TE UVS Tirol 2005/02/15 2005/29/0061-3

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Veröffentlicht am 15.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn K. D. H., geb. am XY, D-R., XY-Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S. I., XY-Straße, D-G. a. Ch., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.10.2004, Zl VK-801-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1. bis 7. jeweils Euro 16,00, gesamt sohin Euro 112,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 30.12.2003 um 15.20 Uhr

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 34.200

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Anhänger, XY

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 29.12.2003 nach einer Lenkzeit von 05.00 bis 10.40 keine Lenkpause.

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 30.12.2003 nach einer Lenkzeit von 09.05 bis 15.20 keine Lenkpause.

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Ruhezeit am 29.12.2003 von 19.05 Uhr bis 29.12.2003, 21.40 Uhr, dass sind 2 Stunden 35 Minuten.

 

4. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 23.12.2003, 06.30 Uhr bis 28.12.2003, 21.35 Uhr verwendet haben.

 

5. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 23.12.2003 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden: nur Lenk- und Ruhezeiten keine sonstigen Tätigkeiten

 

6. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.12.2003 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden: nur Lenk- und Ruhezeiten keine sonstigen Tätigkeiten

 

7. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.12.2003 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden: nur Lenk- und Ruhezeiten keine sonstigen Tätigkeiten?

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

2.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

3.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

4.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

5.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

6.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

7.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

 

und wurde über den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. bis 7. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 80,00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und nach Aufforderung gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgebracht, dass die Übertretungen zugestanden werden, es werde jedoch gebeten, von einer fahrlässigen Fortsetzung im Zusammenhang auszugehen, da Herr H. zum Jahreswechsel unter Zeitdruck des Speditionsauftraggebers gestanden sei. Herr H. habe ein Nettoeinkommen von etwas mehr als Euro 1.100,00 monatlich, weshalb beantragt wurde, die verhängten Geldstrafen zu reduzieren.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal der Beschuldigte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und eine mündliche Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Aufgrund der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 31.12.2003, Zl 10375/1/2003 PRA, steht fest, dass anlässlich einer Kontrolle am 30.12.2003 um 15.20 Uhr in der Gemeinde Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34,200 der Beschuldigte als Lenker des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY gefahren ist und steht aufgrund der Anzeige sowie der sich im erstinstanzlichen Akt befindlichen Schaublätter vom 23./24.12.2003, 28./29.12.2003 und 29.12.2003 fest, dass der Beschuldigte die ihm zu Spruchpunkt 1. bis 7. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Die Verwaltungsübertretungen werden vom Beschuldigten selbst auch zugestanden.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

§ 134 Abs 1 KFG lautet wie folgt:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß Art 7 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeiten nimmt.

Gemäß Art 8 Abs 1 EG-Verordnung hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens drei Mal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß § 15 Abs 2 EG-Verordnung 3821/85 hat der Fahrer für jeden Tag, an dem er lenkt, ab dem Zeitpunkt, ab dem er das Fahrzeug übernimmt, ein Schaublatt zu benutzen. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs 3 2 - Buchstaben B, C und D genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen vor, dass die in Anhang I Z II Nr 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

Gemäß Art 15 Abs 3 EG-Verordnung 3821/85 hat der Fahrer darauf zu achten, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; weiters hat der Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu betätigen, dass die folgenden Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

a)

die Lenkzeiten,

b)

alle sonstigen Arbeitszeiten

c)

die Bereitschaftszeiten, also die Wartezeit, das heißt, die Zeit in der Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten. Der Fahrer hat weiters die während der Fahrten neben dem Fahrer verbrachte Zeit sowie die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit und die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten einzutragen.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte am 29.12.2003 nach einer Lenkzeit von 05.00 Uhr bis 10.40 Uhr sowie am 30.12.2003 nach einer Lenkzeit von 09.05 Uhr bis 15.20 Uhr keine Lenkpause eingelegt hat, weiters dass die Ruhezeit am 29.12.2003 von 19.05 Uhr bis 29.12.2003, 21.40 Uhr lediglich 2 Stunden und 35 Minuten gedauert hat, weiters dass der Beschuldigte das Schaublatt vom 23.12.2003 bis 28.12.2003, sohin über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden verwendet hat, sowie dass er am 23.12.2003, 28.12.2003 und 29.12.2003 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt hat, dass sämtliche Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da nur Lenk- und Ruhezeiten und sonst keine Tätigkeiten angeführt waren. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sohin in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschuldigten auch nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden darzulegen. Auch wenn er ? wie vorgebracht ? unter Zeitdruck gestanden hat, wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der beiden EG-Verordnungen einzuhalten. Da es dem Beschuldigten sohin nicht gelungen ist, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Beim Verschulden des Beschuldigten war ? auch aufgrund seiner eigenen Verantwortung ? zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Gemäß § 22 Abs 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht nur bei einem fortgesetzten Delikt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.

 

Bei fahrlässiger Begehung jedoch scheidet die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Nur wenn der Täter von vorn herein ? wenn auch nur mit bedingten Vorsatz ? einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz) ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur in Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH 18.03.1998, Zahlen 96/09/0339, 0369, 0370, 15.03.2000, Zl 99/09/0219).

 

Aufgrund des Umstandes, dass beim Verschulden des Beschuldigten von Fahrlässigkeit ausgegangen wird, liegen jedenfalls keine fortgesetzten Delikte vor und waren sämtliche Verwaltungsübertretungen gesondert zu bestrafen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wie bereits ausgeführt, sind die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs 1 KFG jeweils mit Geldstrafen bis zu Euro 2.180,00 zu ahnden. Beim Verschulden des Beschuldigten ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Der Beschuldigte gab an, etwas mehr als Euro 1.100,00 netto monatlich zu verdienen. Es war sohin von durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist jedenfalls als erheblich zu werten. Die Bestimmung, wonach Schaublätter nicht über jenen Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden dürfen, soll transparente Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der sonstigen in Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 angeführten Zeiten gewährleisten. Dieses Schutzziel wird unterlaufen, wenn es aufgrund der Verwendung durch mehr als 24 Stunden zu einer Doppelbeschriftung kommt. Auch soll durch die korrekte Aufzeichnung der verschiedenen Zeitgruppen eine Überprüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ermöglicht werden. Dass die Ruhe- und Lenkzeiten eingehalten werden, dient insbesondere der Sicherheit des Fahrers und des Verkehrs und wurde diese Sicherheit durch die erheblichen Unterschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten erheblich eingeschränkt.

 

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend war nichts zu werten. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und des erheblichen Unrechtsgehaltes der vom Beschuldigten getätigten Verwaltungsübertretungen erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen jedenfalls schuld- und tatangemessen, zumal sie bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt sind. Eine weitere Herabsetzung kam sohin aus diesem Grund und auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG lagen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Bei, fahrlässiger, Begehung, scheidet, Annahme, fortgesetzten, Deliktes, aus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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