TE UVS Steiermark 2005/02/28 30.17-47/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn W P, vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt in G, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 4.5.2004, GZ.: A17-St-9312/2004-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 5.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Strafen zu Punkt 2.) und 5.) wegen Übertretungen nach dem Stmk. BauG mit je ? 50,00 (je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und wegen Übertretungen nach dem GAEG mit je ? 30,00 (je 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt werden. Gemäß § 52 a Abs 1 VStG wird festgestellt, dass die verletzte Rechtsvorschrift nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz § 22 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Abs 3 GAEG 1980 idF LGBl. 71/2001 lautet. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz beträgt insgesamt ?

16,--. Dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 3.) und 4.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit von 2.2.2004 bis 6.2.2004 an der Fassade des Eckhauses R /D, auf Grundstück Nr., der KG G und somit im Schutzgebiet (Zone III nach dem GAEG) folgende bauliche Anlagen ohne behördliche Bewilligung errichtet und dadurch das Objekt in seinem äußeren Erscheinungsbild verändert. An der Fassade R: 1.) Unter dem Stockwerksgesimse eine Werbeanlage (in Kastenform, Länge ca: 7,0 m, Höhe ca. 0,7 m, mit dem zweizeiligen Schriftzug: B W P) 2.) Eine Werbeeinrichtung (Fahne in rot-weiß-roter Farbe, mit einer bildlichen Darstellung des Herrn W P und dem senkrechten Schriftzug: W. P) in senkrechter Lange am Dach montiert, ca. 6 m lang) 3.) Ein Leuchtkasten unter dem Stockwerkgesimse in rot-weiß-roter Farbe, mit einer Länge von ca. 1,5 m und einer Höhe von ca. 0,7 m An der Fassade D: 4.) Ein Leuchtkasten unter dem Stockwerkgesimse in rot-weiß-roter Farbe, mit einer Länge von ca. 1,5 m und einer Höhe von ca. 0,7 m 5.)

Eine Werbeeinrichtung (Fahne in rot-weiß-roter Farbe, mit einer bildlichen Darstellung des Herrn W P und dem senkrechten Schriftzug: W. P) in senkrechter Lange am Dach montiert, ca. 6 m lang). Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 118 Abs 2 Z 2 iVm § 20 Z 3 lit a Stmk. BauG zu den Punkten 1.), 2.) und 5.) des § 118 Abs 2 iVm § 19 Abs 1 Stmk. BauG zu den Punkten 3.) und 4.) und des § 22 iVm §§ 2 und 3 Abs 1 des Grazer Altstadterhaltungs-gesetzes 1980 zu den Punkten 1.) bis 5.) wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in der Höhe von je ?

150,-- (je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass er die beschriebenen baulichen Veränderungen nicht durchgeführt habe. Sämtliche Maßnahmen seien vom Zeugen R C, seinem Wahlkampfmanager, durchgeführt worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 20.10.2004, 3.2.2005 und 28.2.2005 anlässlich der der Berufungswerber sowie die beiden Zeugen G W und R C einvernommen wurden, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Das Grundstück Nr., EZ:, KG G liegt im Stadtgebiet von G innerhalb der Zone III nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980. Auf diesem Grundstück, das von den Straßen R und D begrenzt wird, befindet sich ein dreigeschossiges Objekt in dem der Berufungswerber seit 1998 das dritte Geschoss - Dachgeschoss - bewohnt. Im Parterre des Objektes befand sich vor einigen Jahren das Geschäft R B. Bereits von den Inhabern dieses Geschäftslokales wurde im Parterre an der Fassade im Bereich der R ein Schaukasten mit einer Länge von ca. 7,0 m und einer Höhe von ca. 0,7 m sowie ein Leuchtkasten mit einer Länge von ca. 1,5 m und einer Höhe von ca. 0,7 m und im Bereich der D ein weiterer Leuchtkasten mit einer Länge von ca. 1,5 m und einer Höhe von ca. 0,7 m errichtet. Der Berufungswerber beabsichtigte für die Bundespräsidentenwahl am 25.4.2004 zu kandidieren. In diesem Zusammenhang wurde im Parterre im ehemaligen Geschäftslokal das Wahlkampfbüro eingerichtet, der Zeuge R C zum Wahlkampfleiter bestellt und gegenüber der Behörde als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Um die für die Kandidatur erforderlichen Unterstützungserklärungen zu erhalten, wurde bereits im Vorfeld der Wahlen Werbung für den Berufungswerber in seiner Funktion als Bundespräsidentschaftsbewerber betrieben. Die einzelnen Werbemaßnahmen wurden vom Zeugen R C mit Zustimmung des Berufungswerbers getroffen. So wurde in der Zeit von 2.2.2004 bis 6.2.2004 die bereits vorhandene Werbeanlage mit einer Länge von ca. 7,0 m mit einer roten Folie mit der zweizeiligen Aufschrift Bundespräsidentenwahl W P und die beiden bereits vorhandenen Leuchtkästen mit einer rot-weiß-roten Folie überklebt. Weiters wurden an der Fassade der R und der D - von der Wohnung des Berufungswerbers aus - je eine ca. 6 m lange Fahne in rot-weiß-roter Farbe mit der bildlichen Darstellung des Berufungswerbers und dem senkrechten Schriftzug: W. P angebracht. Unbestritten lag dafür weder eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz, noch eine nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz vor. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die beiden Leuchtkästen sowie die ca. 7 m lange Werbeanlage bereits vor einigen Jahren von den Inhabern des Geschäftslokales R B errichtet wurden, erfolgte auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen G W. Die Feststellung, dass die beiden Fahnen mit Zustimmung des Berufungswerbers an der Fassade des Objektes angebracht wurden, erfolgte auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen G W und R C. Beide Zeugen gaben glaubhaft und übereinstimmend an, dass diese Fahnen für den Berufungswerber in seiner Funktion als Bundespräsidentschaftsbewerber und von dessen Wohnung aus an der Fassade angebracht wurden. Auch wenn der Zeuge C in seiner Funktion als Wahlkampfleiter selbständig entscheiden konnte, welche Werbemaßnahmen zu Gunsten des Berufungswerbers durchgeführt wurden, erfolgte die Anbringung der Fahne jedenfalls im Interesse des Berufungswerbers und auch mit dessen - jedenfalls konkludenter - Zustimmung, da diese Fahnen andernfalls nicht von der Wohnung des Berufungswerbers aus an der Fassade des Objektes angebracht hätten werden können. Auf Grund der Größe der Fahnen mussten sie jedenfalls dem Berufungswerber auffallen und hat er nicht deren Entfernung angeordnet. Dass für die Anbringung der Fahnen keine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz vorlagen, steht unbestritten fest. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20 Abs 3 lit a des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 (im Folgenden BauG) ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.) anzeigepflichtig. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass auch eine Reklamezwecken dienende Fahne eine Werbeeinrichtung darstellt, wenn sie so angebracht ist, dass sie Passanten auffallen musste. Eine Beschränkung auf Baumaßnahmen im üblichen Sinne ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und stellt die Anbringung der gegenständlichen Fahnen daher eine bewilligungspflichtige Anbringung nach dem Steiermärkischen Baugesetz dar. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die Anbringung der gegenständlichen Fahnen kein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs 1 Z 6 BauG darstellt, da sie länger als 6 Wochen vor dem Wahltag angebracht wurden. Gemäß § 3 Abs 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 LGBl. Nr. 17/1980 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001 (im Folgenden GAEG) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie zB. die Gebäudehöhe, Geschosshöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker, sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Gemäß Abs 3 dieser gesetzlichen Bestimmung schließen die Bestimmungen des Abs 1 Bauveränderungen nicht aus, sie bedürfen jedoch unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch alle größeren Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänge u. dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer 6-wöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig. Dass die Anbringung der gegenständlichen Fahnen an der Straßenfassade des unbestritten im Bereich des Schutzgebietes im Sinne des § 2 GAEG liegenden Objektes als Maßnahme im Sinne des § 3 Abs 1 und 3 GAEG anzusehen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Da vor Anbringung dieser beiden Fahnen keine behördliche Bewilligung eingeholt wurde, erweist sich die Anbringung der beiden Fahnen als vorschriftwidrig. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist festzustellen, dass gemäß § 118 Abs 2 Z 2 BauG eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu ? 7.267,-- zu bestrafen ist, wer Vorhaben gemäß § 19 und 20 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, sofern sie nicht nach Abs 1 Z 1, 2 und 3 zu bestrafen sind. Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, erfolgt in dieser Norm nicht, dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur des Baugesetzes nach den allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Grundsätzen. Demnach kommt als Täter derjenige in Betracht, der die konsenslose Baumaßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag eine solche konsenslose Bauführung erfolgt oder aber auch derjenige, der es entgegen einer ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung unterlässt, eine solche abweichende Ausführung zu unterbinden. Da die beiden Fahnen im Interesse des Berufungswerbers angebracht wurden bzw. es der Berufungswerber unterließ, diese Anbringung zu unterbinden, hat er die ihm mit den Spruchpunkten 2.) und 5.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen subjektiv und objektiv zu verantworten. Da der Berufungswerber jedoch nicht die Errichtung der ihm mit den Spruchpunkten 1.), 3.) und 4.) zur Last gelegten Werbeanlagen zu verantworten hat, war der Berufung gegen diese Spruchpunkte Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStg einzustellen.

Strafbemessung: Gemäß § 118 Abs 2 Z 1 BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ? 7.262,-- zu bestrafen ist, wer Vorhaben gemäß § 19 und 20 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, sofern sie nicht nach Abs 1, Z 1, 2 und 3 zu bestrafen sind. Gemäß § 22 Abs 1 GAEG stellen Zuwiderhandlungen gegen die im § 3 Abs 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu ? 21.802,-- zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Übertretung und die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am Erscheinungsbild der Stadt festzusetzen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die im Anlassfall verletzten gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes und des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes dienen dem Schutz der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie der Wahrung des Orts- oder Landschaftsbildes bzw. dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles und soll die Errichtung von baulichen Anlagen die dem Ortsbild nicht entsprechen, von vorne herein verhindert werden. Durch die gegenständlichen baulichen Maßnahmen wurde gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Der von der Erstbehörde herangezogene Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte von der Berufungsbehörde nicht herangezogen werden, da bei der Berufungsbehörde Vormerkungen nach der StVO evident sind. Als mildernd war jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde zu werten, dass es sich bei der Anbringung der gegenständlichen Fahnen um keine dauerhaften Einrichtungen gehandelt hat, die in der Zwischenzeit auch wieder entfernt wurden. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Vorschrift kann aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn der Partei fahrlässiges Handeln im Nichterkennen der Verwaltungsvorschrift vorzuhalten ist. Dem Berufungswerber als Bundespräsidentschaftsbewerber muss die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden, weshalb es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wirksam darzulegen. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass vom Zeugen C eine unrichtige rechtliche Auskunft der Baubehörde nicht mehr behauptet wurde, grundsätzlich aber eine derart unrichtige Auskunft einer Behörde über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift keinen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Sinne einer irrigen Gesetzesauslegung hervorrufen kann. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven, für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen grundsätzlich schuld- und tatangemessen. Da die Erstbehörde aber offenbar auf Grund eines Versehens für insgesamt 10 Übertretungen nur 3 Geldstrafen verhängt hat, war es Aufgabe der Berufungsbehörde diese entsprechend zu splitten. Bei der nunmehrigen Festsetzung der verhängten Strafen wurden auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Da aber die von der Erstbehörde verhängte Strafe gesamt gesehen reduziert wurde, war gemäß § 64 VStG von der Vorschreibung der Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz abzusehen.

Schlagworte
Fahnen Wahlwerbung Bewilligungspflicht Altstadterhaltung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten