TE UVS Tirol 2004/12/29 2004/28/077-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn A. M., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.10.2004, Zl VK-13756-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 8,60, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.10.2004, Zl VK-13756-2004, wurde dem Berufungswerber nachstehend folgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

"Tatzeit: 04.02.2004 von 18.04 bis 18.21 Uhr

Tatort: Innsbruck, XY

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben als Lenker des genannten KFZ in der dortigen durch das Vorschriftszeichen gem. § 52 Z 13 lit d und lit e StVO gekennzeichneten abgabenpflichtigen Kurzparkzone lt VO der Stadt Innsbruck vom 26.06.1997, Zl I-74/1997, die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997

 

Gemäß § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler ParkAbgG wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 43,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."

 

Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus, dass "es sich nur um ein Missverständnis handeln würde. Er würde um eine mündliche Berufungsverhandlung bitten, ansonsten um Einstellung des Straferkenntnisses."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt, durch Anruf des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol beim Stadtmagistrat Innsbruck am 06.12.2004 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.12.2004, bei welcher der Berufungswerber selbst und die Zeugin K. K. einvernommen wurden.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

 

Aus der Anzeige des Stadtmagistrates Innsbruck vom 22.03.2004 geht hervor, dass der Berufungswerber als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen durch die Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 lit d und lit e StVO gekennzeichneten abgabenpflichtigen Kurzparkzone, laut Verordnung der Stadt Innsbruck vom 26.06.1997, Zl I-74/1997, die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen hat, da kein Parkschein angebracht war.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz 1997 ist zur Entrichtung der Parkabgabe der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 5 bis 7 der Inhaber der jeweiligen Bewilligung, verpflichtet.

 

Gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz 1997 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Parkens, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

Der Berufungswerber bringt in seinem Einspruch sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vor, dass es sich laut Anzeigedaten um ein blaues Kraftfahrzeug gehandelt hätte und er am besagten Tatzeitpunkt und Tatort nicht anwesend gewesen wäre. Sein Fahrzeug sei jedoch schwarz und könne es sich daher lediglich um eine Verwechslung handeln.

 

Aus der ergänzenden Stellungnahme des Stadtmagistrates Innsbruck vom 13.09.2004 geht hervor, dass die Verwaltungsübertretung am 04.02.2004 zwischen 18.04 Uhr und 18.21 Uhr festgestellt wurde und es zu diesem Zeitpunkt "stockdunkel" war, sodass auch ein blaues Fahrzeug als ein schwarzes Fahrzeug angesehen werden konnte. Des Weiteren hat eine von der Erstbehörde beim Kennzeichenregister durchgeführte Anfrage ergeben, dass es sich bei den unstrittigermaßen auf den Beschuldigten zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen XY um einen XY handelt und ist auch in der Anzeige von einem XY als Tatfahrzeug die Rede. Ein Ablesefehler des Aufsichtsorganes ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre, dass auch der Fahrzeugtyp übereinstimmt.

 

Wie bereits oben ausgeführt, verantwortet sich der Berufungswerber damit, dass "er am besagten Tatzeitpunkt und Tatort nicht anwesend gewesen wäre und es sich um eine Verwechslung handeln würde."

 

Hiezu ist auszuführen, dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren weder in seinen Rechtsmitteln noch in seinen Stellungnahmen angab, am vorfallsgegenständlichen Abend in Hall gewesen zu sein, um dort einen Wasserschaden aufzunehmen. Erst bei der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 23.12.2004 bringt der Berufungswerber nunmehr zum ersten Mal vor am 04.02.2004 zum Tatzeitpunkt in Hall einen Wasserschaden aufgenommen zu haben. Dem Berufungswerber wurde daher seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgetragen, das Fahrtenbuch für das Jahr 2004 im Original vorzulegen, welches der Berufungswerber auch fristgerecht vorlegte.

 

Zum vorgelegten Buch ist jedoch zum einen auszuführen, dass aus diesem nicht ersichtlich ist, ob es sich bei diesem Buch um das Fahrtenbuch des Berufungswerbers für das Jahr 2004 handelt, da im gesamten Buch kein Hinweis weder am Deckblatt noch auf den einzelnen Seiten selbst für das Jahr 2004 aufscheint. Zum anderen geht aus dem Fahrtenbuch für den 04.02. eine Eintragung mit "Hall Ibk. Umgebung Hall" hervor und kann daher seitens der Berufungsbehörde einzig und allein augrund dieser Eintragung nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber am vorfallsgegenständlichen Abend sein Fahrzeug nicht in Innsbruck geparkt hat.

 

Der Berufungsweber konnte daher insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er am 04.02.2004 von 18.04 Uhr bis 18.21 Uhr sein Fahrzeug nicht in der XY Straße geparkt hatte und stellen die Vorbringen, dass es sich um eine Verwechslung der Farben des Fahrzeuges handeln würde sowie die Aufnahme eines Wasserschadens in Hall für die Berufungsbehörde lediglich Schutzbehauptungen dar, welchen nicht zu folgen war.

 

Insgesamt war daher auch dem geschulten Organ der Straßenaufsicht zu folgen und kann diesem zugebilligt werden, eine derartige Übertretung richtig festzustellen.

 

Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass der Berufungswerber die Rechtsvorschriften der §§ 2 Abs 1 iVm 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 1997 verletzt hat, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgte.

 

Als Schuldform war bedingter Vorsatz anzunehmen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu den Einkommen, Vermögens und Familienverhältnissen ist anzuführen, dass der Berufungswerber keine Sorgepflichten hat, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.200,00 bis Euro 1.300,00 verfügt und Schulden aus einem Kredit in der Höhe von ca Euro 10.000,00 bis Euro 12.000,00 bestehen. Der Strafrahmen des § 14 Tiroler Parkabgabegesetz 1997 beläuft sich auf eine Höhe von bis zu Euro 370,00, sodass die Bestrafung ohnehin im untersten Bereich angesetzt wurde. Die Geldstrafe ist daher tat und schuldangemessen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 liegen bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kaum Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Schlagworte
SW- Fahrtenbuch, Berufungswerbers, kann, aus Eintragung, nicht, ausgeschlossen, werden, dass, Berufungswerber, am, vorfallsgegenständlichen, Abend, sein, Fahrzeug, nicht, in Innsbruck, gelenkt, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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