Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn U. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 08.09.2004, Zl VK-22532-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 26,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 22.08.2003 um 17.50 Uhr in XY auf der B198 bei km 38,142 in Richtung XY mit dem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen XY als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet um 31 km/h schneller als 50 km/h gefahren zu sein, wobei die Geschwindigkeitsübertretung mittels Messgerät festgestellt und die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde.
Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 20 Abs 2 und § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 verstoßen und wurde daher über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass laut den Verwendungsbestimmungen gemäß der Zulassung durch das Bundesamt für Eich und Vermessungswesen vom 14.03.1994, Zl E-41067, vor Beginn einer Messung an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu prüfen und daran anschließend eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen sei, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen müsse. Sowohl die Eichung als auch die ordnungsgemäße Kontrolle des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes unmittelbar vor der gegenständlichen Messung würden ausdrücklich bestritten.
Im Weiteren wurden Ausführungen dazu fehlen, wie diese Geschwindigkeitsmessung tatsächlich stattgefunden hat, welche Messmethode angewandt worden sie und wie der Messbeamte bei der Messung und der Berechnung der zur Last gelegten Überschreitung im Einzelnen vorgegangen sei.
Es sei der Anzeige auch nicht zu entnehmen, von welcher Position aus der Messbeamte die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen habe. Ob und inwiefern der Messbeamte mit Funktion und Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften des Gerätes umfassend vertraut sei, sei dem Akt nicht zu entnehmen und werde davon ausgegangen, dass das Messergebnis auf eine unsachgemäße Handhabung des Gerätes zurückzuführen sei. Inwieweit das Messgerät zum Tatzeitpunkt tatsächlich geeicht gewesen sei, hänge entscheidend davon ab, ob bei der Messung sämtliche Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen eingehalten worden seien. Die Einhaltung der Bestimmungen des MEG seien nur dann gewährleistet, wenn die Verwiegung (???) von ausreichend geschultem Personal durchgeführt werde, das sämtliche Bestimmungen kenne und wisse, diese Bestimmungen in die Praxis umzusetzen. Die Vorlage einer Schulungsbestätigung über die Verwendung des Messgerätes werde ausdrücklich beantragt. Weiters wird eine mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides geltend gemacht und ua ausgeführt, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände seien nicht in gleicher Weise berücksichtigt worden, wie die belastenden. Auch die Strafbemessung wurde bemängelt, wobei es Aufgabe der Behörde sei, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen und somit auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall würden weiters die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vorliegen.
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest:
Der Berufungswerber ist am 22.08.2003 um 17.50 Uhr als Lenker des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen XY in XY auf der B198 im Gemeindegebiet XY und damit im Ortsgebiet, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h besteht, bei km 38,142 mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h gefahren.
Die Übertretung wurde von RI S. und AI H. gemessen und wahrgenommen. RI S. hat mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr 7643 die Messung vorgenommen. Die beiden Beamten führten Lasermessungen seit 16.25 Uhr an der B198 bei ihrem Standort km 38,390 durch, wobei sie in Richtung XY die Messung vornahmen. Um
17.50 Uhr wurde sodann der Berufungswerber mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h und in einer Entfernung von 248 Meter, sohin bei km 38,142 in Richtung XY gemessen. RI S. hat entsprechend den Eintragungen im Lasermessprotokoll halbstündige Kalibrierungen durchgeführt, wobei die letzte Kalibrierung vor der Messung des Berufungswerbers um 17.25 Uhr vorgenommen wurde. Er hat dabei eine Horizontal- und Vertikalmessung sowie eine Nullmessung vorgenommen. Er hat den Berufungswerber im Bereich des Oberkörpers anvisiert und ein gültiges Messergebnis erhalten. Der Berufungswerber war seinerzeit praktisch allein auf der Straße und herrschte um diese Zeit kaum mehr Verkehr. Ein vor dem Berufungswerber fahrendes Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Messung bereits ca 200 Meter vom Berufungswerber entfernt. Das Straßenstück, an dem die Messung durchgeführt wurde, ist zumindest im Messbereich gerade.
RI S. ist in die Verwendung des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes, mit dem er die Messung vorgenommen hat, eingeschult und führt bereits seit ca neun Jahren Geschwindigkeitsmessungen durch. Das verwendete Lasermessgerät war zum Zeitpunkt der Messung am 22.08.2003 gültig geeicht.
Diese Feststellungen konnten einerseits auf Grundlage des unbedenklichen bzw nicht bestrittenen Akteninhalts sowie aufgrund der Zeugenaussagen von RI S. und AI H. getroffen werden. Insbesondere zur Richtigkeit des Messergebnisses ist auszuführen, dass laut vorliegendem Eichschein eine gültige Eichung durch das Bundesamt für Eich und Vermessungswesen für das verwendete Lasermessgerät vorgelegen hat. Überdies ist einem erfahrenen, regelmäßig mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten betrauten Gendarmeriebeamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes jedenfalls zuzutrauen (vgl VwGH 02.03.1994, Zl 93/03/0238 ua). Der Meldungsleger wurde, wie er bei seiner Einvernahme glaubhaft versichert hat, auf das betreffende Messgerät eingeschult und führt sei vielen Jahren entsprechende Geschwindigkeitsmessungen durch. Die Verwendungsbestimmungen sind ihm wie er bei der Einvernahme ebenfalls glaubhaft versicherte genau bekannt. Dass die sich aus der Zulassung für das betreffende Lasermessgerät ergebenden Verwendungsbestimmungen vom Meldungsleger bei der betreffenden Messung auch eingehalten wurden, hat er bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nochmals zugesichert und ergibt sich keinerlei Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal der Meldungsleger bei seiner Befragung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Dass wie in den Verwendungsbestimmungen gefordert halbstündliche Kalibrierungen des Messgerätes durchgeführt wurden, wird überdies auch durch die Eintragungen im vorliegenden Messprotokoll dokumentiert.
Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es auszuschließen ist, dass der Meldungsleger den Berufungswerber angehalten und wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige gebracht hätte, wenn sich für dessen Fahrzeug keine gültige Geschwindigkeitsmessung ergeben hätte. Eine derartige Vorgangsweise würde den Meldungsleger der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen. Es wäre überdies unerklärlich, welche Beweggründe den Meldungsleger zu einem solchen Vorgehen veranlasst haben sollten, zumal er auch keinen persönlichen Vorteil aus einer Bestrafung des Berufungswerbers zieht. Dass dem Berufungswerber auch nicht irrtümlich das Messergebnis eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges angelastet worden ist, ist durch die Angaben von RI S. und AI H. belegt, wobei kein Grund besteht, diese Angaben zu bezweifeln. Auch die Angaben, dass der Berufungswerber die Übertretung im Gemeindegebiet XY vorgenommen hat, sind glaubwürdig. Weiters haben die einvernommenen Zeugen RI S. und AI H. eindrucksvoll dargelegt, dass die Messstrecke tatsächlich eine gerade Strecke ist, was ihrerseits optisch wahrgenommen wurde und besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Messstrecke im gegenständlichen Bereich nicht gerade sein sollte. Eine Kurve beginnt erst mehr als 400 Meter in Messrichtung der Beamten gesehen entfernt.
Im Übrigen wurden seitens des Berufungswerbers auch sonst keine Umstände vorgebracht, die Zweifel am Ergebnis der konkreten Messung erwecken könnten. Weder wurde in der durch die Rechtsprechung geforderten Weise konkret die Nichtbeachtung der Verwendungsbestimmungen bei der verfahrensgegenständlichen Messung behauptet, noch wurden Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Funktionsfähigkeit des gültig geeichten Messgerätes hervorrufen hätte können. Im Ergebnis läuft daher die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen Messung auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (vgl VwGH 20.11.1986, Zl 86/02/0122 ua).
Es steht somit außer Zweifel, dass die vom Berufungswerber zum Tatzeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung (Abzug) der Verkehrsfehlergrenze 81 km/h betragen hat.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit verfügt, nicht schneller als 50 km/h fahren.
Aufgrund der Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber gegen diese Bestimmung objektiv verstoßen hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Täter hat also initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Der Berufungswerber hat jedoch keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Es war sohin jedenfalls von Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber, in dem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten hat, in durchaus erheblicher Weise zuwider gehandelt. Dies umso mehr, als es sich beim Tatort um ein Ortsgebiet handelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen war. Mildernd war nichts zu werten. Als erschwerend war jedoch der Umstand zu bewerten, dass der Berufungswerber bereits einschlägig strafvorgemerkt ist.
Trotz entsprechender Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber keinerlei Angaben zu seinen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen gemacht und wurde auch im Berufungsverfahren hiezu nichts vorgebracht. Es war sohin von durchschnittlichen Einkommens und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien konnte die verhängte Geldstrafe aber nicht als überhöht angesehen werden, zumal sich die Geldstrafe im unteren Drittel des zulässigen Strafrahmens hält. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe wäre auch bei Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommens und Vermögensverhältnisse geboten, um dem Unrechts und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber in Hinkunft zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Hiebei fehlt es nämlich schon an dem in der gesetzlichen Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gegen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens spricht bereits das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.