Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 8, bestehend aus der Vorsitzenden Mag. Theresia Kantner, dem Berichterstatter Mag. Albin Larcher und dem weiteren Mitglied Dr. Monica Voppichler- Thöni, über die zu den Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck,
Zl SI-386-2005 (uvs-2005/K8/0886), Zl SI-147-2005 (uvs-2005/K8/0888), Zl SI-146-2005 (uvs-2005/K8/0890), Zl SI-472-2005 (uvs-2005/K8/0892), Zl SI-395-2005 (uvs-2005/K8/0893), Zl SI-388-2005 (uvs-2005/K8/0894), Zl SI-148-2005 (uvs-2005/K8/0895), Zl SI-149-2005 (uvs-2005/K8/0896), Zl SI-157-2005 (uvs-2005/K8/0897), Zl SI-286-2005 (uvs-2005/K8/0898), Zl SI-289-2005 (uvs-2005/K8/0899), Zl SI-294-2005 (uvs-2005/K8/0900), Zl SI-296-2005 (uvs-2005/K8/0901), Zl SI-297-2005 (uvs-2005/K8/0902),
erhobenen Berufungen des M. J., geb am XY, XY, vertreten durch Dr. E. J., Rechtsanwalt in XY, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG werden sämtliche Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.
Zu sämtlichen im Spruch angeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde vor der Erstbehörde am 22.03.2005 eine Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG aufgenommen, welche mit nachstehendem Vordruck festgehalten wurde:
Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck Innsbruck, am
Zahl:
Betreff: Strafverfahren gegen
Niederschrift gem § 44 Abs 3 lit b VStG
Aufgenommen in der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Leiter der Amtshandlung:
Der Die Beschuldigte:
Vor und Zuname:
Sein Ihr Vertreter/Vertrauensperson:
Der Die Beschuldigte hat die/in der Anzeige angeführte(n) und/durch Geständnis erwiesene(n) Übertretung(en) begangen. Hierauf wird dem der Beschuldigten mündlich verkündet das
Straferkenntnis
Übertretung nach Bestrafung nach Geld/(Ersatz)Primärarrest
1) § ....................§ .......................S
..................../........ Wo/Tg/Std
2) § ....................§ .......................S
..................../........ Wo/Tg/Std
3) § ....................§ .......................S
..................../........ Wo/Tg/Std
4) § ....................§ .......................S
..................../........ Wo/Tg/Std
5) § ....................§ .......................S
..................../........ Wo/Tg/Std
Summe: S ....................
Verfahrenskosten gem § 64/2 VStG: S ....................
Gesamtsumme: S ....................
Gemäß ................................. werden nachstehende
Gegenstände für
verfallen erklärt:
Mildernde Umstände:
Erschwerende Umstände:
1)Dem Der Beschuldigten wurde die Rechtsmittelbelehrung erteilt. 2)Der Die Beschuldigte wird über sein ihr Recht nach § 62 Abs 3 AVG informiert, dass er spätestens 3 Tage nach Verkündung die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses verlangen kann. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei der Behörde einzubringen. 3)Der Die Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses.
Dem der Beschuldigten wird gem. § 53 Abs 2 VStG wegen triftiger Gründe bewilligt:
1)Strafaufschub bis zum
.....................................................................
2)Ratenzahlung in .............................. Raten à S
................................und Restbetrag zu S
.....................................................................
....
Der Leiter der Amtshandlung: Der Die Beschuldigte:
Dieses Formular wurde jeweils dahingehend ausgefüllt, dass das Datum mit 22.03.2005 sowie die jeweilige Geschäftszahl des Verwaltungsstrafverfahrens eingefügt wurde, ebenso wie der Name des Beschuldigten und des jeweiligen Leiters der Amtshandlung. Sodann wurden beim Punkt Straferkenntnis bei Übertretung nach und Bestrafung nach die jeweiligen Übertretungs bzw Strafnormen und bei Geld/(Ersatz)Primärarrest die jeweilige Dauer des Primärarrestes eingefügt.
Sämtliche Niederschriften wurden vom jeweiligen Leiter der Amtshandlung sowie vom Beschuldigten unterfertigt. In keiner der Niederschriften ist ein Schuldspruch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen angeführt.
Mit Eingabe vom 05.04.2005 wurde zu sämtlichen gegenständlichen Verfahren Berufung durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten erhoben und darin wortgleich ausgeführt, dass das jeweils mündlich verkündete Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang wegen Vorliegens gravierender Verfahrensmängel, unrichtiger bzw überhaupt keiner Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten würde und wurde beantragt, die bekämpften Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben. Dem Einschreiter sei keine Rechtsbelehrung erteilt und sei ihm auch keine ordentliche Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt worden. Darüber hinaus existiere eine Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 lit b VStG nicht, gemeint sei wohl eine Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG, weshalb das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es hätten auch nicht die Voraussetzungen für eine Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG vorgelegen, da dem Beschuldigten nicht einmal der Sachverhalt vorgeworfen worden sei und er sohin auch kein Geständnis ablegen hätte können. Der Einschreiter sei auch nicht über sein Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes hingewiesen worden, dem Einschreiter sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weshalb die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig seien. Zum Teil seien gleiche Sachverhalte vorgeworfen worden, weshalb unzulässigerweise eine Doppelbestrafung vorgenommen worden sei, die verhängten Strafen seien nicht schuld und tatangemessen und fehle für den Umfang des Strafausmaßes jegliche Begründung.
Es wurde beantragt, die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die jeweils erst- und zweitinstanzlichen Akten. Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG kann von der Aufnahme der in Abs 1 leg cit. bezeichneten Niederschrift abgesehen werden, wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2005, Zl 2002/02/0139, ausgeführt, dass die Bestimmung des § 44 Abs 3 Z 2, zweiter Satz, VStG nicht dahingehend verstanden werden kann, dass sich bei Vorliegen der im ersten Satz der Z 2 angeführten Voraussetzungen eine Beurkundung der Verkündung des Straferkenntnisses in Form einer entsprechenden Niederschrift (völlig) erübrigt. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weil anderenfalls nicht einmal die wesentlichen Spruchbestandteile des § 44a VStG nachvollziehbar wären. Vielmehr muss daher jedenfalls auch die insoweit in der Z 6 des § 44 Abs 1 VStG angeführte Angabe der Spruch in einer solchen Niederschrift enthalten sein (vgl in diesem Zusammenhang auch Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, Seite 299). Auch im Anwendungsbereich des VStG gilt aber der Grundsatz, dass ein mündlich verkündeter Bescheid ohne entsprechende niederschriftliche Beurkundung nicht existent wird (VwGH 04.06.2004, Zl 2004/02/0167).
Dies trifft hinsichtlich sämtlicher gegenständlicher am 22.03.2005 verkündeten Straferkenntnisse, worüber jeweils eine Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 lit b VStG 1950 aufgenommen wurde, zu, da in sämtlichen Straferkenntnissen die Ausführungen betreffend der als erwiesen angenommenen Taten im Sinne des § 44a Z 1 VStG fehlen.
Die Berufungsbehörde geht daher vom Vorliegen von Nichtbescheiden aus, sodass die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen waren.