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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der am 3. Februar 1948 geborenen HA, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 2001, Zl. 126.965/2-III/11/00, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. November 1999 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem von der Österreichischen Botschaft in Ankara am 12. Oktober 1999 ausgestellten Visum C (Reisevisum), mit Gültigkeit vom 21. Oktober 1999 bis 23. Dezember 1999, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei seit 5. November 1999 in Wien aufrecht polizeilich gemeldet und habe am 16. November 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Dieser sei damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter, welche rechtmäßig auf Dauer niedergelassen seien, in einer hinreichend großen Wohnung lebe. Es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Oktober 1999 mit dem zuvor genannten Visum C in Österreich aufhalte. Dieser Tatsache sei auch in der Berufung nicht widersprochen sondern vielmehr ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 um einen absoluten Versagungsgrund und habe eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 FrG 1997 genannten Kriterien in diesem Fall nicht zu erfolgen. Bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung sei eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen nicht notwendig. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren genannten § 10 Abs. 4 FrG 1997 werde festgestellt, dass das FrG 1997 eigene Bestimmungen für die Familienzusammenführung vorsehe, die für alle Ehegatten solcher Fremder gelten würden, die in Österreich auf Dauer niedergelassen seien. Die Berufungsbehörde erkenne daher in den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, warum in diesem speziellen Fall ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliegen und diese gegenüber anderen auf Familienzusammenführung wartenden Fremden bevorzugt behandelt werden solle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
...
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;"
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält. Dass dies hier der Fall war, wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden im Sinne des Art. 8 MRK - im Hinblick auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründe - nicht geboten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999). Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (des zu einer Ausweisung gemäß § 33 FrG 1997 ergangenen Erkenntnisses vom 12. Juni 2001, B 394/01) war nicht näher einzugehen, da die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2001/19/0076).
Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich geltend, die belangte Behörde hätte von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG 1997 ausgehen müssen und ihr trotz Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass diese der Fremdenpolizeibehörde (und nicht der von der Beschwerdeführerin beantragten Niederlassungsbehörde) eingeräumte Möglichkeit, unter näher bestimmten Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, der im gegenständlichen Fall erfolgten Versagung der von der Beschwerdeführerin beantragten Niederlassungsbewilligung nicht entgegensteht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2001).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte unterbleiben.
Wien, am 22. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190091.X00Im RIS seit
12.02.2002