TE UVS Tirol 2005/02/21 2004/26/160-12

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Veröffentlicht am 21.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn H. M. B. M., Lustenau, vertreten durch die P. und Santner XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.11.2004, Zl VK-32614-2004, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückweisung eines Einspruches, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

?Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.08.2004, Zl VK-32614-2004, wird gemäß § 49 Abs 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen.?

Text

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.08.2004, Zl VK-32614-2004, wurde Herrn H. M. B. M., geb am XY, im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 13.06.2004 um 23.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und XY sowie einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 180 Reschenstraße bei Strkm 46,070 gelenkt und damit entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004, Zl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 19.05.2004, Nr 706/04) das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B 180 Reschenstraße zwischen Strkm 8,76 im Gemeindegebiet von Fließ und Strkm 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung gefallen und der Beschuldigte auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen sei.

Der Beschuldigte habe dadurch gegen § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt.

 

Die betreffende Strafverfügung wurde, nach dem Zustellversuche am 09.09.2004 und am 10.09.2004 erfolglos geblieben sind, beim Zustellpostamt Lustenau Rheindorf zur Abholung durch den Beschuldigten hinterlegt. Erster Tag der Abholfrist war der 13.09.2004. Über den beabsichtigten zweiten Zustellversuch und die Hinterlegung beim Zustellpostamt wurde im Briefkasten der Abgabestelle eine entsprechende Ankündigung bzw Verständigung hinterlassen.

 

Der Beschuldigte hat die betreffende Strafverfügung am 16.09.2004 beim Zustellpostamt behoben.

 

Mit der am 04.10.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck im Faxweg eingelangten Eingabe hat Herr H. M. B. M., nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch die P. & S. Anwaltspartnerschaft XY, XY, Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.08.2004 erhoben und darin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hat der Einspruchswerber ausgeführt, dass er sich bis zum 20.09.2004 auf Urlaub im Ausland befunden habe. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung habe daher die Einspruchsfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung zu laufen begonnen, weshalb der Einspruch fristgerecht sei. Für den Fall einer abweichenden Rechtsmeinung hat der Beschuldigte außerdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Begründend zu diesem Antrag hat er im Wesentlichen wiederum ausgeführt, dass er sich in der Zeit von Mitte August bis 20.09.2004 auf Heimaturlaub in Tunesien befunden habe. Nach der Rückkehr habe er die hinterlegte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.08.2004, Zl VK-32614-2004, behoben und habe nach Rücksprache mit den ausgewiesenen Rechtsvertretern festgestellt werden können, dass bei nicht fristgerechter Beeinspruchung jedenfalls ein Fall der Wiedereinsetzung vorliege, da er unverschuldet daran gehindert gewesen sei, fristgerecht den Einspruch zu erheben.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.11.2004, Zl VK-32614-2004, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 und 4 AVG abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt II. der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.08.2004, Zl VK-32614-2004, gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 24 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Dagegen hat Herr H. M. B. M., wiederum rechtsfreundlich vertreten durch die P. & S. Anwaltspartnerschaft XY, XY, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, nämlich des Umstandes, dass er, der Berufungswerber, erst am 20.09.2004 an die Postabgabestelle zurückgekehrt sei und er zu diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe, sei ein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft und bescheinigt und sei der Antrag außerdem fristgerecht gestellt worden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte daher Folge gegeben werden müssen.

Der Berufungswerber hat deshalb beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Landeck die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. In eventu wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung begehrt.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich Zustellung der Strafverfügung vom 10.08.2004, Zl VK-32614-2004, ergeben sich zunächst aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Zustellnachweis. Bei einem Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Diese hat nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die behauptete Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die Eignung besitzen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl VwGH 23.02.1994, Zl 93/09/0462 ua). Vom Berufungswerber wurde nun aber weder die Unrichtigkeit der Eintragungen am Zustellnachweis behauptet noch wurden diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorgelegt. Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass am 09.09.2004 der erste und am 10.09.2004 der zweite Zustellversuch durchgeführt worden ist und das Zustellorgan über den beabsichtigten Zustellversuch außerdem eine Verständigung im Briefkasten der Abgabestelle zurückgelassen hat. Ebenfalls sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die betreffende Sendung, nachdem beide Zustellversuche erfolglos geblieben sind, im Zustellpostamt Lustenau-Rheindorf hinterlegt und ab 13.09.2004 zur Abholung durch den Berufungswerber bereit gehalten worden ist, wobei auch bezüglich der Hinterlegung vom Zustellorgan eine entsprechende Verständigung in den Briefkasten der Abgabestelle eingelegt worden ist.

Dass der Berufungswerber die betreffende Strafverfügung am 16.09.2004 beim Zustellpostamt behoben hat, ergibt sich zunächst aus dem seitens der Berufungsbehörde beigeschafften Original der Empfangsbestätigung. Auf der Empfangsbestätigung scheint als Datum der Behebung eindeutig der 16.09.2004 auf. Dass die Behebung durch den Berufungswerber erfolgt ist, ergibt sich zunächst aus der auf der Empfangsbestätigung aufscheinenden Unterschrift. Diese Unterschrift stammt wie ein Unterschriftenvergleich anhand eines durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur Verfügung gestellten Schriftstückes zeigt unzweifelhaft vom Berufungswerber. Außerdem wurde, wie die handschriftlichen Eintragungen der Postbediensteten M. H. auf der Empfangsbestätigung zeigen, die Identität des Berufungswerbers bei Behebung der Strafverfügung anhand des vorgelegten Führerscheins überprüft. Bei den handschriftlichen Eintragungen handelt es sich um die Führerscheindaten des Berufungswerbers. Dies hat die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bestätigt und ergibt sich dies auch aus dem durch diese Behörde vorgelegten Auszug aus der Führerscheinevidenz.

Wenn der Rechtsvertreter des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2005 behauptet hat, die in Rede stehende Empfangsbestätigung betreffe ein Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, ist diese Behauptung unzutreffend. Aus dem durch das Zustellpostamt übermittelten Original der Empfangsbestätigung ist nämlich klar erkennbar, dass sich diese auf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit der Geschäftszahl VK-32614-2004 bezieht. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ebenso wie die Postbedienstete M. H. mitgeteilt, dass es sich bei den Daten auf der Rückseite der Empfangsbestätigung um die Führerscheindaten des Berufungswerbers handelt und hat die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn weiters erklärt, dass zu der auf der Rückseite der Empfangsbestätigung angeführten Geschäftszahl im Jahr 2004 seitens der betreffenden Behörde keine Zustellungen an den Berufungswerber erfolgt sind. Auch die dahin gehenden Behauptungen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers sind sohin widerlegt.

Die vom Berufungswerber vorgelegte Bestätigung seines Dienstgebers, wonach er, der Berufungswerber, bis 20.09.2004 auf Heimaturlaub gewesen sei, konnte ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Feststellungen erwecken. Für die Berufungsbehörde ist nämlich nicht nachvollziehbar, woher der Arbeitgeber genaue Kenntnis über den Aufenthalt des Berufungswerbers während des Urlaubs haben sollte. Diese inhaltlich falsche Bestätigung beruht offenbar auf den Angaben des Berufungswerbers und nicht auf persönlichen Wahrnehmungen der die Bestätigung ausstellenden Person. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere bezüglich der erlassenen Bescheide und der dazu eingelangten Rechtsmittel, ergeben sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlichen Akt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Rechtsgrundlagen:

 

Im gegenständlichen Fall sind nachfolgende Bestimmungen von Relevanz:

 

?1. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 24

 

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 36 Abs 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 66 Abs 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

§ 49

 

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienliches Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

§ 32

 

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

§ 66

 

....

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 71

 

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

§ 72

 

(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

 

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

3. Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

§ 17

 

(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs, Haus, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 oder die im § 21 Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

§ 21

 

(1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs, Haus, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.?

 

B) Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Wie sich aus dem vorzitierten § 71 Abs1 AVG ergibt, hat die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst zur Voraussetzung, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber vorgebracht, dass er im Zeitraum zwischen Mitte August und 20.09.2004 auf Heimaturlaub in Tunesien und damit von der Abgabestelle abwesend gewesen sei. Damit will er offenkundig dartun, dass die Strafverfügung erst mit 21.09.2004, dem auf den Tag der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, rechtswirksam zugestellt geworden sei, was wiederum zur Folge hätte, dass eine Verspätung des Einspruches tatsächlich nicht vorliegen würde. Diese Behauptung entspricht aber nicht den Tatsachen. Wie nämlich das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Berufungswerber die betreffende Strafverfügung bereits am 16.09.2004 beim Zustellpostamt behoben.

Es stellt sich nun weiters die Frage, ob dann, wenn der Berufungswerber tatsächlich bis 16.09.2004, dem Tag der Behebung der Strafverfügung, von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre, die Zustellung des Bescheides zufolge § 17 Abs3 ZustG erst mit dem nächstfolgenden Tag wirksam geworden wäre. Durch die Eintragungen am Zustellnachweis ist zunächst belegt, dass der Zustellvorgang vom Postorgan ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl VwGH 13.03.1991, Zl 87/13/0196 ua). Bezüglich der Frage, ob der Empfänger im Sinne des § 17 Abs3 ZustG trotz Abwesenheit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, ist nun auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es keinesfalls erforderlich ist, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die ?volle Frist? für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Ob jemand vom Zustellvorgang ?rechtzeitig? im Sinne des § 17 Abs3 leg cit. Kenntnis erlangt hat, ist laut höchstgerichtlicher Judikatur nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird durch die Hinterlegung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger dann noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (vgl VwGH 26.11.1991, Zl 91/14/0218, 0219 ua). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erlangt nun der Empfänger auch dann rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung noch ein Zeitraum von 10 Tagen zur Verfügung steht (vgl VwGH 18.03.2004, Zl2001/03/0284 ua). Selbst wenn daher der Berufungswerber erst am 16.09.2004 an die Abgabestelle zurückgekehrt wäre, wofür er im Übrigen trotz Ankündigung keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt hat, und die Zustellung damit mit 17.09.2004 als bewirkt gegolten hätte, hätten ihm für die Einbringung des Rechtsmittels jedenfalls noch 11 Tage zur Verfügung gestanden. Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung bedeut

et dies, dass die Zustellung der Strafverfügung durch die Bereithaltung derselben zur Abholung durch den Berufungswerber im Zustellpostamt ab Montag, dem 13.09.2004, mit diesem Tag erfolgt ist. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat mithin am Montag, dem 27.09.2004, geendet. Nachdem der Einspruch allerdings erst am 04.10.2004 im Faxwege bei der Erstbehörde eingelangt ist, erweist sich dieser jedenfalls als verspätet. Damit liegt gegenständlich eine Fristversäumnis vor.

 

Es war daher weiters zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

 

Die in Rede stehende Strafverfügung hat eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Wiedereinsetzungsgrund im § 71 Abs1 Z 2 AVG kommt daher gegenständlich nicht zum Tragen. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für die Genehmigung der Wiedereinsetzung nach § 71 Abs1 Z 1 AVG nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund schon im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben (vgl VwGH 07.11.2003, Zl 2003/18/0249). Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat außerdem nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist hingegen nicht vorgesehen (vgl VwGH 30.10.2003, Zl 2003/15/0042). Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (vgl VwGH 25.02.2003, Zl 2002/10/0223).

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber die Fristversäumnis damit begründet, dass er erst am 20.09.2004 von einem Heimaturlaub an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Damit will der Berufungswerber offenbar entweder zum Ausdruck bringen, dass die verbleibende Frist zur Einbringung des Einspruches für ihn zu kurz gewesen ist, oder aber, dass er davon ausgegangen ist, die Einspruchsfrist habe erst mit der Behebung der Strafverfügung zu laufen begonnen.

Hier ist nun zunächst wiederum festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungswerbers, er sei erst am 20.09.2004 an die Abgabestelle zurückgekehrt, nicht den Tatsachen entspricht, da er die Strafverfügung bereits am 16.09.2004 unter Vorlage der in den Briefkasten der Abgabestelle eingelegten Verständigung beim Zustellpostamt behoben hat. Damit ist wie bereits erwähnt eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung mit 13.09.2004 erfolgt. Die ihm demnach verbliebene Frist von 11 Tagen war aber nach Ansicht der Berufungsbehörde für eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels jedenfalls ausreichend, zumal ein Einspruch laut Gesetz nicht zu begründen ist, also die bloße Erklärung, Einspruch zu erheben, ausreicht.

Wenn der Berufungswerber aber dem Irrtum unterlegen sein sollte, dass die Zustellung erst mit dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden ist, kann auch damit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan werden. Es trifft zwar zu, dass nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch innere Vorgänge, wie Irrtum oder unrichtige Beurteilung der Rechtslage, als Ereignis im Sinne des § 71 Abs1 Z 1 AVG zu qualifizieren sind, im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber, selbst wenn er fälschlich von einer rechtswirksamen Zustellung am 17.09.2004 ausgegangen ist, innerhalb der nachfolgenden zwei Wochen keinen Einspruch erhoben hat, sondern dieser wie erwähnt erst am 04.10.2004 bei der Behörde eingelangt ist.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Berufungswerber entgegen seiner Ankündigung keine tauglichen Beweismittel zum Beleg seiner urlaubsbedingten Abwesenheit von der Abgabestelle vorgelegt hat. Die von ihm einzig beigebrachte Bestätigung des Arbeitsgebers ist inhaltlich unrichtig und zur Glaubhaftmachung einer Abwesenheit auch nicht geeignet. Ein Dienstgeber mag nämlich zwar wissen, wann ein Angestellter nach einem Urlaub seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen hat, über den Aufenthaltsort während des Urlaubs wird er aber im Regelfall keine Auskünfte geben können, weil er diesbezüglich wohl keine persönlichen Wahrnehmungen machen konnte. Die Bestätigung des Arbeitgebers stellt sohin kein taugliches Beweismittel dar, um den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen.

Im Ergebnis hat die Erstinstanz daher das Vorliegen der Voraussetzungen in § 71 Abs1 Z 1 AVG zu Recht verneint und dem Wiedereinsetzungsantrag zutreffend keine Folge gegeben.

 

Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Berufung erweist sich daher als unbegründet.

 

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

Im gegenständlichen Fall steht für die Berufungsbehörde fest, dass die Strafverfügung vom 10.08.2004, Zl VK-32614-2004, dem Berufungswerber bereits am 13.09.2004, dem ersten Tag der Abholfrist, rechtswirksam zugestellt worden ist. Im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat folgerichtig am Montag, dem 27.09.2004, geendet. Der Einspruch ist allerdings erst am 04.10.2004 per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck eingelangt.

 

Die Erstinstanz hat den betreffenden Einspruch daher zutreffend als verspätet zurückgewiesen.

 

Der Berufung kommt sohin insgesamt keine Berechtigung zu und war diese deshalb abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine geringfügige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, und zwar hinsichtlich seines Spruchpunktes II., zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zur Richtigstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw zu einer präziseren Bezeichnung des angefochtenen Bescheides durch ergänzende Anführung des Datums der Strafverfügung hat sich dabei aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs4 AVG ergeben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
hier, ist, zunächst, festzuhalten, dass, Behauptung, Berufungswerbers, er, sei, erst, am 20.09.2004, zurückgekehrt, nicht, den Tatsachen, entspricht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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