TE UVS Tirol 2005/01/10 2004/20/115-3

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Veröffentlicht am 10.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn H.-P. S. geb XY, wohnhaft in XY, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19.04.2004, Zl LS-1-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit einer Strafverfügung vom 12.02.2004 wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:

 

?Sie haben am 31.01.2004 um ca 10.00 Uhr eine gewerbliche Ballonfahrt mit dem Ballon Kennzeichen XY mit 7 bis 8 Personen durchgeführt, wobei Sie mit dem Ballon in XY am Wilden Kaiser gestartet und um ca 10.50 Uhr in XY, Hinterberg, oberhalb des Parkplatzes des Gasthauses Steinstadl, gelandet sind, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Außenabflugbewilligung und Beförderungsbewilligung für den bezeichneten Heißluftballon zu sein.

 

Sie haben dadurch

1. einen Abflug außerhalb eines Flugplatzes, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt und

2. entgegen Spruchpunkt B 3 des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 29.01.2001, Zl 69.884/1-Pr8/01, die im genannten Bescheid unter Punkt A 2 bescheidmäßig festgelegte Anzahl der im Betrieb zu verwendenden Heißluftballone von einem Ballon überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 9 Abs 2 iVm § 169 Abs 1 Z 1 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) idF BGBL

I Nr 73/2003

2. § 102 Abs 1 LFG 1957 iVm dem Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation, und Technologie vom 29.01.2001, Zl 69.884/1-Pr8/01 und § 169 Abs 1 Z 3a LFG 1957 idF BGBI I Nr 73/2003?

 

Mit einem Schreiben vom 29.03.2004 wurde vom Berufungswerber gegen diese Strafverfügung (sowie gegen eine weitere Strafverfügung vom 26.03.2004) ein als Widerspruch bezeichneter Einspruch erhoben. In der Begründung wurde im Bezug auf die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erlassene Strafverfügung im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Oktober 2003 lediglich zu einem Austausch der Ballonhüllen (von XY auf XY) gekommen sei, wobei seitens der Behörde bei der Ausnahmegenehmigung auf das Kennzeichen XY Bezug genommen worden sei, obwohl das zuständige Behördenorgan auf ein Schreiben an das Bundesministerium zwecks Hüllenänderung hingewiesen worden sei. Bezüglich Punkt 1 der gegenständlichen Strafverfügung liege daher lediglich ein ?nicht beabsichtigter Verstoß gegen das Außenstartgesetz? vor.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung laut Zustellschein am 16.02.2004 zugestellt worden sei. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei erst am 29.03.2004 eingebracht worden und sei daher nicht mehr rechtzeitig erfolgt.

 

Gegen diesen Bescheid (sowie gegen ein in einem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenes Straferkenntnis) wurde mit Schreiben vom 06.05.2004 fristgerecht Berufung erhoben. Darin finden sich Ausführungen zur Richtigkeit der Schuldvorwürfe. Darüber hinaus wird seitens des Berufungswerbers aber auch im Bezug auf den ?verspäteten Einspruch? erwähnt, dass ihn ?der Befehl durch Urlaub und Postweg verspätetet? erreicht habe.

 

In der Folge pflegte die Berufungsbehörde einen Schriftverkehr mit dem Berufungswerber bzw mit M. S., der Geschäftsführerin der Ballon-Fahrten R. DGFSR GmbH. In einem E-Mail vom 19.12.2004 wurde unter Bezugnahme auf den Rückschein (betreffend die Zustellung der Strafverfügung) ausgeführt, dass dieser von einer Angestellten im Büro, Frau P. K., unterschrieben worden sei. Der Berufungswerber wäre bis Ende April auf Urlaub gewesen und man könne bei Bedarf auch Zeugen benennen. Das die Strafverfügung beinhaltende Schriftstück sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entgegengenommen worden und man hätte sofort nach Erhalt reagiert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 48 Abs 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Da im gegenständlichen Fall die Strafverfügung, wie sich aus dem Rückschein in Verbindung mit den Ausführungen des Berufungswerbers ergibt, an die Büroangestellte P. K. ausgehändigt wurde, kann nicht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden. Eine rechtswirksame Zustellung wurde daher erst durch die Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger bewirkt. Auch wenn in den Ausführungen im E-Mail vom 19.12.2004 das Datum der Rückkehr offensichtlich irrtümlich auf das Datum der Erhebung der Berufung und nicht auf den Einspruch bezogen wird, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Übergabe des Schriftstückes an den Berufungswerber schon vor dem 15.03.2004 erfolgt ist, wodurch der Einspruch tatsächlich als verspätet zu werten wäre.

 

Der Einspruch ist daher als rechtzeitig anzusehen, weshalb der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist.

 

Im Bezug auf das fortgesetzte Verfahren ist daher anzumerken, dass eine Bekämpfung von Punkt 1. der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung laut Berufungsschreiben vom 06.05.2004 nicht (mehr) zu beabsichtigt ist und eine umgehende Bezahlung in Aussicht gestellt wurde.

 

Bezüglich Punkt 2. der Strafverfügung sei erwähnt, dass Adressat des im Schuldvorwurf angeführten Bescheides die ?Ballon-Fahrten Wilder Kaiser Drachen- und Gleitschirmflugschule R. GmbH? in XY ist. Die Missachtung der in diesem Bescheid festgelegten Anzahl der im Betrieb zu verwendeten Heißluftballone müsste daher, sofern überhaupt von einem Flugbetrieb mit zwei Heißluftballonen auszugehen wäre, der genannten Gesellschaft zugerechnet werden. Gemäß § 9 Abs 1 VStG wäre daher im Falle einer Übertretung die nach außen hin vertretungsbefugte Person, im gegenständlichen Fall die Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft, M. S. , und nicht der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Strafverfügung, zu, eigenen, Handen, zuzustellen, gegenständlichen, Fall Strafverfügung, an Büroangestellte, ausgehändigt, kann, nicht, von, einer, wirksamen, Zustellung, ausgegangen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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