TE UVS Wien 2005/03/07 MIX/42/671/2005

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Veröffentlicht am 07.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung des Herrn Wilhelm J sen. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 15.12.2004, Zl. MA 15 - SZ 3/11 - J 395/04, J 403/04, J 410/04, J 426/04 und J 440/04, mit welchem die Anträge auf Kostenübernahme (betreffend Hausrates und Körperpflege), vom 17.9.2004, 15.9.2004, 19.9.2004, 1.10.2004 und 10.10.2004 abgewiesen wurden, entschieden:

I. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich des mit Antrag vom 7.9.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten für Mottenschutz und des mit Antrag vom 15.9.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten für Friseurbedarf für Herrn Wilhelm J sen. und seine drei Kinder und des mit Antrag vom 19.9.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten für eine Kaffeemaschine sowie hinsichtlich des mit Antrag vom 10.10.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Montage einer Vorrichtung zum Aufhängen von Handtüchern keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang bestätigt.

Als Rechtsgrundlage für die Abweisung der obangeführten Anträge ist jeweils § 8 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 iVm § 12 iVm § 13 Abs 1 iVm § 13 Abs 2 iVm § 13 Abs 4 iVm § 37a Abs 2 Wiener Sozialhilfegesetz idF LGBl. Nr. 46/2004 heranzuziehen. II. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich des mit Antrag vom 1.10.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten für Hausrat (Bettzeug und Bettwäsche) für den mitunterstützten Marcel J sowie hinsichtlich des mit Antrag vom 10.10.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten für den geplanten Ankauf und die geplante Montage für einen Wäschetrockenhänger- und einen Badezimmerstrahler, zwei Verlängerungskabel, zwei Steckdosen sowie zwei Schalter für die Kinderzimmer, eine Steckdose und einen Lichtschalter sowie eine Feuchtraumlampe im Badezimmer insoweit Folge gegeben, als der erstinstanzliche Spruch dahingehend abgeändert wird, dass diese geltend gemachten Ansprüche wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen werden.

Text

Der erstinstanzliche Bescheidspruch lautet wie folgt:

?Die Anträge auf Kostenübernahme von Herrn Wilhelm J, geb. 22.7.1955 vom - in der Höhe von

7.9.2004 von Mottenschutz - EUR 5,49

15.9.2004 von Friseurbedarf für Herrn J und seine Kinder -

unbekannt

19.9.2004 für eine Kaffeemaschine - ca. EUR 25,--

1.10.2004 für Hausrat (Bettzeug und Bettwäsche) für Marcel -

unbekannt

10.10.2004 für einen Wäschetrockenhänger- und Badezimmerstrahler ? Neumontage, 2 Verlängerungskabel, 2 Steckdosen und 2 Schalter für die Kinderzimmer, 1

Steckdose und einen Lichtschalter plus eine Feucht-Lampe im Badezimmer inkl. Montage, sowie eine Vorrichtung zum Handtuch aufhängen - unbekannt

werden abgewiesen.

Rechtsgrundlagen

§§ 8 (1), 11, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung; §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973 (RSVO), LGBl. für Wien Nr. 13/1973, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.6.2004, LGBl. für Wien Nr. 27/2004.

Gemäß § 64 Abs 2 AVG 1991 idgF, wird die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen. Bei Herabsetzung oder Einstellung der Leistung liegt dies im öffentlichen Interesse, zur Vermeidung von Überbezügen."

Begründend wurde ausgeführt, dass Herr Wilhelm J am 7.9.2004 eine Kostenübernahme für Mottenschutz, am 15.9.2004 eine Kostenübernahme für Friseurbedarf für ihn und seine 3 Kinder, am 19.9.2004 eine Kostenübernahme für den Kauf einer Kaffeemaschine, am 1.10.2004 eine Kostenübernahme für den Kauf von Hausrat (Bettzeug und Bettwäsche) für seinen Sohn Marcel und am 10.10.2004 eine Kostenübernahme für den Ankauf und die Montage eines Wäschetrockenhängers- und Badezimmerstrahlers, von zwei Verlängerungskabel, von zwei Steckdosen, zwei Schalter für die Kinderzimmer, von einer Steckdose und von einem Lichtschalter und von einer Feuchtlampe im Badezimmer sowie der Montage einer Vorrichtung zum Handtuchaufhängen, jeweils in der im Spruch genannten Höhe beantragt. Da Kostenübernahmen für Hausrats- und Körperpflegeanschaffungen beantragt worden seien, die üblicherweise einen im Laufe des Jahres regelmäßig anfallenden Bedarf darstellen, seien die Anträge abzuweisen gewesen. Aus dem mit vorgelegtem Berufungsschriftsatz beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass mit Schriftsatz vom 27.12.2004 der Berufungswerber fristgerecht Berufung gegen den obgenannten Bescheid eingebracht hat, in welchem er vorbrachte, dass die Erstbehörde willkürlich seinen Anträgen keine Folge gegeben habe. Aus dem Gesetz sei abzuleiten, dass der Richtsatz im Sinne des § 13 Wiener Sozialhilfegesetz nur regelmäßig anfallende Aufwendungen abdecke. Aufwendungen, wie etwa der Kauf einer Kaffeemaschine, die Neumontage eines Wäschetrockenhängers oder eines Badezimmerstrahlers, die Installation von Schaltern und Steckdosen, Friseurleistungen etc. seien jedoch nicht als regelmäßige Anschaffungen zu beurteilen. Mit Schriftsatz vom 7.9.2004 stellte Herr J den Antrag auf Kostenübernahme für Mottenschutz in der Höhe von EUR 5,49, da der in seinem Haushalt vorrätige Mottenschutz aufgebraucht sei und er dringend eine neue Packung benötige.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2004 stellte Herr J den Antrag auf Kostenübernahme eines einfachen Haarschnittes für seine drei Kinder und ihn selbst, da seine Kinder und er nach drei Monaten wieder einmal zum Friseur müssten.

Mit Schriftsatz vom 19.9.2004 stellte Herr J den Antrag auf Kostenübernahme für eine Kaffeemaschine in der Höhe von EUR 25,--, da seine kaputt geworden sei.

Mit Schriftsatz vom 1.10.2004 stellte Herr J den Antrag auf Kostenübernahme für Hausrat (Bettzeug und ?wäsche) für seinen Sohn Marcel, da das vorhandene Babypölsterchen und die kleine Babydecke nicht mehr kleinkindergerecht seien.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2004 stellte Herr J den Antrag auf Kostenübernahme für den Kauf und die Montage eines Wäschetrockenhängers, eines Badezimmerstrahlers, von zwei Verlängerungskabeln, von zwei Steckdosen, von zwei Schaltern für die Kinderzimmer, von einer Steckdose und von einem Lichtschalter und einer Feuchtraumlampe im Badezimmer, weiters wurde die Übernahme der Kosten einer Vorrichtung zum Handtuchaufhängen, da bei der Übersiedlung von der alten Wohnung in die neue im Zuge der Abmontage die beiden genannten Gerätschaften verlegt worden seien und diese nunmehr aufgefunden worden seien, beantragt. Da er aber über keine Bohrmaschine verfüge, könne er den Wäschetrockenhänger an der Decke im Badezimmer nicht neu befestigen. Er habe im Badzimmer keine vorgeschriebene Feuchtraumbeleuchtung. Beim Badezimmerstrahler sei ein elektrischer Feuchtraumanschluss durch einen befugten Elektriker vorzunehmen. Außerdem benötige er für die beiden neuen Kinderzimmer zwei Stromverlängerungen und zwei Steckdosen. Da er im Badezimmer keine Vorrichtung für Handtuchaufhängungen habe, werde auch dieser Bedarf inklusive Montage beantragt.

Die erkennende Behörde schaffte einen Auszug der dem Berufungswerber in den Jahren 2004 und 2005 gewährten Sozialhilfeleistungen und eine Kopie der erstinstanzlichen Bescheide, mit welchen ihm bzw. seinen Kindern Leistungen gemäß § 13 Abs 1 WSHG zuerkannt worden sind, bei. Aus diesem geht hervor, dass dem Berufungswerber zum Antragstellungszeitpunkt, daher für den Zeitraum zwischen dem 2.10.2004 und dem 1.12.2004 aufgrund des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 28.10.2004, Zl. MA 15-SZ 3/11 J 425, 449/04, Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs i. S.d. § 13 Abs 1 WSHG iVm § 1 Richtsatzverordnung in der Höhe des vom Berufungswerber gemäß § 13 Abs 1 iVm § 13 Abs 5 WSHG für sich und seine drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder beanspruchbaren Richtsatzes i.S.d. § 1 Richtsatzverordnung gewährt worden waren, und dass ihm zusätzlich für jedes seiner drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder ein diesen Richtsatz um monatlich EUR 20,83 überschreitender Geldbetrag gemäß § 13 Abs 4 WSHG ausbezahlt worden war.

Ab dem 1.12.2004 wurde dem Berufungswerber mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29.12.2004, Zl. MA 15-SZ 3/11 J 492, 512/04, aufgrund seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 37a Abs 2 WSHG keine Leistung gemäß § 13 Abs 1 WSHG mehr gewährt. Für die Bestreitung des Lebensunterhalts seiner drei Kinder erhielt er für den Zeitraum zwischen dem 2.12.2004 und dem 1.2.2005 jeweils eine Leistung in der Höhe des Richtsatzes für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch gemäß § 1 Richtsatzverordnung und die aufgrund der Richtsatzverordnung maximal gewährbare Höchstmiete sowie seine Gasrechnung und einen Heizkostenzuschuss zuerkannt (gegen letzteren Bescheid wurde eine Berufung erhoben, welche bei der erkennenden Behörde zur Zahl MIX/42/1510/2005 protokolliert ist).

Aus dem seitens der Erstbehörde dem erkennenden Senat im Verfahren MIX/42/1510/2005 vorgelegten Auszug über die dem Berufungswerber bis zum 11.2.2005 gewährten Leistungen ist zu ersehen, dass diesem auch nach dem 1.2.2005 für seine Kinder u. a. jeweils eine Leistung in der Höhe des Richtsatzes für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch gemäß § 1 Richtsatzverordnung gewährt wird.

Mit Schriftsatz vom 11.2.2005 ersuchte die erkennende Behörde die Erstbehörde u.a. um Mitteilung, in welcher Art und Weise unter Zugrundelegung der gesetzlichen Interpretationsmethoden ihres Erachtens die Begriffe Hausrat und Kleinhausrat zu differenzieren und voneinander abzugrenzen sind.

Daraufhin teilte die Erstbehörde mit Schriftsatz vom 18.2.2005 u.a. mit wie folgt:

?Der Einführung des Begriffes Kleinhausrat lag der Gedanke zugrunde, dass typischerweise im Haushalt vorhandene kleineren Gegenstände, wie beispielsweise Besteck, Geschirr, Kochgeschirr etc., vom Richtsatz umfasst sein sollen. Größere Gegenstände, wie Möbel, Öfen, sonstige Heizgeräte, Beleuchtungskörper etc. sollen zusätzlich zum Richtsatz gewährt werden (siehe auch Pfeil, Vergleich der Sozialhilfesysteme der österreichischen Bundesländer, Rechtswissenschaftliche Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (2000) S. 214).

Der Begriff Kleinhausrat findet sich auch im Sozialhilfegesetz des Landes Niederösterreich (§ 9 Abs 2) sowie in den Sozialhilfeverordnungen der Länder Tirol (§1) und Vorarlberg (§ 1 lit a). Eine Definition des Begriffes ist weder in Erläuterungen noch

in Erlässen dieser Länder zu finden, der Begriff wird jedoch in der Praxis auch in diesen Ländern im oben beschriebenen Sinn ausgelegt.

Bezüglich der Kaffeemaschine ist auf den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.7.2004 zur Zahl MA 15-II-2-4851/2004 zu verweisen, in welchem der Antrag vom 4.12.2003 auf Übernahme der Kosten für eine Kaffeemaschine in Höhe von ca. EUR 25,-- bereits einmal abgelehnt wurde.

Weiters ist fraglich, ob eine Kaffeemaschine nicht ein Küchengerät darstellt, das über den notwendigen Haushaltsbedarf einer Familie mit einem Erwachsenen und zwei Kindern hinausgeht. Schließlich ist es möglich und durchaus zumutbar, Kaffee mit kochendem Wasser, einem Filter und einer Kanne zuzubereiten (siehe dazu auch die Entscheidungen der Wiener Landesregierung vom 2.1.2003 zur Zahl MA 15-II-J 59/2002 sowie vom 4.5.2004 zur Zahl MA 15-II-2-4326/2004 zur mangelnden Notwendigkeit eines Druckkochtopfes).

Es ist ebenso zumutbar, an Stelle des Handtuchaufhängers einen an der Wand befestigter Haken zum Aufhängen der Handtücher zu verwenden. Insofern kann somit nicht von einem Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes iSd § 13 Abs 6 WSHG gesprochen werden. Der Hilfesuchende ist bei Vorliegen mehrerer Möglichkeiten zur Deckung seines Bedarfes verpflichtet, die günstigere Variante zu wählen, wenn die teurere Variante lediglich höhere Annehmlichkeiten mit sich bringt (siehe Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989) S 369 sowie die dort zitierte Judikatur)."

Seitens der Erstbehörde wurde dem erkennenden Senat zudem eine Auflistung der dem Berufungswerber seit dem März des Jahres 1996 gewährten Leistungen vorgelegt. Demnach erhielt der Berufungswerber zur Deckung seines persönlichen

Lebensbedarfes jedenfalls zwischen März 1996 und dem 1.12.2004 durchgehend Sozialhilfeleistungen gemäß § 13 Abs 1 WSHG. Infolge seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen werden ihm seit dem 2.12.2004 gemäß § 37a Abs 2 WSHG keine Sozialhilfeleistungen zur Deckung seines persönlichen Lebensbedarfes mehr zuerkannt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Nach Abs 2 leg cit umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

Gemäß § 2 Wiener Sozialhilfegesetz ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nach den in den §§ 3 bis 7 enthaltenen grundsätzlichen Regelungen vorzugehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz ist bei der Gewährung von Sozialhilfe auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand, auf den Grad der sozialen Anpassung und die anderen persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen. Nach Abs 2 leg cit ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden. Gemäß § 7 Wiener Sozialhilfegesetz hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.

Gemäß § 7a leg cit hat grundsätzlich nur eine Person aus dem durch § 7a Abs 2 leg cit näher bezeichneten Kreis einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs. Darunter fallen u.a. Staatsbürger der Republik Österreich.

Unter Lebensbedarf fällt im Sinne des § 11 Abs 1 leg cit:

1)

der Lebensunterhalt

2)

die Pflege

3)

die Krankenhilfe

4)

die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

5)

die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsfähigkeit

Gemäß § 11 Abs 2 Wiener Sozialhilfegesetz kann der Lebensbedarf in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.

Gemäß § 12 leg cit umfasst der Lebensunterhalt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Gemäß § 13 Abs 1 leg cit hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnungen der Landesregierung festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs 3 leg cit ist der Richtsatz so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung,

Kochfeuerung, Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

Gemäß § 13 Abs 4 leg cit kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf entsteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.

Gemäß § 13 Abs 6 leg cit ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

Zu Spruchpunkt I. wird ausgeführt wie folgt:

Mangels ausdrücklicher Berufung auf die Bestimmung des § 20 leg cit kann infolge des Umstandes, dass auf die Gewährung derartiger Leistungen kein bescheidmäßig zu bestimmender Rechtsanspruch besteht und der Berufungswerber offenkundig das Wiener Sozialhilfegesetz genau studiert hat, davon ausgegangen werden, dass durch die gegenständlichen Anträge keine Leistung im Sinne des § 20 leg cit beantragt worden ist. Im gegenständlichen Fall wird vom Berufungswerber offensichtlich auch keine Leistung im Sinne des § 11 Abs 1 Z 2 bis 5 leg cit beantragt, sondern lediglich eine Geldleistung auf Grundlage seines gesetzlichen Anspruchs auf Lebensunterhalt im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 leg cit. Vom Berufungswerber wird mit den Anträgen ausdrücklich ein seines Erachtens vom Richtsatz i.S.d. § 13 Abs 1 leg cit iVm § 1 Richtsatzverordnung i.d.F. LGBl. 27/2004 bzw. durch § 13 Abs 6 WSHG gedeckter Anspruch behauptet und geltend gemacht. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass gemäß § 12 Wiener Sozialhilfegesetz der Lebensunterhalt insbesondere die Sicherstellung einer Unterkunft, der Nahrung, Bekleidung und Körperpflege, des Hausrats und der Beheizung, der Beleuchtung und Kochfeuerung und anderer persönlicher Bedürfnisse umfasst.

 1. Zu den beantragten Kostenübernahmen für Mottenschutz und Friseurdienstleistungen ist auszuführen wie folgt:

§ 13 Abs 1 leg cit bestimmt, dass die durch § 12 leg cit näher bestimmten den Lebensunterhalt sichernden Leistungen unter Anwendung von Richtsätzen als Geldleistungen gewährt werden können. Weiters ist davon auszugehen, dass abgesehen von gesetzlich näher geregelten Fällen die im Ausmaß eines Richtsatzes im Sinne des § 13 Abs 2 leg cit gewährten Leistungen alle die Rechtsansprüche gemäß § 7 leg cit abdecken, welche gemäß § 13 Abs 3 leg cit einem Anspruchsberechtigen i.S.d. § 7a leg cit zur Sicherung des monatlichen Bedarfs an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung und den

angemessenen Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben zustehen. Folglich hat ein Sozialhilfeberechtigter aus dem Titel des Lebensbedarfes im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 leg cit abgesehen von diesen Leistungen grundsätzlich nur mehr 1) einen durch § 7 iVm § 11 Abs 2 Z 2 bis 5 leg cit zugesprochenen Anspruch auf Pflege, auf Krankenhilfe, auf Hilfe für werdende Mütter, Wöchnerinnen und auf Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,

 2) einen durch § 7 iVm § 13 Abs 4 leg cit zugesprochenen Anspruch auf die Deckung eines erhöhten Bedarfs i.S. dieser Bestimmung und 3) einen durch § 7 iVm § 13 Abs 6 leg cit zugesprochenen Anspruch auf den durch den Richtsatz i.S.d. § 13 Abs 1 leg cit nicht gedeckten Bedarf im Rahmen des Lebensunterhalts.

Bei den beantragten Kostenübernahmen fällt offenkundig keine der beantragten Leistungen unter die in § 11 Abs 1 Z 2 bis 5 leg cit näher bezeichneten Leistungen. Die gegenständlichen Anträge können daher nicht auf die durch diese Bestimmungen gewährten Ansprüche gestützt werden.

Auch sind die vom Berufungswerber geltend gemachten Ansprüche auf Mottenschutzmittel bzw. Friseurdienstleistungen nicht unter dem durch § 13 Abs 6 leg cit angesprochenen Bedarf zu subsumieren. Dies deshalb, da ein Mottenschutz dem im § 13 Abs 3 leg cit bezeichneten Bedarf an der Instandsetzung der Bekleidung, worunter natürlich auch alle Maßnahmen zur Vorkehrung von Kosten für die Instandsetzung der Bekleidung, wie etwa Mottenschutzpräparate, fallen, zuzuordnen ist. Auch der geltend gemachte Friseurbedarf ist offenkundig einem in § 13 Abs 3 leg cit bezeichneten Bedarf, nämlich dem an der Körperpflege, zuzuordnen.

Da sowohl für den Berufungswerber wie auch für die drei mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder jeweils gemäß § 13 Abs 2 leg cit Richtsätze für den Hauptunterstützten bzw. drei Mitunterstützte gewährt werden, sind daher selbst in dem Fall, dass die beantragten Leistungen als notwendig i.S.d. § 1 Abs 1 leg cit einzustufen sind, diese unter § 13 Abs 3 leg cit zu subsumierenden Leistungen (für Mottenschutzmittel und Friseurdienstleistungen) abgesehen vom Vorliegen eines besonderen erhöhten Bedarfs i. S.d. § 13 Abs 4 leg cit stets von den gemäß § 13 Abs 1 leg cit gewährten Richtsätzen pauschal abgedeckt.

Da diese beiden beantragten Leistungen unter § 13 Abs 3 leg cit zu subsumieren sind, ist weiters zu prüfen, ob allenfalls hinsichtlich eines oder mehrerer dieser beantragen Leistungen einer der gesetzlich geregelten Fälle vorliegt, in welchen ein Sozialhilfebezieher gemäß § 13 Abs 4 leg cit einen die Höhe der richtsatzgemäß festzusetzenden Geldleistungen im Sinne des § 13 Abs 1 leg cit übersteigenden Anspruch zur Sicherung seines entsprechend § 13 Abs 3 leg cit gewährten Bedarfs beanspruchen kann.

Wie zuvor ausgeführt ist gemäß § 13 Abs 4 leg cit in Fällen, in welchen infolge der persönlichen und familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein (im Vergleich zu einem durchschnittlichen Sozialhilfebezieher) erhöhter (i.S.d. § 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 leg cit notwendiger) Bedarf (zur Sicherung des Lebensunterhalts) besteht, unter Anwendung eines gesetzeskonformen Ermessens eine den Richtsatz überschreitende Geldleistung zu gewähren. Exemplarisch werden in dieser Bestimmung als durch diese Bestimmung begünstige Personengruppen alte, kranke und behinderte Menschen sowie Familien mit Kindern bezeichnet. Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt schon unter Zugrundelegung der Wortinterpretation die Bestimmung des § 13 Abs 4 leg cit ausschließlich in Fällen zur Anwendung, in welchen eine Person aufgrund höchstpersönlicher Umstände und ohne ihr fortgesetztes Verschulden notwendige, relativ hohe und im Vergleich zu sonstigen Sozialhilfebeziehern außergewöhnlich belastende Aufwendungen zu tragen hat. Unter solchen Aufwendungen sind keinesfalls solche Belastungen zu verstehen, welche auch einem durchschnittlichen Sozialhilfebezieher (wie etwa Kosten für einen Friseur, Kosten für typische Küchengeräte, Kosten für einen Adventkranz, einen Weihnachtsbaum oder typische durch Mitunterstützte i.S.d. § 13 Abs 2 leg cit verursachte Kosten) entstehen. Derartige Bedürfnisse werden nämlich bereits durch den dem jeweiligen Sozialhilfebezieher zustehenden Richtsatz i.S.d.

§ 13 Abs 1 leg cit abgedeckt. Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht daher ein besonderer erhöhter Bedarf aus dem persönlichen Umstand, dass im Haushalt des i.S.d. § 13 Abs 2 leg cit Hauptunterstützen ein oder mehrere Kinder wohnen, für welche(s) (jeweils) ein Richtsatz für Mitunterstützte gemäß § 13 Abs 2 leg cit gewährt wird, nur dann, wenn durch dieses Kind (diese Kinder) ein im Vergleich zu sonstigen typischen mitunterstützten Sozialhilfebeziehern i.S.d. § 13 Abs 2 leg cit (z.B. Ehegatten) außergewöhnlich belastende und untypische Aufwendungen verursacht werden, welche weder aus dem Titel der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (i.S.d. § 11 Abs 1 Z 5 leg cit) zu gewähren sind noch durch sonstige für den Mitunterstützten erlangte Leistungen wie etwa die Familienbeihilfe oder eine Unterhaltsleistung durch einen Unterhaltsverpflichteten abgedeckt werden können.

Vom Berufungswerber wurde, abgesehen von seinem Vorbringen, dass er Kinder hat, nichts vorgebracht, wonach er sich in einer höchstpersönlichen besonderen Lebenssituation i.S.d. § 13 Abs 4 leg cit befindet, welche in einem besonderen Ausmaß im Vergleich zu sonstigen Sozialhilfebeziehern untypische Aufwendungen verursacht. Auch ist aus dem Akt keine über den Umstand, dass er Kinder hat, hinausgehende besondere Lebenslage i.S.d. § 13 Abs 4 leg cit ersichtlich.

Da eine Leistung nach § 13 Abs 4 leg cit nur bei Vorliegen einer derartigen Lebenslage gewährt werden kann, waren alle Anträge bezüglich von Leistungen, welche nicht auf dem Umstand zurückzuführen sind, dass mit dem Berufungswerber eigene unterhaltspflichtige Kinder wohnen (wie etwa die Kosten für einen persönlichen Friseurbesuch), schon aus diesem Grund nicht auf die Bestimmung des § 13 Abs 4 leg cit stützbar.

Die beantragte Kostenübernahme für Mottenschutz und für Friseurdienstleistungen für die drei vom Berufungswerber zu versorgenden Kinder stellen zudem auch keinen Bedarf dar, welcher ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass im Haushalt vom Berufungswerber auch Kinder leben, entsteht, zumal durch Kinder jedenfalls kein im Vergleich zu sonstigen Mitunterstützten i. S.d. 13. Abs 2 leg cit signifikant größerer Bedarf an Mottenschutz und Friseurdienstleistungen verursacht wird. Folglich war auch aus diesem Grund ein aus § 13 Abs 4 leg cit abzuleitender Anspruch auf die beantragten Kostenübernahmen für Mottenschutz und Friseurdienstleistungen für die drei Kinder zu verneinen. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedürfnisse (Mottenbekämpfung, Haarschnitte) keine Folge einer in § 13 Abs 4 leg cit angesprochenen besonderen Lebenssituation sind.

Da diese beantragten Gegenstände bzw. Dienstleistungen sohin selbst im Falle, dass sie als notwendig i.S.d. § 1 Abs 1 leg cit zu qualifizieren sein sollten, infolge Nichtvorliegens eines besonderen erhöhten Bedarfs i.S.d. § 13 Abs 4 leg cit nicht einen vom Richtsatz i. S.d. § 13 Abs 1 leg cit nicht abgedeckten Leistungsanspruch auszulösen vermögen, der Berufungswerber für seinen eigenen Lebensbedarf bis zum 1.12.2004 und für seine Kinder bis dato durchgehend Geldleistungen im Sinne des § 13 Abs 1 leg cit iVm § 1 Richtsatzverordnung erhalten hat (erhält), erübrigte sich sohin auch die Prüfung, ob ohne den Ankauf der beantragten Gegenstände vom Vorliegen einer Notlage i.S.d. § 1 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz auszugehen wäre.

Bemerkt wird zudem, dass der Berufungswerber seit dem 1.12.2004 gemäß § 37a Abs 2 WSHG keinen wie immer gearteten Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem WSHG mehr hat und sohin auch keinen Anspruch auf eine richtsatzgemäße Leistung i.S.d.

§ 13 Abs 1 WSHG geltend machen kann. Daraus folgt, dass der Berufungswerber seit dem 1.12.2004 auch deshalb keinen Anspruch auf eine der in § 13 Abs 3 leg cit angeführten bzw. auf eine auf § 13 Abs 4 leg cit stützbare Leistungen hat.

 2. Zu den beantragten Kostenübernahmen für den Ankauf einer Kaffeemaschine und für die Montage einer Vorrichtung zum Aufhängen von Handtüchern wird ausgeführt wie folgt:

Wie zuvor ausgeführt ist gemäß § 13 Abs 6 leg cit der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

Dieser im § 13 Abs 6 leg cit angesprochene Zuschlag wird in § 4 Richtsatzverordnung geregelt.

§ 4 Richtsatzverordnung i.d.F. LGBl. 9/2005 lautet:

?(1) Bei Dauersozialhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abzudecken.

(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner 2005:

1.

für den Alleinunterstützten 224,95 Euro

2.

für den Hauptunterstützten 381,23 Euro

(3) Durch den Zuschlag sind insbesondere der Heizbedarf, der durchschnittliche Mietbedarf und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür - abgesehen von Ausnahmefällen - keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.

(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2005 ein Betrag von 67,46 Euro monatlich."

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 13 Abs 6 WSHG iVm § 4 Richtsatzverordnung dahingehend auszulegen, dass der Zweck dieser Regelung für die Auslegung dieses Begriffes maßgeblich ist. Als Zweck der gemäß § 4 Richtsatzverordnung gewährten Dauerleistungen ist der Umstand, dass der Hilfesuchende Sozialhilfeleistungen ohne monatliche Antragstellungen rechtzeitig erhält und der Behörde eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ermöglicht wird, anzusehen, zumal die Behörde bei der Gewährung des Zuschlages im Sinne des § 13 Abs 6 WSHG nicht über Anträge Ermittlungen stellen und über diese absprechen müsse. Die im Gesetz und in der Verordnung genannten Voraussetzungen der Alters- und Erwerbsunfähigkeit stellen demnach (bloß) typische Fälle der Zuerkennung von Dauerleistungen dar. Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung sollen diese Dauerleistungen stets dann zuerkannt werden, wenn sich auch aufgrund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse der Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. In diesem Sinne ist es auch nicht ausgeschlossen, dass auch bei jüngeren und erwerbsfähigen Hilfesuchenden aufgrund besonderer Umstände die genannte Stabilität der für die Beurteilung der Hilfebedürftigen maßgebenden Verhältnisse gegeben ist, die einen gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch als wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 20.12.1988, 88/11/0156; 30.1.2002, 96/08/0088; 31.1.1995, 94/08/0202). Durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist zu aller erst zu prüfen, ob eine Kaffeemaschine bzw. ob die Montage eines Handtuchaufhängers Leistungen sind, auf welche der Berufungswerber einen Rechtsanspruch i.S.d. § 7 WSHG hat. Wie die Erstbehörde zu Recht ausführt, hat der Hilfesuchende bei Vorliegen mehrerer Möglichkeiten zur Deckung seines Bedarfes nur einen Anspruch auf die günstigste Leistung zur Erreichung dieses Zwecks und hat ein Hilfesuchender jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine teurere Variante, wenn durch diese lediglich höhere Annehmlichkeiten für den Hilfesuchenden bewirkt werden. Auch ist der Erstbehörde zuzustimmen, dass dem Bedürfnis, welches durch die beantragte Montage des vom Berufungswerber bezeichneten Handtuchaufhängers befriedigt werden soll, auch durch die Anbringung mehrerer an der Wand aufklebbarer Haken zum Aufhängen der Handtücher entsprochen wird.

Im Übrigen ist der Erstbehörde beizupflichten, dass der mit der beantragten Anschaffung einer Kaffeemaschine intendierte Zweck der Kaffeezubereitung auch mit einer einfachen Kaffeekanne und einem auf diese aufsetzbaren Filtergerät bewerkstelligt werden kann, und daher wenn, dann nur ein Kostenübernahmeanspruch zur Anschaffung dieser Gegenstände besteht.

Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hatte der Berufungswerber daher keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für den Ankauf einer Kaffeemaschine bzw. die Montage eines Handtuchaufhängers.

Der Berufungswerber hat aber auch keinen gesondert

beantragbaren Anspruch auf Kostenübernahme für den Ankauf einer Kaffeekanne samt aufsetzbarem Filtergerät und auch keinen gesondert beantragbaren Anspruch auf die Kostenübernahme für den Ankauf mehrerer aufklebbarer (und daher leicht montierbarer) Wandhaken zum Aufhängen von Handtüchern:

Hinsichtlich der beiden beantragten Leistungen stellt sich die Frage,

ob diese Leistungen überhaupt geeignet sind, als Ansprüche im Sinne des § 13 Abs 6 leg cit qualifiziert zu werden, oder ob diese bereits durch den Richtsatz gemäß § 13 Abs 1 leg cit (in Folge deren Subsumierbarkeit unter die im § 13 Abs 3 leg cit bezeichneten Ansprüche) erfasst werden.

Im gegenständlichen Fall ist daher zu aller erst zu prüfen, ob die gegenständlich beantragten Kostenübernahmen als Hausrat im Sinne des § 13 Abs 6 WSHG oder als Kleinhausrat im Sinne des § 13 Abs 3 WSHG zu qualifizieren sind.

Weder der Duden noch andere gängige Wörterbücher der deutschen Sprache definieren den Begriff ?Kleinhausrat". Auch findet sich weder im Wiener Sozialhilfegesetz noch einem anderen Wiener Landesgesetz, eine ausdrückliche Definition des Begriffs ?Kleinhausrat" bzw. des Begriffs ?Hausrat". Außerdem erfolgt weder in einer der sozialhilfegesetzlichen Bestimmungen der Länder, welche den Begriff ?Kleinhausrat" verwenden, noch in einem Bundesgesetz eine Definition des Begriffes ?Kleinhausrat". Aufgrund der Mitteilung der Magistratsabteilung 15 ist zudem davon auszugehen, dass weder durch erläuternde Bemerkungen in den die Begriffe ?Hausrat" und ?Kleinhausrat" verwendenden Landesgesetzen (etwa den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Wiener Sozialhilfegesetzes LBGl. 27/2004, durch welche in § 13 Abs 3 WSHG der Begriff ?Kleinhausrat" eingefügt worden ist) noch durch eine interne Weisung der Begriff des Wortes ?Kleinhausrat" bzw. des Wortes ?Hausrat" näher definiert worden ist.

Der Begriff ?Kleinhausrat" muss daher ausschließlich durch eine systematische Interpretation der Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes erfolgen.

Während sich der Begriff ?Hausrat" in der Bestimmung des § 13 Abs 6 WSHG findet, wird in § 13 Abs 3 WSHG der Begriff ?Kleinhausrat" verwendet. Außer in diesen Bestimmungen finden die Begriffe ?Kleinhausrat" oder ?Hausrat" im Wiener Sozialhilfegesetz keine Verwendung. Die beiden Begriffe müssen daher durch die Gegenüberstellung dieser beiden gesetzliche Bestimmungen ermittelt werden.

Demnach sollen gemäß § 13 Abs 3 leg cit durch den Richtsatz gemäß § 13 Abs 1 leg cit faktisch alle vergleichsweise alltäglichen bzw. regelmäßig anfallenden, eine sonstige Notlage im Sinne des § 3 leg cit beseitigenden Ausgaben eines Sozialhilfebeziehers, worunter jedenfalls auch alle Aufwendungen für die kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens fallen, pauschal abgedeckt werden.

Demgegenüber fallen unter die gemäß § 13 Abs 6 leg cit zu deckenden Ausgaben eines Sozialhilfeberechtigten alle nicht durch den Richtsatz i.S.d. § 13 Abs 1 leg cit gedeckten Ausgaben, worunter jedenfalls solche für die Unterkunft, die Bekleidung, den Hausrat und die Beheizung zu subsumieren sind.

Es kann daher aus diesen beiden Bestimmungen interpretativ erschlossen werden, dass u.a. alle, eine sonstige Notlage im Sinne des § 3 leg cit beseitigenden Ausgaben eines Sozialhilfebeziehers, durch welche ein kleineres Bedürfnis des täglichen Lebens befriedigt wird, vom Richtsatz gemäß § 13 Abs 1 leg cit umfasst sind. Aus der Formulierung ?Kleinhausrat und sonstigen kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens" muss zudem erschlossen werden, dass als Kleinhausrat nur solche Gegenstände qualifiziert werden können, welche ein kleineres Bedürfnis des täglichen Lebens befriedigen. Hausratsgegenstände, durch welche nicht bloß ein kleineres Bedürfnis des täglichen Lebens befriedigt wird, sind daher nicht als solche des Kleinhausrats i.S.d. § 13 Abs 3 leg cit zu

qualifizieren.

Durch § 13 Abs 3 leg cit werden die Ausgaben für den Ankauf von Gegenständen des Kleinhausrates bzw. die Ausgaben für die Befriedigung der sonstigen kleineren Bedürfnisse des täglichen Lebens gemeinsam mit den Ausgaben für Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung und für den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben aufgelistet. All diese Ausgaben belasten einen Sozialhilfebezieher ? etwa im Vergleich zu Ankauf einer Waschmaschine oder eines Kühlschrankes ? vergleichsweise wenig. Aus dieser Aufzählung ist daher zu erschließen, dass der Gesetzgeber von dieser Aufzählung nur einen Sozialhilfebezieher vergleichsweise gering belastende Ausgaben für den Lebensbedarf erfasst sehen wollte. Ausgaben für Hausratgegenstände, welche einen Sozialhilfebezieher daher mehr belasten, als dieser durchschnittlich durch die jeweiligen sonstigen aufgezählten Leistungen belastet wird, sind daher nicht als Ausgaben für den Ankauf von Kleinhausrat zu qualifizieren. Unter Kleinhausratsgegenstände sind im Umkehrschluss daher nur solche Gegenstände zu qualifizieren, deren Ankauf den Sozialhilfebezieher nicht mehr als der Ankauf der übrigen in § 13 Abs 3 leg cit bezeichneten Gegenstände (bzw. Dienstleistungen) belastet. Ausgaben für Hausratsgegenstände, welche nicht teurer sind als typische von einem Sozialhilfebezieher getätigte alltägliche

Ausgaben, wie etwa die für den täglichen Nahrungsmitteleinkauf oder typischerweise für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallende Kosten, sind daher als solche des Kleinhausrats zu qualifizieren. Entsprechend der alltäglichen Lebenserfahrung ist es möglich, mit EUR 7,-- den durchschnittlichen täglichen Bedarf deckende Nahrungsmittel einzukaufen bzw. ist es mit EUR 7,-- möglich, an einem nicht unwesentlichen Teil des kulturellen Lebens (z.B. durch den Kauf einer Kinokarte am Kinomontag oder durch den Kauf einer ermäßigten Museumseintrittskarte) teilzunehmen. Es kann daher aufgrund der gegenständlichen Aufzählung des § 13 Abs 3 leg cit erschlossen werden, dass Hausratsgegenstände, welche maximal EUR 7,-- kosten, als solche des Kleinhausrats qualifiziert werden müssen und dass teurere Hausratsgegenstände grundsätzlich als Hausratsgegenstände i.S.d. § 13 Abs 6 leg cit zu bezeichnen sind.

Einen Anspruch auf die Kostenübernahme für den Ankauf mehrerer aufklebbarer (und daher leicht montierbarer) Wandhaken zum Aufhängen von Handtüchern hatte der Berufungswerber schon deshalb nicht, da solche Haken in der Plastikhakenvariante in jedem Haushaltsgeschäft um deutlich weniger als EUR 7,-- erstanden werden können, und daher als Kleinhaushaltsgeräte i. S.d. § 13 Abs 3 leg cit zu qualifizieren sind. Hinsichtlich dieser Wandhaken gelten daher dieselben zu den beantragten Friseurdienstleistungen und dem Mottenschutzmittel zuvor dargelegten Überlegungen.

Eine Kaffeekanne samt aufsetzbaren Filtergerät ist dagegen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mehr als ein Kleinhausrat i. S.d. § 13 Abs 3 leg cit zu qualifizieren. Die deshalb, da eine Kanne

samt passendem Filteraufsatz regelmäßig deutlich mehr als EUR 7,-- kostet. So kostet z.B. bei Ebay.de eine Bonamat Glaskanne bereits ohne Filteraufsatz EUR 13,50.

Es ist daher zu prüfen, ob der Berufungswerber einen Anspruch auf eine Kostenübernahme des gegenständlichen Hausratsgegenstandes gemäß § 13 Abs 6 WSHG hatte.

Nach Ansicht des erkennenden Senates hat ein Sozialhilfebezieher nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme für bestimmte Gegenstände aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs 6 WSHG, wenn der durch § 13 Abs 6 WSHG abzudeckende Bedarf nicht durch einen Zuschlag zum Richtsatz i.S.d. § 13 Abs 6 WSHG iVm § 4 Richtsatzverordnung gewährt zu werden hat. Im Falle, dass jemand einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 4 WSHG hat, kann dieser daher einen Anspruch auf einen durch § 13 Abs 6 WSHG abzudeckenden Lebensbedarf nur durch einen Antrag auf Zuerkennung eines Zuschlages gemäß 13 Abs 6 leg cit iVm § 4 Richtsatzverordnung, nicht aber durch einen Antrag auf die Übernahme des Ankaufs eines bestimmten Gegenstandes (bzw. einer bestimmten Dienstleistung) geltend machen.

Gemäß § 13 Abs 6 WSHG ist der durch § 13 Abs 6 WSHG abzudeckende Bedarf dann durch einen Zuschlag zum Richtsatz i. S.d. § 13 Abs 6 WSHG iVm § 4 Richtsatzverordnung zu gewähren, wenn der Sozialhilfebezieher alt oder erwerbsunfähig ist. Wie zuvor ausgeführt, ist gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 13 Abs 6 WSHG iVm § 4 Richtsatzverordnung

dahingehend auszulegen, dass der Zweck dieser Regelung für die Auslegung dieses Begriffes maßgeblich ist. Als Zweck der durch § 4 Richtsatzverordnung gewährten Dauerleistungen ist der Umstand, dass der Hilfesuchende im Falle der Zuerkennung dieses Zuschusses Sozialhilfeleistungen ohne monatliche Antragstellungen rechtzeitig erhält und der Behörde eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ermöglicht wird, zumal sie in solch einem Fall nicht über Anträge Ermittlungen durchführen und über diese nicht absprechen muss. Die im Gesetz und in der Verordnung genannten Voraussetzungen der Alters- und Erwerbsunfähigkeit stellen (bloß) typische Fälle der Zuerkennung von Dauerleistungen dar. Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung sollen diese Dauerleistungen daher stets dann zuerkannt werden, wenn sich auch aufgrund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse der Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. In diesem Sinne ist es auch nicht ausgeschlossen, dass auch bei jüngeren und erwerbsfähigen Hilfesuchenden aufgrund besonderer Umstände die genannte Stabilität der für die Beurteilung der Hilfebedürftigen maßgebenden Verhältnisse gegeben ist, die einen gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.12.1988, 88/11/0156; 30.1.2002, 96/08/0088; 31.1.1995, 94/08/0202). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Berufungswerber als erwerbsunfähig i.S.d. § 13 Abs 6 WSHG anzusehen, zumal er jedenfalls seit März 1996 durchgehend Sozialhilfeleistungen gemäß § 13 Abs 1 WSHG erhält und aufgrund des Umstandes, dass er sich seit etwa Mitte 2004 nicht mehr arbeitssuchend meldet, auch nicht ausgegangen werden kann, dass er bald über ein ausreichendes Erwerbseinkommen verfügen wird. Es musste daher zum Antragszeitpunkt von einem gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch des Berufungswerbers ausgegangen werden und müsste auch im Falle der Aufhebung der Zahlungseinstellung gemäß § 37a WSHG eine wiederauflebender gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch des Berufungswerbers angenommen werden. Der gegenständliche Antrag kann jedenfalls nicht als ein Antrag auf Zuerkennung eines Zuschlages gemäß 13 Abs 6 leg cit iVm § 4 Richtsatzverordnung qualifiziert werden, zumal der Berufungswerber in diesem Antrag ausschließlich Anträge auf Kostenübernahmen für den Ankauf bestimmter Gegenstände bzw. die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen gestellt hatte. Ein allfälliger Anspruch auf einen durch § 13 Abs 6 WSHG abzudeckenden Lebensbedarf, worunter auch ein Haushaltsgerät i. S.d. § 13 Abs 6 WSHG fällt, bestand daher für den Berufungswerber bis zum 1.12.2004 deshalb nicht, da er keinen Antrag auf Zuerkennung eines Zuschlages gemäß 13 Abs 6 leg cit iVm § 4 Richtsatzverordnung gestellt hat.

Seit dem 1.12.2004 hat der Berufungswerber gemäß § 37a Abs 2 WSHG keinen wie immer gearteten Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem WSHG mehr und sohin auch keinen Anspruch mehr auf eine richtsatzgemäße Leistung i.S.d. § 13 Abs 1 iVm § 13 Abs 6 WSHG mehr.

Es war daher zu diesem Spruchpunkt spruchgemäß zu

entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt wie folgt:

Festgestellt wird, dass dem Berufungswerber für den Zeitraum zwischen dem 2.10.2004 und dem 1.12.2004, Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs i.S.d. § 13 Abs 1 WSHG iVm § 1 Richtsatzverordnung in der Höhe des vom Berufungswerber gemäß § 13 Abs 2 iVm § 13 Abs 5 WSHG für sich und seine Kinder beanspruchbaren Richtsatzes i.S.d. § 1 Richtsatzverordnung gewährt worden waren, und dass ihm zusätzlich für jedes seiner Kinder bis zum 1.12.2004 ein diesen Richtsatz überschreitender Geldbetrag gemäß § 13 Abs 4 WSHG ausbezahlt worden war. Im Übrigen wird festgestellt, dass dem Berufungswerber für den Zeitraum ab dem 1.12.2004, Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs i.S.d. § 13 Abs 1 WSHG iVm § 1 Richtsatzverordnung in der Höhe des vom Berufungswerber gemäß § 13 Abs 2 WSHG für seine Kinder beanspruchbaren Richtsatzes i. S.d. § 1 Richtsatzverordnung gewährt worden waren. Festgestellt wird weiters, dass die gegenständlichen Anträge zwischen dem 2.10.2004 und dem 1.12.2004 bei der Erstbehörde eingelangt sind.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0564, 4.5.2000, 99/20/0193; 1.4.2004, 2003/20/0196;21.11.2002, 2002/20/0315; 4.11.2004,

2002/20/0391).

Eine res judicata gemäß § 68 Abs 1 AVG liegt daher nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert folglich ihre Identität,

wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 25.4.2002, 2000/07/0235; 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.5.2001, 2000/17/0217).

Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat (vgl. VwGH 4.4.2001, 98/09/0041).

Der Begründung des rechtskräftigen Vorbescheides kommt nicht nur für die Auslegung des Spruches Bedeutung zu, sondern auch für die Beantwortung der Frage, wann eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. VwSlg 21.3.1980, 2534/79; VwSlg 10074 A/1980; VwSLg 20.6.1995, 95/05/0152, VwGH 21.4.2004, 2001/04/0008). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nämlich nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 20.2.2004, 2000/18/0012; 28.1.2003, 2002/18/0295; 99/06/0169, 25.10.2000; 3.7.1987, 86/02/0017; 9.9.1999, 97/21/0913; VwSlg 12511/A).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995).

Eine Antragsänderung kann nur dann eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung auslösen, wenn die Änderung des Antrags derart ist, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund die Erteilung der Bewilligung nunmehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich das neue Ansuchen in einer für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Weise vom ersten Antrag unterscheidet. Es dürfen also nicht bloß für die Entscheidung unwesentliche

Nebenumstände modifiziert worden sein (vgl. VwGH 25.10.2000, 99/06/0169).

Die Tatsache, dass z.B. der neue Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, stellt für sich allein keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern bloß einen für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumstand dar (vgl. VwGH 20.10.1987, 87/11/0114, 9.11.1999, 98/11/0281).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 3.7.1970, 0589/70;

23.10.1995, 93/10/0052; 26.5.1999, 99/12/0107; 27.5.1999, 98/06/0052; 20.3.2003, 2001/06/0050; 7.8.2002, 2002/08/0120;

11.10.2002, 99/02/0105; 14.6.1971, 980/70, VwSlg 8035 A/1971). Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235; 24.4.2002, 2002/18/0039; 26.2.2004, 2004/07/0014).

Eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 17.2.1987, 86/04/0131). In diesem Sinne ist die Behörde zunächst verpflichtet darzustellen, welcher Sachverhalt der seinerzeitigen Entscheidung zu Grunde lag, weil nur davon ausgehend überhaupt beurteilt werden kann, ob eine im Sinne des dem Antrag zugrundeliegenden gesetzlichen Anspruches relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Unter Zugrundelegung der obangeführten Judikatur wird mit einem Antrag an die Behörde stets dann die Wiederaufrollung einer bereits entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 4 AVG begehrt, wenn von der Behörde bereits über einen im Wesentlichen gleich lautenden Antrag (materiell) rechtskräftig abgesprochen worden ist und seit der Erlassung dieses Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entsprechend der Begründung dieses Bescheides entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Wenn daher ein neuerlicher Antrag sich hinsichtlich eines Antragsinhaltes von einem Vorantrag, über welchen bereits abgesprochen worden ist, unterscheidet, ist zu prüfen, ob diesem Unterschied bei Zugrundelegung der behördlichen Erwägungen anlässlich des Abspruchs über den Vorantrag Entscheidungsrelevanz zukommt.

Im gegenständlichen Fall unterscheiden sich die gegenständlichen neuerlich gestellten Anträge von den jeweiligen Anträgen, aufgrund welcher jeweils zuletzt seitens der Erstbehörde ein rechtskräftiger Abspruch ergangen ist, lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die jeweiligen Leistungen begehrt werden. Wie anschließend zu zeigen sein wird, ist dieser Unterschied bei Zugrundelegung der Erwägungen des (jeweils) rechtskräftig ergangenen Vorbescheides als unerheblicher Nebenumstand im Sinne der obzitierten Judikatur zu qualifizieren.

Mit Antrag vom 23.10.2003 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Hausrat (Bettzeug und Bettwäsche) für seinen Sohn Marcel J gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.3.2004, Zl. MA 15A ? SZ 3/11 ? J 238, 211, 297 + 332/03, 30/40, 342, 349/03, 49/04, 44/04 und 143/04 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der Landesregierung von Wien vom 28.7.2004, Zl.: MA 15-II-2-4851/2004 bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Begründung des oa. Berufungsbescheides wurde zu diesem Antrag ausgeführt, dass es dem Berufungswerber zumutbar sei, die Kosten für Bettzeug- und Bettwäsche für seinen Sohn Marcel aus den Mitteln der für Marcel J gewährten Familienbeihilfe in der Gesamthöhe von EUR 151,80 zu bestreiten, sodass der vom Berufungswerber geltend gemachte Sonderbedarf für Bettzeug und Bettwäsche für seinen Sohn Marcel J nicht durch zusätzliche Sozialhilfeleistungen abzudecken sei.

Mit dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundliegenden Antrag vom 15.9.2004 auf Übernahme der Kosten für Hausrat (Bettzeug und Bettwäsche) für seinen Sohn Marcel J wurde somit die Kostenübernahme für den Ankauf einer Sache gestellt, hinsichtlich welcher bereits mit Antrag vom 23.10.2003 ein Kostenübernahmeantrag gestellt worden ist. Aus der oa. Bescheidbegründung geht hervor, dass die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Berufungsbehörde für den Zeitraum des Bezugs von Familienbeihilfe für einen Mitunterstützten einen Kostenübernahmeanspruch für den Ankauf von Bettzeug und Bettwäsche für diesen Mitunterstützen generell als nichtbestehend qualifiziert hatte.

Offenkundig ist hinsichtlich der diesen Erwägungen zugrunde liegende Sach- und Rechtslage keine Änderung eingetreten, zumal weiterhin vom Berufungswerber für seinen Sohn Marcel J Familienbeihilfe bezogen wird und die gegenständliche Gesetzesbestimmung bislang nicht essentiell geändert worden ist. Es ist daher davon auszugehen, das dem gegenständlichen Antrag eine Sache i.S.d. § 66 Abs 4 AVG zugrunde liegt, über welche bereits mit dem oa. Berufungsbescheid rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Mit Antrag vom 12.2.2004 machte der Berufungswerber bereits einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den geplanten Ankauf und die geplante Montage für einen Wäschetrockenhänger- und einen Badezimmerstrahler, zwei Verlängerungskabel, zwei Steckdosen sowie zwei Schalter für die Kinderzimmer, eine Steckdose und einen Lichtschalter sowie eine Feuchtraumlampe im Badezimmer geltend. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.3.2004, Zl. MA 15A ? SZ 3/11 ? J 238, 211, 297 + 332/03, 30/40, 342, 349/03, 49/04, 44/04 und 143/04 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der Landesregierung von Wien vom 28.7.2004, Zl.: MA 15-II-2- 4851/2004 bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Begründung des oa. Berufungsbescheides wurde zu diesem Antrag ausgeführt, dass die (wohl bei sonstig anzunehmender Notlage i.S.d. § 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz gebotene) Notwendigkeit der Anschaffung der gegenständlichen Gegenstände nicht ersichtlich sei, und dass daher der vom Berufungswerber geltend gemachte Bedarf nicht durch zusätzliche Sozialhilfeleistungen abzudecken sei.

Mit dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundliegenden Antrag vom 10.10.2004 auf Übernahme der Kosten für den geplanten Ankauf und die geplante Montage für einen Wäschetrockenhänger- und einen Badezimmerstrahler, zwei Verlängerungskabel, zwei Steckdosen sowie zwei Schalter für die Kinderzimmer, eine Steckdose und einen Lichtschalter sowie eine Feuchtraumlampe im Badezimmer wurde somit die Kostenübernahme für den Ankauf einer Sache gestellt, hinsichtlich welcher bereits mit Antrag vom 12.2.2004 ein Kostenübernahmeantrag gestellt worden ist. Aus der oa Berufungsbescheidbegründung geht hervor, dass der Berufungswerber im Antrag vom 12.2.2004 keine besondere Konstellation behauptet bzw. nachgewiesen hatte, welche dergestalt zu qualifizieren gewesen wäre, dass ohne den Ankauf der beantragten Gegenstände vom Vorliegen einer Notlage i.S.d.

§ 1 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz auszugehen wäre. Weiters ist aus den Ausführungen der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde zu ersehen, dass diese den oa. Kostenübernahmeantrag deshalb abgelehnt hatte, da nur bei Vorliegen einer Konstellation, welche im Falle der Nichtanschaffung dieser Gegenstände zu einer Notlage i.S.d. § 1 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz führen würde, daher nur im Falle von ausreichenden Nachweisen für die Bejahung einer Notwendigkeit einer diesbezüglichen Leistungsgewährung i.S.d.

Sozialhilfegesetz

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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