TE UVS Burgenland 2004/12/17 081/10/04002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 16 09 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22 07 2004, Zl 300-5919-2004, wegen Bestrafung nach dem Tiertransportgesetz-Straße (TGSt) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last:

 

"Sie haben als Lenker des Lastkraftwagenzuges, Kennzeichen *** und Anhänger Kennzeichen *** (***) nicht dafür gesorgt, dass am 16 06 2004 bei dem Tiertransport von 194 Kälber die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes TGST eingehalten wurden.

 

I.

Obwohl der Tiertransport bereits um 04 15 Uhr begonnen hat, wurde im Tiertransportpapier der Beginn mit 04 30 Uhr eingetragen. Außerdem war die Abfahrtszeit nicht vom Tierarzt sondern von Ihnen selbst eingetragen worden, obwohl der Fahrer den Transportplan während der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen hat - nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren Verbringung - sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union acht Stunden überschritten hat.

 

(§ 4 Abs 3 Tiertransportgesetzes)

 

II.

Sie haben es unterlassen, die erforderlichen Ruhepausen laut Transportpapiere einzuhalten und nach der Fahrzeugpanne in Parndorf Wasser für die Tiere zu besorgen, obwohl während des Transports der Betreuer dafür Sorge zu tragen, hat, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt werden.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tierarten durch Verordnung festlegen.

In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in dieser Verordnung auch vorgesehen werden, welche zusätzliche Betreuung für die beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer gemäß § 5 Abs 3 bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen Fahrzeuges überschritten wird. Für die Kälber war eine 6 stündliche Tränkung vorgeschrieben, die Ihrerseits nicht eingehalten wurde.

(§ 7 Abs 6 Tiertransportgesetzes)

 

Tatort: B 50, StrKm 27,8 im Hottergebiet von Neusiedl/See aus Berg

kommend Richtung Italien

Tatzeit: 16 06 2004

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

I. § 16 Abs 1 iVm § 4 Abs 3 Tiertransportgesetz - Straße

II. § 16 Abs 3 Z 3 iVm § 7 Abs 6 Tiertransportgesetz - Straße

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro      falls diese uneinbringlich ist, eine

  gemäß §

                                        Ersatzfreiheitsstrafe von

I.    500.- Euro                            2 Tage

§ 16 Abs 1 Tiertransportg-Straße

II. 1000,- Euro                            4 Tage

§ 16 Abs. 3 Z. 3 Tiertransportg-Straße

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150.- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag(Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

1650 Euro."

 

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Die Eintragungen im Transportplan seien von einem Tierarzt vorgenommen worden. Da es sich bei der Überprüfung um eine aufwendige Prozedur, die mitunter auch Stunden dauern könne, handle, könne es vorkommen, dass geringe Zeitdifferenzen auftreten. Während des gesamten auf einem mechanischen Defekt beruhenden Fahrzeugstillstandes seien die Tiere versorgt und getränkt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

Verfahrensrechtliches:

 

Vorweg war zu überprüfen, ob überhaupt ein anfechtbares Straferkenntnis vorlag.

 

Gemäß § 11 Abs 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Sowohl Österreich als auch Italien sind dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EuZustÜb, BGBl Nr 67/1983) beigetreten. Gemäß Art 1 Abs 2 dieses Übereinkommens findet das Übereinkommen keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auch Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Sowohl Österreich als auch Italien haben anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt, dass das Übereinkommen auch in Strafsachen angewendet werden wird (vgl zu Italien Kundmachung BGBl 64/1985, auch abgedruckt in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, S400; die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde von Italien zu Art 1 Abs 2 des Übereinkommens abgegebene Erklärung lautet: "Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt. Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen."). In Italien sind Angelegenheiten des Tierschutzes im Rahmen von Tiertransporten Sache der Regionen, weil mit dem italienischen Rahmengesetz vom 14 August 1991, Nr 281 ("Rahmengesetz in Sachen Heimtiere und Unterbindung des Streunens von Tieren" - Gesetzesanzeiger der Republik Italien vom 30 August 1991) das italienische Parlament den Erlass detaillierter Bestimmungen, mit denen in jeder Region die Vorgaben des Rahmengesetzes umgesetzt werden sollen, den einzelnen Regionen überantwortete. In diesen (re gionalen) Gesetzen wird die Übertretung der Vorschriften hinsichtlich Tiertransporte mit Verwaltungsstrafe bedroht (vgl beispielsweise zur Region Südtirol zu diesem Thema das Wortprotokoll der 53 Sitzung des Südtiroler Landtages vom 3 März 2000, abrufbar im Internet unter http://www.landtag-bz.org/downloads/053-00.pdf betreffend Beratungen und Abstimmungen zu einem Südtiroler Landesgesetz "Tierschutzgesetz"). Der im Erkenntnis vom 05 11 1997, Zl 97/03/0037, vom VwGH geäußerten Ansicht, wonach das besagte Übereinkommen in Strafsachen hinsichtlich Rechtshilfe zwischen Österreich und Italien keine Anwendung finde, war daher nicht zu folgen, weil die Republik Italien eine Erklärung im Sinne des Art 1 Abs 2 EuZustÜb, dass das Übereinkommen in derartigen Angelegenheiten angewendet wird, abgab und es sich bei Strafverfahren wegen Verletzung von Normen, die den Tiertransport regeln, auch nach italienischem Recht um eine Angelegenheit des Verwaltungsstrafverfahrens handelte.

 

Nach Art 11 EuZustÜb kann jeder Vertragsstaat Schriftstücke an Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Derartigen Zustellungen kann jedoch gemäß Art 11 Abs 2 EuZustÜb von Vertragsstaaten ganz oder teilweise widersprochen werden. Eine solche Erklärung wurde jedoch von Italien nicht abgegeben, so dass die Zustellung durch die Post als zulässige Art der Zustellung anzusehen war.

 

Nach Art 7 EuZustÜb braucht ausländischen Schriftstücken, deren Zustellung entweder in einer der Formen, wie sie das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder die durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, wenn er zur Annahme bereit ist, vorgenommen wird, keine Übersetzung beigefügt werden. Der Empfänger hat jedoch die Möglichkeit, die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung, dass er die Sprache, in der es abgefasst ist, nicht verstehe, abzulehnen.

 

Im vorliegenden Fall wurde das bloß in Deutsch gehaltene Straferkenntnis dem Berufungswerber durch einfache Übergabe des Schriftstückes durch Übermittlung auf dem Postwege ausgehändigt. Der Berufungswerber lehnte die Annahme dieses Schriftstückes nicht mit der Begründung ab, dass er das nur in Deutsch gehaltene Straferkenntnis nicht verstanden hätte.

 

Da auch sonst keinerlei Hinweise dafür vorhanden waren, dass der Berufungswerber nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um den Inhalt des Straferkenntnisses verstehen zu können (der Berufungswerber erstattete sämtliche Schriftsätze an die erstinstanzliche Behörde in deutscher Sprache), waren auch keine Bedenken dahingehend vorhanden, dass das dem Berufungswerber zustehende Recht nach Art 6 Abs 3 lit a EMRK, wonach ihm in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden muss, verletzt worden wäre.

 

Die Zustellung des bloß in Deutsch gehaltenen Straferkenntnisses auf dem Postweg war somit mit dem Tag der Übergabe an den Berufungswerber als bewirkt anzusehen, zumal hinsichtlich der Zustellung von Straferkenntnissen keine besonderen Formvorschriften bestehen.

 

Die Berufung gegen das Straferkenntnis erwies sich somit als zulässig und im Hinblick auf das im Rückschein beurkundete Zustelldatum auch als rechtzeitig.

 

In der Sache selbst:

 

Soweit nicht im Folgenden ausdrücklich Feststellungen getroffen werden, waren darüber hinaus gehende Sachverhaltsfeststellungen aus den nachstehend angeführten rechtlichen Gründen entbehrlich.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber am 16 06 2004 die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Tathandlungen, so weit solche erkennbar waren, setzte.

 

Diese Feststellungen beruhten auf den Angaben der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland - Verkehrsabteilung im Zusammenhalt mit den Angaben des Berufungswerbers. Bereits aus der Anzeige war ersichtlich, dass die Kontrolle vor dem 16 06 2004 stattfand, weil laut Anzeige der Tiertransport am 13 06 2004, um 12 15 Uhr fortgesetzt wurde. Weiters war der Anzeige und der beiliegenden Kopien der Tachoscheiben zu entnehmen, dass der Beginn des Transportes am 12 06 2004, 04 15 Uhr (und nicht wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt am 16 06 2004, 04 15 Uhr), begann. Überdies befand sich im erstinstanzlichen Strafakt eine Quittung, aus der hervorging, dass vom Landesgendarmeriekommando für das Burgenland am 16 06 2004, 09 55 Uhr, 726,- Euro an eingehobener Sicherheitsleistung betreffend ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingezahlt wurden. Es war daher von vornherein denkunmöglich, dass diese Sicherheitsleistung erst am 16 06 2004, nach 14 00 Uhr (der angeblichen Tatzeit), vom Berufungswerber eingehoben worden wäre.

 

§ 4, § 7 Abs 6 und § 16 Tiertransportgesetz-Straße lauten:

§ 4

"(1) Bei Transporten von in § 1 Abs 1 Z 1 genannten Tieren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer erfolgen, und voraussichtlich länger als acht Stunden dauern, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter und von der Behörde genehmigter Transportplan gemäß Anhang II, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr 1255/97 des Rates mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Transportplan hat die gesamte Transportstrecke zu umfassen und ist der Behörde des Versandortes vom Tiertransportunternehmer vor Transportbeginn zur Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzulegen; die Gesundheitsbescheinigung ist dem Transportplan beizufügen. Zugleich ist nachzuweisen, dass bei Transporten gemäß § 5 Abs 3 alle Vorkehrungen getroffen worden sind, entsprechend den beförderten Tierarten das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung unter Einrechnung etwaiger Verzögerungen sicherzustellen. Der Transportplan ist mit den Nummern der Gesundheitsbescheinigung zu versehen und anschließend dem Amtstierarzt zur Bestätigung der Transportfähigkeit der Tiere vorzulegen. Der Transportplan ist von der Behörde zu genehmigen; die Genehmigung hat bei Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben auf dem  Transportplan  zu  unterbleiben. Der Amtstierarzt hat das Vorliegen des Transportplans über ANIMO im Sinne des Art 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu melden und bei Einfuhren aus Drittländern in das SHIFT-Vorhaben gemäß Art 12 Abs 4 der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.

(3) Der Fahrer hat den Transportplan während der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan

1. Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und

2. einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen - nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren Verbringung - sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union acht Stunden überschritten hat."

 

§ 7

"(6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in dieser Verordnung auch vorgesehen werden, welche zusätzliche Betreuung für die beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer gemäß § 5 Abs. 3 bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen Fahrzeuges überschritten wird."

 

§ 16

(1)"Wer

1.

als Tiertransportunternehmer dem § 7 Abs 2 zuwiderhandelt,

2.

als Betreuer dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,

3.

als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs 3 zuwiderhandelt,

 4. als Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem § 6 Abs 3 oder dem § 12 Abs 1 zuwiderhandelt oder

 5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs 2 und 3 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.

(2) Wer

1. als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die nicht dem § 6 Abs 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt, oder

2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1500 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

1. als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs 1, § 4 Abs 2, § 4a Abs 1 oder 4 zuwiderhandelt,

2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs 2 oder 3 zuwiderhandelt,

3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs 1 dem § 7 Abs 6 zuwiderhandelt oder

4. einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem § 5 Abs 1 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 5000 Euro zu bestrafen.

(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs 2 und 3 sind die §§ 21 Abs 2 und 50 VStG nicht anzuwenden.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs 3 ein Betrag von 1000 Euro festgesetzt werden.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber zu der ihm zur Last gelegten Tatzeit 16 06 2004 strafbare Handlungen nach dem TGSt begangen hätte. Das Straferkenntnis war daher bereits aus diesem Grund zu beheben und die zugrunde liegenden Strafverfahren einzustellen.

 

Das Straferkenntnis erwies sich aber auch aus anderen Gründen als rechtswidrig.

 

Die Berufungsbehörde konnte aus Spruchpunkt I des angefochtenen Straferkenntnisses im Zusammenhalt mit den von der erstinstanzlichen Behörde angeführten Bestimmungen nicht zweifelsfrei entnehmen, weshalb der Berufungswerber bestraft wurde. Die erstinstanzliche Behörde nahm als übertretene Bestimmung den § 4 Abs 3 TGSt an. Nach dieser Bestimmung hat der Fahrer während der gesamten Fahrt den Transportplan mitzuführen sowie am Transportplan Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und - nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren Verbringung - einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen, sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union 8 Stunden überschritten hat.

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Verpflichtung des Fahrers eines Tiertransportes von im § 1 Abs 1 Z 1 TGSt genannten Tieren den Transportplan mitzuführen und am Transportplan die oben angeführten Eintragungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Das Datum bzw Uhrzeit des Beginnes des Tiertransportes ist in § 4 Abs 3 TGSt nicht genannt, weshalb sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung des Lenkers ergab, derartige Eintragungen vornehmen zu müssen.

 

Weiters hat der Transportplan im Sinne des § 4 Abs 1 Tiertransportgesetz dem Anhang 2, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr 1255/97 des Rates zu entsprechen. Der EG-Verordnung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass in Punkt 8 das Datum und die Uhrzeit des Versands (gemeint ist hier der Transportbeginn) einzutragen ist. Jedoch wurde dieser Punkt mit einem Verweis "Buchst a" versehen, wobei unter Punkt 19 der Verweis "Buchst a" dahingehend erläutert wird, dass Punkt 8 vom Transportunternehmer vor Fahrtantritt auszufüllen ist.

 

Auch § 1 Abs 2 Tiertransport-Bescheinigungsverordnung ergibt sich keine diesbezügliche Verpflichtung des Lenkers, weil in dieser Bestimmung als Verpflichteter der "Verfügungsberechtigte" genannt ist, der die Eintragungen vorzunehmen hat oder sie durch einen beigezogenen Tierarzt vornehmen lassen kann. Wenngleich das Wort "Verfügungsberechtigter" durchaus einen unbestimmten Gesetzesbegriff darstellt, so war dennoch aufgrund der Systematik des TGSt im Zusammenhalt mit der der oben angeführten EG-Verordnung, die laut § 22 TGSt durch das TGSt umgesetzt werden sollte, ersichtlich, dass diese Verpflichtung nicht auf den Lenker, sondern den Unternehmer, als Normadressat abzielte.

 

Die Verpflichtung, Punkt 8 (richtig) auszufüllen, besteht daher für den Transportunternehmer, nicht aber für den Lenker (ungeachtet dessen, dass sich der Transportunternehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung wohl häufig seiner Mitarbeiter bedienen wird). Dass die Abfahrtszeit nicht von einem Tierarzt eingetragen wurde, erwies sich im Hinblick auf die Anordnungen im TGSt und in der genannten EG-Verordnung als unbedenklich.

 

In Spruchpunkt I des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber aber zur Last gelegt, als Lenker eines Lastkraftwagens den Beginn des Tiertransportes nicht richtigerweise eingetragen zu haben. Da - wie oben ausgeführt - diese Verpflichtung den Transportunternehmer und nicht den Lenker trifft, ein derartiger Tatvorwurf von der erstinstanzlichen Behörde gegenüber dem Berufungswerber jedoch nie erhoben wurde (und auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens war), wäre diesbezüglich das Straferkenntnis auch aus diesem Grund zu beheben und das zugrunde liegende Strafverfahren einzustellen gewesen.

 

In Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Lenker eines Lastkraftwagens nicht dafür gesorgt hätte, dass die erforderlichen Ruhepausen eingehalten worden wären, und dass nach der Fahrzeugpanne für die Tiere Wasser besorgt worden wäre. Aus § 7 Abs 6 Tiertransportgesetz ergibt sich, dass während des Transports der Betreuer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden. Wenngleich es zwar nicht unzulässig wäre, den Lenker eines Tiertransportes auch zum Betreuer zu bestellen, so war sowohl dem TGSt als auch der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Tiertransport-Ausbildungsverordnung und der Tiertransport-Betreuungsverordnung klar zu entnehmen, dass Betreuer und Lenker nicht zwingend dieselbe Person sein müssen, zumal der Betreuer über eine besondere Ausbildung und auch eine behördliche Bestätigung über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zu verfügen hat.

 

Die erstinstanzliche Behörde legte dem Berufungswerber aber nicht zur Last, die in § 7 Abs 6 TGSt enthaltenen Verpflichtungen als Betreuer, sondern als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges missachtet zu haben. Eine Änderung der Tatanlastung wäre dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland jedenfalls verwehrt gewesen, weil es sich um einen unzulässigen Austausch der Tat gehandelt hätte.

 

Somit wäre auch aus diesem Grund das Straferkenntnis in Spruchpunkt II zu beheben und das zugrunde liegende Strafverfahren einzustellen gewesen.

 

Diese Entscheidung durfte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das zugrunde liegende Strafverfahren einzustellen war.

 

Die vorliegende Entscheidung war dem Berufungswerber persönlich zuzustellen, weil zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch einen italienischen Rechtsanwalt eine Stellungnahme erstattet wurde, jedoch aus dieser nicht hervorging, dass dieser vom Berufungswerber bevollmächtigt wurde, im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, wobei auch die Berufung vom Berufungswerber persönlich eingebracht wurde.

Schlagworte
Zustellung im Ausland, Italien, internationale Rechtshilfe, internationale Amtshilfe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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