TE UVS Tirol 2005/05/18 2004/14/160-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn G. S., vertreten durch Dr. B. S., Rechtsanwältin in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.05.2003, Zl OP-462-2003, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.05.2005 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses wird insoferne korrigiert, als der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 23 Abs 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz verletzt hat und nach den Worten Fahrtrichtung Kiefersfelden festgestellt die Worte das Ökopunkte nicht entrichtet wurden ergänzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 290,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.05.2003, Zl OP-465-2003, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma J. S. E.K. Inter. Spedition, mit Sitz XY, die Zulassungsbesitzerin des LKW s mit dem amtlichen Kennzeichen XY / XY (beide) sei, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 11.03.2003 um 20.15 Uhr, in Richtung Kiefersfelden fahrend, der Fahrer infolge mangelhafter bzw unterlassener Belehrung der Umweltdatenträger auf ökopunktepflichtige Transitfahrt eingestellt, sodass die Ökopunkteabbuchung auf elektronischem Weg nicht erfolgte.

 

Der Beschuldigte sei insbesondere verpflichtet vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkteverordnung durchgeführt werden könne. Hiezu habe er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wurde ein Umweltdatenträger benützt, so habe er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen. Der Umweltdatenträger ausreichend funktioniere und der Fahrer belehrt worden sei, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dies habe der Beschuldigte als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen.

 

Diese Übertretung sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG am 11.03.2003 um 20.15 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn, Parkplatz Mautstelle/Schönberg Nord, bei km 10,8, in Fahrtrichtung Kiefersfelden festgestellt worden.

 

Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs 1 Z 6 und 9 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG, BGBl Nr 593/1995 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 lit a und lit b sowie Art 2 Abs 1 der Verordnung 3298/94 vom 21.12.1994 in der Fassung der Verordnungen Nr 1524/95 vom 30.07.1996, Nr 609/2000 vom 21.03.2000 und Nr 2012/2000 vom 21.09.2000 verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs 1 in Verbindung mit § 23 Abs 4 Güterbeförderungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 1.450,00 (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt.

 

Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Herrn G. S. per Adresse der Firma am 06.06.2003 zugestellt.

 

Am 07.07.2003 wurde der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass Frau Dr. B. S. mit der Vertretung des G. S. beauftragt ist und dass diese auch Zustellungsbevollmächtigte ist.

 

In weiterer Folge wurde das Straferkenntnis der Rechtsvertreterin am 18.07.2003 zugestellt.

 

Am 17.07. bzw 21.07.2003 ging nachstehender Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand und Berufung ein.

 

I. In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache stellt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Verfahren OP-462-2003 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 27.5.2003, zugestellt an einen Angestellten der Firma J. S. E.K. innerhalb offener Frist nachstehenden Antrag auf

 

Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand.

 

Ich war durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert, die Frist für die Einbringung der Berufung einzuhalten und trifft mich an dieser Fristversäumnis kein Verschulden. Am 3.7.2003 kam der Angestellte F. W. zu mir und teilte mir mit, dass er beim Aufräumen bzw Ordnen seines Schreibtisches einen Brief, welcher eingeschrieben an mich adressiert war, vorgefunden hat. Bei diesem Schreiben, welches der Angestellte F. W. am 6.6.2003 übernommen hat, handelt es sich um die Zustellung des Straferkenntnisses zur Zahl OP-462-2003 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Erst an diesem Tag hatte ich daher Kenntnis erlangt von diesem Schreiben und konnte ich mich mit meinem Anwalt in Verbindung setzen, welcher sodann eine Einsicht in den Verwaltungsstrafakt veranlassen konnte.

 

Bei dem Angestellten Franz Wurm handelt es sich um einen verlässlichen Mitarbeiter unseres Unternehmens, welcher aufgrund eines Versehens den Brief, welchen er für mich entgegengenommen hat, auf seinem Schreibtisch unter anderen Papieren verlegt hat. Da ich das 1. Mal am 3.7.2003 von dem Straferkenntnis Kenntnis erlangte und ich kein Verschulden an dieser späten Kenntnis habe, ist der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig und berechtigt.

 

Beweis:

Eidesstattliche Erklärung des F. W. vom 16.7.2003 F. W., pA Fa J. S. EK, XY als Zeuge Einvernahme des Beschuldigten G. S., pA Fa J. S. EK Internationale Spedition

 

Es wird daher beantragt, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 27.5.2003, zur Zahl OP-462-2003, zugestellt am 6.6.2003 stattzugeben.

 

II. In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.5.2003, zugestellt am 6.6.2003 zur Zahl OP-462-2003 nach Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit dieser nachstehende

 

Berufung

 

Der gesamte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Mir wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und somit gem § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma J. S. EK Internationale Spedition mit Sitz in XY, welche Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY/ XY ist, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 11.3.2003 um 20.15 Uhr Richtung Kiefersfelden fahrend, der Fahrer infolge mangelnder bzw unterlassener Belehrung den Umweltdatenträger auf ökopunktepflichtige Transitfahrt einstellt, sodass die Ökopunkte Abbuchung auf elektronischem Weg nicht erfolgte. Ich sei insbesondere verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkteverordnung durchgeführt werden kann. Hiezu habe ich dem Lenker eine entsprechende Zahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, so hätte ich mich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniert und der Fahrer belehrt wurde, welche Maßnahmen ich zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hätte. Dies hätte ich als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen.

 

Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung Brenner/MÜG am 11.3.2003 um 20.15 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn, Parkplatz Mautstelle/Schönberg-Nord bei km 10,8 in Fahrtrichtung Kiefersfelden festgestellt worden.

1. Es ist unrichtig, dass ich den Fahrer nicht aufgeklärt hätte, welche Maßnahme er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen gehabt hätte. Alle Fahrer im Unternehmen, so auch der Lenker G. S. werden genauestens in die sie treffenden Verpflichtungen, insbesondere jene nach dem Güterbeförderungsgesetz und der Ökopunkteverordnung unterwiesen. Diese Belehrungen finden in meinem Unternehmen regelmäßig statt und ist mir daher keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen.

 

Am Ökopunktekonto des Unternehmens waren zum Vorfallsdatum 11.3.2003 genügend Ökopunkte vorhanden und hatte ich gar keinen Grund, den Fahrer anzuweisen, das Ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt zu stellen.

 

Beweis:

Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg Einvernahme des Fahrzeuglenkers J. K.U H. pA Fa J. S. EK Internationale Spedition, XY vorzulegende Schuldungsbestätigungen

 

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht entspricht der Bescheid, das Straferkenntnis vom 27.5.2003 nicht den gesetzlichen Vorschriften. Die Behörde trifft gem. § 58 Abs 2 AVG die Verpflichtung, den Bescheid zu begründen. In dieser Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesamten Straferkenntnis ist kein Sachverhalt festgestellt, insbesondere kein Sachverhalt aus dem sich schließen ließe, dass es sich um eine Transitfahrt handelt. Die Behörde hat weder angeführt, aus welchem Land der Fahrer gekommen ist, noch wohin die Fahrt gehen sollte, noch welche Ladung das Fahrzeug hatte.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich den

 

Antrag

 

nach Stattgebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möge der Unabhängige Verwaltungssenat für Tirol das Straferkenntnis vom 27.5.2003 zur Zahl OP-462-2003 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einstellen.

 

Mit Berufungserkenntnis vom 17.08.2004, Geschäftszahl uvs-2003/19/193-1, wurde die oben genannte Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 16.09.2004 wurde dem Berufungswerber der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

 

Das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie der Bewilligungsbescheid der Wiedereinsetzung vom 16.09.2004 wurde der Rechtsvertreterin am 22.09.2004 zugestellt.

 

Am 27.09.2004 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Antrag auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung gestellt.

 

Infolge der erhobenen Berufung wurde am 18.05.2005 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit der Zahl OP-462-2003, in die Beantwortung der Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.04.2005 samt Fahrtenliste, durch Einsichtnahme in die von der Berufungswerberin gelegten Urkunden (Verzeichnis der Betriebsanweisungen, Handhabung des Eco-Tag-Rundschreiben 02/02, eiderstattliche Erklärung vom 29.04.2005, in das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23.08.2004, Zl uvs-2003/19/143-1, in das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betreffend Jens Hollerbach vom 19.08.2003, Zl uvs-2003/14/133-1, in das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.10.2004, Zl 2003/19/146-1, in das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12.08.2003, Zl uvs-2003/20/104-6, in das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26.04.2004, Zl uvs-2004/14/008-2, 2004/14/019-2 und 2004/14/020-1.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 11.03.2003 um 20.15 Uhr wurde vom Herrn J. H. das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY, XY auf der A 13 bei km 10,8 Richtung Innsbruck gelenkt. Das Sattelkraftfahrzeug wurde von Beamten der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG hinsichtlich der Deklaration von Ökopunkten kontrolliert. Mittels Enforcementstation konnte festgestellt werden, dass sowohl bei Einfahrt in das Bundesgebiet um 19.57.25 Uhr als auch zum Zeitpunkt der Kontrolle

20.25 Uhr das im Fahrzeug befindliche Eco-Tag-Gerät mit der Nr 40 2 1234076144 auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt war. Von dem Sattelkraftfahrzeug wurden Waren von Italien nach Deutschland gebracht und zwar Components for Chairs. Der Lenker konnte eine Ökokarte mit den erforderlichen Ökopunkten nicht vorweisen.

 

Der Lenker gab anlässlich der Anhaltung an, dass er am 10.03.2003 mit einer Ladung über die ehemalige Grenze Walserberg nach Österreich eingefahren sei. Die Sendung sei für S. bestimmt gewesen, weshalb er das Eco Tag Gerät bei der Einfahrt auf grün gestellt habe. Die Ausfahrt in Arnoldstein habe er auf der normalen Autobahnspur durchgeführt. Vor der Kontrolle habe er am Eco Tag Gerät nicht herumgeschaltet, weil ihm gesagt worden sei, dass bei der Ausfahrt aus Österreich sich das Eco Tag Gerät automatisch auf rot schalte. Bei der Einfahrt habe er das Gerät nicht kontrolliert. Eine Gebrausanweisung über das Eco Tag Gerät habe er zwar im Fahrzeug vorgefunden, die Firma habe ihn auch informiert, rot bei Transit, grün bei Fahrt nach Österreich zu stellen. Mehr Informationen über das elektrische Ökopunktesystem habe er nicht.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich somit entnehmen, dass von der Firma des Berufungswerbers eine ökopunktepflichtige Fahrt veranlasst wurde, ohne dass Ökopunkte entrichtet wurden.

 

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahnenden Verwaltungsübertretungen, wer nach Z 6 § 9 Abs 3 zuwiderhandelt;

 

Nach § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens Euro 363,00 zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens Euro 1.453,00 zu betragen.

 

Nach § 9 Abs 3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Bei der Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Mindeststrafe verhängt. Vom Berufungswerber konnte ein schuldbefreiender Umstand nicht dargelegt werden. Sowohl aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit der Zl OP-462-2003 als auch aus den vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anlässlich der Verhandlung dargetanenen Berufungserkenntnisse, lässt sich entnehmen, dass es in der Vergangenheit bei der Firma des Berufungswerbers, bei der er Geschäftsführer ist, immer wieder vorgekommen ist, dass Ökopunkte nicht entrichtet wurden, sei es, dass das Eco-Tag-Gerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und deshalb Ökopunkte nicht entrichtet wurden, sei es, dass zu Unrecht das im Fahrzeug befindliche Eco-Tag-Gerät auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt war und keine Ökokarte vorgewiesen wurde. Aus der Fahrtenliste betreffend des Eco-Tag-Gerätes 40 2 1234076144 (Registrierungsnummer 789863-Frächter H. M.) lässt sich entnehmen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug immer wieder zu Transitfahrten gekommen ist und zwar zu nicht punktepflichtig deklarierten Transitfahrten (Fahrt vom 13.02.203, Fahrt vom 25.02.2003, Fahrt vom 03.03.2003). Erst nach der Kontrolle ergibt sich aus der Fahrtenliste der Transitfahrten, dass diese richtig deklariert und Punkte abgebucht wurden.

 

Insgesamt ergibt sich somit, dass der Berufungswerber seine im § 9 Abs 3 GütbefG normierten Pflicht nicht nachgekommen ist. Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt.

 

Die in der Verhandlung gestellten Anträge auf Einvernahme des Jens Hollerbach war wegen geklärter Sachlache abzuweisen. Ferner ist darauf zu verweisen, dass eine Einvernahme des Berufungswerbers nicht möglich war, da dieser zur Verhandlung nicht erschien.

 

Was den Einwand der Verjährung hinsichtlich der Bestimmung des § 51 Abs 7 VStG anlangt, so ist auf die Anmerkung 21 in Walter Tienel Verwaltungsverfahren 15. Auflage, MANZsche Sonderausgabe, zu verweisen, wonach die 15 monatige Frist mit der Zustellung des Erkenntnisses an den UVS neu zu laufen beginnt, wenn ein rechtzeitig erlassenes Berufungserkenntnis vom VwGH oder VfGH aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn infolge Bewilligung der Wiedereinsetzung ein die Berufung wegen Verspätung zurückweisender Bescheid außer Kraft tritt.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde über die Berufung vom 17.07.2003 fristgerecht mit Berufungserkenntnis vom 17.08.2004, uvs-2003/19/139, die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Erst mit Erlassung des Bescheides vom 16.09.2004 in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, ist die Zurückweisung außer Kraft gesetzt worden. Das verfahrensgegenständliche Berufungserkenntnis ist innerhalb der 15 monatige Frist, gerechnet ab dem 22.09.2004 erlassen worden, sodass kein Hindernis für die Fällung des Bescheides vorgelegen ist.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Was, den Einwand, der Verjährung hinsichtlich, der, Bestimmung, des §51 Abs7 VStG, anlangt, so, ist, auf, die, Anmerkung, 21, Walter- Tienel, zu, verweisen, wonach, die 15- monatige, Frist, mit, der Zustellung des, Erkenntnisses, an, den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, neu, zu, laufen, beginnt, wenn, ein rechtzeitig, erlassenes, Berufungserkenntnis, vom VwGH, oder VfGH, aufgehoben, wurde. Gleiches, gilt, wenn, infolge, Bewilligung, der Wiedereinsetzung, ein, die, Berufung, wegen, Verspätung, zurückwesender, Bescheid, außer, Kraft, tritt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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