TE UVS Tirol 2005/01/05 2004/14/192-01

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Veröffentlicht am 05.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Karl Dollenz über die Berufung des Herrn K. T., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.10.2004, Zl VK-24629-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51 c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 60,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz jeweils mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 5,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 11.08.2004 um 11.30 Uhr in Pettnau, auf der A 12, bei km 95.000 km am Parkplatz Rosenberger, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er beim Herausfahren aus einer Parklücke mit seinem Pferdeanhänger einen deutschen Pkw leicht gestreift habe. Da er ?wegen der Pferde? nicht warten habe können, habe er einen Zettel mit seiner Telefonnummer am deutschen Fahrzeug hinterlassen, sich am folgenden Tag mit der Gendarmeriedienststelle in Imst in Verbindung gesetzt und dem Fahrzeugbesitzer geschrieben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 11.08.2004 um 11.30 Uhr verursachte der Berufungswerber bei Pettnau, auf der A 12, bei km 95.000 am Parkplatz Rosenberger, mit dem Pkw XY und Anhänger XY, einen Verkehrsunfall bei dem ein Sachschaden am Fahrzeug XY entstand. Der Berufungswerber hinterließ am beschädigten Fahrzeug einen Zettel mit seiner Telefonnummer und setzte sich am 12.08.2004 mit der Gendarmeriedienststelle Imst in Verbindung.

 

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und wird vom Berufungswerber in objektiver Hinsicht auch ausdrücklich zugestanden.

 

§ 4 Abs 5 StVO bestimmt, dass wenn bei Verkehrsunfällen nur ein Sachschaden entstanden ist alle mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Personen die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Diese Verständigung darf unterbleiben, wenn alle Personen die am Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen oder jene, in dem Vermögen ein Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachweisen.

 

Der Begriff ?ohne unnötigen Aufschub? ist streng auszulegen und kann nur das Vorliegen einer Notstandssituation zu einem nötigen Aufschub der Meldepflicht führen (VwGH 12.11.1970, 1771/69). Der Berufungswerber verständigte die Gendarmeriedienststelle Imst erst am 12.08.2004, weil er im Zillertal noch Pferde holen musste. Berufliche bzw private Termine und Verabredungen stellen nicht ohne weiteres eine Notstandssituation dar. Die Verständigung der Gendarmeriedienststelle Imst am 12.08.2004 erfolgte somit nicht ?ohne unnötigen Aufschub?.

 

Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Berufungswerbers an dem beschädigten Fahrzeug kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, nicht erbracht werden (vgl VwSlg 6410 A/1964). Die Hinterlassung seiner Telefonnummer durch den Berufungswerber am beschädigten Fahrzeug reicht somit nicht aus, um den nach § 4 Abs 5 StVO nötigen Identitätsnachweis zu erbringen.

 

Bei der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Berufungswerber nicht einmal behauptet, dass ihn kein Verschulden trifft, ist ihm die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Im Hinblick auf den geringen Schaden ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Geldstrafe von Euro 50,00 schuld und tatangemessen ist. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht.

 

Aus den vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Hinterlassung eines Zettels, mit, Namen, Adresse, kann, Nachweis, der, Identität, nicht, erbracht, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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