TE UVS Tirol 2005/01/14 2004/17/208-1

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn T. G., D-H., vertreten durch RAe S. und Partner GbR, A. in D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11.11.2004, Zl VA-690-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 180,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafvollzugsnorm § 99 Abs 1a StVO zu lauten hat.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 13.10.2004, 11.15 Uhr

Tatort: Zell a. Ziller, auf der B 169, Höhe Strkm 22,200

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1967 zur Last gelegt und wird ihm gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seine Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt:

Die Strafe berücksichtige nicht die geringen finanziellen Mittel des Mandanten. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid auch zu Unrecht von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen. Der Berufungswerber sei der Meinung gewesen, dass er nicht mehr alkoholisieret gewesen sei, weil die Alkoholeinnahme am Tag zuvor erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund sei allenfalls fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers gegeben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

Der Anzeige des Gendarmerieposten Mayrhofen vom 22.10.2004 zu Zl A1/2249/01/2004 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 13.10.2004 um 11.15 Uhr sein Fahrzeug, einen XY mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der B 169 Landestraße-Freilandstraße km 22,200 in der Gemeinde Zell am Ziller gelenkt habe, wobei in der Folge der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l ergeben habe. Unter Beweismittel ist festgehalten, dass RI F. seine dienstliche Wahrnehmung anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführte hatte. Der Alkoholgeruch der Atemluft des Berufungswerbers war deutlich, sein Gang war schwankend, seine Sprache verändert, sein Benehmen beherrscht, die Bindehautrötung war ebenfalls deutlich. Er gab an Whiskey in unbekannter Menge am 12.10.2004 ab ca 22.30 Uhr getrunken zu haben. Außerdem habe er 10 Stück Schlaftabletten geschluckt und leide unter Depressionen. Der Test sei bei beim GP-Zell am Ziller durchgeführt worden. Die erste Messung habe einen Wert von 0,61 mg/l, die zweite von 0,63 mg/l erbracht. Unter ?Angaben des Verdächtigen? ist ausgeführt, er habe sein Fahrzeug am Abend des 12.10.2004 neben der Straße im Bereich Gerlospass abgestellt, da er aus dem Leben scheiden wollte und er habe Schlaftabletten eingenommen und dazu Whiskey getrunken.

 

In der Stellungnahme vom 04.11.2004, die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers abgegeben wurde, ist ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht ausschließen wolle Restalkohol aufgewiesen zu haben. Der Berufungswerber sei jedoch seit einigen Wochen arbeitslos und habe am Vorabend des 13.10.2004 einen familiären Streit mit seiner Ehefrau gehabt, bei dem er vermehrt dem Alkohol zugesprochen habe. Der Berufungswerber sei davon ausgegangen, dass der Alkohol am nächsten Morgen abgebaut gewesen wäre und er sich in einem fahrtüchtigen Zustand befände.

 

Festgehalten wird, dass die Alkoholisierung des Berufungswerbers von diesem nicht bestritten wird. Zudem wurde sie von einem geeichten Messgerät festgestellt. Damit ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Messung einen Alkoholgehalt von 0,61 mg/l in der Atemluft aufgewiesen hat.

 

§ 99 Abs 1a StVO normiert Geldstrafen von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zehn Tagen bis zu sechs Wochen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber den Tatbestand des § 99 Abs 1a StVO erfüllt hat.

 

Der Berufungswerber hatte sich entschlossen sein Fahrzeug zu lenken, obwohl er erkennen und wissen musste, dass das Lenken des Fahrzeuges aufgrund seiner Tabletteneinnahme sowie des Trinkens von Alkohol mit dem Risiko behaftet war andere Verkehrsteilnehmer und auch sich selbst einer Gefährdung auszusetzen.

Sein Verhalten hat sich als rechtswidrig dargestellt. Der Berufungswerber hat das eingegangene Risiko nicht richtig eingeschätzt und sein leichtfertiges Vertrauen auf den Nichteintritt des Erfolges hat ihn zur rechtswidrigen Handlung bewogen. Er hätte jedoch wissen müssen, dass er aufgrund des Trinkens einer nicht genau einschätzbaren und nicht genau genannten Menge von Whiskey und der Einnahme von Tabletten nicht fahrtüchtig sein konnte und sich und andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdete.

 

Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 ist knapp oberhalb der Mindeststrafe angesiedelt und besteht für die Berufungsbehörde auch wenn sie nunmehr im Gegensatz zur Erstbehörde nicht von vorsätzlichem sondern von grob fahrlässigem Verhalten des Beschuldigten ausgeht und auch unter Berücksichtigung seiner derzeitigen sehr schlechten finanziellen Situation kein Grund von dieser über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe abzugehen. Schließlich hat der Beschuldigte verantwortungslos agiert und muss und soll ihn die Geldstrafe dazu bewegen in Hinkunft ein den Gesetzen entsprechendes Fahrverhalten an den Tag zu legen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, hatte, sich, entschlossen, sein, Fahrzeug, zu, lenken, obwohl, er, erkennen, wissen, musste, dass, Lenken, aufgrund Tabletteneinnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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