkplätzen liegenden humusierten Sickermulden offensichtlich viel zu gering bemessen worden. In der Folge wurden die Mängel näher beschrieben und auch in Form von Lichtbildern dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2004 wurde - so die Verhandlungsschrift - vom Vertreter der Konsenswerber klargestellt, dass im Sinne der Bestimmung des § 356e GewO um eine Generalgenehmigung der Gesamtanlage angesucht worden sei. Die Nachbarn K und G beantragten die Vorschreibung von Betriebszeiten betreffend die Werkstätte F, die Untersagung von Lagerung von Waren oder auch Abfallstoffen entlang der südlichen Grundgrenze zu den Nachbarn hin und die Erteilung von geeigneten Auflagen zur laufenden Reinigung der nach Süden angrenzenden Liegenschaftsböschung von Abfall und Unkraut. Die bautechnische Sachverständige umschrieb das zur Genehmigung anstehende Projekt folgendermaßen: Errichtet wird ein Zu- und Umbau mit den äußeren Abmessungen von ca 59,34 x 21,50 m zuzüglich 44,50 x 10,83 m für den Umbau. Ebenfalls gelangen 72 Pkw-Abstellplätze zur Ausführung. Auf der Liegenschaft wurde das Objekt ehemalig F zur Gänze, das Objekt ehemalig K teilweise abgetragen. Danach wurde auf der betroffenen Liegenschaft das teilweise nicht abgetragene Objekt mit diversen Zubauten ergänzt, sodass im neu entstandenen Gebäude zwei größere Geschäfte mit 1 x ca 609 m² Verkaufsfläche (Verkaufsraum 1) bzw 404,93 m² Verkaufsfläche (Verkaufsraum 2) entstehen und ein kleineres mit ca 39,04 m² (Verkaufsraum 3). Alle Geschäfte sind direkt vom Freien begehbar. Zwischen Verkaufsraum 1 und 2 werden die diversen Nebenräumlichkeiten situiert, wie zB Aufenthaltsraum, Büroraum, Sanitäranlagen, Lagerraum sowie der Heizraum mit vorgelagerter Schleuse, Maschinenraum sowie ein Abstellraum, der im Plan als Putzraum tituliert ist. Im östlichen Bereich wurde der Verkaufsraum situiert. ... Es folgt die nähere bautechnische Beschreibung der Gesamtanlage, wobei auch Ausführungen zu den einzelnen Geschäften enthalten sind. Der Maschinenbautechniker behandelte im Zuge der Generalgenehmigung die Haustechnik und die Erdgasfeuerungsanlage, welche der Beheizung der Objekte F und Trafik dient. Die Beheizung des Bereiches U werde - so der Sachverständige - gesondert behandelt.

Am selben Tag wurde eine Ergänzung der Verhandlungsschrift vom

29.06.2004 aufgenommen. In dieser ist festgehalten, dass hiermit

die Ausführungen in der Verhandlungsschrift betreffend den

maschinentechnischen Teil hinfällig werden würden. Der Unabhängige

Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung

von folgenden Überlegungen ausgegangen: Nach § 74 Abs 2 GewO

dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde

errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von

Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer

Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die

Gesundheit ... der Nachbarn ... zu gefährden, 2. die Nachbarn

durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer

Weise zu belästigen, ... Nach § 77 Abs 1 GewO ist die

Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ... Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. ... Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die belangte Behörde hatte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine bereits errichtete und in Betrieb stehende gewerbliche Betriebsanlage zu beurteilen. Die Besitzgemeinschaft A und W H errichtete und betreibt auf dem Standort B eine gewerbliche Betriebsanlage, die einen Lebensmittelmarkt, ein Autozubehörfachgeschäft und ein Tabakfachgeschäft umfasst. Die belangte Behörde erteilte die gewerbebehördliche Genehmigung für den Zu- und Umbau des Einkaufsmarktes auf dem Standort B als Generalgenehmigung im Sinne des § 356e GewO. Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit des § 356e GewO ist, dass sich das Genehmigungsansuchen auf eine Gesamtanlage bezieht, es sich dabei um eine dem § 356 Abs 1 unterliegende Betriebsanlage handelt und im Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt worden ist. Wird eine Generalgenehmigung nicht ausdrücklich beantragt, ist die Verfahrensbestimmung des § 356e GewO nicht anzuwenden und für die Gesamtanlage ein einheitliches Betriebsanlagenverfahren durchzuführen. Nach der Aktenlage wurde von den Konsenswerbern eine Generalgenehmigung im Sinne des § 356e GewO nicht - auch nicht nach Unterweisung durch die Behörde - ausdrücklich beantragt. Ein derart eingeschränkter Antrag ist auch vor dem Hintergrund einer bereits errichteten und voll in Betrieb stehenden Betriebsanlage schwer nachvollziehbar. Aus Sicht der Betreiber - und hier ist auf die Bestimmungen des § 360 ff GewO zu verweisen - ist eine umfassende gewerbebehördliche Genehmigung anzustreben und belegen die von den Betreibern eingereichten Projektunterlagen nur diese Intention. Was in der mündlichen Verhandlung von den Konsenswerbern klargestellt worden ist, kann nicht erkannt werden, zumal die detaillierten Projektunterlagen nach wie vor dem Verfahren zugrunde gelegt worden sind. Die belangte Behörde hat zudem - und dies geht aus den Berufungsausführungen hervor - den Lebensmittelmarkt und den Betrieb der Firma F auch mitverhandelt. Die betroffenen Nachbarn waren jedenfalls - und auch dies zeigt das Berufungsvorbringen - nicht in der Lage, die formale Zweiteilung des Verfahrens nachzuvollziehen. Dies ist auch nicht ganz unverständlich, geht die Verfahrensvorschrift des § 356e GewO, die durch die Trennung des Verfahrens in ein solches betreffend Generalgenehmigung (das sich auf gemeinsame Anlagenteile beschränkt) und ein solches betreffend Spezialgenehmigung (das sich auf die Anlage eines einzelnen Gewerbebetriebes im Rahmen der Gesamtanlage bezieht) eine Erleichterung der Genehmigung von erst zu errichtenden großen Gesamtanlagen, wie Einkaufszentren, im Auge hat - am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Vor allem aber blieb der Spruchinhalt des bekämpften Bescheides - die Projektunterlagen sind Teil des Genehmigungsbescheides - unklar, der im Ergebnis offen lässt, was von der gewerbebehördlichen Genehmigung umfasst ist. Der Hinweis im Spruch des bekämpften Bescheides: Bei Widersprüchen zwischen vidierten Projektsunterlagen und der Beschreibung im Spruchteil des Bescheides gelten die Ausführungen in letzterem kann nicht konkretisieren, welcher Genehmigungsumfang und -inhalt dem Spruch in rechtlicher und technischer Hinsicht zukommt. Selbst wenn man die Klarstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung als ausdrücklichen Antrag auf Erteilung einer Generalgenehmigung im Sinne des § 356e GewO verstehen wollte, ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht alle gemeinsamen Anlagenteile, die Interessen nach § 74 Abs 2 GewO berühren können, behandelt worden sind. Dies gilt insbesondere für die der Gesamtanlage zuzuordnenden 72 Parkplätze und die davon ausgehenden Emissionen, die keiner behördlichen Prüfung unterzogen worden sind. Gerade im Hinblick auf die im Spezialgenehmigungsverfahren nicht mehr vorhandene Parteistellung von Nachbarn - nach § 359b Abs 6 GewO sind Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen als vereinfachte Verfahren im Sinne des § 359b Abs 1 GewO durchzuführen - ist es im Verfahren zur Erteilung einer Generalgenehmigung von Amts wegen erforderlich, der Frage der Belästigung der Nachbarn, sei es durch Lärm oder sonstiger Einwirkungen, die von gemeinsam genützten Anlagenteilen, wie etwa Zu- und Abfahrten zur Betriebsanlage, Pkw-Abstellplätze, gemeinsame Heizungsanlagen, ausgehen können, nachzugehen. Es ist unter Beiziehung von lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigen der zur Beurteilung der Rechtsfrage notwendige Sachverhalt festzustellen. Es können auch nicht Teile der gemeinsamen Heizungsanlage gesondert behandelt werden. Die Einwände in der Berufung, die sich auf die Betriebszeiten und die Tätigkeit der F beziehen, haben auch einen allgemeinen Aspekt. Ausgehend von den Ergebnissen einer Emissionsprüfung ist ein zeitlicher Rahmen (maximale Betriebsdauer) für die Ausgestaltung von Betriebszeiten in den Spezialgenehmigungen festzulegen. Mit dem Fragenkomplex, der sich im Rahmen einer Generalgenehmigung aus § 77 Abs 5 bis 9 GewO ergeben kann, hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Damit ist die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde derart mangelhaft geblieben, dass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor Ort zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unvermeidlich ist. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung Generalgenehmigung Genehmigungsansuchen Projektunterlagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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