TE UVS Tirol 2005/02/22 2005/26/0310-1

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn J. R., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. G., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.01.2005, Zahl VK-16490-2004, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 auf Euro 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 12,00 neu festgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:

1. Bei der als erwiesene angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es statt 01.03.2000 nunmehr 22.02.2000, statt Strkm 7,4 nunmehr Strkm. 7,530 und statt Ausnahmebestimmung nunmehr Ausnahmebestimmungen zu lauten.

2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es statt der zitierten Verordnung nunmehr § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2000, Zahl 4-51/1-00, kundgemacht im Boten für Tirol vom 01.03.2000, Stück 9, Nr.223 zu lauten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.01.2005, Zahl VK-16490-2004, wurde Herrn J. R., XY, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.05.2004 um 19.50 Uhr

Tatort: Gries am Brenner, auf der B 182, bei km 34.370 in Fahrtrichtung Süden

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht auf der B 182 Brennerstraße entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm d. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.03.2000, Zahl 4-51/1-00, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der B 182 Brenner Straße zwischen Strkm 7,4 im Gemeindegebiet von Schönberg bis Strkm 35,10 im Gemeindegebiet von Gries nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung der zit Verordnung fiel.

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat Herr J R, vertreten durch Dr. G. G., Rechtsanwalt in XY, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

Vorerst wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Verordnung Zahl 4-51/1-00, auf die sich das Erkenntnis stützt, nicht vom 1.3.2000 stammt, sondern vom 22.2.2000. Das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Datum ist unrichtig. In der Präambel der Verordnung vom 22.2.2000 Zahl 4-51/1-00 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ist folgendes festgehalten:

Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 und Abs 1 lit. a StVO in Verbindung mit § 94 b StVO wird zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt verordnet

Die zitierte Verordnung wurde daher ausdrücklich noch auf § 43 Abs 2 lit a StVO in Verbindung mit § 94 b StVO gestützt. Gemäß § 43 Abs 2 lit a hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt, oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken, für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

 

Aus dem der Verordnung zugrunde liegenden Akt ergibt sich, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keinerlei Gutachten zur Frage, ob die gegenständliche Verordnung geeignet ist, Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe fernzuhalten, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt erforderlich ist, enthält.

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, durch ein geeignetes Gutachten nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen und dass durch die Fassung der entsprechenden Fahrverbote die Gefahren oder Belästigungen durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt verbessert werden. Ein derartiges Gutachten, das schlüssig nachvollziehbar ist, findet sich im Akt der gegenständlichen Verordnung nicht. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Erlassung dieser Verordnung. Die gegenständliche Verordnung ist daher nicht gesetzmäßig erlassen worden, da es verabsäumt wurde im Ermittlungsverfahren ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Die gegenständliche Strafverfügung stützt sich daher auf eine gesetz- und verfassungswidrige Verordnung.

 

Die Verordnung ist aber auch in ihrem übrigen Inhalt mehr als bedenklich und geradezu willkürlich. Gemäß § 3 sind vom Verbot nach § 1 ausgenommen:

 

a) Zu und Abfahrten für Ladetätigkeiten. Bei diesen Fahrten ist der überwiegende Teil der Ladung (51 Prozent) im unter § 1) angeführten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat jedoch mindestens 1000 Kilo zu betragen.

 

Der Berufungswerber betreibt am Standort in XY, einen Handel mit Obst und Gemüse. Dabei liefert er zweimal wöchentlich mit seinem LKW ca 2.500 bis 3.000 Kilogramm Obst und Gemüse aus Südtirol an. Nach Geschäftsschluss beliefert der Beschuldigte auf der Rückfahrt verschieden Hotels und Gaststätten, wobei er am 28.5.2004 in XY 5 Kisten Kartoffeln, 1 Kiste Tomaten und 1 Kiste Zucchini ablud und dann weiter Richtung Südtirol fuhr, wobei er noch weitere Kunden besuchte, die aber an diesem Tag kein Gemüse abnahmen. Das vom Berufungswerber gelieferte Obst benötigt, bei zwar relativ geringem Gewicht, sehr viel Raum, da es in Holzsteigen und Kisten verpackt ist, um nicht beim Transport beschädigt zu werden. Daher benötigt er auch ein Fahrzeug mit einem entsprechend großen Laderaum, der bei einem Fahrzeug mit nur 3,5 Tonnen nicht zur Verfügung steht. Die vom Verordnungsgeber vorgesehene Ausnahme müssten mindestens 51 Prozent Ladung im Verbotsbereich abladen oder aufnehmen, wobei der überwiegende Teil der Ladung jedoch mindestens 1000 Kilo betragen müsse, ist vollkommen willkürlich gewählt und gerade im gegenständlichen Fall für einen Gemüse und Obsthändler nicht einhaltbar. Niemand kauft frisches Gemüse und Obst mit einem Gewicht von mindestens 1.000 Kilo, da es sich um Frischware handelt, wobei der jeweilige Abnehmer eben nur soviel kauft, wie er gerade benötigt, weil er ohnedies in wenigen Tagen wieder neue, frische Ware kauft.

Die gegenständliche Verordnung hatte offensichtlich nur schwere Güter im Auge, wie Baumaterial und Ähnliches, nicht aber einen Gemüse und Obsthändler, wie es der Berufungswerber ist. Der große Raumbedarf des beförderten Gutes Obst und Gemüse zwingt den Berufungswerber ein entsprechendes großes Auto, das eben über 3,5 Tonnen liegt, zu benützen, wodurch er schon dadurch nicht mehr unter die Ausnahmeregelung fällt. Er würde aber auch bei einem kleineren LKW durch die Regelung des § 3 lit a, schon aufgrund seiner Branche nie unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil kein Mensch frisches Gemüse und Obst von mehr als 1.000 Kilo unter einmal kauft. Durch die gegenständliche Verordnung wird auch in massiver Weise in das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Erwerbsfreiheit eingegriffen.

Der vollkommen willkürlich vom Verordnungsgeber festgesetzte Prozentsatz von mindestens 51 Proeznt der Ladung, mit mindestens 1.000 Kilo, schließt sowohl den Berufungswerber, wie auch alle anderen Benützer der Straße, die nicht gewichtsmäßig schwere Waren verkaufen bzw liefern, von der Ausnahmeregelung aus. Damit ist der Berufungswerber in gleichheitswidriger Art und Weise gegenüber Händlern, die Waren mit hohem Gewicht verkaufen, benachteiligt. Die Regelung wird völlig widersinnig, wenn man zum Beispiel an einen Lieferanten für Styroporteile, wie sie heute z.B. für Fassadenisolierungen verwendet werden, denkt. Dieser müsste, um z.B. für ein Einfamilienhaus, um entsprechenden Styroporplatten liefern zu können, vermutlich einen Sattelzug verwenden, da diese Teile einen enormen Raumbedarf haben und kein Gewicht haben. Er müsste, anstelle einmal zur Baustelle zu fahren, mit einem 3,5 Tonnen Fahrzeug mehrere Male die Baustelle anfahren und die entsprechende Plattenmenge, die dann vermutlich weit unter 1.000 Kilo liegt, liefern zu können, wobei dadurch vermutlich die Beeinträchtigung der Umwelt, sowie die Belästigung für die Bevölkerung eine wesentlich höhere wäre.

Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Verordnung sind jedenfalls durch § 43 StVO in keiner Weise gedeckt.

Der Beschuldigte ist, vor dem gegenständlichen Vorfall, immer nach Abschluss des Geschäftstages am Standort in XY mit seinem LKW die einzelnen Kunden an der Brennerstraße, überwiegend Hotels und Pensionen, angefahren und hat dort die von den Hotels gewünschten Mengen verkauft. Dabei wurde er mehrfach von der Gendarmerie kontrolliert, aber nie auf die in der Verordnung vom 22.2.2000 enthaltenen Beschränkungen hingewiesen und auch nicht bestraft worden. Nach ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Erwerbsfreiheit nur durch ein Gesetz im formellen Sinn beschränkt werden.

Durch eine Verordnung nur dann, wenn sie eine Durchführungsverordnung im Sinn des Art 18 Abs 2 B-VG zu einem die Erwerbsfreiheit beschränkenden Gesetz darstellt. Die StVO, auf die sich die gegenständliche Verordnung stützt, ist jedenfalls kein derartiges Gesetz.

 

Vorsorglich wird auch noch die die Strafehöhe als nicht schuld und tatangemessenen bekämpft. Der Berufungswerber hat nie die Tathandlung als solche bestritten. Die Ausführung in der Begründung, dem Beschuldigten wurde seine Übertretung in Abrede gestellt, ist daher unrichtig. Aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber mehrfach von Gendarmen im Verbotsbereich angehalten, aber nie beanstandet wurde, lässt auch an dem von der Behörde angenommenen Vorsatz für die Tat zweifeln. Der Berufungswerber konnte aufgrund des Umstandes, dass ihn die Gendarmerie zwar angehalten, aber nie beanstandet hat, davon ausgehen, dass er berechtigt ist mit seinem LKW die Brennerstraße im Verbotsbereich zu benützen und dabei am Weg Waren abzuladen und zu verkaufen.

Es ist daher jedenfalls die verhängte Geldstrafe für den bisher unbescholtenen Berufungswerber überhöht und nicht schul und tatangemessen. Bei objektiver Beurteilung hätte die Behörde durchaus mit einer geringeren Strafe das Auslangen finden könne.?

 

Der Berufungswerber hat daher angeregt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle die betreffende Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen lassen. Weiters hat er beantragt, der Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wurde begehrt, die verhängte Geldstrafe schuld und tatangemessen herabzusetzen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

a) Sacherhalt:

 

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Dabei hat sich Folgendes ergeben:

Herr J. R., geb XY, betreibt im Standort 6161 XY, einen Handel mit Obst und Gemüse.

Am 28.05.2004 um 19.50 Uhr hat Herr J. R. den Lastkraftwagen mit dem italienischen Kennzeichen XY und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7.000 kg auf der B 182 bei Strkm 34,370, Gemeindegebiet Gries am Brenner, Fraktion Lueg/Klamm, in Richtung Süden gelenkt. Herr J. R. ist am betreffenden Tag nach Geschäftsschluss mit dem vorbezeichneten LKW und einer Ladung von ca 800 bis 900 kg Obst und Gemüse von XY über die B 182 Brennerstraße Richtung Süden gefahren. In XY hat er bei der Pension XY 5 Kisten Kartoffeln, 1 Kiste Tomanten und 1 Kiste Zucchini, Gesamtgewicht ca 100 kg, zugestellt. Zum Zeitpunkt der nachfolgenden Verkehrskontrolle hat das Ladegewicht daher noch ca 700 bis 800 kg betragen.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige des Gendarmerieposten Gries am Brenner vom 31.05.2004, Zahl A1/0000001052/01/2004.

Für die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit des Anzeigeninhaltes, welcher überwiegend auf den eigenen Angaben des Berufungswerbers beruht, in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit jedenfalls zuzubilligen, dass er den Sachverhalt, und zwar insbesondere auch die Erklärungen des Berufungswerbers, richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihm offenbar persönlich nicht bekannten Berufungswerbers falsche Angaben zu machen, zumal er diesfalls mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste.

Die Richtigkeit der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht bestritten.

 

B) Rechtsgrundlagen:

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:

 

1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 71/2003:

 

§ 52

 

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots oder Beschränkungszeichen;

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

 

a) Verbots oder Beschränkungszeichen

 

7a. FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE

 

(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)

 

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

§ 99

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses  Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.2.2000, Zahl 4-51/1-00, kundgemacht im Boten für Tirol vom 01.03.2000, Stück 9, Nr 223:

 

§ 1

 

Auf der B 182 Brenner Straße wird ab Straßenkilometer 7,530 der B 182 Brenner Straße in der Gemeinde Schönberg bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner sowie auf der L 38 Ellbögenerstraße ab Straßenkilometer 10,350 (Kreuzung der L 38 Ellbögenerstraße mit dem Autobahnzubringer Patsch) in der Gemeinde Patsch bis Straßenkilometer 22,60 (Kreuzung der L 38 Ellbögenerstraße mit der B 182 Brenner Straße) in der Gemeinde Matrei am Brenner ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (auch Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t in beiden Richtungen verfügt.

 

§ 3

 

Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind

a) Zu- und Abfahrten für Ladetätigeiten.

Bei diesen Fahrten ist der überwiegende Teil der Ladung (51 Prozent), im unter § 1 angeführten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat jedoch mindestens 1.000 kg zu betragen;

b)

iel und Quellverkehr;

c)

Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des Bundesheeres;

d)

Fahrten mit Fahrzeugen, die Zustell und Abholdienste im Bereich Stubaital durchführen, für den Abschnitt zwischen km 7,530 der B 182 Brenner Straße und der Abzweigung der B 183 Stubaitalstraße;

 e) Fahrten mit Fahrzeugen des Pannenhilfsdienstes und des Abschleppdienstes.

 

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 5

 

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

 

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Schuldspruch:

 

Der Berufungswerber hat zum oben angeführten Zeitpunkt an der ebenfalls bezeichneten Stelle der B 182 einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelenkt. Der Tatort befindet sich innerhalb jenes Bereiches, für den mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2000, Zahl 4-51/1-00, ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verfügt worden ist. Unstrittig hat das Gewicht der Ladung schon bei der Einfahrt in den Verbotsbereich weniger als 1.000 kg betragen. Auch das Gewicht der im betreffenden Gebiet zugestellten Ladung hat nur ca. 100 kg ausgemacht. Damit ist der Berufungswerber nicht unter die Ausnahmebestimmung in § 3 lit a der zitierten Verordnung gefallen. Auch die übrigen Ausnahmetatbestände sind nicht zum Tragen gekommen. Der Berufungswerber hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung um ein sog. Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua).

Der Berufungswerber hat nun kein Vorbringen erstattet, wodurch ein fehlendes Verschuldens aufgezeigt werden könnte. Mit dem Hinweis, er sei bereits vor dem gegenständlichen Vorfall immer nach Abschluss des Geschäftstages vom Betriebsstandort in XY aus mit seinem LKW die einzelnen Kunden an der Brennerstraße, überwiegend Hotels und Pensionen, angefahren, bzw sei er dabei bereits mehrfach von Gendarmeriebeamten kontrolliert und von diesen nicht auf die in der betreffenden Verordnung enthaltenen Beschränkungen hingewiesen worden, ist für ihn nichts zu gewinnen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl VwGH 11.1.1973, Zahl 143/72 ua). Weites hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen und Zusatztafel beachtet (vgl VwGH 27.10.1997, Zl. 96/17/0456). Das betreffende Fahrverbot ist durch Verkehrszeichen iSd § 52 lit a Z 7a StVO ordnungsgemäß kundgemacht. Auf dem Verkehrszeichen ist durch eine entsprechende Gewichtsangabe deutlich erkennbar angegeben, dass sich das Fahrverbot auf Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bezieht (amtsbekannte Tatsache). Bei dieser Sachlage musste dem Berufungswerber, der die betreffende Strecke laut eigenen Angaben regelmäßig befährt, die Verbotswidrigkeit der betreffenden Fahrt jedenfalls erkennbar sein. Der Berufungswerber hat auch nicht näher dargelegt, ob und aus welchem Grund er allenfalls davon ausgegangen ist, das betreffende Fahrverbot würde für ihn nicht gelten. Sollte er die Ausnahmebestimmungen falsch ausgelegt haben, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Zunächst sind die im Boten für Tirol

(dem nach den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Publikationsorgan für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden) im Volltext angeführten Ausnahmebestimmungen nach Ansicht der Berufungsbehörde so gefasst, dass sie auch einem juristischen Laien verständlich sein müssen. Aber selbst wenn der Berufungswerber diese Bestimmungen falsch ausgelegt hätte, kann ihn dies nicht entschuldigen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ausgeführt hat, muss sich ein juristischer Laie, wenn ihm die Auslegung von Normenwerken Schwierigkeiten bereitet, bei der zuständigen Behörde über den Inhalt der betreffenden Bestimmungen informieren (vgl VwGH 16.11.1993, Zl 93/07/0022 ua). Dass der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angefragt und von dort die Auskunft erhalten hat, zum Befahren des in Rede stehenden Abschnittes der B 182 auch berechtigt zu sein, wenn das Gewicht der von ihm im betreffenden Bereich zu bzw abgeladene Ware weniger als 1.000 kg beträgt, hat er selbst nicht behauptet. Schlussendlich kann auch die im Übrigen nicht verifizierbare Behauptung, er sei bereits mehrfach kontrolliert, von den Gendarmeriebeamten aber nicht auf die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden, den Berufungswerber nicht entschuldigen. Zunächst hat er dieses Vorbringen in keinster Weise präzisiert, etwa durch genaue Angabe von Tag und Ort der in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen. Damit ist er aber seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht nachgekommen. Aber selbst wenn man von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgeht, konnte der Berufungswerber aufgrund des klaren und für jeden Kraftfahrzeuglenker klar bestimmbaren Inhaltes des Fahrverbotes allein aus dem Umstand, dass er bislang nicht bestraft worden ist, nicht von der Zulässigkeit seines Verhaltens ausgehen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er seine Ansicht, vom Fahrverbot nicht erfasst zu sein, durch entsprechende weitere Erkundigungen, nämlich durch Rückfrage bei der Behörde, objektiviere n müssen. Wenn er dies versäumt hat, trägt er das Risiko eines allfälligen Rechtsirrtums (vgl VwGH 30.11.1981, Zl 81/17/0126, 0127, 0131 ua). Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass dem Berufungswerber auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zu Gute kommt.

Letztlich ist daher wie die Erstinstanz zutreffend erkannt hat von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Selbst wenn der Berufungswerber nämlich rechtsirrig angenommen hätte, dass er nicht unter die entsprechende Verbotsnorm fällt, hätte ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH vom 11.9.1997, Zl 96/17/0233).

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die betreffende Verordnung bezweckt nämlich wie die Präambel zeigt den Schutz höchstrangiger Rechtsgüter, nämlich die Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

Bezüglich des Verschuldens war wie erwähnt von Vorsatz auszugehen. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bislang nicht strafvorgemerkt aufscheint. Ebenfalls stellt es einen Milderungsgrund dar, dass der Berufungswerber insbesondere durch seine detaillierten Angaben zur Fahrtstrecke, zu den Zustellvorgängen und zum Gewicht der Ladung wesentlich zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beigetragen hat. Wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses demgegenüber davon die Rede ist, der Berufungswerber habe die Übertretungen in Abrede gestellt, ist dieses Behauptung aktenwidrig. Erschwerdungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht, obwohl für ihn dazu im Verfahren (Einspruch, Berufung) mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen und Vermögen ausgegangen werden konnte (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 05.04.1990, Zl 89/09/0166).

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde nun zur Ansicht gelangt, dass gegenständlich mit einer Geldstrafe von Euro 120,00 das Auslangen gefunden werden kann. Eine Herabsetzung der Strafe hatte insbesondere deshalb zu erfolgen, weil die seitens der Erstinstanz bei der Strafbemessung angestellten Erwägungen zum Teil unrichtig sind und außerdem wie zuvor ausgeführt ein durch die Erstinstanz nicht berücksichtigter zusätzlicher Milderungsgrund vorliegt.

Einer weiteren Strafmilderung haben hingegen schon generalpräventive Erwägungen entgegengestanden. Es soll nämlich auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht dieser vom Berufungswerber übertretenen, dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienenden Verhaltensnorm aufgezeigt werden.

 

Folgerichtig war daher der Berufung insofern Folge zu geben, als die Geld und die Ersatzfreiheitsstrafe bzw die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu bemessen wurden. Im Übrigen war die Berufung aber abzuweisen, wobei allerdings eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen hatte. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Dabei ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Berufungsbehörde eine Richtigstellung der übertretenen Verwaltungsvorschrift jederzeit, also auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, gestattet ist (vgl VwGH vom 22.5.1985, Zl. 85/03/081 uva). Mit dem in der Berufung enthaltenen Hinweis, die maßgebliche Verordnung sei datumsmäßig falsch bezeichnet, konnte sohin kein relevanter Mangel des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Im Übrigen hat es sich bei den Korrekturen um die Behebung sprachlicher Ungenauigkeiten bzw die Beseitigung offenkundiger Fehler gehandelt, wozu die Berufungsbehörde ebenfalls berechtigt war.

 

Für die Berufungsbehörde war auch eine Verfassungs bzw Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnung nicht erkennbar.

 

Die Verordnung stützt sich laut Präambel auf § 43 Abs 1 lit b Z 1 und § 43 Abs 2 lit a StVO 1960. Nach diesen Gesetzesbestimmungen können dauernde oder vorübergehende, zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote ua dann erlassen werden, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erfordert oder wenn dies zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt vor Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, erforderlich ist. Der Berufungswerber bemängelt zunächst, dass das Vorliegen der in § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 normierten Voraussetzungen nicht durch entsprechende Gutachten belegt sei. Dieses Vorbringen erweist sich nach Ansicht der gefertigten Behörde als nicht zielführend. Es stellt nämlich eine allgemein bekannte Tatsache dar, dass es sich beim Wipptal um eine der Hauptverkehrsachsen im Europäischen Transitverkehr handelt. Dementsprechend hoch ist auch das Verkehrsaufkommen durch Schwerfahrzeuge. Einen Beleg dafür bieten die regelmäßig durchgeführten Verkehrszählungen, welche durch das Land Tirol im Internet veröffentlicht werden und naturgemäß auch der verordnungserlassenden Behörde zur Verfügung stehen bzw standen. Dass dies zu Lärm und Schadstoffbelastungen führt, versteht sich ebenfalls von selbst. Auch diesbezüglich finden, insbesondere was die Schadstoffbelastung anlangt, regelmäßige Messungen statt, wobei etwa auf die ebenfalls veröffentlichten Luftgüteberichte verwiesen wird. Um nun die Gefahren bzw die Belästigungen für die Bevölkerung dennoch nach Möglichkeit einzuschränken, ist es nach Ansicht der gefertigten Behörde erforderlich, diesen Transitverkehr auf der zumindest nicht direkt durch Ortsgebiete verlaufenden A13 Brennerautobahn abzuwickeln. Für die A13 besteht bekanntermaßen Mautpflicht. Damit ergibt sich aber die Gefahr, dass ein Umwegverkehr über die B182 stattfindet. Ein solcher Umwegverkehr würde jedoch die Belästigungen für die Bevölkerung deutlich verschärfen, zumal die B 182 bekanntermaßen durch Ortskerne mit dichter Verbauung und teilweise beengten Straßenverhältnissen führt. Bereits aufgrund dieser allgemein bekannten Fakten kann daher nach Ansicht der gefertigten Behörde kein Zweifel daran besteht, dass es zur Vermeidung bzw Abminderung der Belästigung der Bevölkerung durch Lärm und Schadstoffemissionen notwendig ist, die B 182 für den Schwerverkehr weitestgehend zu sperren. Die vorhandenen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten bzw die verfügbaren Daten reichen daher nach Ansicht der gefertigte

n Behörde jedenfalls aus, um beurteilen zu können, dass die betreffende Fahrverbotsverordnung in § 42 Abs 2 lit a StVO 1960 eine gesetzliche Deckung findet. Die Notwendigkeit zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist daher nicht erkennbar. Für die Berufungsbehörde ist auch nachvollziehbar, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im vorliegenden Fall das Interesse der Bevölkerung an der Fernhaltung des Schwerverkehrs höher bewertet hat als das Interesse an der ungehinderten Benutzung des betreffenden Verkehrsweges. Der der Behörde eingeräumte Beurteilungsspielraum wurde nach Ansicht der gefertigten Behörde nicht überschritten. Dies vor Allem auch deshalb, weil mit der A13 Brennerautobahn grundsätzlich eine alternative Verkehrsroute zur Verfügung steht und für den nicht verlagerbaren Verkehr, sofern dieser den Einsatz von Schwerfahrzeugen erfordert, also insbesondere den Ziel und Quellverkehr, Ausnahmen vom Verbot vorgesehen wurden. Schließlich wird noch angemerkt, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Gesetzmäßigkeit des betreffenden Fahrverbotes bereits auseinandergesetzt hat. In seinem zu einer ?Vorgängerverordnung? ergangenen Erkenntnis vom 03.10.1994, Zahl V5/94, hat es das Höchstgericht zwar als verfassungswidrig angesehen, dass laut Verordnung sämtliche Unternehmer, welche ihren Betriebstandort innerhalb des betreffenden Gebietes haben, vom Fahrverbot ausgenommen wurden, weil diesen damit in gleichheitswidriger Weise auch die unbeschränkte Durchführung von Transitfahrten durch das Gebiet ermöglicht worden ist, sonstige Bedenken gegen das Fahrverbot hat der Verfassungsgerichtshof allerdings nicht geäußert.

 

Was die vom Berufungswerber weiters vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Sachlichkeit der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anlangt, werden auch diese nicht geteilt. Wie bereits erwähnt, bestehen keine Zweifel daran, dass der weitgehende Ausschluss des Schwerverkehrs von der Benützung der in Rede stehenden Straßenstrecke erforderlich ist, um Gefahren und Belästigungen für die Bevölkerung zu vermeiden bzw abzumindern. Für den nicht auf andere Straßenstrecken verlagerbaren Verkehr (insbesondere den Ziel und Quellverkehr) bzw für Transportfahrten in oder aus dem Gebiet, die mit anderen als Schwerfahrzeugen überhaupt nicht oder nur schwer bewerkstelligt werden können, hat der Verordnungsgeber nun allerdings wie bereits erwähnt nachvollziehbar Ausnahmen vorgesehen. Wenn er dabei im Falle von Zu und Abladungen verlangt hat, dass der überwiegende Teil der Ladung im betreffenden Gebiet aufgenommen bzw dort abgeladen werden muss, erweist sich diese Regelung nach Ansicht der Berufungsbehörde als durchaus sachgerecht. Damit soll erkennbar eine Umgehung des Fahrverbotes durch Auf und Abladen geringer Gütermengen verhindert werden. Dass sich gegen eine solche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, hat der Verfassungsgerichtshof bereits zu einer vergleichbaren Regelung in der Fahrverbotsverordnung für die B 312 Loferer Straße ausgesprochen (vgl VfGH v. 20.06.1995, VfSlg 14169). Auch die Festlegung, dass das Gewicht der auf bzw abgeladenen Güter zumindest 1000 kg betragen muss, erweist sich nach Ansicht der gefertigten Behörde als sachgerecht. Um die Erreichung des mit dem Fahrverbot verfolgten Zieles, insbesondere den Schutz der Bevölkerung gegen Lärm und Schadstoffemissionen aufgrund des Schwerverkehrs, sicherzustellen, sind Gütertransporte mit Schwerfahrzeugen in das oder aus dem betreffenden Gebiet nur dann zu rechtfertigen, wenn das Ladegewicht tatsächlich den Einsatz derartiger Fahrzeuge erfordert, wenn also das Transportgut aufgrund seines Gewichtes zweckmäßigerweise nur unter Einsatz von Schwerfahrzeugen befördert werden kann. Sofern nun das ins Gebiet gelieferte bzw dort aufgenommene Ladegut ein Gewicht von weniger als 1000 kg aufweist, wird ein Transport im Regel

fall aber auch mit Kraftfahrzeugen möglich sein, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt. Dies mag zwar zu gewissen wirtschaftlichen Erschwernissen führen, weil möglicherweise mehrere Lieferfahrten erforderlich sind, nachdem sich allerdings das Fahrverbot auf der B 182 lediglich auf eine Strecke von ca. 28 km erstreckt, ist es durchaus begründbar, wenn die verordnungserlassende Behörde diese Nachteile im Rahmen der Interessensabwägung geringer gewichtet hat als die durch das Fahrverbot erreichbare Entlastung der Bevölkerung. Die durch den Verordnungsgeber festgelegte Gewichtsschranke ist daher für die gefertigte Behörde durchaus begründbar und ergeben sich an der Sachlichkeit einer solchen Regelung keine Zweifel. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang ausführt, dass aufgrund dieser Gewichtsschranke Transporte von Gütern, die zwar einen große Raumbedarf, aber nur ein geringes Gewicht aufweisen würden, wie zum Beispiel Styroporplatten, praktisch ausgeschlossen würden und er darin eine Verfassungswidrigkeit, nämlich offenbar einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, erkennt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Bei einer Verordnung handelt es bekanntermaßen um eine generelle Norm. Derartige generelle Festlegungen können nun aber verständlicherweise nicht alle nur irgend denkbaren Konstellationen erfassen. Die Nichtberücksichtigung derartiger Einzelfälle, wie sie vom Berufungswerber angesprochen werden, führt daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht bereits zur Gleichheitswidrigkeit der generellen Norm. Außerdem ist gerade für derartige Härtefälle in § 45 StVO 1960 die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen. Nur der Vollständigkeit halber wird dabei auch angemerkt, dass eine Benachteiligung des Berufungswerbers durch die betreffende Gewichtsbeschränkungen nicht erkennbar ist. Berücksichtigt man etwa die gegenständliche Transportfahrt, so kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Zulieferung von 5 Kisten Kartoffeln, 1 Kiste Tomaten und 1 Kiste

Zucchini den Einsatz eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t erfordert hätte. Wenn der Berufungswerber außerdem vorbringt, dass er auch bei Verwendung eines ?kleineren LKW? aufgrund des § 3 lit a der Verordnung nicht unter die Ausnahmeregelung fallen könne, weil niemand frisches Gemüse und Obst von mehr als 1.000 kg unter einmal kaufe, ist dieses Vorbringen nicht verständlich. Bei Einsatz eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t kommt das gegenständliche Fahrverbot nämlich nicht zum Tragen. Gerade für Zustelldienste von Obst und Gemüsehändlern an Endabnehmer wird aber mit einem derartigen Fahrzeug in aller Regel das Auslangen gefunden werden können.

 

Unzutreffend ist nach Ansicht der gefertigten Behörde schlussendlich auch das Vorbringen, durch die betreffende Verordnung werde in unzulässiger Weise in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit eingegriffen. Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, beschränkt das Verbot der Benützung bestimmter Fahrzeuge auf einer bestimmten Straßenstrecke zwar den Verkehr, nicht aber die Freizügigkeit der Person oder des Vermögens von Ort zu Ort, also die örtliche Bewegung als solche. Das Höchstgericht hat daher eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freizügigkeit des Vermögens und der Freiheit der Erwerbsbetätigung durch Erlassung eines derartigen Fahrverbotes verneint, da nicht erkennbar sei, dass das Fahrverbot Unternehmer spezifisch und intentional in ihrem Erwerb betrifft, auch wenn damit faktische und wirtschaftliche Erschwernisse bei der Ausübung des Frachtverkehrs verbunden sein mögen (vgl ebenfalls VfGH 20.06.1995, VfSlg 14169 mwH).

 

Im Ergebnis hat sohin für die Berufungsbehörde keine Veranlassung bestanden, beim Verfassungsgerichtshof eine Verordnungsprüfung zu beantragen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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