Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn G. H., vertreten durch Dr. M. J., Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.12.2004, Zl VK-27135-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 59,40, zu bezahlen.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis wird dahingehend richtig gestellt, dass es bei Tatort statt ?km 96.850? richtig ?km 0,347? zu lauten hat und weiters hinter der Wortfolge ?Sie haben? eingefügt wird: ?als Lenker?.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 14.09.2004 um 16.33 Uhr
Tatort: Gemeinde Schönberg im Stubaital, auf der Stubaitalstraße B 183, bei km 96.850, in Fahrtrichtung Ortszentrum Schönberg
Fahrzeug: Einspuriges Motorrad, XY
1. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?
Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 297,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Urkunden weder die von der Erstbehörde angenommene Tatzeit noch der Tatort bestätigt worden seien. Die Anzeige habe selbst bestätigt, dass sich die Verwaltungsübertretung an einem anderen Ort zugetragen habe, als in der Anzeige angeführt. Im Übrigen sei die Einholung eines kfz-technischen Sachbefundes unterblieben, wobei die Einholung dieses Sachbefundes ergeben hätte, dass es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der Daten seines Arbeitszeitnachweises unmöglich gewesen wäre, an der in der Anzeige angeführten Tatzeit am angeblichen Tatort zu sein. Überdies sei auch eine Verwechslung des Kennzeichens nicht auszuschließen und sei völlig unklar, warum der Lenker des Motorrades, der die Verwaltungsübertretungen begangen haben sollte, von den Gendarmeriebeamten nicht angehalten werden konnte. Im Übrigen werde aus Gründen äußerster Vorsicht auch vorgebracht, dass die von den Beamten gemessene Fahrgeschwindigkeit von 98 km/h nicht gesichert sei, wobei insbesondere auf die Problematik von Radarmessungen hinsichtlich einspuriger Kraftfahrzeuge verwiesen werde.
Im Weiteren wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 05.04.2005 noch vorgebracht, dass der Berufungswerber zwischenzeitig die Strecke selbst nochmals abgefahren sei und abgemessen habe, dass für das Befahren dieser Strecke zumindest ein Zeitaufwand von 30 Minuten gebraucht wird. Es sei sohin unmöglich, dass er am Tatzeitpunkt an dem vorgeworfenen Tatort war.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie Einvernahme der Zeugen GI L., RI B., RI T., H. M. und durch Einvernahme des Berufungswerbers.
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Der Berufungswerber hat am 14.09.2004 um 16.33 Uhr in der Gemeinde Schönberg i.St. auf der Stubaitalstraße B 183 bei km 0,347 das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz hierbei schon in Abzug gebracht wurde.
Zum Zeitpunkt der Messung war das Wetter sonnig bzw etwas bewölkt, es hat jedoch nicht geregnet.
Die Übertretung wurde von RI S. T. mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E des GP Fulpmes durchgeführt, wobei er das Motorrad im Bereich des Kennzeichens anvisiert und ein einwandfreies Messergebnis erhalten hat. Dieses Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät war gültig geeicht und hat der Messbeamte das Gerät zuvor auch ordnungsgemäß kalibriert gehabt. RI T., der bereits seit ca. 1994 Lasermessungen durchführt, ist auf das von ihm verwendete Gerät eingeschult und hat er das Kennzeichen durch das Messgerät eindeutig wahrgenommen und sich das Kennzeichen auch entsprechend notiert. Weiters hat er sich auch die Tatzeit notiert, wobei es in der Anzeige hinsichtlich der Kilometerangabe zu einem Fehler gekommen ist, welcher in der Stellungnahme vom 15.10.2004 entsprechend berichtigt wurde.
Die Übertretung wurde auch von GI L. wahrgenommen, der neben dem Messbeamten stand und nicht nur die Geschwindigkeitsübertretung selbst, sondern auch das Kennzeichen persönlich wahrgenommen hat.
Am gegenständlichen Tag war um den Zeitpunkt der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung ansonsten kein Motorradfahrer unterwegs.
Diese Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Aktes, insbesondere aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Fulpmes vom 23.09.2004, Zl A1/1799/01/2004, sowie der Stellungnahme des Gendarmeriepostens Fulpmes vom 15.10.2004 und aufgrund der Aussagen der Zeugen RI T., GI L. und RI B. getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich Tatzeitpunkt, Tatort, Geschwindigkeitsregelung, Ortsgebiet und Person des Täters ergeben sich aufgrund der vorerwähnten Anzeige samt der Korrektur in der Stellungnahme vom 15.10.2004 sowie insbesondere auch aufgrund der Angaben des Meldungslegers und des GI L. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Meldungsleger als auch GI L. als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger und GI L. veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.
Auch die Richtigkeit des Messergebnisses steht insofern fest, als für das bei der betreffenden Messung verwendete Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät laut der diesbezüglich überzeugenden Angabe von RI T. eine gültige Eichung vorgelegen hat. Weiters ist einem erfahrenen, regelmäßig mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten betrauten Gendarmeriebeamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes jedenfalls zuzutrauen (vgl 02.03.1994, 93/03/0238, ua). Der seinerzeit die Geschwindigkeit messende Beamte wurde ? wie er bei seiner Einvernahme glaubhaft versichert hat ? auf das betreffende Messgerät eingeschult und führt seit vielen Jahren entsprechende Geschwindigkeitsmessungen durch. Dass er die erforderlichen Kalibrierungen spätestens jede halbe Stunde ? wie in den Verwendungsbestimmungen gefordert ? durchgeführt hat, hat er anlässlich seiner Einvernahme zugesichert und ergibt sich keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal der Beamte bei seiner Befragung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Es hat sich überdies auch keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Kalibrierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein sollte und hat vielmehr auch noch GI L., der neben dem Messbeamten gestanden ist, als dieser die Messung vorgenommen hat, bestätigt, dass er ebenfalls die in der Anzeige angeführte Geschwindigkeit am Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät abgelesen hat und konnte er auch bestätigen, dass das Kennzeichen dieses Motorrades mit dem in der Anzeige übereinstimmt. Überdies haben sowohl der Meldungsleger als auch GI L. übereinstimmend angegeben, dass es im Bereich des Tatzeitpunktes lediglich einen einzigen Motorradfahrer in diesem Bereich gegeben hat. Dies wurde auch von RI B. indirekt bestätigt.
Dem gegenüber konnte das Vorbringen des Berufungswerbers keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Geschwindigkeitsmessung erwecken. Es ist dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol aus Eigenem bestens bekannt, dass selbst mit einem Pkw die Strecke vom Arbeitsplatz des Berufungswerbers bis zum Ort der Übertretung bei normalen Verkehrsbedingungen durchaus in der Zeit von ca. einer Viertelstunde zurückgelegt werden kann. Dem gegenüber stellt es eine Erfahrung des täglichen Lebens dar, dass Motorradfahrer ? ohne dabei eine Geschwindigkeitsübertretung begehen zu müssen ? gerade auch in kurvigen Straßen, schneller vorankommen als ein Pkw.
Der vom Berufungswerber angebotene Beweis durch Aufnahme eines Sachverständigengutachtens hätte schon deshalb zu keinem brauchbaren Ergebnis führen können, weil die konkrete Situation am Tattag nicht rekonstruierbar ist und überdies auch nicht gesichert ist, dass der Berufungswerber bis zum Ort der Übertretung die erlaubte Geschwindigkeit immer eingehalten hat. Ohne dem Berufungswerber jedoch zu unterstellen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit bei seiner Fahrt von Innsbruck bis zum Tatort überschritten haben könnte, ergibt sich aber ? wie bereits zuvor ausgeführt ? schon aus eigener Erfahrung, dass die Bewältigung der Strecke innerhalb von 15 Minuten durchaus möglich ist, zumal mit einem Motorrad auch teilweise ein schnelleres Weiterkommen, insbesondere auch ein schnelleres Überholen in manchen Straßenabschnitten, möglich ist. Der Berufungswerber hat auch nicht ausgesagt, dass er auf der Bundesstraße irgendwie aufgehalten worden wäre.
Da im Übrigen kein Zweifel daran besteht, dass die Beamten die Übertretung korrekt und auch zum in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt festgestellt haben, konnte auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen werden, da eben fest stand, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort war. Da es technisch jedenfalls möglich ist, die Strecke innerhalb von 15 Minuten (oder sogar weniger, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht eingehalten werden) zurückzulegen, war das Sachverständigengutachten jedenfalls nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass der Berufungswerber um diese Zeit nicht am Tatort sein konnte.
Auch die Angaben der Zeugin M. waren nicht geeignet, den Standpunkt des Berufungswerbers zu untermauern, da diese lediglich angeben konnte, dass der Berufungswerber sie im Hofer-Markt bereits in der Schlange stehend getroffen hat.
Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Kassabon ist erkennbar, dass eine Zahlung um 16.55 Uhr erfolgt ist, sodass der Berufungswerber jedenfalls mehrere Minuten vorher sich schon im Hofer-Markt aufgehalten haben muss. Auch daraus ergibt sich schon eine unmittelbare zeitliche Nähe zu dem in der Anzeige festgehaltenen Zeitpunkt der Übertretung.
Da die Beamten überdies bestätigten, dass in diesem Zeitraum ansonsten kein Motorradfahrer an ihnen vorbeifuhr, war überdies auch aus diesem Grund nicht daran zu zweifeln, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt die Geschwindigkeit ? wie in der Anzeige ausgeführt ? überschritten hat.
Festzustellen ist auch, dass der Berufungswerber anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 05.04.2005 angegeben hat, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung insofern, als er vielleicht 60 km/h gefahren wäre, nicht abgestritten hätte. Daraus ergibt sich jedoch schon, dass der Berufungswerber selbst nicht ausschließt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, sondern lediglich das Ausmaß dieser Überschreitung. Wenn der Berufungswerber eine leichte Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht abgestritten hätte, lässt dies aber auch den Schluss zu, dass er nicht definitiv bestätigen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, was wiederum nicht geeignet ist, sein Vorbringen, er sei insgesamt langsam gefahren, zu unterstreichen. Das Gegenteil ist der Fall.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 50 km/h fahren.
Unbestritten ist, dass sich der Tatort im Ortsgebiet von Schönberg im Stubaital befunden hat.
Es ergibt sich sohin aus den Feststellungen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1, zweiter Satz, VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (zB VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist überdies im gegenständlichen Fall zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dies gilt insbesondere im Ortsgebiet. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber, in dem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten hat, in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen nichts zu bewerten. Die verhängte Geldstrafe scheint auch im Hinblick auf das vom Berufungswerber angegebene Einkommen nicht als überhöht, zumal der gesetzliche Strafrahmen zu lediglich ca. einem Drittel ausgeschöpft ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 45 km/h rechtfertigt jedenfalls eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe. Die Bestrafung ist überdies auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um auch andere Verkehrsteilnehmer von Geschwindigkeitsüberschreitungen in einer derartigen Höhe im Ortsgebiet abzuhalten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Eine Berichtigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses konnte deshalb vorgenommen werden, da dem Berufungswerber die korrekte Kilometerangabe durch Akteneinsicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme hiezu eingeräumt wurde, welche er auch mit Stellungnahme vom 26.11.2004 wahrgenommen hat. Die Lenkereigenschaft ergibt sich implizit aus dem gesamten Akt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatz: Die Behandlung der fristgerecht erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde von diesem abgelehnt.