TE UVS Steiermark 2005/01/20 30.7-21/2004

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des Mag. M O vertreten durch Dr. A O, A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 04.02.2004, GZ.: 15.1 8094/2002, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird das obangeführte Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zur Erlassung dieses Straferkenntnisses ersatzlos behoben.

Text

Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde folgender Sachverhalt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 23.09.2002, GZ.: 15.1 2002/8094, wurde über Mag. M O, wohnhaft in W, A, eine Geldstrafe im Ausmaß von ? 150,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, wegen einer Übertretung des § 52 iVm § 33 Abs 4 Wehrgesetz verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass es Mag. M O zumindest bis zum 22.05.2002 unterlassen habe, der im Einzelfall ergangenen Anordnung des zuständigen Militärkommandos für Steiermark, seine Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben, Folge zu leisten. Eine entsprechende Aufforderung auf Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sei mit Schreiben des Militärkommandos Steiermark vom 20.03.2002, welches nach den einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes nachweislich am 05.04.2002 übernommen worden sei, an ihn ergangen, dennoch habe er die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zumindest bis zum 22.05.2002 nicht ordnungsgemäß abgeliefert. Diese Strafverfügung wurde durch den Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig beeinsprucht und darin ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass er mit dem seinerzeitigen Schreiben des Militärkommandos vom 20.03.2002 aufgefordert wurde, die in seinem Besitz befindlichen militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände abzugeben, er aber dem Militärkommando Steiermark mitgeteilt hätte, dass er auf ein Jahr befristet seinen Aufenthaltsort in Brüssel hätte und deshalb es ihm unmöglich sei, innerhalb der ihm gesetzten Frist die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände abzuliefern. Es sei diese Bekanntgabe telefonisch erfolgt und vom zuständigen Sachbearbeiter des Militärkommandos Steiermark, Ergänzungsabteilung, bestätigt worden. Offenbar durch einen internen Kommunikationsfehler des Militärkommandos sei diese Mitteilung von der Ergänzungsabteilung nicht an die Intendanz des Militärkommandos weitergegeben und deshalb gegen ihn Anzeige erstattet und die gegenständliche Strafverfügung erlassen worden. Mit Telefax vom 12.11.2002 ergänzte Mag. O seinen Einspruch insofern, als er die Einzahlung des sogenannten Anerkennungsbeitrages im Ausmaß von ? 36,34 an die Militärbehörde nachwies. Ohne weiteren Aktenvorgang erließ am 04.02.2004, sohin knapp 15 Monate später, die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wobei der Spruch der seinerzeitigen Strafverfügung vollinhaltlich übernommen und die Geldstrafe von ursprünglich ? 150,-- auf ? 75,-- (ohne jegliche Begründung) reduziert wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der Mag. O durch seinen Vertreter zum Großteil das selbe vorbringt, wie im seinerzeitigen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.09.2002. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß dem hier anzuwendenden § 33 Abs 4 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002, kann die Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen von Wehrpflichtigen des Milizstandes jederzeit vom Militärkommando durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung angeordnet werden. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächst gelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen, im Falle 1. des Erlöschens der Wehrpflicht, oder

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der Versetzung, oder des Übertrittes in den Reservestand, oder

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der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Die gegenständliche Anordnung erfolgte mittels Schreiben des Militärkommandos Steiermark, Ergänzungsabteilung, vom 20.03.2002 und hat folgenden Inhalt: Sehr geehrter Herr! Das Militärkommando STEIERMARK teilt Ihnen mit, dass Ihre Beorderung zur K/K mit sofortiger Wirkung aufgehoben ist. Der in Ihrem Besitz befindliche Bereitstellungschein hat daher seine Gültigkeit verloren und wir dürfen sie ersuchen, ihn samt allfälliger Beilagen zu vernichten! Hinweis - Ungeachtet der Aufhebung Ihrer Beorderung können Sie jedoch, solange Sie noch wehrpflichtig sind und nicht in den Reservestand versetzt wurden, einen neuen Bereitstellungschein oder eine Einberufung zu einem Präsenzdienst erhalten. Gleichzeitig ergeht die Aufforderung, die gemäß beiliegendem Ausrüstungsblatt in Ihrem Besitz befindlichen militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände (mit Ausnahme der Ausgangsuniform) in gereinigtem Zustand, unter Mitnahme Ihres Wehrdienstbuches (-karte) und dieses Schreibens bis spätestens 22.05.2002 bei der B/J 17, S, E-Kaserne, oder bei jeder anderen Betriebsversorgungsstelle während der Dienststunden (Mo bis Do 0900 bis 1500 Uhr, Fr 0900 bis 1200 Uhr) abzugeben. Durch die die militärische Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände übernehmende Dienststelle werden Ihnen gemäß Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422/1992, nur die unbedingt notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Alternativ zur Abgabe Ihrer Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände bietet Ihnen das Militärkommando als Anerkennung für Ihre bisher im ÖBH geleisteten Dienste die Möglichkeit, die dem beiliegendem Ausrüstungsblatt zu entnehmenden militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pauschal zum Preis von Euro 36,34 (ATS 500,--) zu erwerben. Ungeachtet des möglichen Erwerbs durch Sie wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soferne beabsichtigt ist, die Bekleidungsstücke in der Öffentlichkeit zu tragen, Sie zuvor sämtliche auf der Uniform befindlichen Hoheitsabzeichen (zB Nationalitätenabzeichen, Kokarden und sonstige militärspezifische Anbringungen) entfernen müssen. Sollten Sie sich für den Erwerb entschließen, so ist dieser Anerkennungsbeitrag mit dem beiliegenden Erlagschein bis 22.05.2002 einzuzahlen. Aus dieser Anordnung ergibt sich, dass der Berufungswerber seine Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände entweder in der E-Kaserne in S (politischer Bezirk L) oder bei jeder anderen Betriebsversorgungsstelle in Österreich abzugeben hatte. In der Steiermark existieren nach Auskunft des Militärkommandos Steiermark insgesamt sechs Dienststellen, bei denen der Berufungswerber die Möglichkeit gehabt hätte, seine Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände abzugeben, und zwar neben der E-Kaserne in S, die G-Kaserne in G sowie die Betriebsversorgungsstationen F, Z, A und St. M. Erfüllungsort der Verpflichtung nach § 33 Wehrgesetz ist somit entweder die Kaserne in S (politischer Bezirk L) oder jede andere Betriebsversorgungsstelle in Österreich. Daraus ergibt sich wiederum, dass zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur jene Behörde zuständig sein kann, wo der Berufungswerber die ihm zukommende Verpflichtung der Ablieferung der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erfüllen konnte. Da aber im politischen Bezirk Deutschlandsberg keine solche Stelle existiert, war die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dementsprechend auch nicht zuständig gegen den Berufungswerber ein Strafverfahren nach § 33 iVm § 52 Wehrgesetz durchzuführen. Das Wehrgesetz 2001 in der geltenden Fassung enthält diesbezüglich keine Regelung, dass zur Durchführung eines solchen Strafverfahrens die Wohnsitzbehörde zuständig wäre. Anknüpfungspunkt kann daher nur der Ort der Erbringung der geschuldeten Verpflichtung sein (vergleiche hiezu die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes, des KFG oder des Bundesstatistikgesetzes); hier zB die Bezirkshauptmannschaft L. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde aus dem vorliegenden Akt der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu entnehmen ist, dass beim Berufungswerber offenbar kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG vorliegt. Die Berufungsbehörde kann den Ausführungen des Berufungswerbers durchaus beipflichten, insbesondere was den Vorwurf der Sorgfaltsverletzung betrifft. Es erscheint geradezu schikanös, dem Berufungswerber vorzuwerfen, er hätte die Mitteilung des Aufenthaltswechsel nach Brüssel in schriftlicher Form tätigen müssen, umso mehr seine Mitteilung an das Militärkommando, Ergänzungsabteilung, unbestritten ist.

Schlagworte
Aufforderung Rückgabe Betriebsversorgungsstellung Erfüllungsort Tatort Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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