TE UVS Tirol 2005/01/18 2004/20/172-3

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn W. S., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 7.9.2004, Zahl VA-70-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs AVG 1991 iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG 1991 wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von Euro 1.200,00 auf Euro 700,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren Euro 70,00.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 4.4.2004 um 23.30 Uhr

Tatort: Tannheim/Kienzerle 1

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben sich, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte am 4.4.2004 um 23.30 Uhr in 6675 Tannheim, Kienzerle 1.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO.?

 

Auf Grund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird im wesentlichen darauf hingewiesen, dass für die zum Tatzeitpunkt einschreitenden Gendarmeriebeamten der Verdacht bestanden habe, dass der Berufungswerber in einem alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, weshalb sie berechtigt gewesen wären, diesen zur Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung aufzufordern. Der Berufungswerber hätte sich demnach dieser Untersuchung unterziehen müssen und wäre es ihm frei gestanden, nach einem positiven Alkoholtest seine Lenkereigenschaft zu bestreiten.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben. In dieser führte der Berufungswerber folgendes aus:

 

?Die Beamten haben bei ihrer Amtshandlung gegen die persönlichen Rechte eines österr Staatsbürgers verstoßen und zwar in Form von Hausfriedensbruch! Weiters dazu durch einen Rechtsanwalt.?

 

Eine Nachfrage bei der Erstbehörde hat ergeben, dass dort kein weiterer, die Berufung ergänzender Schriftsatz eingetroffen ist.

 

Der Einwand des Berufungswerbers betrifft lediglich einen rechtlichen Aspekt. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, dass die Straßenaufsichtsorgane nicht berechtigt gewesen wären, in seine Wohnung einzudringen und dass auf Grund dessen auch kein Verstoß gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO vorliege. Dem sei jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen gehalten, wonach eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten in die Wohnung den verdächtigen Fahrzeuglenker nicht berechtigt, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern (vgl Erkenntnisse vom 11.9.1987, Zahl 87/18/0049, und vom 12.8.1994, Zahl 94/02/0298).

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob die Haustüre zum Zeitpunkt des Eindringens der Gendarmeriebeamten in das Haus des Berufungswerbers versperrt war oder nicht, wobei sich auch aus der Aussage des Berufungswerbers gegenüber der Erstbehörde am 28.4.2004 kein Hinweis darauf ergibt, dass seitens der Gendarmeriebeamten Gewalt aufgewendet worden wäre, um in das Haus zu gelangen.

 

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann besteht, wenn eine Person bloß ?verdächtig? ist, ein KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der so ?verdächtigten? Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist rechtlich unerheblich, ob in der Folge, etwa im Zuge eines darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein KFZ gelenkt hat oder nicht (vgl VwGH vom 11.10.2002, Zahl 2002/02/0223).

 

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich am 4.4.2004 um ca

22.20 Uhr in Schattwald ein Verkehrsunfall ereignet hat, wobei der Lenker zunächst unbekannt war und geflüchtet ist. Zulassungsbesitzer des am Unfall ursächlich beteiligten Kraftfahrzeuges war der Berufungswerber. Gegen 23.20 Uhr wurde der Berufungswerber von den die Erhebungen durchführenden Gendarmeriebeamten zu Hause aufgesucht. Im Bereich des Schlafzimmers trafen die Gendarmeriebeamten den Berufungswerber an. Der Berufungswerber wurde von den Gendarmeriebeamten gefragt, ob er ?gefahren? sei, was er verneinte. Die Frage, ob er das auf ihn zugelassene Fahrzeug an jemanden verliehen habe, wurde von ihm nicht beantwortet. Diesbezüglich rechtfertigte sich der Berufungswerber gegenüber der Erstbehörde, dass ihm zuerst gar nicht eingefallen sei, dass M. W. sein Fahrzeug gehabt habe. Auf Grund der dargestellten Umstände sowie im Hinblick auf das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen beim Berufungswerber lag jedenfalls der Verdacht nahe, dass der Berufungswerber zuvor ein KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Aufforderung, einen Alkotest durchzuführen, erfolgte daher in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung und war daher rechtskonform. Der Berufungswerber war gehalten, dem Alkotest nachzukommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Berufungswerber nach seiner Ablehnung, den Alkotest durchzuführen, M. W. als jene Person benannte, welche mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

 

Eine Einsichtnahme in den Akt VK-835-2004 der Bezirkshauptmannschaft Reutte durch die Berufungsbehörde hat ergeben, dass M. W. mit Straferkenntnis vom 19.11.2004 wegen nachfolgender Übertretungen bestraft wurde:

 

1.

§ 4 Abs 2 zweiter Fall StVO

2.

§ 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG

3.

§ 20 Abs 1 StVO

4.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG.

 

Eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Behördenorgan der Erstbehörde am 16.12.2004 ergab, dass M. W. lediglich Berufung gegen die Strafhöhe erhoben hat. Damit sind die Schuldsprüche jedenfalls in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bestrafung des M. W. wegen der genannten Übertretungen vermag die Verwirklichung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO durch den Berufungswerber nicht ungeschehen zu machen.

 

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als unerheblich angesehen werden. Eine Alkotestverweigerung stellt eine Störung der straßenpolizeilichen Ordnung dar. Es kommt immer wieder vor, dass die Klärung der Lenkereigenschaft erst durch aufwendige Ermittlungen möglich ist und diese Klärung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem von der Durchführung eines Alkotests kein verwertbares Ergebnis mehr erwartet werden kann. Zum Zwecke der Beweissicherung trifft die Pflicht, einen Alkotest durchzuführen, auch jene Personen, die bloß im Verdacht stehen, ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Diesem Interesse an einer raschen Beweissicherung hat der Berufungswerber zuwider gehandelt. In subjektiver Hinsicht ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Für den Berufungswerber mag sprechen, dass er wusste, das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug zum Unfallszeitpunkt tatsächlich nicht gelenkt zu haben und deshalb auch (rechtsirrig) davon ausging, keinen Alkotest ablegen zu müssen. Auch ist ihm zugute zu halten, dass er ? nach der Alkotestverweigerung ? den Namen des tatsächlichen Lenkers bekannt gab.

 

Auch wenn den Berufungswerber auf Grund einer geringfügigen Übertretung (§ 14 Abs 1 lit a Parkabgabegesetz) der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu gute kommt, sieht sich die Berufungsbehörde, unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen, veranlasst in Anwendung des § 20 VStG die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe von Euro 1.162,00 auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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