TE UVS Tirol 2004/12/21 2004/14/193-2

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung von Frau S. G., F. Straße XY, D- L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17.11.2004, Zahl VK-9550-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin

Nachstehendes vorgeworfen:

 

Tatzeit: 28.9.2004, gegen 18.15 Uhr

Tatort: Gemeinde Wiesing, auf der Inntalautobahn A 12, Höhe km 38.000

Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (D)

 

Sie sind als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl sie auch dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO verletzt und wurde über sie gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzarrest 24 Stunden) verhängt.

 

Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 22.11.2004 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser wird von der Berufungswerberin auf ihren Widerspruch vom 18.10.2004 verwiesen. Nicht sie sei der Verursacher des Verkehrsunfalles gewesen, sondern der Fahrzeugführer des Fahrzeuges D., ein gelber Mercedes Sprinter. Die Adresse des Verursachers sei anhand der von ihr genannten Autonummer von der Gendarmerie in Hall iT festgestellt worden, wo sie nach 24 Stunden eine Anzeige erstattet habe. Alles weitere habe die Gendarmerie von Hall iT an die Gendarmerie des Tatortes weiterleiten wollen. Der Verursacher sei fahrerflüchtig gewesen.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde von der Autobahngendarmerie Wiesing die Verkehrsunfallanzeige vom 29.9.2004 eingeholt.

Daraus geht hervor, dass die Berufungswerberin mit einem Skoda mit dem Kennzeichen XY auf der A 12 in Richtung Innsbruck unterwegs war. Bei Kilometer 38,0 in einem Baustellenbereich kam es dazu, dass der vorbeifahrende LKW mit dem Kennzeichen XY das Fahrzeug der Berufungswerberin streifte, wobei der Spiegel am Fahrzeug der Berufungswerberin beschädigt wurde. Die Berufungswerberin war auf der Normalspur unterwegs. Der LKW auf der Überholspur.

 

Aus der Verkehrsunfallsanzeige lässt sich entnehmen, dass am PKW der Berufungswerberin ein Kratzer am linken Spiegel bzw eine Abriebspur war.

 

Am LKW, welcher von Herrn V. E. gelenkt wurde, wurde kein Schaden festgestellt.

 

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 28.9.2004 um 18.15 Uhr. Die Anzeige an den Gendarmerieposten Hall wurde von der Berufungswerberin am 29.1.2004 um 11.30 Uhr erstattet.

 

Nach § 4 Abs 5 StVO haben die im Absatz 1 genannten Personen (alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Absatz 1 genannten Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass aus dem Umstand, dass die Verständigungspflicht entfällt, wenn die Unfallbeteiligten ihre Identität einander nachgewiesen haben, sich ergibt, dass die Verständigungspflicht lediglich im Interesse der Geschädigten zur Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt ist, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, sämtliche unfallbeteiligten Personen auszuforschen. Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, liegt kein Grund für eine Meldepflicht dieser einen geschädigten Person vor (VwGH 9.9.1968, Sammlung 7391/1a; 17.12.1982 ZVR 1984/60). Ein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO liegt nur dann vor, wenn eine oder mehrere Personen einer oder mehrere andere Personen oder wenn zwei oder mehrere Personen einander Vermögensschäden (und nicht nur sich selbst) zufügen (siehe Anmerkung 95 im Kommentar zur Straßenverkehrsordnung Dietrich-Stolzlechner).

 

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden, und zwar nur im Vermögen einer Person, entstanden ist, besteht für Letztere keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Die Verpflichtung zur Meldung einer Sachbeschädigung setzt das Wissen um diese voraus; die bloße Tatsache einer Beschädigung allein bewirkt noch keine Meldepflicht. (Anmerkung E 228 im Kommentar zur Straßenverkehrsordnung Manzsche Großausgabe 10. Auflage).

 

Im Gegenstandsfalle wurde nur das Fahrzeug der Berufungswerberin beschädigt, sodass eine Verständigungspflicht für die Berufungswerberin nach § 4 Abs 5 StVO nicht gegeben war. Ein Schaden am anderen Fahrzeug wurde nicht verursacht.

 

Der Berufung der Berufungswerberin kommt Berechtigung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bei, einem, Verkehrsunfall, bei´, dem, nur, Sachschaden, im Vermögen, einer, Person, entstanden, ist, besteht, für Letztere, keine, Verpflichtung, zur, Verständigung, der nächsten, Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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