TE UVS Tirol 2004/12/27 2004/15/087-5

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Veröffentlicht am 27.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn C. V., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E. M., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.05.2004, Zl VK-2679-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe im Betrage von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, auf Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 13.01.2004 um 02.55 Uhr in Neustift i St auf dem Schulweg auf Höhe der HNr XY in Richtung talauswärts mit dem Fahrzeug Kombinationskraftwagen XY mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe und habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO 1960 begangen und wurde gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass dem in Neustift wohnenden Beschuldigten bekannt war, dass der Gendarmerieposten Neustift in der Nacht nicht besetzt sei. Es könne daher eine mangelnde Verständigung dieses Postens dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt werden. Sollte dem Beschuldigten jedoch eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO vorgeworfen werden, so sei die Strafe zu hoch bemessen.

 

Im Verfahren wurde eine Stellungnahme des Gendarmerieposten Neustift i St eingeholt, wobei mit Schreiben vom 05.10.2004 mitgeteilt wurde, dass der GP Neustift i St am 13.01.2001 in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr durch AI H. M. und BI J. K. besetzt war, wobei in der gegenständlichen Zeit kein Verkehrsunfall mit Sachschaden zur Anzeige gebracht worden war. Darüber hinaus wurde im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass der Berufungswerber Kellner ist und als solcher über ein Nettoeinkommen von Euro 1.162,50 verfüge, weder Haus noch Grundbesitz hat, jedoch Schulden für einen Kredit in der Höhe von Euro 9.444,00 zu leisten hat, wobei die monatliche Tilgungsrate Euro 698,00 beträgt.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber am 13.01.2004 gegen 02.45 Uhr in Neustift i St auf dem Schulweg auf Höhe des Hauses Nr XY Richtung talsauswärts als Lenker des Kombinationskraftwagens XY unterwegs war und in einer leichten Rechtskurve mit seinem Pkw ins Rutschen kam, links von der Fahrbahn abkam und in der Folge mit zwei ordnungsgemäß geparkten Pkws kollidierte. Anschließend verließ der Berufungswerber die Unfallstelle, ohne die Gendarmerie zu  verständigen. Die Verständigung der Gendarmerie erfolgte erst am 13.01.2004 gegen

13.10 Uhr.

 

Gemäß Abs 4 Abs 5 StVO haben alle die im Absatz 1 genannten Personen (das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber die Verständigung, obwohl der Posten Neustift i St zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr besetzt war, nicht ohne unnötigen Aufschub vorgenommen hat, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Nach § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als in der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmung des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das verspätete Melden eines Unfalls wird die Aufklärung von Unfallsursachen erschwert, sodass der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung nicht unbeträchtlich ist. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd beim Berufungswerber wird die bisherige Straffreiheit gewertet, erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Der Berufungswerber verdient als Kellner monatlich netto Euro 1.163,58, hat Schulden und keine Sorgepflichten. Unter Berücksichtigung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers und der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers konnte im Gegenstandsfalle auch mit der herabgesetzten Strafe noch das Auslangen gefunden werden.

Schlagworte
Dadurch, dass, Berufungswerber, Verständigung, obwohl, Posten, Neustift i. St., zwischen 00.00, Uhr, 04.00, Uhr, besetzt, war, nicht, ohne, unnötigen, Aufschub, vorgenommen, hat, hat, er, ihm, vorgeworfene, Übertretung, begangen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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