TE UVS Tirol 2004/12/20 2004/23/221-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn K. A., wohnhaft in XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. Z., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.10.2004, Zl VA-607-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2004 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Spruch insofern berichtigt, als die Übertretungsnorm lediglich § 5 Abs 1 StVO zu lauten hat.

 

Weiters wird die Sanktionsnorm von § 99 Abs 1b auf § 99 Abs 1a StVO berichtigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 StVO hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, sind zu Spruchpunkt 1) Euro 400,00 und zu Spruchpunkt 2) Euro 8,00, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24.8.2004 um 17.00 Uhr in XY auf der XY Straße den PKW mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Dadurch habe der Beschuldigte sowohl eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO sowie nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG begangen.

 

Gemäß § 99 Abs 1b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In der Berufung wird lediglich gegen die Strafhöhe berufen. Begründet wurde dies damit, dass die Bezirkshauptmannschaft der Rechtfertigung des Berufungswerbers bereits insoweit Rechnung getragen habe, als in Beachtung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. U. fest stehe, dass zum Tatzeitpunkt am 24.8.2004, 17.00 Uhr, die 1,2 Promille Grenze vom Berufungswerber nicht erreicht oder überschritten worden sei. Auch in Anbetracht der Vorstrafenbelastung aus dem Jahre 2000 bis 2001 erschiene die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 unangemessen hoch, nicht zuletzt, wenn man die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, zu denen sich der Berufungswerber bei der mündlichen Berufungsverhandlung äußern werde, berücksichtige. Aus diesem Grunde wurde die Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe beantragt.

 

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens fand am 20.12.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung machte der Beschuldigte folgende Angaben:

 

?Ich bin seit Juni dieses Jahres selbständiger Immobilienmakler. Aufgrund dieser Unternehmungsgründung habe ich Schulden von insgesamt Euro 80.000,00 und bin aufgrund der Startphase meines Unternehmens mit den Umsätzen noch sehr schwach. Ich zahle einen monatlichen Unterhalt für meine Tochter in der Höhe von Euro 400,00.

 

Ich kann mich an den 24. August dieses Jahres noch erinnern. Ich habe mich damals mit einem Klienten von mir in einem Gasthaus in XY getroffen. Ca gegen 17.00 Uhr bin ich dann dort weggefahren. Als ich auf der XY Straße fuhr, sah ich nach einer Unterführung in einer Bushaltestelle bereits die Gendarmerie stehen. Da ich zuvor 5 Bier getrunken hatte, wollte ich mich einer allfälligen Kontrolle entziehen und bin nach links in ein Gewerbegebiet abgebogen. Dort habe ich dann mein Auto stehen gelassen. Nach dem Linksabbiegen in dieses Gewerbegebiet bin ich noch ca 200 bis 300 Meter gefahren und habe dann dort mein Fahrzeug stehen gelassen. Nachdem ich dort abgebogen bin, habe ich mein Auto stehen gelassen und habe versucht, mich zu verstecken. Die Beamten haben mich dann allerdings gefunden und zum Alkomattest aufgefordert.

 

Auf Vorhalt meiner Vorentzüge gebe ich an, dass ich davon weis und dass mir dies auch leid tut. Ich habe seit diesem Vorfall im August dieses Jahres keinen Alkohol mehr getrunken.?

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 5 Abs 2 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 581,00 bis Euro 3.633,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Im vorliegenden Fall richtete sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe. Insofern ist das Straferkenntnis im Hinblick auf die vorgeworfene Tat bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der zufolge für die Strafbarkeit eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO eine Feststellung genügt, dass der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges über 0,8 Promille betragen hat, ohne dass darauf näher eingegangen werden muss, wie hoch dieser tatsächlich war (VwGH 26.9.1980, Zl 2953/79; sowie vom 11.10.2000 zu Zl 98/03/0262).

 

Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückführende Fahruntüchtigkeit stellt ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO dar (VSlg 12.677 A/1988).

 

In Anlehnung an diese Judikatur handelt es sich bei dem Ausmaß der Alkoholisierung lediglich um ein Strafzumessungskriterium. Insofern bezieht sich die Rechtskraft des Straferkenntnisses nicht auf das Ausmaß der vorliegenden Alkoholisierung.

 

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Beschuldigten ein gerichtsmedizinisches Privatgutachten vorgelegt, dem zufolge die tatsächlich gegebene Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung bei 1,17 Promille gelegen sei.

 

Insofern ist der Berufungswerber auf § 5 Abs 8 Z 2 StVO hinzuweisen, wonach es ihm frei gestanden wäre, im gegenständlichen Fall die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis des gemessenen Atemluftalkoholgehaltes zu erbringen. Da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (VwGH 26.3.2004, Zl 2003/02/0279).

 

Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Alkoholisierung das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftbar (VwGH 20.12.2002, Zl 2002/02/0225). Bei dem hier gegenständlichen Gutachten handelt es sich jedoch nicht um ein solches über den Blutalkoholgehalt, sodass es zur Beurteilung der hier allein Ausschlag gebenden Frage der Alkoholisierung des Berufungswerbers ohne Bedeutung war. Schon deshalb war die mündliche Erörterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen nicht erforderlich (VwGH 30.10.2003, Zl 2003/02/0168).

 

Für den Bereich des Straßenverkehrs liefert die Atemluftuntersuchung einen vollen Beweis. Ein Gegenbeweis ist allenfalls durch die gutachterliche Erschließung eines Blutalkoholwertes möglich. Im vorliegenden Fall machte der Berufungswerber von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Es war daher in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dem vorgelegten Gutachten nicht weiter zu folgen.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (unter Bedachtnahme auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius) nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Dies bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren I. Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der I. Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol verkennt nicht, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen ist. Allerdings war der Spruch des Straferkenntnisses insoweit es sich auf die Strafnorm bezog im Unterschied zur Übertretungsnorm zu berichtigen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat vorsätzlich gehandelt, wobei das Verschulden schwerwiegend ist.

 

Weiters war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vorerst der Verkehrskontrolle zu entziehen versuchte.

 

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen ist als schwerstwiegend anzusehen. Bei den Bestimmungen hinsichtlich des Verbotes von Alkohol im Straßenverkehr handelt es sich um eine der Kernbestimmungen des Verkehrsrechtes. Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dazu, um den Lenker selbst als auch unbeteiligte Verkehrsteilnehmer vor schwersten Schäden und Verletzungen zu schützen. Hinsichtlich des Unrechtsgehalts der in Spruchpunkt 2) angelasteten Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht unerheblich ist, da diese Bestimmung dazu dient, die Identität und die Lenkberechtigung des Lenkers zweifelsfrei festzustellen.

 

In Anbetracht der Strafzumessungskriterien war die zu Spruchpunkt 1) verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 auch in Anbetracht der Einkommens und Vermögenssituation des Beschuldigten im Hinblick auf die vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschuldigten wegen gleicher Verwaltungsübertretungen schuld und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) ist anzuführen, dass sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von Euro 40,00 bei einem möglichen Strafrahmen von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 im untersten Bereich bewegt und ebenfalls als schuld und tatangemessen anzusehen ist.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
mündliche, Erörterung, schriftlichen, Gutachtens, durch, Sachverständigten, nicht, erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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