Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung der Frau S. O., wohnhaft in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22.03.2004, Zl VK-28260-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe gemäß § 20 VStG auf Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, bei gleichzeitiger Neubestimmung der Verfahrenskosten nach § 64 VStG mit Euro 20,00 herabgesetzt wird.
Hinsichtlich Punkt 3. wird die verhängte Geldstrafe auf Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, herabgesetzt; unter einem wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 2,00 neu festgesetzt. Verletzte Rechtsvorschrift zu diesem Punkt ist § 14 Abs 1 Z 1 FSG.
Hinsichtlich Punkt 2. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen; gemäß § 64 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens Euro 4,00 zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet:
?1.)Sie haben als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Er was am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht.
§ 20 Abs 1 in Verbindung mit §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßenmautgesetz
2.) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
3.) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
Der Berufungswerberin wurde eine Geldstrafe von Euro 400,00,
Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, zu Punkt 1., von Euro 20,00,
Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, zu Punkt 2. sowie von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, zu Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses auferlegt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat die Berufungswerberin ausgeführt, das Strafverfahren hätte gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck abgetreten werden müssen, diese sei die zuständige Wohnsitzbehörde.
Nach § 27 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
§ 29a VStG berechtigt die Behörde zur Übertretungen die Wohnsitzbehörde, verpflichtet sie aber nicht dazu.
Da die Berufungswerberin im Übrigen nicht bestritten hat, die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, ist es erwiesen, dass sie die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 51e Abs 3 Z 3 VStG entfallen.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse der Straßenerhaltung (Punkt 1.), jener zu Punkt 2. und Punkt 3. in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse der Durchführung komplikationsfreier Kontrollen. Das Verschulden war in allen drei Fällen mit Fahrlässigkeit gegeben. Erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Dem Akt der Erstbehörde sind Verwaltungsvorstrafen nicht zu entnehmen, sodass der Berufungswerberin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten war, was zu einer Herabsetzung der zu Punkt 1. und Punkt 3. verhängten Geldstrafen geführt hat.
In dieser Höhe entsprechen sie dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen und dem Verschulden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.