Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn W. C. F., S., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M. O., Dr. G. S. und Dr. S. O., T., XY-Platz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 08.11.2004, Zahl 2.1-951/30, BA-200-2004, wie folgt:
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Verfügung nach § 360 Abs 1 und 4 GewO 1994 im Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde in Spruchabschnitt I. das Ansuchen des Berufungswerbers vom 26.02.2004 betreffend die Errichtung einer Betriebstankstelle auf Gp XY, KG S., auf dem dort befindlichen, befestigten Vorplatz gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.
Im Spruchabschnitt II. wurde dem Berufungswerber nach § 360 Abs 1 und 4 GewO 1994 folgende Maßnahme vorgeschrieben:
?Die auf dem Grundstück Gp XY, KG S., bereits errichtete Betriebstankstelle, bestehend aus einem doppelwandigen Tankbehälter (ca 990 l Fassungsvermögen) mit daran angeschlossener Tankeinrichtung ist nachweislich bis längstens 15.12.2004 aus der Betriebsanlage zu entfernen (Verkaufsnachweis oder Entsorgungsnachweis).?
Im Spruchabschnitt III. wurden dem Berufungswerber Kommissionsgebühren sowie der Ersatz der Barauslagen für die Teilnahme des Arbeitsinspektorates und der Brandverhütung am letzten Augenschein vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung hat der Berufungswerber insbesondere die Maßnahme gemäß Spruchabschnitt II. bekämpft und ersucht, die Frist um sechs Monate zu verlängern. Es keine Gefahr gegeben, da die Tankstelle seit April 2004 außer Betrieb sei und er andererseits derzeit bemüht sei, die Zufahrtsverhältnisse mit der Gemeinde S. zu klären.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 09.12.2004, Zahl 2.1-951/32, BA-227-2004, wurde dieser Berufung gemäß § 64a Abs 1 AVG insofern Folge gegeben, als die vorgeschriebene Maßnahme nunmehr wie folgt lautete:
?Der auf dem Grundstück Gp XY, KG S., errichtete doppelwandige Tankbehälter (ca 990 l Fassungsvermögen) mit daran angeschlossener Tankeinrichtung ist nachweislich bis längstens 15.12.2004 restentleeren und reinigen zu lassen und die Tankeinrichtung ist getrennt vom Tankbehälter zu lagern. Der Nachweis hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft Imst unaufgefordert bis 17.12.2004 vorzulegen (Entleerungs- und Reinigungsbestätigung und Lichtbild).?
Daraufhin hat der Berufungswerber einen Vorlageantrag gemacht, durch den die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten ist.
Mit Schreiben vom 03.01.2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft Imst der Berufungsbehörde mit, dass W. F. mit Fax vom 16.12.2004 der Erstbehörde den Verkauf der in Rede stehenden Tankanlage an die Firma G. sowie die Abholung derselben durch die Firma G. mitgeteilt habe.
Ein Telefongespräch am 18.01.2005 mit einem informierten Vertreter der Firma G. hat diesen Sachverhalt bestätigt.
Die Berufungsbehörde hat aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu entscheiden. Da die Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 360 GewO 1994 nunmehr weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchabschnitt II. aufzuheben.
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren und Barauslagen ist einerseits zu Recht erfolgt, andererseits hat sich der Berufungswerber auch nicht ausdrücklich gegen diesen Spruchabschnitt gewandt, sodass er von der Aufhebung nicht betroffen sein konnte.