Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung der Frau Felicia M gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.6.2004, Zl. MBA 16 - S 12653/03, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.6.2004 wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe verhängt. Das Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch vom 6.7.2004 postamtlich hinterlegt und ab dem 7.7.2004 zur Abholung bereit gehalten.
Die vorliegende Berufung wurde am 6.8.2004 eingebracht. Nach Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung hat die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme ausgeführt, sie sei am 30.6.2004 nach Rumänien gefahren und habe dort bei der Schwester ihrer schwerkranken Mutter, welche von ihr gepflegt worden sei, gewohnt. Nach Österreich sei sie am 4.8.2004 zurückgekehrt.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde für den 26.11.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Berufungswerberin nicht erschienen ist. Den Ladungsbescheid hatte sie am 18.10.2004 persönlich übernommen. Erhebungen haben ergeben, dass die Berufungswerberin zwischen Übernahme der Ladung und Verhandlung - am 10.11.2004 - verstorben ist. Vom Standesamt O wurde die betreffende Eintragung im Sterbebuch übermittelt.
Mit dem Ableben eines Beschuldigten trifft die Behörde die alleinige Pflicht zur (amtswegigen) Ermittlung der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels.
Die Berufungswerberin hat in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt eine Ortsabwesenheit und damit einen Zustellmangel geltend gemacht. Die angeführten Umstände erscheinen schlüssig. Allfällige weiter gehende Ermittlungen scheinen im Hinblick auf das Ableben der Berufungswerberin nicht geboten. Es wird das Vorliegen eines Zustellmangels wegen Ortsabwesenheit als erwiesen angenommen und die Berufung als rechtzeitig gewertet.
Der Tod der Berufungswerberin bildet einen Strafaufhebungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.