TE UVS Tirol 2005/02/15 2004/14/015-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn W. R., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. K., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23.12.2003, Zl VK-1916-2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem Straferkenntnis wurde Nachstehendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 22.07.2003 um 10.15 Uhr

Tatort: Ehrwald/Hauptstraße 1

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs 5 StVO?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von Euro 218,00 (Ersatzarrest 60 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde den Rechtsvertretern am 30.12.2003 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

 

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass die Rechtsbeistände in ihren schriftlichen Eingaben vom 23.09., 13.10. und 16.12.2003 den nun auch den Gegenstand des Straferkenntnisses bildenden Strafvorwurf (ein Zuwiderhandeln gegen § 4 Abs 5 StVO) bestritten haben und in den Mittelpunkt ihrer Argumentation eine Schadensfreiheit beider Fahrzeuge (kein Staub oder Lackabrieb, keine sonstigen Schäden), die technische Unmöglichkeit einer Schadenszufügung durch eine Fahrweise des Beschuldigten und die Unmöglichkeit für den Beschuldigten, Unfallsumstände wahrzunehmen, gestellt haben. Zur Untermauerung des ausführlichen Vorbringens hätten sie zum einen 6 Lichtbilder, einen Fahrzeugschein und eine zeugenschaftliche Bestätigung beigelegt, und hätten sie zum anderen ausführlich begründete Beweisanträge, insbesondere auf Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens, gestellt.

 

Ungeachtet dessen habe sich die Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses nicht einmal ansatzweise mit diesen Schriftsätzen, den dort vorgebrachten Argumenten für den Beschuldigten und damit auseinandergesetzt, warum sie keinem einzigen der von den Rechtsbeiständen des Beschuldigten erstatteten Beweisanboten nähertreten habe können, worauf bereits in der Stellungnahme vom 16.12.2003 ausdrücklich hingewiesen worden sei.

 

Es sei deshalb das Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Reute gleich mehrfach mangelhaft geblieben.

 

Hätte sich die Strafbehörde I. Instanz mit den im Schriftsatz vom 13.10.2003 vorgelegten Urkunden näher auseinandergesetzt, besonders mit den 6 Lichtbildern über die Schadensfreiheit des Beschuldigtenfahrzeuges und der Bestätigung der Rita Ravenstein, wäre sie auf jene Ausführungen im Schriftsatz vom 16.12.2003 über die Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit der Belastungszeugen W. und L. gestoßen und hätte sie allen Anlass dazu gehabt, Zweifel an der Schadensverursachung durch den Beschuldigten zu hegen, was möglicherweise zu einer Verfahrenseinstellung geführt hätte.

 

So zeige insbesondere die Lichtbildbeilage mit den 6 Fotos die Schadensfreiheit des Beschuldigtenfahrzeuges. Es seien keine Farb oder Lackabriebe, keine Gummispuren oder sonstigen Beschädigungen zu erkennen. Ein Zusammenstoß aber, so wie er vom Geschädigten als Zeugen beschrieben worden sei (sehr gut erkennbare Fremdfarbabtragungen der Farbe grau oder silber, ramponierte Zierleiste Straferkenntnis Seite 2 letzter Absatz) und wie ihn auch der zweite Belastungszeuge W. geschildert habe (deutlich sichtbare Streifspuren an der hinteren rechten Türe und im Bereich des hinteren rechten Radlaufes Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2003), hätten aber auch entsprechende Spuren beim Beschuldigtenfahrzeug hinterlassen müssen, und zwar einen Gummiabrieb, Lackbeschädigungen, und einen Staubabrieb, weil das Auto von einer Fahrt von der Ehrwalder Alm gekommen und von dort her sehr staubig gewesen sei.

 

Umso mehr hätte die Strafbehörde I. Instanz damit allen Anlass gehabt, den Beschuldigten und seine Ehegattin R. R. als Partei im Rechtshilfeweg zu vernehmen, vom vermeintlichen Geschädigten L. Schadensfotos über die reparierten Schäden und die Reparaturrechnung einzuholen und schließlich einen kfz-technischen Sachverständigen mit der schriftlichen Gutachtenserstellung zu beauftragen. Die Ergebnisse dieser Beweisaufnahmen hätten gezeigt, dass der Beschuldigte schon infolge nicht korrespondierender Schadensbilder, der Schadensfreiheit seines Autos, und fehlender Wahrnehmungsmöglichkeit eines Unfalles, einen Schaden am Fahrzeug des Herrn L. weder zufügen habe können noch die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, ihn wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO zu verurteilen.

 

Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Reute dann, hätte sie sich eingehend in ihrer Begründung in die hier aufgezeigte Richtung auseinandergesetzt oder derartige vom Beschuldigten beantragte Beweise aufgenommen (kein einziger Beschuldigtenbeweis sei aufgenommen worden), zum Ergebnis gekommen wäre, dass dem Beschuldigten nicht mit definitiver Sicherheit eine Übertretung des § 3 Abs 5 StVO angelastet werden könne (keine Unfallsverursachung, keine Schadenswahrnehmungsmöglichkeiten).

 

Die vom Beschuldigten im Verfahren I. Instanz gestellten Beweisanträge werden an dieser Stelle ausdrücklich wiederholt. Wie die Rechtsbeistände des Beschuldigten bereits in ihrer schriftlichen Eingabe vom 16.12.2003 hervorgehoben hätten, sei angesichts der beschriebenen Umstände die Gewinnung objektiver Beweisergebnisse sprich Schadensfotos des Geschädigten und ein kfz-technisches Fachgutachten besonders wichtig.

 

Für den Fall, dass der Unabhängige Verwaltungssenat auch die Belastungszeugen L. und W. erneut neben dem Beschuldigten und seiner Ehegattin R. R. befragen möchte, wird einer Vernehmung im Rechtshilfeweg ausdrücklich zugestimmt.

 

Durch das angefochtene Straferkenntnis und der Bestrafung sei der Beschuldigte im Recht verletzt, nicht nach § 4 Abs 5 StVO bestraft zu werden. Das Verhalten des Beschuldigten sei mit keinem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Darüber hinaus waren Umstände, die auf einen solchen Verkehrsunfall hingewiesen hätten, objektiv nicht erkennbar. Auch das könne durch die ausständigen Beweisanträge bewiesen werden.

 

Zusammengefasst stelle der Berufungswerber nachfolgende Berufungsanträge:

Der Unabhängige Verwaltungssenat wolle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, der vorliegenden Berufung nach ergänzender Beweisaufnahme Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reute beheben und das wider den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen.

 

Infolge der erhobenen Berufung wurde am 15.02.2005 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in das Einvernahmeprotokoll der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis von Frau R. R. sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Reute mit der Zahl VK-1916-2003. Eine Einvernahme des Berufungswerbers konnte nicht erfolgen, da er zur Verhandlung nicht erschien. Der Rechtsvertreter entschuldigte ihn wegen berufsbedingter Unabkömmlichkeit.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 22.07.2003 gegen 10.15 Uhr stand der rote Pkw mit dem Kennzeichen XY auf dem Parkplatz vor dem Spar-Geschäft in Ehrwald vor dem Haus Hauptstraße XY. Neben diesem Fahrzeug befand sich rechts eine Parklücke. Neben der Parklücke war das Fahrzeug des Herrn T. W. geparkt, welcher in seinem Fahrzeug saß. Dieser bemerkte, dass ein silberfarbener Pkw mit dem deutschen Kennzeichen XY in die Parklücke einfuhr. Er nahm wahr, wie der silberfarbene Pkw mit der linken vorderen Ecke der Stoßstange das abgestellte rote Fahrzeug berührte. Er beobachtete, wie der Wagen zurückgesetzt wurde und in eine andere freie Parklücke fuhr. Daraufhin notierte sich Herr T. W. das Kennzeichen, weil er zunächst annahm, dass der Fahrer des silberfarbenen Wagens wegfahren würde. Es näherten sich in weiterer Folge drei Personen dem roten Pkw. Ob der Fahrer des silberfarbenen Wagens bei diesen drei Personen gewesen war, konnte er nicht sehen. Als seine Freundin, auf die er gewartet hat, zurückkam, fuhr er zunächst los und erzählte seiner Freundin von dem Vorfall, woraufhin kurz beraten wurde und man zurückkehrte. Man konnte noch den Lenker des roten Pkws, Herrn L., erreichen, der den Parkplatz verlassen wollte. Herr W. machte diesen auf den Schaden des Fahrzeuges aufmerksam, den dieser noch nicht zu bemerkt haben schien, denn er reagierte überrascht.

 

Am roten Fahrzeug des Geschädigten konnte er an der hinteren rechten Tür und im Bereich des hinteren rechten Radlaufes eine sichtbare Streifspur sehen.

 

Der Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen XY wurde über die deutsche Rechtshilfebehörde als Zeuge einvernommen und bestätigte, dass er sein Fahrzeug vor dem Spar-Markt in Ehrwald geparkt hat. Er gab zu Protokoll, dass er die Beschädigung erst auf Grund der Mitteilung des Herrn W. bemerkt hat. Er führte aus, dass sein Fahrzeug keine Vorschäden aufwies und er nach dem Hinweis durch den Zeugen W. einen Lackkratzer an der rechten Hintertür bis zum Kotflügel hin und eine Farbabtragung der Farbe grau oder silber erkennen konnte. Ebenfalls gab er an, dass die Zierleiste ramponiert war. Er gab an, dass er für die Schadensbehebung einen Betrag von Euro 520,01 aufwenden musste. Er legte eine Kopie der Rechnung vom 07.11.2003 vom Autolackierfachbetrieb Reinhard M. über die Schadensbehebung sowie eine Quittung betreffend der Zierleiste, hintere Tür, vom 07.11.2003 vor.

 

Nach § 4 Abs 5 StVO haben die im Abs 1 genannten Personen (alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO dann schon gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (VwGH 16.12.1976, 1418/75, uam).

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Infolge der vorliegenden Beweisergebnisse geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, dass der erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Zum einen ergibt sich nämlich, dass sich sowohl die Angaben des Herrn S. L. als auch die Aussagen des Herrn T. W. in Einklang bringen lassen. Dies trifft nicht auf die Verantwortung des Beschuldigten zu, der den Geschehenshergang ganz anders darstellte. Er behauptete, dass er von einer Person, die sich im roten Fahrzeug befunden hat, auf eine Beschädigung angesprochen worden sei. Er habe auch zwei Passanten hinzu gerufen, die nichts festgestellt hätten. Der Mann aus dem Pkw habe lamentiert, dass sei ein Firmenwagen. Die Verantwortung des Berufungswerbers ist nicht nachvollziehbar, da sich aus dem Akt entnehmen lässt, dass der rote beschädigte Pkw mit dem Kennzeichen XY auf Herrn S. L. zugelassen ist, welcher Rentner ist (siehe auch Geburtsdatum XY). Auch ist die Reparaturrechnung nicht auf eine Firma ausgestellt. Hinzu kommt noch, dass der ganze Unfall von einer bis zu diesem Vorfall dem S. L. unbekannten Person, von Herrn T.W., wahrgenommen wurde, der zudem in einer ganz anderen Region von Deutschland wohnt als Herr S. L., sodass es nicht erfindlich ist, warum dieser zu Unrecht dem Beschuldigten die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden vorwerfen will. Dem Zeugen W. ist die Beschädigung des Pkws mit dem Kennzeichen XY aufgefallen. Daraus folgert auch, dass die Verursachung dieses Schadens auch dem Berufungswerber hätte auffallen können. Zudem ist der Beschuldigte nach der Berührung sofort zurückgefahren, woraus sich ergibt, dass er bemerkt hat, dass er nicht weiter fahren kann und hat er sich offensichtlich deswegen danach eine größere Parklücke gesucht. Bei einer solchen Situation kann die Beschädigung eines Fahrzeuges nicht mehr ausgeschlossen werden.

 

Ferner ist aus den vom Beschuldigten gelegten Urkunden nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol auf der linken Seite eine Art Kratzspur sichtbar, die mit dem gegenständlichen Unfall in Verbindung stehen könnte. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ist es auch amtsbekannt, dass es des Öfteren vorkommt, dass beim Einparken nur ein Fahrzeug beschädigt wird, insbesondere kommt es dann vor, wenn eine Stoßstange mit einem ?Weichteil? eines anderen Fahrzeuges in Berührung kommt, wie beispielsweise einer Türe oder einer Seitenwand eines anderen Fahrzeuges. Es hat daher der Einholung eines kfz-technischen Gutachtens nicht bedurft, da genügend Beweisergebnisse vorliegen, dass der eingetretene Sachschaden vom Berufungswerber verursacht wurde und er diesen Eintritt bei Einhaltung der ihm gehörigen Aufmerksamkeit hätte bemerken können. Als Schuldform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Von der Erstbehörde wurde der mögliche Strafrahmen mit ca 30 Prozent ausgeschöpft, sodass die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht betrachtet werden kann, dies unter Bedachtnahme auf die bisherige Unbescholtenheit. Die verhängte Geldstrafe ist aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, da es häufig vorkommt, dass bei Eintritt von Kfz- Schäden, insbesondere bei geringen Schäden, es nicht zu einem Identitätsnachweis zwischen dem Verursacher und dem Geschädigten kommt oder der Eintritt dieser Schäden nicht bei der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet wird. Dadurch wird die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen erheblich erschwert.

 

Aus vorgenannten Gründen kann der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, hat, daher, der Einholung, eines, kfz- technischen, Gutachters, nicht bedurft, da, genügend, Beweisergebnisse, vorliegen, dass, der eingetretene, Sachschaden, vom, Berufungswerber, verursacht, wurde, er, diesen, Eintritt, bei, Einhaltung, der, ihm, gehörigen, Aufmerksamkeit, hätte, bemerken, können
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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