TE UVS Tirol 2005/03/23 2005/21/0481-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn H.-H. K., XY-Straße, D-S. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J. H. und Dr. W. N., XY-Straße, S., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kufstein vom 12.01.2005, Zl VK-16415-2004, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Strafe in Höhe von Euro 218,00, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kufstein vom 12.01.2005, Zl VK-16415-2004, wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 13.08.2004 gegen 14.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Kufstein, B171, Kreisverkehr, auf Höhe Salurner

Straße 27

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D)

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl sie auch dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs 5 StVO?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, Ersatzarrest 60 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde ausgeführt wie folgt:

 

?In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.01.2005, VK-16415-2004, zugestellt am 17.01.2005, sohin binnen offener Frist nachstehende

 

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol.

 

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird zu Gänze angefochten, wobei als Berufungsgründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hiezu ausgeführt wie folgt:

 

1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Behörde hat von amtswegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze zu ermitteln. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen worden.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt zu haben, obwohl dem Geschädigten weder Namen noch Anschrift nachgewiesen wurde. Die vom Beschuldigtenvertreter angebotenen Beweise in Form der Einvernahme des Beschuldigten selbst sowie dessen mitfahrender Ehegattin wurden von der erkennenden Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des gesamten vorliegenden Akteninhaltes die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit feststeht.

 

Tatsächlich hätten jedoch die Einvernahmen des Beschuldigten und dessen Ehefrau ergeben, dass der Beschuldigte, nachdem er die erfolgte Kollision akustisch wahrgenommen hatte, sein sowie auch das gegnerische Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt untersuchte. Dabei konnte er an seinem Fahrzeug lediglich den umgebogenen Außenspiegel auf Fahrerseite bemerken. Am gegnerischen Fahrzeug zeigten sich kleinere Lackschäden in Form von Kratzern, welche offenbar alte Beschädigungen darstellten und daher mit der unmittelbar zuvor erfolgten Kollision nicht in kausalem Zusammenhang standen.

 

Es hätten sohin die durchzuführenden Einvernahmen des Beschuldigten sowie dessen Ehefrau ergeben, dass § 4 Abs 5 StVO subjektiv nicht verwirklicht wurde.

 

2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

a)

Das mangelhafte Ermittlungsverfahren bedingt nahezu zwangsläufig auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend konkretisiert zu begründen.

 

Die von der bescheiderlassenden Behörde oftzitierte Redewendung ?die Übertretung stehe mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit fest?, stellte eine Scheinbegründung dar und reicht keinesfalls dazu aus, den Beschuldigten aufgrund der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

 

Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, sie wäre nicht den Ausführungen des Beschuldigten sondern vielmehr jenen Angaben des Zeugen gefolgt, welcher dazu verpflichtet sei, wahrheitsgetreu den Sachverhalt wiederzugeben. Was jedoch der Zeuge ausgesagt hat und worin insbesondere der Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten bestehen soll, hat die Behörde nicht ausgeführt.

 

Jedenfalls kann im folgendem Fall nicht mit der im Verwaltungsstrafrecht erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich die ihm zu Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Hinweis darauf, dem Beschuldigten müssten die objektiven Umstände des Unfalls zu Bewusstsein gekommen sein, reicht zu einer konkreten Begründung nicht aus, weshalb der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 

Tatsache ist, dass dem Beschuldigten jedenfalls die objektiven Umstände eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu Bewusstsein gekommen sind - die durch ihn unmittelbar darauf erfolgte Überprüfung der Fahrzeuge hat jedoch ergeben, dass lediglich ein verbogener Außenspiegel die Folge des Unfalls war. Der Karosserieschaden am Kfz des Beschuldigten konnte erst anlässlich der behördlichen Unfallaufnahme erkannt werden.

 

b)

Zur Strafbemessung führt die Behörde aus, mildernde und erschwerende Umstände wären nicht vorgelegen und wäre darüberhinaus die festgesetzte Strafhöhe ?schuldangemessen?.

Diese ?Scheinbegründung?, welche im Übrigen die Unterhaltspflicht des beschuldigten Pensionsempfänger hinsichtlich seiner Ehegattin übersieht, ist sohin mangelhaft. Jedenfalls ist die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen.

 

Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Anträge

1. Der Berufung des Beschuldigten Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und das gegen dem Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu

 

2. Die verhängte Geldstrafe schuldangemessen im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungsgründe herabzusetzen bzw mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

 

3. Den Beschuldigten sowie dessen Ehefrau als Zeugin bei der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol anzuberaumenden Streitverhandlung einzuvernehmen.?

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.03.2005 wurde sowohl der Berufungswerber als auch seine Gattin einvernommen.

 

Der Berufungswerber führte aus wie folgt:

?Ich bin in Kufstein auf der Salurner Straße Richtung Norden, Richtung Kreisverkehr gefahren und wollte an der Innbrücke Richtung Thiersee den Kreisverkehr wieder verlassen. Offenbar ist hinter mir ein Rettungswagen vom Roten Kreuz nachgefahren. Dieser Rettungswagen wollte unbedingt im Kreisverkehr an mir vorbei, also mich überholen und ist dann an der zweiten Ausfahrt vor mir wieder aus dem Kreisverkehr ausgefahren, wobei es zu einer Kollision mit meinem Fahrzeug gekommen ist. Der Lenker des Rettungsfahrzeuges wollte weiterfahren. Ich habe ihn erst nach ca 100 bis 150 m durch Abgabe von Lichtblinksignalen und akustischen Hupsignalen auf mich aufmerksam machen können und zum Stillstand bringen können. Der Lenker des Rettungsfahrzeuges ist, nachdem er sein Fahrzeug angehalten hat, aus dem Auto gesprungen und hat mich beschuldigte, an der Karambolage schuld zu sein, weil ich im Kreisverkehr einen Radfahrer überholt hätte und ihn deshalb abgedrängt hätte. Dies stimmt natürlich nicht, ich hatte den Radfahrer bereits vor Einfahrt in den Kreisverkehr überholt. Wir sind dann gestanden und haben unseren Schaden besichtigt. Hier konnte ich feststellen, dass mein linker Rückspiegel umgeklappt war. Beschädigt war der Rückspiegel nicht. Des Weiteren war an meinem Auto ein Schaden am Kotflügel vorne links vorhanden. Der Kotflügel war stark eingedrückt. Das habe ich jedoch an der Unfallstelle nicht erkannt, sondern erst später infolge der Anhaltung durch die Gendarmerie. Am Rettungsfahrzeug habe ich an der Unfallstelle keinen Schaden feststellen können. Es waren zwar einige Kratzer vorne an der Stoßstange, ob die jedoch von dem gegenständlichen Unfall herrührten, kann ich nicht beurteilen. Ich sagte daraufhin zu meiner Frau, die sich am Beifahrersitz meines Pkws befand ? sie ist nicht ausgestiegen ? dass ja Gott sei Dank nichts passiert ist und dass wir weiterfahren können und ich bin dann auch weitergefahren und zum Gasthaus Marblinger Höhe in Richtung Thiersee. Im Bereich des Gasthauses Marblinger Höhe am Weg nach Thiersee, also auf der Thierseer Landesstraße, wurde ich sodann von der Gendarmerie eingeholt und angehalten. Ich erfuhr dann, dass gegen mich eine Anzeige vorliegt. Ich wusste zuerst gar nicht warum. Nachdem ich über den Sachverhalt aufgeklärt wurde, wunderte ich mich, dass mich der Rettungsfahrer auch noch angezeigt hat. Erst die Gendarmerie entdeckte daraufhin bei der Kontrolle meines Fahrzeuges den Schaden an meinem vorderen linken Kotflügel und wurden davon auch Lichtbilder angefertigt.

 

Über Frage des Rechtsvertreters führt der Berufungswerber aus, dass sein vorderer linker Kotflügel eingedrückt war. Ob stark oder nicht, das ist Geschmackssache.

Ergänzen möchte ich noch, dass ich mir das Kennzeichen des Rettungsfahrzeuges aufgeschrieben habe.?

 

Frau H. K., die Gattin des Berufungswerbers, führte aus wie folgt:

 

?Während der Kollision mit dem Rettungsfahrzeug bin ich am Beifahrersitz gesessen, mein Gatte, der Berufungswerber, hat das Fahrzeug gelenkt. Es ist zu einer Kollision mit dem Rettungsfahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge sind in der Folge stehen geblieben. Ich bin im Fahrzeug sitzen geblieben. Mein Gatte ist ausgestiegen. Ich habe nur einen Knall gehört. Einen Schaden konnte ich nicht feststellen. Mein Gatte hat daraufhin mir gegenüber erklärt, dass nur der Spiegel umgeklappt sei und zwar an seinem Fahrzeug, ein darüber hinaus gehender Schaden konnte von ihm an der Unfallstelle nicht festgestellt werden. Was der Lenker des Rettungsfahrzeuges und mein Gatte gesprochen haben, weiß ich nicht. Ich saß im Auto, ich war zu weit weg, ich konnte nichts hören. Wir wurden dann in weiterer Folge von der Gendarmerie angehalten. Anlässlich dieser Anhaltung wurde ein Schaden am linken vorderen Kotflügel des Pkws meines Gatten festgestellt. Der Schaden war für mein Dafürhalten nicht gut sichtbar. Es handelte sich um eine kleine Delle. Offensichtlich war diese Delle aber eine Folge der Kollision mit dem Rettungsfahrzeug.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2005/21/0481, sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Zl VK-16415-2004, und insbesondere auch durch Abführung einer öffentlichen mündlichen  Berufungsverhandlung am 23.03.2005.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber war am 13.08.2004 gegen 14.40 Uhr im Gemeindegebiet von Kufstein auf der B171 im Kreisverkehr auf Höhe Salurner Straße 27 in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden mit einem anderen Fahrzeug verwickelt. Obwohl an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden ist, hat der Berufungswerber die Unfallstelle verlassen, ohne einen Identitätsaustausch vorzunehmen bzw ohne die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Der Berufungswerber wurde erst nach einer Verfolgung durch die Gendarmerie einige Zeit später angehalten, wobei eine Beschädigung am Fahrzeug des Berufungswerbers festgestellt wurde. Dem Akteninhalt, insbesondere dem Verkehrsunfallsbericht ist auch zu entnehmen, dass am gegnerischen Fahrzeug ebenfalls ein Schaden entstanden ist. Der Berufungswerber verfügt über eine monatliche Pension in Höhe von ca Euro 1.500,00, er ist sorgepflichtig für seine Gattin, die über eine eigene Pension unter Euro 300,00 monatlich verfügt. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Schliersee.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der Berufungswerber selbst hat zugestanden, dass sowohl an seinem Auto als auch an dem gegnerischen Fahrzeug bei der Kollision ein Sachschaden entstanden ist, wobei er einräumt, den Sachschaden an seinem Pkw an der Unfallstelle selbst nicht erkannt zu haben, sondern erst anlässlich der Anhaltung durch die Gendarmerie.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Nach Abs 4 Abs 5 StVO haben alle, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die verkehrsunfallsbeteiligten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Berufungswerber als Lenker eines Personenkraftwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Es wäre dem Berufungswerber durchaus zuzumuten gewesen, den an den Fahrzeugen objektiv entstandenen Sachschaden bereits an der Unfallstelle bei gehöriger Aufmerksamkeit festzustellen. Offensichtlich war der Berufungswerber an der Unfallstelle jedoch aufgeregt und sind ihm die Beschädigungen an den Fahrzeugen entgangen. Sowohl der Berufungswerber als auch seine Gattin haben ausgeführt, dass sie einen Knall gehört haben und dass der Rückspiegel am eigenen Pkw nach hinten geklappt war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Berufungswerber klar ein müssen, dass eine Beschädigung nicht mehr auszuschließen ist und hätte er alles unternehmen müssen, um sich zumindest optisch vom Vorhandensein einer Beschädigung zu überzeugen. Zumindest hätte der Berufungswerber die Identität mit dem Unfallsgegner austauschen müssen bzw. ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Beides hat der Berufungswerber nicht getan. Wie dem Akt zu entnehmen ist, hat es eine unschöne Auseinandersetzung mit dem Unfallsgegner mit Beschimpfungen gegeben. Ein Identitätsaustausch ist aber unterblieben.

 

Der Verstoß gegen die vorgeworfene Verwaltungsübertretung steht in tatsächlicher Hinsicht ganz außer Zweifel. Zur Frage des Verschuldens ist auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber geht von einem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit aus. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, die Behörde vom Gegenteil zu überzeugen. Es ist dem Berufungswerber daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Was die Höhe der verhängten Strafe anbelangt, dass im Gesetz ein Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorgesehen ist. Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung ohnehin im untersten Drittel des möglichen Strafrahmens geblieben. Da sich die Strafe einerseits an der mit der Tat begangenen Schädigung und andererseits an den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des jeweiligen Beschuldigten zu orientieren hat, ist davon auszugehen, dass die von der Erstbehörde gewählte Strafhöhe zu Recht gewählt wurde und darüber hinaus dazu angetan ist, den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, wäre, Berufungswerber, durchaus, zuzumuten, gewesen, den, an, Fahrzeugen, objektiv, entstandenen, Sachschaden, bereits, an, der, Unfallstelle, bei, gehöriger, Aufmerksamkeit, festzustellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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