TE UVS Tirol 2004/12/28 2004/22/144-4

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Veröffentlicht am 28.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn G. H., geb XY, wohnhaft in XY vd Rechtsanwalt Dr. T. G., XY gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 07.09.2004, Zl VK-1051-2004, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EWG) 3820/85 und der Verordnung (EWG) 3821/85 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines  Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

I.

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber lediglich eine Verwaltungsübertretung nach Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3820/85 zur Last liegt und für diese gemäß § 134 Abs 1 KFG nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt wird.

 

Folgerichtig wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

 

1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist,

 

a) am 06.04.2004 von 04.47 Uhr bis 10.32 Uhr insgesamt 5 Stunden und 08 Minuten und

b) am 08.04.2004 von 01.59 Uhr bis 09.44 Uhr insgesamt 6 Stunden und 48 Minuten

gelenkt, wobei sie

 

a) am 06.04.2004 lediglich von 09.10 Uhr bis 09.36 Uhr eine Fahrtunterbrechung von mehr als 15 Minuten, nämlich 26 Minuten, und

b) am 08.04.2004 lediglich im Zeitraum von 06.40 Uhr bis 07.04 Uhr und von 08.56 Uhr bis 09.12 Uhr eine Fahrtunterbrechung von mehr als 15 Minuten, nämlich 24 und 16 Minuten, sohin insgesamt 40 Minuten, eingelegt haben, obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.?

 

2. Bei den durch die betreffende Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten: ?Art 7 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung (EWG) 3820/85?

 

II.

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber lediglich eine Verwaltungsübertretung nach Art 15 Abs 5 lit a der Verordnung (EWG) 3821/85 zur Last liegt und für diese gemäß § 134 Abs 1 KFG nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt wird.

 

Folgerichtig wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Euro 4,00 neu festgesetzt.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie

 

a)

am 06.04.2004 (Schaublatt für den 06./07.04.2004) und

b)

am 07.04.2004 (Schaublatt für den 07./08.04.2004)

 

auf diesen Schaublättern den Vornamen des Lenkers nicht eingetragen haben, obwohl der Fahrer gemäß Art 15 Abs 5 lit a der Verordnung (EWG) 3821/85 auf dem Schaublatt bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen einzutragen hat.?

 

III.

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 3., 6., 9. und 11. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als es sich dabei lediglich um eine einzige Verwaltungsübertretung nach Art 15 Abs 3 der  Verordnung (EWG) 3821/85 handelt und dementsprechend gemäß § 134 Abs 1 KFG nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt wird.

 

Folgerichtig wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie

 

a)

am 04.04.2004 (Schaublatt für den 04./05.04.2004)

b)

am 05.04.2004 (Schaublatt für den 05./06.04.2004)

c)

am 06.04.2004 (Schaublatt für den 06./07.04.2004) und

d)

am 07.04.2004 (Schaublatt für den 07./08.04.2004)

 

den Zeitgruppenschalter nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.?

 

IV.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie vom 06.04.2004, 21.55 Uhr auf den 07.04.2004,

21.55 Uhr die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten haben, da die längste zusammenhängende Ruhezeit unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz von plus/ minus 1 Minute am 07.04.2004 von 14.33 Uhr bis 21.55 Uhr lediglich 7 Stunden und 24 Minuten betragen hat, obwohl gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3820/85 dann, wenn die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss.?

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 14,40 zu bezahlen.

 

V.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

VI.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 10. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 auf Euro 25,00, bei Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 2,50 neu festgesetzt.

 

Im Übrigen hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten:

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie das am 05.04.2004 um ca 18.30 Uhr eingelegte Schaublatt bis 06.04.2004 um ca 21.51 Uhr, sohin über den Zeitraum, für den es bestimmt war, nämlich 24 Stunden, hinaus verwendet haben.?

 

VII.

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 12. und 16. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als es sich dabei lediglich um eine einzige Verwaltungsübertretung nach Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3820/85 handelt und dementsprechend gemäß § 134 Abs 1 KFG nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden, verhängt wird.

 

Folgerichtig wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Euro 12,00 neu festgesetzt.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY, welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie

 

a)

vom 28.03.2004, 21.51 Uhr, auf den 29.03.2004 und

b)

vom 29.03.2004, 22.16 Uhr, auf den 30.03.2004

 

die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten haben, da die längste zusammenhängende Ruhezeit vom 28.03.2004 auf den 29.03.2004 unter Berücksichtigung einer Auswertetoleranz von plus/ minus 1 Minute lediglich 5 Stunden und 25 Minuten und vom 29.03.2004 auf den 30.03.2004 lediglich 6 Stunden und 05 Minuten betragen hat, obwohl gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 dann, wenn die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss.?

 

VIII.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 13. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der  Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY, welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie am 29.03.2004 (Schaublatt für den 29./30.03.2004) auf diesem Schaublatt den Vornamen des Lenkers nicht eingetragen haben, obwohl der Fahrer gemäß Art 15 Abs 5 lit a der Verordnung (EWG) 3821/85 auf dem Schaublatt bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen einzutragen hat.?

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 6,00 zu bezahlen.

 

IX.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 14. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY, welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie am 29.03.2004 (Schaublatt für den 29./30.03.2004) den Zeitgruppenschalter nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.?

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 16,00 zu bezahlen.

 

X.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 15. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 auf Euro 20,00, bei Uneinbringlichkeit 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 2,00 neu festgesetzt.

 

Im Übrigen hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten:

?Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 08.04.2004 um 14.50 Uhr auf der B 179, Fernpassstraße, bei km 46,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY, welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, gelenkt, wobei Sie das am 28.03.2004 um ca 21.50 Uhr eingelegte Schaublatt bis 29.03.2004 um ca 22.15 Uhr, sohin über den Zeitraum, für den es bestimmt war, nämlich 24 Stunden, hinaus verwendet haben.?

 

XI.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 17. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 08.04.2004/14.50 Uhr 07.04.04 bis 08.04.04

Tatort: B 179, km 46.400

Fahrzeug: Anhänger, XY

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 08.04 nach einer Lenkzeit von 01:58 bis 13:50, das sind 08 Stunden 43 Minuten keine Lenkpause.

2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 07.04.04 bis 08.04.04 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 07.04.04 bis 08.04.04 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten

4. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten haben, aber keine der Ruhezeiten 8 Stunden zusammenhängend betragen hat. Ruhezeit von 07.04.04, 05:04 bis 07.04.04, 06:17: 01 Std 14 Min,

von 07.04.04, 10:14 bis 07.04.04, 13:42: 03 Std 29 Min,

von 07.04.04, 14:31 bis 07.04.04, 19:39: 05 Std 08 Min

5. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 06.04.04 bis 07.04.04 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.

6. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 06.04.04 bis 07.04.04 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten

7. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 06.04.04 nach einer Lenkzeit von 04:41 bis 15:29, das sind 06 Stunden 52 Minuten keine Lenkpause.

8. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 06.04.04 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.

9. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 05.04.04 bis 06.04.04 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten

10. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 05.04.04, 18:28 Uhr bis 06.04.04, 21:49 Uhr verwendet haben.

11. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 04.04.04 bis 05.04.04 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten

12. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten haben, aber keine der Ruhezeiten 8 Stunden zusammenhängend betragen hat. Ruhezeit von 30.03.04, 00:54 bis 30.03.04, 07:43: 06 Std 50 Min,

von 30.03.04, 08:33 bis 30.03.04, 11:01: 02 Std 29 Min,

von 30.03.04, 19:07 bis 30.03.04, 21:42: 02 Std 35 Min

13. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.03.04 bis 30.03.04 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.

14. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.03.04 bis 30.03.04 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten

15. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 28.03.04, 21:50 Uhr bis 29.03.04, 01.00 Uhr verwendet haben.

16. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten haben, aber keine der Ruhezeiten 8 Stunden zusammenhängend betragen hat. Ruhezeit von 29.03.04, 01:29 bis 29.03.04, 07:09: 05 Std 41 Min, von 29.03.04, 08:10 bis 29.03.04, 11:13: 03 Std 04 Min, von 29.03.04, 16:30 bis 29.03.04, 21:49: 05 Std 19 Min

17. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.03.04 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.”

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

2.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85

3.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

4.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

5.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85

6.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

7.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

8.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85

9.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

10.

§ 134 Abs 1 KFG iVm.Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

11.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

12.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

13.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85

14.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

15.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

16.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

17.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85

 

Über ihn wurden folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro,falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von,Freiheitsstrafe von,Gemäß

 

1.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

2.

30,00,12 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

3.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

4.

72,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

5.

30,00,12 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

6.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

7.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

8.

30,00,12 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

9.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

10.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

11.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

12.

72,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

13.

30,00,12 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

14.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

15.

80,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

16.

72,00,24 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

17.

30,00,12 Stunden?§ 134 Abs 1 KFG

 

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung an der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht. Im Einzelnen wird ausgeführt:

 

?Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Vom Beschuldigten wurden Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen wurde. So kam es insbesondere nicht zur Einvernahme des erhebenden Gendarmeriebeamten, um den Sachverhalt (nachvollziehbar und überprüfbar) festzustellen. Die einzige Veranlassung der Behörde über den Beweisantrag vom 30.06.2004 war, dass eine ?Stellungnahme” des Gendarmeriepostens (soweit ersichtlich) Reutte eingeholt wurde, wobei den Erfordernissen einer Beweisaufnahme damit nicht entsprochen worden ist.

 

Es ergibt sich damit, dass das Verfahren mangelhaft geblieben ist, da bei Durchführung der beantragten Beweise hervorgekommen bzw bestätigt worden wäre, dass die dem Beschuldigten angelasteten Delikte in der ihm vorgeworfenen Form von ihm nicht begangen wurden.

 

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung:

 

Im Straferkenntnis werden eingangs ?Tatzeit”, ?Tatort” und ?Fahrzeug” angeführt. Die Daten lt Anzeige stimmen bereits mit den sich aus dem übrigen Akt ergebenden Daten nicht überein. Als Tatzeit wird der 08.04.2004/14.50 Uhr/07.04.2004 bis 08.04.2004 genannt. Damit ist keine hinreichende Konkretisierung des Vorwurfes in Bezug auf die Tatzeit vorgenommen. Es erweist sich damit die Verurteilung als verfehlt.

 

Ebensowenig kann der Tatort ?B 179” als hinreichend konkretisiert angesehen werden. Unter Hinweis, dass ein Erkenntnis stets eine genaue Beschreibung der Tathandlung vorzunehmen hat, ergibt sich, dass auch diesbezüglich ein (Formal-)Fehler vorliegt, der allerdings dazu führt, dass die Verurteilung nicht aufrecht erhalten werden kann.

 

Bei ?Fahrzeug” wird der Anhänger mit Kennzeichen XY angeführt. In den nachfolgend jeweils näher dargestellten einzelnen Deliktsvorwürfen wird auf das ?angeführte KFZ” verwiesen. Wiederum zeigt sich, dass die Anführung des Anhängers ohne Zugmaschine, die wohl Voraussetzung für eine Beförderung ist, völlig unzureichend ist, um den Konkretisierungserfordernissen zu entsprechen. Teilweise werden Delikte zum Vorwurf gemacht, die sich nur auf eine Zugmaschine bzw ihre Bedienung beziehen, sodass letztlich kein richtiger konkreter Tatvorwurf bestehen bleibt.

 

Auf die Verantwortung des Beschuldigten gemäß Stellungnahme vom 30.06.2004 bzw 25.08.2004 wurde im übrigen nicht weiter eingegangen. Unter Hinweis auf diese Ausführungen wird festgehalten, dass keine Tatbestandsmäßigkeit hinsichtlich der Delikte 2., 5., 8., 13. und 17. gegeben ist.

 

Betreffend der Nichteinhaltung von Fahrtunterbrechungen (betrifft 1., 4., 7., 12., 16.) ist keine Überprüfung der Auswertungen vorgenommen worden.

 

Eine Bestätigung dafür, dass entsprechend der Verurteilungen zu 3., 6., 9., 11., 14. die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht ordnungsgemäß betätigt worden wäre, ist im Verfahren nicht erbracht worden. Auf die zeitliche Komponente des Vorwurfes, in Bezug auf die angenommene ?Tatzeit”, wird als Widerspruch ausdrücklich hingewiesen.

 

Eine ausreichende Begründung für die zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen wurde nicht geliefert. Das Straferkenntnis bietet lediglich allgemeine Ausführungen als ?Begründung” an, die allerdings nicht ausreichen, um dem Begründungsgebot zu entsprechen.

 

Zur unrichtigen rechtliche Beurteilung:

 

Der festgestellte Sachverhalt korreliert nicht mit den letztlich angenommenen Übertretungen. Abgesehen von den Widersprüchlichkeiten im Erkenntnis in Bezug auf die angegebenen Daten lassen sich insbesondere Delikte in der vorliegenden Form nicht mehrfach annehmen.

 

Die ausgesprochenen Strafen sind entgegen der Ansicht der BH Reutte als wesentlich überhöht anzusehen. Dies unter Zugrundelegung der Kriterien Spezialprävention wie auch Generalprävention. Auch unter Bedachtnahme auf ?durchschnittliche, wirtschaftliche Verhältnisse” erweist sich der jeweilige Strafausspruch als übermäßig hoch.

 

Aus den dargelegten Gründen ist daher das Straferkenntnis der BH Reutte unzutreffend. Es wird daher folgender

 

BERUFUNGSANTRAG

auf Aufhebung (Behebung) des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, allenfalls Strafmilderung wie beantragt, gestellt.”

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

A) Rechtsgrundlagen

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 lauten wie folgt:

§ 134

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2 180, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist."

 

Weiters sind nachstehende Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr beachtlich:

 

?Unterbrechungen und Ruhezeit

Artikel 7

 

(1) Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

 

Artikel 8

 

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Ebenfalls Relevanz besitzen nachfolgende Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr:

 

Artikel 15

 

2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben B), C) und

d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte eingetragen werden.

(3) Die Fahrer achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; sie betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a) ... die Lenkzeiten ;

b) ... alle sonstigen Arbeitszeiten;

c) ... die Bereitschaftszeiten, also

die Wartezeit, dh die Zeit, in der der Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um etwaigen Aufforderungen nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;

die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

die während der Fahrt in der Schlafkabine verbrachte Zeit;

d) ... die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeit.

 

(5) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a) bei Beginn der Benutzung des Blattes:

seinen Namen und Vornamen;

 

Schlussendlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu berücksichtigen:

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 22

1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

 

B) Sachverhalt

 

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat die Berufungsbehörde eine gutachterliche Auswertung der bei der seinerzeitigen Amtshandlung beschlagnahmten Schaublätter durch einen kraftfahrtechnischen Amtsachverständigen veranlasst. Der Amtsachverständige hat das Ergebnis dieser Auswertung im schriftlichen Gutachten vom 11.11.2004, Zl IIb2-KU-1/2635-2004, dargelegt und wurde das Gutachten außerdem in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2004 erörtert. Für die Berufungsbehörde ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bzw der darin enthaltenen Auflistung der Lenk, Bereitschafts und Ruhezeiten sowie Zeiten von Fahrtunterbrechungen. Der Amtsachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, die ihm eine inhaltlich richtige Auswertung der Schaublätter ermöglichen. Auch der Rechtsvertreter des Berufungswerbers konnte keine Mängel der betreffenden Auswertung aufzeigen und stellte dieser nach Erörterung jedes einzelnen Tatvorwurfes anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.

Die Berufungsbehörde hat daher das im nachfolgenden noch näher dargestellte Ergebnis der durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Auswertung der Tachographenscheiben ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes. Anlässlich des mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 bestätigte der Zeuge W. T., Gendarmerieposten Reutte seine Aussagen in der Stellungnahme vom 26.07.2004 und schloss es aus, dass der Beschuldigte im gegenständlichen Fall irrtümlicher zur Verantwortung gezogen wurde. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige sowie der Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diesen veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Die in der Berufung aufgeworfenen diesbezüglichen Zweifel konnten sohin ausgeräumt werden.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt I. des Berufungserkenntnisses:

 

Im Spruchpunkt 1. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG)  3820/85 zur Last gelegt. Betrachtet man die Bestimmungen in Art 7 Abs 1 und Abs 2 leg cit, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkzeit von 4 h 30 min eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 min kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4 h 30 min konsumiert werden oder aber in Form mehrerer Fahrtunterbrechungen, die dabei aber jeweils zumindest 15 min zu betragen haben. Bei Einlegung mehrerer Pausen darf also die Lenkzeit bis zu Beginn der letzten (zumindest 15minütigen) Fahrtunterbrechung, mit der dann eine Pause von insgesamt 45 Minuten erreicht wird, lediglich 4 Stunden und 30 Minuten betragen haben.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das Fahrzeug am 06.04.2004 von 04.47 Uhr bis 10.32 Uhr insgesamt 5 Stunden und 08 Minuten und am 08.04.2004 von 01.59 Uhr bis 09.44 Uhr insgesamt 6 Stunden und 48 Minuten gelenkt, wobei er am 06.04.2004 lediglich von 09.10 Uhr bis 09.36 Uhr eine Fahrtunterbrechung von mehr als 15 Minuten, nämlich 26 Minuten, und am 08.04.2004 lediglich im Zeitraum von 06.40 Uhr bis 07.04 Uhr und von 08.56 Uhr bis 09.12 Uhr eine Fahrtunterbrechung von mehr als 15 Minuten, nämlich 24 und 16 Minuten, sohin insgesamt 40 Minuten eingelegt. Sohin steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die gegenteiligen Behauptungen des Berufungswerbers sind verfehlt bzw durch die gutachterliche Auswertung des Schaublattes eindeutig widerlegt.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung vom 22.09.2004, der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei nicht hinreichend konkretisiert und sohin eine Verurteilung verfehlt, ist wie folgt zu entgegnen.

 

Was die Tatzeit betrifft, ist dem gesamten Akteninhalt eindeutig und leicht verständlich (siehe zB die Angaben in der Anzeige oder der Strafverfügung) zu entnehmen, dass es sich beim Datum samt Uhrzeit 08.04.2004/14.50 Uhr um das Datum und die Uhrzeit der gegenständlichen Betretung handelt. Die zusätzliche Angabe ?07.04.04 bis 08.04.04? ist ein offensichtliches Versehen und daher unbeachtlich. Die Angabe des Tatortes mit B 179 bei km 46,400 ist im Zusammenhang mit einer Übertretung im Straßenverkehr als ausreichend anzusehen, ist die Bezeichnung ?B? für eine Bundesstraße (Nunmehr Landesstraße B, vgl zB Tiroler Straßengesetz, Anlage 2) als dem allgemeinen Sprachgebrauch zugehörig anzusehen. Die Angabe der Kennzeichen der Fahrzeuge stellt in gegebenen Zusammenhang kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, ist dem Berufungswerber doch eine Zuordnung der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Fahrzeuge allein schon aufgrund der Tachoschaublätter, in die er im Rahmen der Akteneinsicht Einschau halten konnte, eindeutig möglich gewesen. Die Berufungsbehörde hat nun den Spruch in Bezug auf diese Punkte und den Betretungsvorgang konkretisiert und sprachlich präzisiert. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Berufungsbehörde war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Spruchpunkte II., III., IV., VI., VII., VIII., IX. und X. dieses Berufungserkenntnisses.

 

Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Berufungswerber die Beachtung der vorstehenden Verhaltenspflichten nicht möglich gewesen wäre. Daher trifft den Berufungswerber jedenfalls der Vorwurf schuldhaften Verhaltens.

 

Die Erstinstanz ist nun allerdings von zwei Übertretungen des Art 7 Abs 1 leg cit ausgegangen. Hier ist aber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach bei in engem zeitlichem Konnex stehenden und ineinander übergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zu Grunde liegt. Dies rechtfertigt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinne eines fortgesetzten Delikts. Ausgehend davon dürfen die Tatbestände der Nichteinhaltung der erforderlichen Fahrtunterbrechungen in diesem Fall nicht gesondert verfolgt werden, sondern sind sie als eine einzige Übertretung zu behandeln (vgl VwGH 28.03.2003, Zl 2002/02/0140). Aufgrund der beschlagnahmten Schaublätter ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass sich der Berufungswerber zwischen 04.04.2004 bis zur Anhaltung am 08.04.2004 auf einer zusammenhängenden Transportfahrt befunden hat. Folgerichtig waren daher im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung die dem Berufungswerber unter den Spruchpunkten 1. und 7. angelasteten Übertretungen lediglich als eine Übertretung zu behandeln.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aber auch aus den vorliegenden Tachoschaublättern, dass der Berufungswerber vom 28.03.2004 bis 30.03.2004 eine von der oben angeführten zusammenhängenden Transportfahrt (vom 04.04.2004 bis zur Anhaltung am 08.04.2004) völlig getrennt zu sehende Transportfahrt durchgeführt hat. Er lenkte dabei ein anderes Fahrzeug von und zu einem anderen Ort. Hier kann in Bezug auf die Transportfahrt vom 04.04.2004 bis zur Anhaltung am 08.04.2004 von keinem einheitlichen Gesamtkonzept mehr die Rede sein und ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Übertretungen (siehe Spruchpunkte VII., VIII., IX und X.) als eigenständig anzusehen sind, wenngleich innerhalb des Zeitrahmens 28.03.2004 bis 30.03.2004 auch hier von einem Gesamtvorsatz auszugehen war (siehe Spruchpunkt VII.)

 

Der Schuldspruch ist daher mit der Einschränkung, dass es sich bei den unter Punkt 1. und 7. des Straferkenntnisses angeführten Tatvorwürfen nur um eine einzige Verwaltungsübertretung handelt, zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich, stellt doch die Einhaltung der Bestimmungen über Fahrtunterbrechungen eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die Nichteinhaltung derselben führt ebenso wie die Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Tageslenkzeit zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit naturgemäß das Unfallsrisiko.

 

Mildernd war zu werten, dass für den Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Reutte keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der nunmehr verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzlichen Strafrahmen um weniger als 5 Prozent ausgeschöpft wird. Eine Bestrafung in dieser Höhe war aber aus spezial und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

 

Es war daher wie in Spruchpunkt I. zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzu

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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