Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn G. G. G., wohnhaft in XY, vertreten durch Rechtsanwälte E., T. und K., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.10.2004, Zl VK-13383-2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung betreffend der Spruchpunkte 3. und 7. als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 3. Euro 43,60 und zu Spruchpunkt 7. Euro 73,00 zu bezahlen.
II.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung betreffend der Spruchpunkte 1., 6., 8. und 9. insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
III.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 2., 4. und 5. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Umfang behoben und das Verfahren betreffend der drei Spruchpunkt gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 01.04.2004 um 11.00 Uhr
Tatort: (1-9) Anhaltung: Gemeinde Reith bei Seefeld, auf der B 177,
bei km 6.100
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY und Anhänger, XY
1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.03.2004 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.
2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 29.03.2004, Lenkzeit von 05.21 bis 19.49, das sind 10 Stunden 52 Minuten.
3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 29.03.2004 nach einer Lenkzeit von 12.11 bis 19.49, das sind 6 Stunden 27 Minuten keine Lenkpause.
4. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 30.03.2004, Lenkzeit von 05.46 bis 19.13, das sind 10 Stunden 19 Minuten.
5. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 30.03.2004 nach einer Lenkzeit von 05.46 bis 19.13, das sind 10 Stunden 19 Minuten keine Lenkpause.
6. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 30.03.2004 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.
7. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 31.03.2004 nach einer Lenkzeit von 11.56 bis 20.09., das sind 8 Stunden 13 Minuten keine Lenkpause.
8. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 31.03.2004 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.
9. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 01.04.2004 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.?
Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt
1.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85
2.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85
3.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85
4.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85
5.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85
6.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85
7.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85
8.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85
9.
gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 lit a EG-VO 3821/85
begangen und wurden über den Beschuldigten folgende Strafen
Geldstrafe von Euro
1.
30,00
2.
80,00
3.
218,00
4.
365,00
5.
365,00
6.
72,00
7.
365,00
8.
72,00
9.
72,00,falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
0 Stunden
0 Stunden
0 Stunden
0 Stunden
0 Stunden
0 Stunden
0 Stunden
0 Stunden
0 Stunden,Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
§ 134 Abs 1 KFG
und unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit dem Vorbringen des Beschuldigten in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Es sei nur lapidar auf die ?Erkenntnisse? der einschreitenden Organe der öffentlichen Sicherheit verwiesen worden, eine Würdigung dieser Beweisergebnisse habe die Erstinstanz jedoch nicht vorgenommen, sodass das Ermittlungsverfahren jedenfalls mangelhaft geblieben sei.
Auch könne beim Verschuldensgrad des Beschuldigten nicht von Vorsatz ausgegangen werden, da der Beschuldigte nicht davon ausgehen habe können, dass er ein Verwaltungsdelikt begehe, zumal soweit überhaupt eine Verwaltungsübertretung vorliege es lediglich zu geringfügigen Überschreitungen der Ruhezeiten (gemeint wohl Unterschreitungen) gekommen sei. Darüber hinaus sei es usus, dass die Schaublätter nur mit dem Familiennamen ausgefüllt würden. Weder aus verwaltungstechnischer Sicht noch aus gesetzlichen Bestimmungen sei zu entnehmen, dass am Schaublatt Vor und Zuname ausgefüllt werden müsse, zumal es völlig klar sei, dass der Beschuldigte selbst den LKW-Zug gelenkt habe und auch eine Verwechslung mit einem anderen Lenker denkunmöglich sei.
Darüber hinaus seien zu Unrecht 9 verschiedene Delikte dem Beschuldigten vorgeworfen worden und wurde beantragt, den Berufungswerber sowie den einschreitenden Gendarmeriebeamten einzuvernehmen und sodann das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen in eventu die Geldstrafen herabzusetzen.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst und zweitinstanzlichen Akt sowie die Auswertungen der Schaublätter vom 29.03.2004 bis 01.04.2004 durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung vom 26.04.2004 sowie in die Schaublätter für den vorgenannten Zeitraum. Darüber hinaus fand am 19. Jänner 2005 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie der Zeuge RI B. G. einvernommen wurden.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 01.04.2004 fand um 11.00 Uhr in der Gemeinde Reith bei Seefeld auf der B 177 bei Strkm 6,100 eine Verkehrskontrolle statt, anlässlich welcher der Beschuldigte angehalten und kontrolliert wurde. Der Beschuldigte lenkte zu diesem Zeitpunkt den Lastkraftwagen samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY/ XY. Aufgrund der vorliegenden Schaublätter steht fest, dass der Beschuldigte am 29.03.2004, 30.03.2004, 31.03.2004 und 01.04.2004 seinen Vornamen im Schaublatt nicht eingetragen hat.
Darüber hinaus betrug die Tageslenkzeit am 29.03.2004 von 05.21 Uhr bis 19.49 Uhr insgesamt 10 Stunden und 52 Minuten. Am 29.03.2004 hat der Beschuldigte nach einer Lenkzeit von 12.11 Uhr bis 19.49 Uhr während 6 Stunden 27 Minuten keine Lenkpause eingelegt. Am 30.03.2004 betrug die Tageslenkzeit von 05.46 Uhr bis 19.13 Uhr 10 Stunden und 19 Minuten, am 30.03.2004 wurde ebenfalls in der Zeit von 05.46 Uhr bis 19.13 Uhr in Zeit von 10 Stunden und 19 Minuten keine Lenkpause eingelegt. Am 31.03.2004 wurde nach einer Lenkzeit von 11.56 Uhr bis 20.09 Uhr, das sind 8 Stunden und 13 Minuten keine Lenkpause eingelegt.
In der Strafverfügung vom 11.05.2004 und in der Anzeige wurde dem Beschuldigten zu Spruchpunkt 2. und 4. vorgeworfen, am 29.04.2004 und am 30.04.2004 die Tageslenkzeit überschritten zu haben, zu Spruchpunkt 5. vorgeworfen, am 30.04.2004 die vorgeschriebene Lenkpause nicht eingehalten zu haben. Erstmals im Spruch des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses wurde das Datum der festgestellten Übertretungen auf 29.03.2004 und 30.03.2004 dem Beschuldigten vorgeworfen.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Tatort und die Tatzeit (der Anhaltung), das Fahrzeug und die Person des Lenkers anlangt, aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Seefeld in Tirol vom 01.04.2004, Zl A1/0000001029/01/2004. Die Feststellungen betreffend der einzelnen Übertretungen ergeben sich aus den sich im erstinstanzlichen Akt befindlichen Schaublättern (insbesondere der Umstand, dass auf den Schaublättern nur der Familienname und nicht der Vorname des Beschuldigten eingetragen war) sowie der sich ebenfalls im Akt befindlichen Auswertungen der Schaublätter des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung. Dass der Beschuldigte den Vornamen in die Schaublätter nicht eingetragen sowie an den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tagen die Tageslenkzeiten und Ruhepausen nicht eingehalten hat, wird von ihm selbst auch nicht bestritten, bestritten wurde lediglich, dass die Übertretungen absichtlich erfolgten.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L353 vom 17.12.1990, S12, zuwiderhandelt.
Zu den Spruchpunkten 1., 6., 8. und 9.:
Gemäß Art.15 Abs 5 lit a EG-Verordnung 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte auf den Schaublättern vom 29., 30., 31.03. und 01.04.2004 lediglich den Familiennamen und nicht seinen Vornamen eingetragen hat, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte brachte vor, dass es in der Firma, in welcher er zum Tatzeitpunkt beschäftigt war, nur einen Arbeitnehmer, nämlich ihn selbst, gegeben habe, welcher den Namen G. trug, sodass eine Verwechslung mit einem anderen Fahrer auszuschließen war. Darüber hinaus habe er es immer so gehandhabt, dass er nur den Familiennamen in die Schaublätter eingetragen habe. Auch anlässlich einer Kontrolle durch österreichische Beamte vor ca einem Jahr sei er diesbezüglich nicht beanstandet worden. Dadurch vermag der Beschuldigte jedoch ein mangelndes Verschulden darzulegen, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zweck der Bestimmung der EG-Verordnung 3821/85 liegt unter anderem darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz, Lenk und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Wenn das Schaublatt nicht vorgelegt oder ordnungsgemäß ausgefüllt ist bzw über einen bestimmten Zeitraum hinaus verwendet wird, so gibt es nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschuldigte offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass trotz mehrmaliger Kontrollen in Deutschland und auch in Österreich nie beanstandet wurde, dass er in den Schaublättern nur den Familiennamen eingetragen hatte darauf verlassen, dass dies auch ausreichen würde, insbesondere da keine Verwechslungsmöglichkeit mit einem anderen Dienstnehmer seiner Arbeitgeberin bestanden hat.
Es war auch zu berücksichtigen, dass es den einschreitenden Beamten offensichtlich ohne Aufwand möglich war, trotz des nur angeführten Familiennamens des Beschuldigten die Personalien des Beschuldigten ohne Probleme zu erheben und die Kontrolle durchzuführen, weshalb objektiv gesehen im vorliegenden Fall keine nachteiligen Tatfolgen erblickt werden konnten.
Die Berufungsbehörde ist aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten im gegenständlichen Fall von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen und waren die Folgen der Übertretung unerheblich, sodass betreffend der Spruchpunkte 1., 6., 8. und 9. unter Anwendung des § 21 Abs1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte.
Zu den Spruchpunkten 3. und 7.:
Gemäß Art 7 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Aufgrund des vorliegenden Schaublattes vom 29.03.2004 und der Auswertung desselben durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung vom 26.04.2004 steh fest, dass der Beschuldigte am 29.03.2004 nach einer Lenkzeit von 12.11 Uhr bis 19.45 Uhr, das ist über einen Zeitraum von 6 Stunden und 27 Stunden, keine Lenkpause eingelegt hat. Darüber hinaus steht fest, dass der Beschuldigte am 31.03.2004 nach einer Lenkzeit von 11.56 Uhr bis 20.09 Uhr, das ist über einen Zeitraum von 8 Stunden und 13 Minuten, keine Lenkpuase eingelegt hat. Der Beschuldigte hat sohin die ihm zu Spruchpunkt 3. und 7. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte vermochte im gegenständlichen Verfahren keinerlei Gründe darzulegen, welche ein mangelndes Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretung glaubhaft gemacht hätten. Seine Verantwortung dahingehend, dass es nicht immer leicht sei, die Lenkpausen einzuhalten, da man aufgrund verzögerter Ladevorgänge und vermehrten Aufträgen es nicht schaffen könnte, die Be und Entladung zeitgemäß durchzuführen, wenn die man die vorgeschriebenen Lenkpausen einhält, vermag ein mangelndes Verschulden nicht darzulegen. Im Gegenteil es ist dem Beschuldigten diesbezüglich vorzuwerfen, dass er zumindest bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen begangen hat, da ihm die Nichteinhaltung der Lenkpausen offensichtlich bewusst war. Der Beschuldigte hat die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sohin auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005 an, über ein monatliches Einkommen in Höhe von derzeit ca Euro 1.000,00 zu verfügen und habe keine Sorgepflichten. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen sind bereits im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, weshalb sie auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten jedenfalls schuld und tatangemessen sind und kam eine weitere Herabsetzung sohin nicht in Betracht. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass obwohl nach einer 4 1/2 stündigen Lenkzeit jeweils eine 45 minütige Lenkpause einzulegen gewesen wäre der Beschuldigte dies jedoch über einen Zeitraum von 6 Stunden und 27 Minuten (zu Spruchpunkt 3.) und über einen Zeitraum von 8 Stunden und 13 Minuten (zu Spruchpunkt 7.) unterlassen hat und waren die erheblichen Überschreitungen bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen.
Auch ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung jedenfalls als erheblich einzustufen, zumal die Bestimmung des Art 7 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 darauf gerichtet ist, die Verkehrssicherheit zu gewähren und keine Gefährdung des Lenkers bzw anderer Verkehrsteilnehmer durch übermüdete Lenker hervorzurufen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen war.
Zu den Spruchpunkten 2., 4. und 5.:
Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass dem Beschuldigen in der Strafverfügung vorgeworfen wurde, die Verwaltungsübertretungen am 29. und 30. April 2004 begangen zu haben. Aus den Schaublättern ist jedoch ersichtlich, dass die Übertretungen am 29. bzw März 2004 erfolgt sind.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (ua) die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere ist es erforderlich, den Tatort und die Tatzeit präzise anzugeben.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Im gegenständlichen Fall beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG sechs Monate.
Dem Beschuldigten wurde zu den gegenständlichen Spruchpunkten erstmals im Straferkenntnis vom 14.10.2004, welches am 15. Oktober 2004 abgefertigt wurde, vorgeworfen, dass die Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 2., 4. und 5. Übertretungen betrafen, welche am 29. bzw 30.03.2004 begangen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, die Tageslenkzeit am 29.04.2004 und 30.04.2004 überschritten sowie am 30.04.2004 die Lenkpausen nicht eingehalten zu haben.
Es ist sohin binnen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden, da die Anhaltung im gegenständlichen Fall am 01.04.2004 stattfand und die Verfolgungsverjährungsfrist sohin am 01.10.2004 geendet hat.
Eine Spruchberechtigung nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist war sohin nicht mehr möglich, weshalb die Verfahren zu Spruchpunkt 2., 4. und 5 gemäß § 45 Abs 1 Z 3 einzustellen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.