Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des A. H., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.11.2004, Zahl VK-22310-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 365,00 auf Euro 220,00 (Ersatzarrest 66 Stunden), herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten I. Instanz mit Euro 22,00, neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Nachstehendes vorgeworfen:
Tatzeit: 10.05.2004 um 06.35 Uhr
Tatort: Gemeinde Zirl, auf der Bundesstraße B 177, bei km 2.050, im Bereich der Zirler Bergstrecke (von km 2,050 bis km 5,200
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY
Er habe als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Anhänger entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 6 d StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2002, Zahl 4-64/6-01, das deutlich sichtbar aufgestellte ?Fahrverbot für bergwärts fahrende Kraftfahrzeuge mit Anhänger? auf der B 177 Seefelder Straße im Bereich der Zirler- Berg-Strecke zwischen Strkm 2.050 (Ausfahrt Hochzirl) bis Strkm 5,20 nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung der zit. Verordnung gefallen sei.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 6d StVO iVm der zitierten Verordnung verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 365,00 (Ersatzarrest 96 Stunden), verhängt.
Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 19.11.2004 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass der Berufungswerber auf das Schreiben vom 08.11.2004 des Herrn F. R., (Fuhrparkmanager der B.-Gruppe) verweise. Die Ausführungen in diesem Schreiben entsprechen den Tatsachen. Bei der Kontrolle am 10.05.2004 habe der kontrollierende Beamte nur ins Heck des Trailers geschaut und habe unmöglich die Länge der für Garmisch-Partenkirchen bestimmten Sendung (8 Kisten/8 Lademeter) erkennen können. Er ersuche der Berufung stattzugeben.
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von Beamten des Gendarmerieposten Seefeld in Tirol am 10.05.2004 um 06.35 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY/XY von der Gemeinde Zirl auf der B 177 bei Strkm 2,05 kontrolliert wurde. Dabei konnten die Beamten wahrnehmen, dass das Sattelkraftfahrzeug mit 1.000kg Aufzugsteilen sowie 8.195kg anderes Sammelgut beladen war. Die Ladung sollte von S.C. s. A. in Italien nach Deutschland gebracht werden. Die Aufzugsteile waren für Garmisch-Partenkirchen bestimmt, der Rest des Ladegutes für Pirmasens in Deutschland.
Am 22.01.2002 wurde gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 und Abs 2 lit b StVO iVm § 94b ein Fahrverbot zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Fernhaltung von Gefahren für die Umwelt auf der B 177 Seefelder Straße im Bereich der Zirler- Berg-Strecke von km 2,050 Gemeinde Zirl bis km 5,200 Gemeinde Reith bei Seefeld verordnet und zwar
a) für talwärts fahrende Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen
b) für bergwärts fahrende PKW und Kombinationskraftwagen mit Anhänger und
c) für bergwärts fahrende Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger.
Gemäß § 2 lit c sind vom Verbot nach § 1 lit c ausgenommen Leerfahrzeug sowie die nach § 2 lit a zur Talfahrt Berechtigten.
Nach § 2 lit a sind vom Verbot nach § 1 lit a ausgenommen Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen,
1) von Unternehmungen mit dem Standort in den Gemeinden Seefeld, Scharnitz, Leutasch und Reith bei Seefeld;
2) von Unternehmungen mit dem Hauptsitz in einem der Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz, Wolfratshausen und Weilheim-Schongau;
3) mit denen Transporte aus und nach dem Seefelder Hochplateau (Gemeinde Reith bei Seefeld, Seefeld, Scharnitz, Leutasch und Ortsteil Mösern der Marktgemeinde Telfs), sowie aus und nach den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz, Wolfratshausen und Weilheim-Schongau durchgeführt werden.
Bei diesen Fahrten ist zumindest der überwiegende Teil der Ladung (51 Prozent) im angeführten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat mindestens 1.000 kg zu betragen.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass vom Berufungswerber eindeutig gegen dieses Fahrverbot verstoßen wird. Es mag zwar sein, dass raummäßig die transportierten Aufzugsteile den überwiegenden Platz der Ladefläche benötigt haben. Aus dem Wortlaut der Verordnung ist jedoch zu entnehmen, dass nicht darauf abzustellen ist, sondern auf das Ladegewicht.
Diesem Ladegewicht kommt auch allgemein in den Bestimmungen des KFG eine besondere Bedeutung zu. Unbestrittenermaßen hat das Gewicht der Seile 1.000 kg betragen, während das andere Gut 8.195 kg wog. Dieses Gut war nicht für einen Ort bestimmt, der unter den Ausnahmetatbestand des § 2 lit c bzw lit a Z 3 gefallen, sodass der erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.
In Anbetracht des Umstandes, dass vor der Begehung der Tat von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über den Berufungswerber Geldstrafen mit geringen Beträgen verhängt wurden und als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist eine Geldstrafe von Euro 220,00 als Schuld und tatangemessen zu betrachten. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da der Unrechtsgehalt nicht unbedeutend ist. Hätte der Berufungswerber sich bei der Bezirkshauptmannschaft erkundigt oder sich über den Inhalt der Verordnung genau informiert, so hätte er bemerken können, dass seine Auffassung nicht richtig ist. Mit der Verhängung dieser Geldstrafe wird der Strafrahmen mit ca 30 Prozent ausgeschöpft.
Aus vorgenannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.