Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn F. S., wohnhaft in R., XY-Weg, vertreten durch Herrn Mag. S., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.10.2003, Zl VK-18313-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als zu Punkt 1. von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird; unter einem wird dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
Hinsichtlich Punkt 2. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens Euro 7,20 zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet:
?Tatzeit: 20.05.2003 16.20 Uhr
Tatort: Imst Kramergasse auf Höhe des Hauses Nr 11, in Richtung Dr. Pfeiffenbergerstraße
Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY
1. Sie haben einen Gehsteig benützt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.
2. Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? gehalten.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
2.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, gemäß
1.
Euro 50,00, 12 Stunden, § 99 Abs 3 lit a StVO
2.
Euro 36,00, 12 Stunden, § 99 Abs 3 lit a StVO?
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht; im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber die Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen liegt in der Nichtbeachtung von Normen im Interesse der Vermeidung von Verkehrsbehinderungen, das Verschulden war in Form der Fahrlässigkeit gegeben.
Erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen, als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Im Hinblick darauf, dass dem Akt der Erstbehörde eine Behinderung des Fußgängerverkehrs nicht zu entnehmen ist, erschien zu Punkt 1. das Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die bisherige Unbescholtenheit als ausreichend, um den Berufungswerber von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Zukunft abzuhalten; unter Bedachtnahme auf die vom Meldungsleger durch die Behinderung des Fließverkehrs kam eine Herabsetzung der zu Punkt 2. verhängten Geldstrafe nicht im Betracht.
Dem Argument des Berufungswerbers, der Sohn seiner Beifahrerin habe während der Fahrt ein Spielzeugauto nach vorne geworfen, wodurch er in der Folge gezwungen gewesen sei, dieses Spielzeugauto mit dem Fuß zu entfernen, wodurch sich die Matte verschoben habe und Gefahr bestanden hätte, dass die Pedale nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden könnten, ist entgegen zu halten, dass das von ihm geschilderte Ereignis nicht den Schuldausschließungsgrund des Notstandes (§ 6 VStG) zu begründen vermag; zum Wesen des Notstandes gehört nämlich, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH ua 03.03.1994, 93/18/0090).
Es wäre am Berufungswerber gelegen gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit wie eben der von ihm geschilderte Vorfall unterbleiben.
Die zu Punkt 2. verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und dem Verschulden wie auch den vom Berufungswerber bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.