TE UVS Tirol 2005/04/15 2005/16/0875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn Univ.-Doz. Dr. H. K., der Frau B. K., des Herrn L. K., der Frau K. K., des Herrn Ing. H. S. und der Frau R. S., wie von Mag. K. und Ing. E. H., N.-G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.03.2005, Zahl 3.1-2264/05-A-4, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 67h AVG sowie § 77 GewO 1994 wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage ?Hackschnitzellager? auf den Grundparzellen XY und XY, KG G.

 

Dagegen haben die angeführten Nachbarn mit folgender Begründung Berufung erhoben.

 

?Wenn die Anlage in Betrieb ist, scheint der Lärm, wenn man unmittelbar neben der Anlage steht, nicht beträchtlich zu sein. Doch der Schall zieht von der Anlage bergwärts und bricht sich an den obersten Häusern von N.-G., wo auch wir unser Haus bewohnen. Dort ist der Lärm ohrenbetäubend! Selbst wenn man sich im Wohnzimmer bei geschlossenen Fenstern aufhält, hat man den Eindruck, ein Hubschrauber würde im Garten landen. Wir empfinden diesen Zustand unzumutbar und wollen hiermit gegen den Gewerbebescheid Berufung einlegen bzw im Eventualfall eine Anrainerbeschwerde einbringen. Wir erbitten eine nochmalige Überprüfung der Situation mit dem Ziel, dass Auflagen bezüglich Lärm in die Gewerbegenehmigung aufgenommen werden,

dass auf unserem Grundstück bei laufender Anlage Lärmmessungen durchgeführt werden und

dass die Betriebszeiten auf Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr eingeschränkt werden.?

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass die Kundmachung für die Betriebsanlagenverhandlung am 09.03.2005 sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als auch bei der Gemeinde G. angeschlagen war. Die einschreitenden Nachbarn sind nicht als unmittelbare Nachbarschaft im Sinne des § 356 Abs 1 GewO 1994 anzusehen. Die Entfernung zu diesen Häusern beträgt mehr als 400 m. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2004, Zl 43.19-14/2003, in welchem zum Begriff ?unmittelbar benachbarter Häuser? Stellung bezogen wird, wird verwiesen. Daher waren diese Nachbarn nicht persönlich zu laden. Da keiner von ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder vor deren Durchführung Einwendungen im Sinn des § 74 GewO 1994 erstattet hat, haben sie keine Parteistellung erlangt. Die Berufung aller eingeschrittener Nachbarn ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Da die Schriftsätze auch als Beschwerden anzusehen sind, wird es die Aufgabe der Erstbehörde sein, entsprechende Ermittlungen über die tatsächliche Belästigung zu führen und im Falle des Bejahens einer unzumutbaren Belästigung ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 durchzuführen.

Schlagworte
Entfernung, zu, diesen, Häusern, beträgt, mehr, als, 400, m, Begriff, unmittelbar, benachbarter, Häuser
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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