TE UVS Tirol 2005/04/05 2005/26/0674-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn S. M., D-K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K. S., XY, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.12.2004, Zahl VK-29546-2002, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches und die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides statt ?§ 71 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)? nunmehr ?§ 71 Abs 1 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)? zu lauten hat.

Text

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.05.2003, Zahl VK-29546-2002, wurde Herrn S. M., nunmehr wohnhaft in D-K., im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe es als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY, unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob das Kraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da er dieses am 30.10.2002 um

13.24 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn bei Strkm 34,200 in Richtung Innsbruck gelenkt habe, wobei das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 1.050 kg überschritten habe.

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 leg cit. eine Geldstrafe von Euro 79,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Einspruch erhoben werden kann.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Regierung der Oberpfalz, XY-Platz, D-R., um Zustellung der betreffenden Strafverfügung ersucht.

Am 13.01.2004 wurde die Strafverfügung, weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung des Beschuldigten nicht möglich war, vom deutschen Zustellorgan in den zu dessen Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.

 

Nachdem der Beschuldigte in der Folge die Geldstrafe nicht einbezahlt hat, wurde dieser mit Mahnung vom 28.10.2004 an seine Zahlungsverpflichtung erinnert.

 

Mit der am 19.11.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangten Faxeingabe hat Herr M. S., nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H. S., XY-Straße, D-N. b. M., gegen die betreffende Strafverfügung Einspruch erhoben und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.12.2004, Zahl VK-29546-2002, wurde der Beschuldigte aufgefordert, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche zu begründen.

 

Am 13.12.2004 hat Herr M. S., wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. S., im Wesentlichen das nachfolgende ergänzende Vorbringen erstattet:

?Hinsichtlich des Einspruches und hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, dass ersichtlich ist, dass zunächst eine fehlerhafte Zustellung vorgenommen worden war. Erst später wurde eine Zustellung der angegriffenen Strafverfügung an den Wohnort XY-Straße, K., vorgenommen, die aber den Beschuldigten nicht erreicht hat, wovon er keine Kenntnis erhielt. Der Beschuldigte ist im Fernverkehr unterwegs und daher nicht ständig zu Hause, so dass er solche Zustellungen nicht persönlich in Empfang nehmen kann. Bis dato war es auch immer so, dass er Benachrichtigungen über Zustellungen regelmäßig erhalten hatte. Eine solche Benachrichtigung hat er aber im Januar 2004, nachdem er von einer Tour aus dem Ausland zurückkehrte, gerade nicht vorgefunden. Diese ist ganz offensichtlich abhanden gekommen. Erst mit der per einfacher Post übermittelten Mahnung erlangte unser Mandant Kenntnis von einem Bescheid, in dem gegen ihn eine Strafe verhängt worden sei. Daraufhin wurde der Unterzeichner eingeschaltet. Gegen diesen Bescheid, gegen die Strafverfügung vom 15.05.2003, wurde Einspruch eingelegt.

Nachdem die Strafverfügung beinahe sieben Monate nach dem Kontrolltag erst ausgefertigt wurde, musste der Beschuldigte auch nicht mehr damit rechnen, dass ihm in dieser Sache ein Bescheid / eine Strafverfügung zugehen werde. Andernfalls hätte er die Möglichkeit gehabt, auch seine Nachbarn zu fragen, ob irgendeine Zustellung versucht worden sei.

Vor diesem Hintergrund wird daher an dem Antrag festgehalten, dem Beschuldigten Wiedereinsetzung zu gewähren.?

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.12.2004, Zahl VK-29546-2002, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.05.2003, Zahl VK-29546-2002, gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gemäß § 71 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

 

Dagegen hat Herr M. S., wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H. S., D-N. b. M., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die übermittelte Akte zwar eine Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG über einen Zustellvorgang, der im Wege der Amtshilfe für die Ausgangsbehörde durchgeführt worden sei, enthalte, auf der Rückseite sei aber zu entnehmen, dass die Zustellung weder an ihn, den Berufungswerber, noch an einen nahen Angehörigen erfolgt ist. Vielmehr habe der Postbedienstete angekreuzt, dass er das betreffende Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen hat. Deshalb sei die Zustellung durch die Deutsche Post AG fehlerhaft und könne von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 13.01.2004 keine Rede sein. Dem Formerfordernis einer eigenhändigen Zustellung sei somit nicht Genüge getan worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher zu gewähren und der Einspruch vom 19.11.2004 als fristgerecht eingebracht zu behandeln.

 

Im weiteren Verfahren hat Herr Dr. K. S., Rechtsanwalt in I., die Rechtsvertretung des Berufungswerbers übernommen. Dieser hat im Schriftsatz vom 18.03.2005 ergänzende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erstattet.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich Zustellung der Strafverfügung vom 15.05.2003, Zahl VK-29546-2002, ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Zustellnachweis. An der Richtigkeit des darin Beurkundeten haben sich keine Zweifel ergeben. Insbesondere hat auch der Berufungswerber selbst nicht bestritten, dass die Eintragungen in der Zustellurkunde zutreffend sind, und hat er diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgelegt. Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass die betreffende Strafverfügung vom Zustellorgan am 13.01.2004, nachdem die Übergabe des Schriftstückes an den Berufungswerber nicht möglich war, in den zur dessen Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt hat. Die übrigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Schriftstücken.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind nachfolgende Bestimmungen von

Relevanz:

 

?1. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 24

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 36 Abs 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 66 Abs 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

§ 49

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienliches Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

§ 32

....

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

§ 66

....

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

....

 

§ 72

(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

....

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990:

 

Art 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.

?

 

Art 3

Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.

 

Art 10

(1) Schriftstücke in Verfahren nach Art 1 Abs 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen ?Eigenhändig? und ?Rückschein? zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

?.?

 

B) Rechtliche Beurteilung:

I. Zur Zurückweisung des Einspruches:

Der Berufungswerber behauptet, dass eine rechtswirksame Zustellung der betreffenden Strafverfügung nicht erfolgt sei, da es an einer eigenhändigen Zustellung fehle.

 

Dem kann seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Erstinstanz die Zustellung des betreffenden Schriftstückes im Rechtshilfeweg durch die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Rechtshilfeübereinkommens BGBl Nr 526/1990 als zuständige Stelle bekannt gegebene Regierung der Oberpfalz veranlasst hat. Bei der nachfolgenden Zustellung hat es sich sohin nicht um eine Zustellung durch eine österreichische, sondern um die Zustellung durch eine deutsche Behörde gehandelt.

Wie sich nun aus Artikel 3 des zitierten Rechtshilfeübereinkommens ergibt, wird die Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Daraus folgt, dass sich entgegen der offenkundigen Rechtsansicht des Berufungswerbers die Art der Zustellung ebenso wie die Wirkungen derselben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes richten, sondern diese nach deutschem Recht zu beurteilen sind (vgl VwGH vom 29.01.2003, Zl 2000/03/0320). Für Zustellungen durch deutsche Verwaltungsbehörden werden nun durch die Verwaltungsvorschriften jeweils die Bestimmungen der §§ 177 bis 181 dZPO für maßgeblich erklärt (vgl Art 3 BayVwZVG). § 180 dZPO sieht dabei die Möglichkeit vor, dass das zuzustellende Schriftstück, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 1 oder 2 nicht ausführbar ist, in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wird, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

 

Wie sich nun aus der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Zustellurkunde ergibt, ist das Zustellorgan in dieser Weise vorgegangen.

Damit ist aber nach Ansicht der Berufungsbehörde am Dienstag, dem 13.01.2004, eine rechtswirksame Zustellung der betreffenden Strafverfügung erfolgt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher zufolge der vorzitierten Bestimmungen in § 32 Abs 2 AVG am Dienstag, dem 27.01.2004, geendet. Der Einspruch ist allerdings erst am 19.11.2004 per Fax bei der Erstinstanz eingelangt und erweist sich deshalb als verspätet.

 

Die Zurückweisung des Einspruches ist somit zu Recht erfolgt.

 

II. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Das Vorbringen des Berufungswerbers lässt eindeutig erkennen, dass dieser seinen Wiedereinsetzungsantrag auf § 71 Abs 1 Z 1 AVG stützt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nun eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei dabei gebunden und ist ein Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung unzulässig, weil dies der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleichkäme, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt und daher unbeachtlich ist. Daher ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen durch die Behörde auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl VwGH vom 30.01.1984, Zl 84/05/0008, 09.06.1988, Zl 87/08/0242 uva).

 

Wenn der Berufungswerber nunmehr eine rechtswirksame Zustellung verneint, kann damit ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht dargetan werden. Damit übersieht der Berufungswerber nämlich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Versäumung einer Frist voraussetzt. Die Behauptung von Zustellmängeln und sohin einer nicht rechtswirksamen Zustellung kann deshalb nicht erfolgreich als Wiedereinsetzungsgrund im Sinne dieser Bestimmung geltend gemacht werden, weil bei Zutreffen dieser Behauptung die versäumte Frist noch gar nicht zu laufen begonnen hätte (vgl VwGH vom 20.11.2001, Zl 2000/09/0043, 29.05.2001, Zl 2001/03/0136 uva). Dass dieses Vorbringen im Übrigen unzutreffend ist, wurde bereits zuvor dargetan.

 

Auch die weiteren Ausführungen in dem aufgrund eines Verbesserungsauftrages erstatteten Schriftsatz vom 13.12.2004 erweisen sich als nicht zielführend.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nämlich aus § 71 AVG, dass der Antragsteller genau anzugeben hat, aus welchem Grund er den Tatbestand des Abs 1 als erfüllt ansieht. Diesen trifft also die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und hat er diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Anbringen voraussetzt (vgl VwGH 04.12.1998, Zlen 96/19/3315, 3316, 3674 und 3675). Im bezogenen Schriftsatz vom 13.12.2004 hat der Antragsteller allerdings lediglich ausgeführt, dass er im Fernverkehr unterwegs und daher nicht ständig zu Hause sei, weshalb er ?solche Zustellungen nicht persönlich in Empfang nehmen? könne. Bis dato sei es immer so gewesen, dass er Benachrichtigungen über Zustellungen regelmäßig erhalten hat. Im Januar 2004 habe er bei der Rückkehr von einer Tour aus dem Ausland keine solche Benachrichtigung vorgefunden.

Mit diesem Vorbringen kann nun aber nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten detaillierten Weise ein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der Eintragungen auf der Zustellurkunde ist zunächst davon auszugehen, dass das betreffende Schriftstück in den Briefkasten des Berufungswerbers eingelegt worden ist. Es muss daher weiters davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber an sich in der Lage war, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Es wäre deshalb an ihm gelegen gewesen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb er von einem in seine Gewahrsam gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorgfaltslosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die ?Unerklärlichkeit? des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Strafverfügung) geht hingegen zu Lasten des Berufungswerbers, da es ? wie erwähnt - ihm obliegt, einen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist (hier: der Einspruchsfrist) geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (vgl zu den vorstehenden Ausführungen VwGH 20.01.1998, Zl 97/08/0545).

 

Da sohin dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen ist und seitens der Behörde eine Prüfung nur im Rahmen des Antragsvorbringens vorzunehmen war, hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend als unbegründet abgewiesen.

 

Es war daher auch der Berufung gegen diesen Spruchteil keine Folge zu geben. Allerdings hatte eine Ergänzung des Gesetzeszitates zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungswerber, behauptet, dass, eine, rechtswirksame, Zustellung, der, betreffenden, Strafverfügung, nicht, erfolgt, sei, da, es, an, einer, eigenhändigen, Zustellung, fehle, Art, der, Zustellung, nach, deutschem, Recht, zu, beurteilen, §177, §181, ZPO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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