TE UVS Tirol 2005/01/13 2004/18/226-1

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Veröffentlicht am 13.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn K. J., wohnhaft XY, vertreten durch die Rechtsanwälte S. W. & Kollegen, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.11.2004, Zahl VK-5524-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit zu Punkt 1 und Punkt 2 jeweils Euro 44,00, sohin insgesamt Euro 88,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 16.05.2003 um 14.30 Uhr

Tatort: Wiesing, auf der Achenseestraße B-181, km 2,400,

Fahrtrichtung Süden

Fahrzeug: Wohnmobil, beh. Kennzeichen: XY

 

1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO und zu Punkt 2 eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde insbesondere festgehalten, dass das Straferkenntnis keinen Bestand haben könne, da die Bezirkshauptmannschaft Schwaz von falschen Voraussetzungen ausgehe und das Gutachten des Ing. W. F. falsch ausgewertet habe. In der Begründung des Straferkenntnisses heiße es, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit der Beschuldigte den Vorfall hätte bemerken müssen. Genau dies sei jedoch falsch. Der Gutachter habe im letzten Absatz seines Gutachtens vielmehr festgestellt, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit der Beschuldigte hätte bemerken müssen, dass er mit der rechten Seite sehr nahe an den Bus herangefahren sei. Dies bedeute nicht, dass er eine Kollision bemerkt habe. Insofern sei das Gutachten von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz falsch gewertet worden. Das Gutachten komme eindeutig zum Schluss, dass der Beschuldigte den Anstoß gerade nicht bemerkt habe. Der Gutachter komme zum Ergebnis, dass der Unfall weder akustisch bemerkbar gewesen sei, noch in der konkreten Verkehrssituation von dem Beschuldigten optisch zu bemerken gewesen wäre. Selbst wenn man unterstellen würde, es habe einen gefährlichen Überholvorgang gegeben oder es habe sich sonst eine schwierige Verkehrssituation ereignet, dann müsse sich natürlich der Fahrer in erster Linie darauf konzentrieren. Wenn das so sei, könne vom Fahrer, hier vom Beschuldigten, eine Kollision nicht bemerkt werden. Genau das habe der Gutachter festgestellt. Ob es vorher einen gefährlichen Überholvorgang oder eine untypische Verkehrssituation gegeben habe, könne dahingestellt sein und sei jedenfalls nicht Vorwurf dieses Strafverfahrens. Darüber hinaus müsse bedacht werden, dass ein behaupteter gefährlicher Überholvorgang auch dadurch entstehen könne, dass ein Fahrzeug mit weit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkomme, womit der Überholende nicht rechnen müsse. Feststehe jedenfalls, dass gutachterlich eindeutig bestätigt worden sei, dass eine Kollision vom Beschuldigten nicht bemerkt hätte werden können. O

b der Beschuldigte sich dabei dem Bus angenähert habe oder nicht, könne dahinstehen. Es führe jedenfalls nicht dazu, dass der Beschuldigte vorsätzlich, also in Kenntnis eines Unfalles, den Unfallort verlassen habe. Nach alledem sei die erstinstanzliche Entscheidung falsch und zu Unrecht ergangen. Würde man das Gutachten in rechtlicher Hinsicht korrekt auswerten, würde man auf Grund der eindeutigen Gutachteraussagen zum Ergebnis kommen, dass dem Beschuldigten ein strafrechtlicher Vorwurf nicht zu machen sei und er im Ergebnis vom Vorwurf der ?Verkehrsunfallflucht? freizusprechen sei.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

In der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Jenbach vom 29.05.2003 ist unter ?Tatbeschreibung? angeführt, dass der Beschuldigte am 16.05.2003 gegen 14.30 Uhr auf der B 181, Achenseebundesstraße, bei Strkm. 2,4, als Lenker des Wohnmobiles mit dem Kennzeichen XY samt dem Anhängerwagen mit dem Kennzeichen XY den Omnibus mit dem Kennzeichen XY überholt habe, um in der Folge zudem einen Traktor zu überholen. Verkehrsbedingt (durch Gegenverkehr) habe der Beschuldigte sich jedoch zwischen dem Traktor und dem bezeichneten Bus einordnen müssen. Dabei habe er mit dem Anhänger den Bus gestreift. Der Beschuldigte habe es sodann unterlassen, an der Unfallstelle anzuhalten um den geschädigten W. B. die Daten bekannt zu geben und habe seine Fahrt fortgesetzt.

 

Unter Beweismittel ist angeführt, dass der Beschuldigte schließlich ausgeforscht worden sei und eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten gegen 14.45 Uhr erfolgt sei. Unter ?Angaben des Verdächtigen? scheint auf, dass dieser bei der Kontaktaufnahme angegeben hat, den Omnibus überholt zu haben und sich verkehrsbedingt hinter dem Traktor einordnen müssen hätte. Dabei dürfte er den Bus mit dem Kotflügel seines Motorradanhängers gestreift haben.

 

Dem erstinstanzlichen Akt sind von der Gendarmerie angefertigte Lichtbilder betreffend den gegenständlichen Verkehrsunfall (Bild 1 zeigt die Beschädigung am Omnibus, Bild 2 zeigt die Beschädigung am Anhänger des Beschuldigten) angeschlossen. Zudem wurden von der Gendarmerie Jenbach sowohl W. B. als auch der Beschuldigte niederschriftlich einvernommen. W. B. gab dabei an, dass er am 16.05.2003 gegen 14.30 Uhr den Bus mit dem Kennzeichen XY, der Firma A. in XY gelenkt habe. Er sei auf der B 181, Achenseebundesstraße talwärts (Richtung Süden) unterwegs gewesen. Auf Höhe Wiesing/Erlach sei er von einem nachkommenden Fahrzeug, es habe sich um einen Kleinbus mit einem Anhänger gehandelt, überholt worden. W. B. sei mit geringer Geschwindigkeit gefahren, da sich vor ihm ein Traktor mit Anhänger befunden habe. Während des Überholvorganges sei Gegenverkehr entgegengekommen und habe der Kleinbus auf Grund dessen den Traktor nicht mehr überholen können. Der Lenker (der Beschuldigte) des Kleinbusses habe sich vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet, wobei W. B. den Bus stark abbremsen habe müssen, damit ein Einordnen überhaupt möglich gewesen sei und es zu keinem Frontalunfall mit dem Gegenverkehr gekommen sei. Erst als W. B. ?einen Kracher? gehört habe, habe er gesehen, dass vom Kleinbus ein Anhänger, auf dem sich ein Motorrad befunden habe, gezogen worden sei. Dieser Anhänger habe den Bus links vorne, also die Fahrertüre, gestreift. Der Lenker (der Beschuldigte) habe trotz mehrmaligem Hupen sein Fahrzeug nicht angehalten. In Rotholz vor einer Kreuzung sei ein Gast aus dem Bus ausgestiegen und sei zum Fahrzeug des Beschuldigten hingelaufen, wobei der Beschuldigte jedoch das Fenster nicht geöffnet habe und nicht auf das Anhaltezeichen reagiert habe. W. B. habe sodann telefonisch den Gendarmerieposten in Schwaz verständigt. Dieser habe sodann den Beschuldigten im Bereich des Kreisverkehrs in Schwaz angehalten. Am Bus sei erheblicher Schaden an der Fahrertüre entstanden.

 

Der Beschuldigte gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2003 an, dass er das Wohnmobil mit dem Kennzeichen XY, mit welchem ein offener Motorradanhänger mit dem Kennzeichen XY gezogen worden sei, auf der B 181, unterhalb der Kanzelkehre talwärts gelenkt habe. Es habe sich hinter einem Traktor eine Kolonne gebildet. Das heiße, dass vor ihm zwei LKW?s und ein Omnibus gefahren seien. Die LKW?s hätten beide überholt, wobei der Bus jedoch hinter dem Traktor geblieben sei. Weil der Beschuldigte geglaubt habe, problemlos überholen zu können, habe er zum Überholvorgang angesetzt. Er sei bereits am Bus vorbeigefahren gewesen, als Gegenverkehr aufgetaucht sei. Da der Beschuldigte kein Risiko eingehen hätte wollen, habe er sich hinter dem Traktor eingeordnet. Da der Buslenker einen relativ geringen Abstand eingehalten habe, habe er relativ schnell zurück auf die rechte Fahrspur wechseln müssen. Dabei dürfte er den Bus mit dem Kotflügel seines Motorradanhängers gestreift haben. Weder er noch die am Beifahrersitz mitfahrende Ehefrau habe die Streifung wahrgenommen. In der Folge habe er den Traktor überholt und sei in Richtung Bundesstraße nach Innsbruck gefahren. Als er in Rotholz bei einer Baustellenampel bereits wieder angefahren sei, sei ihm ein Mann nachgelaufen und habe an die Seitenscheibe der Fahrertüre geklopft. Weil der Beschuldigte schon gefahren sei, habe er dem Mann keine Beachtung geschenkt, sondern sei in Richtung Innsbruck weitergefahren. In Schwaz sei er im Bereich des Kreisverkehrs von einem Gendarmeriebeamten angehalten worden und sei ihm erklärt worden, er solle auf einen Bus warten. Als der Bus gekommen sei, habe ihn der Fahrer auf die Beschädigung am Anhänger und am Bus aufmerksam gemacht. Nach Lage der Beschädigungen könne er tatsächlich der Verursacher gewesen sein. Bemerkt habe er bestimmt nichts, sonst hätte er natürlich angehalten. Der Campingbus sei dementsprechend gut versichert, da der Beschuldigte kein Bonus-Malus-System fürchten müsste. Jedenfalls habe der Beschuldigte si

cherlich nicht Fahrerflucht begehen wollen. In einem solchen Fall hätte er sich naturgemäß irgendwo abgesetzt. Um den Fußgänger, der an die Scheibe geklopft habe, habe er sich nicht gekümmert, weil er genau auf die selbe Weise vor zwei Jahren in Spanien überfallen worden sei. Damals habe der Beschuldigte angehalten und habe ein Mann ihm eine Waffe vor das Gesicht gehalten und die Herausgabe der Geldtasche gefordert. Über diesen Vorfall gäbe es Polizeiaufzeichnungen in Alicante in Spanien.

 

Schließlich ist zu vermerken, dass W. B. neben der bereits angeführten niederschriftlichen Einvernahme am 22.10.2003 bei der Erstbehörde zeugenschaftlich zu diesem Vorfall einvernommen worden ist. Dabei gab der Zeuge an, dass der Beschuldigte trotz Gegenverkehr überholt habe und in der Folge vor dem vom Zeugen gelenkten Bus hineingeschnitten sei. Dabei habe er mit dem Anhänger die vordere linke Seite des Busses gestreift. Dadurch sei die Fahrertür und die Stoßstange beschädigt worden. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte (nach Ansicht des Zeugen) den Vorfall bemerken müssen. Der Zeuge sei dem Beschuldigten in der Folge nachgefahren. Dabei habe er ständig gehupt und Lichtzeichen gegeben. Der Beschuldigte habe jedoch ohne anzuhalten die B 181 bis zur B 171 und diese weiter in Richtung Schwaz befahren. In Rotholz habe der Beschuldigte verkehrsbedingt auf Grund einer Baustelle anhalten müssen. Dort sei ein Fahrgast des Zeugen zum Fahrzeug des Beschuldigten gegangen und hätte ihn anhalten wollen, um den Sachverhalt abzuklären. Der Beschuldigte habe jedoch auf das Klopfen nicht reagiert und sei weitergefahren. Daraufhin habe er die Gendarmerie in Schwaz verständigt, welche den Beschuldigten beim Kreisverkehr in Schwaz angehalten und kontrolliert habe.

 

Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Es wäre nicht erfindlich, warum der Zeuge nicht wahrheitsgemäß aussagen hätte sollen und sich dadurch der Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung aussetzen hätte sollen. Vielmehr geht die Berufungsbehörde von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage aus. Auf Grund der Anzeige, der Angaben dieses Zeugen sowie auch auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte in seiner niederschriftlichen Einvernahme als auch im weiteren Verfahren eingeräumt hat, durch den Überholvorgang mit seinem Anhänger den Schaden am Bus verursacht zu haben, steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Beschuldigte im Sinne des § 4 Abs 1 StVO ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist. Nach § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nach lit a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und nach § 4 Abs 5 StVO wenn bei einem Verkehrsunfall (wie im hier gegenständlichen Fall) nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass der Eintritt des Verkehrsunfalles bzw des Sachschadens von einem Schädiger tatsächlich wahrgenommen wird, sondern genügt zur Begehung dieser Verwaltungsübertretungen auch fahrlässiges Verhalten. Dabei ist ausreichend, dass für den Schädiger bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt der Eintritt des Sachschadens wahrnehmbar gewesen wäre. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.07.1984, Zahl 82/02A/0072 aus, dass Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens ist, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher nach diesem Erkenntnis schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusche, ruckartige Anstoßerschütterungen etc) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Zur Frage der Wahrnehmbarkeit des Eintritts eines Sachschadens wurde im erstinstanzlichen Verfahren das bereits in der Berufung angesprochene Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. W. F. vom 09.08.2004 aufgenommen. In diesem Gutachten führte der Sachverständige wie folgt aus:

 

?Die Berührungsstellen korrelieren entsprechend dem Schadensbild eindeutig.

Die rechte Seite des Anhängers befindet sich bei richtiger Einstellung des Außenspiegels, im unmittelbaren Sichtbereich des Lenkers.

Bereits die starke Annäherung an das überholte Fahrzeug müsste zu einer besonderen Aufmerksamkeit auf diesen Bereich geführt haben.

 

Wenn es sich nicht um ein gefahrloses Überholmanöver gehandelt hätte, so hätte der Beschuldigte die Zeit und die Möglichkeit gehabt über den rechten Außenspiegel die Streifung sowohl visuell als auch schwingungsmäßig zu bemerken.

Auf alle Fälle hätte er die starke Annäherung an den Bus erkennen können und es wäre möglich gewesen, diese noch zu korrigieren.

 

Da aber die gesamte Aufmerksamkeit auf den (gefährlichen) Überholvorgang, bzw den Einordenvorgang im Frontbereich und den Gegenverkehr gerichtet gewesen sein dürfte, hatte der Beschuldigte entsprechend wenig Zeit und Aufmerksamkeit gehabt, die Streifung zu bemerken.

Akustisch wäre der Anstoß nur außerhalb des Fahrzeuges bemerkbar gewesen.

Ein stark erhöhter Widerstand durch die Streifung war nicht gegeben.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Anstoßvorgang visuell über den rechten Außenspiegel erkennbar gewesen wäre.

 

Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber bemerken müssen, dass er mit der rechten Seite sehr nahe an den Bus heranfährt.

Der Buslenker musste laut Aussage zudem auch noch bremsen, damit ein schwerer Unfall verhindert werden konnte. Dies zeigt, dass der Beschuldigte seine Fahrlinie ohne Anhänger berechnet haben dürfte. Dem geübten Fahrer ist es zumutbar, dass er die von ihm gewählte Fahrlinie im Verhältnis zu seinem Fahrzeug richtig einschätzen kann und einen Überholvorgang entsprechend sicher durchführt.?

 

Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige kommt dabei zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Unfall zwar weder akustisch im Fahrzeuginneren des Beschuldigten bemerkbar gewesen wäre, noch ein erhöhter Widerstand durch die Streifung gegeben gewesen sei, wobei der Beschuldigte jedoch die starke Annäherung an dem Bus im Zuge des Überholvorganges erkennen hätte können und der Anstoßvorgang visuell über den rechten Außenspiegel erkennbar gewesen wäre. Somit ist eindeutig objektiviert, dass der Eintritt des Sachschadens für den Beschuldigten aus technischer Sicht visuell (über den rechten Außenspiegel) erkennbar gewesen wäre, sodass jedenfalls von fahrlässiger Begehung auszugehen ist, zumal es der Beschuldigte unbestrittenermaßen unterlassen hat, im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO sofort anzuhalten und zudem entgegen § 4 Abs 5 StVO nicht die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt hat. Richtig ist lediglich, dass dem Beschuldigten insbesondere nach diesem Gutachten kein vorsätzliches Verhalten im Sinne einer ?Verkehrsunfallflucht? anzulasten ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass beide Tatbestände in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen worden sind.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass betreffend die Übertretung nach Punkt 1 eine Strafandrohung mit Geldstrafen in der Höhe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 besteht, während die Übertretung zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 726,00 bedroht ist. Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der über den Beschuldigten verhängten Strafen. Diese entsprechen dem Schuld und Unrechtsgehalt der Übertretungen. Wie schon angeführt, wird von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Da der Beschuldigte es unterlassen hat, seine Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse darzulegen, wird davon ausgegangen, dass durchschnittliche wirtschaftliche Gegebenheiten vorliegen. Der Umstand, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten nicht ausdrücklich als Milderungsgrund angeführt ist, vermag auf Grund des Schuld und Unrechtsgehaltes der Taten und der zur Anwendung kommenden Strafrahmen nicht zu bewirken, dass die Strafen als überhöht zu betrachten wären.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Eintritt, Sachschaden, für, den, Berufungswerber, aus, technischer, Sicht, visuell,
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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