Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des RA Dr. P. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.03.2004, Zl SG-74-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit behoben.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz, BGBl I Nr 163/1999 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs 3 Leistungs und Strukturerhebungs Verordnung BGBl II Nr 445/1998 in der geltenden Fassung zur Last gelegt und würde ihm gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz BGBl I Nr 163/1999 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und das Straferkenntnis angefochten.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 normiert, dass derjenige der den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs 4 nicht nachkommt, oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Schilling 30.000,00 zu bestrafen ist.
Absatz 2 führt aus, dass Abs 1 nicht anzuwenden ist, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist.
§ 67 Bundesstatistikgesetz 2000 legt fest, dass für die Bestrafungen gemäß § 66 Abs 1 in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Sprengel der Mitwirkungs oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Bei der ÖNACE 1995 handelt es sich um die österreichische Version der NACE Rev 1, also jener europäischen Wirtschaftstätigkeitenklassifikation, die nach der Europäischen Ratsverordnung VO (EWG) Nr 3037/90 für alle Mitgliedsstaaten verbindlich anzuwenden ist. Die ÖNACE 1995 ist eine alle Wirtschaftstätigkeiten umfassende Klassifikation. Jedes Unternehmen ist gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt einer Unterklasse der ÖNACE 1995 zuzuordnen. Die Statistik Austria ist verpflichtet, jedem österreichischen Unternehmen schriftlich und kostenlos eine Mitteilung über seine klassifikatorische Zuordnung zur Verfügung zu stellen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich somit zweifelsfrei um das Unternehmen des RA Dr. P. R. und zwar um seine Rechtsanwaltskanzlei. Diese hat ihren Sitz in Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4.
Nach § 67 Bundesstatistikgesetz 2000 wäre daher jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen, in deren Sprengel die Unternehmung die Mitwirkungs bzw Auskunftspflicht hat, ihren Sitz hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung II Strafamt, gewesen. Die Entscheidung ist jedoch durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ergangen. Da diese nicht zuständig war, war der Bescheid rechtswidrig und musste wegen Unzuständigkeit behoben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.