Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn E. K. H., wohnhaft in D-81477 München, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.11.2004, Zl VK-24590-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben.
Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens Euro 43,60 zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
?Tatzeit: 01.08.2004 um 15.31 Uhr
Tatort: Gemeinde XY auf der Bundesstraße B182, km 19,200, in Fahrtrichtung Süden
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Anhänger auf der B-182 Brennerstraße entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 6d STVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.03.2000, Zahl 4-51/1-00, das deutlich sichtbar aufgestellte Verboteszeichen ?Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger? auf der B-182 Brenner Straße zwischen Strkm 7,4 im Gemeindegebiet Schönberg bis Strkm 35,10 im Gemeindegebiet von Gries nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung der zit Verordnung fiel.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 52 lit a Z 6d StVO iVm der zitierten Verordnung?
Dem Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, nach der Bestimmung des § 52 lit a Z 6d StVO iVm der angeführten Verordnung auferlegt.
Dagegen hat der Berufungswerber die nachstehend wiedergegebene Berufung eingebracht:
?Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann P.,
hiermit lege ich Berufung gegen den Straferkenntnisbescheid vom 12.11.2004 zugestellt lt Poststempel v 17.12.04 ein.
Ich weise nochmals auf meine Stellungnahme vom 8.9.04 und vom 8.11.04 hin.
Vor allen Dingen wurde mir ein Jahr zuvor unter angegeben Umständen die Fahrt nach Gries am Brenner von Gendarmerieposten mit Anhänger erlaubt.
Ich habe ihnen weiterhin vorgeschlagen, die Gendarmerieposten zu identifizieren. Dieser Vorschlag ist von ihnen nicht angenommen worden.
Es ist für einen Rechtsstaat unvereinbar, dass die Polizei in einem Fall was erlaubt und im gleichen Fall eine Strafverfügung erlässt.?
Der Berufungswerber hat mit diesem Vorbringen so wie im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens mit Stellungnahme vom 08.11.2004 ausdrücklich eingeräumt, das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug mit einem Bootsanhänger am Tatort zur Tatzeit gelenkt zu haben; es ist daher erwiesen, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse einer flüssigen Verkehrsabwicklung, das Verschulden war in Form des Vorsatzes gegeben, was die Berufungsbehörde insbesondere aus seiner Eingabe vom 08.11.2004 erschlossen hat, in welcher er ua ausgeführt hat, dass es ihm ?einmal vom Gendarmerieposten erlaubt worden sei, die Bundesstraße mit Anhänger zum Zweck einer Einkehr oder Übernachtung zu benutzen?.
Als erschwerend war bei der Strafbemessung die vorsätzliche Begehungsweise zu werten.
Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und dem Verschulden, wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers, dies selbst dann, wenn ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute zu halten wäre.
Ergänzend ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Absehen von der Erstattung einer Anzeige durch Gendarmeriebeamte nicht bedeutet, dass das diesbezügliche Fahrverbot in Ansehnung des Berufungswerbers außer Kraft gesetzt wurde.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.