TE UVS Tirol 2005/01/19 2005/28/0019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn M. H. L., wohnhaft in XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. G., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2.12.2004, Zahl VK-25822-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2.12.2004, Zahl VK-25822-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 29.8.2004 um 20.00 Uhr

Tatort: Ortsgebiet von Wattens, Volderer Weg, gegenüber Haus Nr XY

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienstelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.?

 

Über den Berufungswerber wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M. G., fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser zusammengefasst aus wie folgt:

 

?Das bekämpfte Straferkenntnis würde sich in der Bescheidbegründung mit keinem einzigen Satz konkret mit dem gegenständlichen Vorwurf der angeblichen Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO befassen. Es sei lediglich ua angeführt, dass die Behörde keinen Grund sehen würdet, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln; und weiters es müsse einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden können, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können". Tatsächlich würde es keinen Anzeiger geben, wie die Erstbehörde vermeint, sondern hätte vielmehr der Berufungswerber selbst die Behörde informiert. Weiters würde es im gesamten Verfahren kein Straßenaufsichtsorqan geben, da es sich lediglich um ein Parkdelikt handeln würde. Somit fehle es dem bekämpften Bescheid in jedem Fall an dem gesetzlichen Mindesterfordernis und sei das Straferkenntnis daher nichtig.

 

In der Sache selbst würde der dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt nochmals explizit wie folgt der Behörde zur Kenntnis gebracht:

 

Der Berufungswerber sei am Tage nach dem Vorfall, somit am 30.08.2004, von einem ehemaligen Arbeitskollegen (M. G.) verständigt worden, dass die Lenkerin des Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen XY, am 29.08.2004 auf die Stoßstange seines Fahrzeuges aufgefahren sei. Der Informant könne dabei nicht bestätigen, dass ein Sachschaden eingetreten ist (siehe hiezu die Einvernahme des M. G. als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 22.10.2004, wo er ua ausführen würde, dass die anwesenden Damen eine Beschädigung bestritten hätten und er selbst die Stoßstange ?nicht angeschaut habe").

 

Nachdem der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt aufgrund der geschilderten Information davon ausgehen hätte müssen, dass tatsächlich kein Schaden eingetreten sei, hätte er schon rein aus diesem Grunde keine Veranlassung, die Behörde zu verständigen, ganz abgesehen davon, dass sich der Berufungswerber, wie hinreichend vorgebracht, im Krankenstand befunden hätte und schon deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Behörde am 30.08.2004 zu verständigen.

Erst am 31.08.2004 wäre der Berufungswerber gesundheitlich in der Lage, sein Fahrzeug zu besichtigen, wobei er erst zu diesem Zeitpunkt die Beschädigung festgestellt hätte. Unmittelbar darauf hätte der Berufungswerber ohnedies die Behörde selbst verständigt.

 

Fest stehen würde weiters, dass der Berufungswerber weder von der gegnerischen Fahrzeuglenkerin noch von deren Freundin zu irgendeiner Zeit verständigt worden sei. Der Berufungswerber hätte in seinen Stellungnahmen bereits angegeben, dass auch seine Eltern, die zu Hause gewesen wären, weder eine Information erhielten noch wahrgenommen hätten, dass irgendjemand, wie von der Gegenseite behauptet, bei ihm geläutet hätte. Als Zeugen hiefür werden angeboten:

 

H. L., XY,

F. L., XY

 

Aus den angeführten Gründen wird gestellt der Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.?

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat im gegenständlichen Fall erwogen wie folgt:

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahmen in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen Berichtigung zu:

 

Aus § 4 Abs 5 StVO geht hervor, dass, insoferne bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Aus Abs 1 des § 4 StVO geht hervor, dass es sich um alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, handelt.

 

Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht auf jeden Fall das Verhalten des davon unmittelbar betroffenen Fahrzeuglenkers oder Fußgängers. Auch Personen, die vom Unfall nicht unmittelbar betroffen sind, können mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, zB nämlich dann, wenn sie den unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das schließlich zu einem Verkehrsunfall führte. Hiezu zählt zum Beispiel das Verhalten des Beifahrers, der den Lenker an der ordnungsgemäßen Bedienung des Fahrzeuges hindert und damit mit einem Verkehrsunfall ebenso in ursächlichem Zusammenhang steht, wie das Verhalten eines Fußgängers, der auf einem Gehsteig nicht ausweicht und einen anderen Fußgänger dadurch zwingt, auf die Fahrbahn unmittelbar vor einen herannahendes Fahrzeug zu treten.

 

Der Berufungswerber hatte sein Fahrzeug geparkt, war bei der gegenständlichen eventuellen Kollision jedoch nicht anwesend, da er krank zuhause im Bett lag und stand damit zweifelsfrei nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall, weshalb schon allein aus diesem Grund eine Bestrafung nicht zu erfolgen gewesen wäre.

 

Des Weiteren geht aus dem erstinstanzlichen Akt betreffend den Schaden lediglich hervor, dass beim Berufungswerber der Kühlergrill leicht verschoben sei und bei der Verursacherin, Frau R. S., die Stoßstange hinten eine leichte Abriebsspur hätte. Es ist damit nicht festgestellt, dass es zu einem nach § 4 Abs 5 StVO geforderten Schaden tatsächlich gekommen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dann von einem Schaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht gesprochen werden können, wenn die Herstellung des frühren Zustandes ohne nennenswerten Aufwand gewährleistet ist. Nach Ansicht des Gerichtshofes stellen geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefasst werden, keinen Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO dar. Da beim Berufungswerber der Kühlergrill, laut Protokoll des Gendarmerieposten Wattens vom 31.8.2004 lediglich leicht verschoben sei und damit nicht feststeht, ob von einem Schaden im Sinne des Abs 5 ausgegangen werden, war das Verfahren auch aus diesem Grund einzustellen.

 

Unabhängig von den oben ausgeführten Einstellungsgründen kann dem Berufungswerber jedoch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, zumal er nach seiner Genesung am 31.8.2004 gegen 07.50 Uhr beim Gendarmerieposten Wattens einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht meldete. Vom Vorfall selbst hat der Berufungswerber erst am 30.8.2004 erfahren, wobei er sich selbst im Krankenstand befand, und er sich daher nach Genesung am nächsten Morgen beim Gendarmerieposten Wattens meldete bzw bei diesem vorsprach.

 

Insgesamt war daher aus den oben angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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