TE UVS Tirol 2005/05/19 2005/22/0577-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Nachbarin M. M., vd DI G. M., XY-Straße, A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2005, Zl 3.1.-1157/01-A-33, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung nach §§ 81 ff GewO 1994 für diverse Änderungen an der bestehenden Tischlerei ?Karbon? im Anwesen XY-Weg, R., Gp XY KG R., gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle wie folgt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2005, Zl 3.1.-1157/01-A-33, wie folgt abgeändert wird:

 

Die ?Technische Beschreibung? im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2005, Zl 3.1.-1157/01-A-33, Seite 2, wird wie folgt ergänzt:

 

1. Im ersten Absatz wird nach dem 2. Satz eingefügt:

 

?Das westliche Tor im geplanten Zubau wird mit einem Schalldämmmaß von mindestens 22 dB ausgestattet. Die Fenster des geplanten Zubaues weisen ein Schalldämmmaß von mindestens 36 dB auf. Bei der Durchführung von maschinellen Tätigkeiten werden sämtliche Türen bzw Tore geschlossen gehalten. Die eingebauten Fenster werden nicht öffenbar ausgeführt.?

 

2. Nach dem 2. Absatz wird eingefügt:

?Die Entlüftung des Abdunstraumes erfolgt durch Öffnen der Türe in den Spritzlackierraum. Eine Änderung in der technischen Ausstattung im Spritzlackierraum bzw Abdunstraum erfolgt nicht. Die Entstaubungsanlage wird im nordseitigen Zubau situiert.?

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2005, Zl 3.1.-1157/01-A-33, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für diverse Änderungen an der bestehenden Tischlerei ?Karbon? im Anwesen XY-Weg, R., Gp XY KG R. gemäß §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Nachbarin M. M., vd DI G. M., XY-Straße, A., rechtzeitig Berufung und brachte darin vor wie folgt:

 

?1. Lage und Flächenwidmung:

 

A) Grundstück Nummer XY, KG XY R., K. J., Tischlerei:

Das Grundstück grenzt im Osten an den Verkehrsweg XY-Straße, im Süden an den Verkehrsweg XY-Weg, an das mit einem Haus bebaute Nachbargrundstück Nummer XY, im Westen an das mit einem Haus bebaute Nachbargrundstück Nummer XY, im Norden an die unbebauten Grundstücke mit den Nummern XY und XY.

Beim letzten Flächenwidmungsplan vom Dezember 1988 wurde die Widmung der Grundparzelle XY von Wohngebiet auf Mischgebiet geändert, um einem bestehenden Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit zu geben. Der Flächenwidmungsplan wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung im Juli 1989 genehmigt. Die Anrainer haben dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Beschwerde wurde in den Schriftstücken B 1235/91-12, V 42/92-11 und B 1235/91-10 abgehandelt und abgewiesen. In den Akten des Verfassungsgerichtes wird unter anderem ausgeführt:

a) ?Die Landesregierung begründet dies wie folgt: ... Darüber hinaus ist durch § 14 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 ein Immissionsschutz, wie er im Hinblick auf das umgebende Wohngebiet unzweifelhaft erforderlich ist, gewährleistet??

b) ?Bei Änderungen, für die ein nur im privaten Interesse gelegener wichtiger Grund vorliegt, ist angemessen zu berücksichtigen, ob durch die Änderung wesentliche private Interessen anderer berührt werden.?

c) ?...gab die Landesbaudirektion zur beabsichtigten Umwidmung am 10. Mai 1989 folgende Stellungnahme ab: ... kann die von der Marktgemeinde R. nunmehr vorgenommene Mischgebietswidmung vom Standpunkt einer geordneten Siedlungsentwicklung nicht gutgeheißen werden.?

d) ?Mit Schreiben vom 22. Juni 1989 äußerte sich die Marktgemeinde

R. zur Stellungnahme der Abteilung Vld 3 des Amtes der Landesregierung wie folgt:... Dabei wurde insbesondere neben den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner (§ 8 Abs 1 TROG) auch der bestmögliche Schutz der Wohnbevölkerung berücksichtigt und die endgültige Form der Baulandabgrenzung bestimmt....Die nächsten Grundstückflächen Gpn XY und XY sind nur mit einem Gartenhaus bebaut und seit langem unbewohnt. So ergibt sich auch an dieser Westseite kein unzumutbares Naheverhältnis zu den Wohnbebauungen auf Gp XY. Gegen Norden grenzt die Betriebsfläche gegen einen Steilabbruch und Freiland.?

 

B) Nachbargrundstücke Nummer XY (A. und H. N.), Nummer XY (M. M.)

und Nummer XY (A. K.):

Die Grundstücke sind als Wohngebiet gewidmet.

 

C) Nachbargrundstück Nummer XY (M. M.):

Im Plan Ö/001/08/99 ?Örtliches Raumordnungskonzept R., Dipl.-Ing. B. E.? ist das Grundstück Nummer XY als ?Ökologische Freihaltefläche? mit der Bezeichnung FÖ 6 §27.1.a.2.h. A. ausgewiesen. In dem Konvolut ?Gemeinde Rum Örtliches Raumordnungskonzept Band 2 Verordnung und Anlagen zur Verordnung August 1999? wird auf Seite 2 ausgeführt:

?..., sowie der Aurain sind von herausragender ökologischer Bedeutung.?

Im Erläuterungsbericht zum örtlichen Raumordnungskonzept Rum ist auf Seite 18 zu lesen: ?Als ökologischer Ausgleichsraum ist er von so hohem landschaftsästhetischen als auch landschaftsökologischem Wert, dass eine Erklärung zum Naturdenkmal gerechtfertigt scheint.? Das örtliche Raumordnungskonzept Rum wurde im März 2000 vom Amt der Tiroler Landesregierung genehmigt.

 

2. Bau- und gewerberechtliche Bewilligungen seit Änderung der Flächenwidmung des Grundstückes XY von Wohngebiet in Mischgebiet im Jahr 1988:

Die Fläche des Grundstücks XY beträgt laut baurechtlichen Unterlagen

2.220 m2.

Vor der Änderung der Flächenwidmung von Wohngebiet in Mischgebiet im Jahr 1988 betrug die baurechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche 1.001 m2, die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche 517 m2. Dabei sind das Flugdach im Ausmaß von 63 m2 sowie die bis auf zwei Außenmauern im Jahr 2003 abgetragene Garage im Nordwesten im Ausmaß von 36 m2 nicht berücksichtigt.

Das an der Bahnhofstraße liegende dreigeschossige Gebäude mit 484 m2 Netto-Geschossfläche war als Arbeiterwohnheim mit Garagen im Erdgeschoss baurechtlich bewilligt. Jahrelang wurde ohne gewerberechtliche Bewilligung im Erdgeschoss ein Spritzraum mit 141 m2 Netto-Geschossfläche betrieben, der erst mit Bescheid der BH IBK vom 10. Juli 1990, Zl: 3-4917/85-B (Spritzraum) bewilligt wurde. Der Raum im ersten Obergeschoss des dreigeschossigen Gebäudes mit 125 m2 Netto-Geschossfläche wird seit über einem Jahrzehnt ohne gewerberechtliche Bewilligung mit Kenntnis der Behörde zur Bearbeitung von Fenstern genutzt und wurde nun mit Bescheid BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 bewilligt.

Für den im Jahr 1977 errichteten Werkstättenzubau mit Spänesilo und Heizraum mit 226 m2 Netto-Geschossfläche ist seit über einem Jahrzehnt das Bauverfahren bis heute nicht abgeschlossen. Das Bauverfahren begann mit der mündlichen Verhandlung, Schreiben Marktgemeinde Rum, Zahl 52/2-90 vom 21.5.1990, und wurde zuletzt vom Amt der Tiroler Landesregierung, Zahl Vel-550-1077/1-2 vom 11. Mai 1994, zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Rum verwiesen. Nach über einem Jahrzehnt Benützung ohne Bewilligung erfolgte die endgültige gewerberechtliche Bewilligung mit Bescheid BH IBK Zl: 3.1-1157/01-A-5 (Späneheizung) vom 5. Jänner 2004. Für die im Jahr 1983 überbaute Terrasse im Nordwesten mit 26 m2 Netto-Geschossfläche ist seit über einem Jahrzehnt das Bauverfahren, Marktgemeinde Rum Zahl 153/1-93 vom 23.8.1993, bis heute nicht abgeschlossen. Das Verfahren wurde zuletzt vom Amt der Tiroler Landesregierung, Zahl Vel -550-2165/1-2 vom 10. Mai 1994, zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Rum verwiesen. Nach Devolution ist seit dem Jahr 1995 der Gemeinderat zuständig. Der Raum wurde mit Kenntnis der Behörde seit Jahrzehnten als Abdunstraum ohne gewerberechtliche Bewilligung genützt und wurde nun mit Bescheid BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 als Aufenthaltsraum bewilligt. Im laufenden Bauverfahren, Marktgemeinde Rum Zahl 131-9/830-BA-2004/59398, sollen Gebäude mit einer Netto-Geschossfläche von 520 m2 bewilligt werden. Seit der Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988 wurde durch die BH Innsbruck die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 517 m2 auf 929 m2 erhöht. Im gewerberechtlichen Verfahren wurde nun mit Bescheid BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 die Erweiterung des Betriebes um eine Netto-Geschossfläche von 480 m2 bewilligt. Damit wird die bisher gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 929 m2 auf 1.409 m2 erhöht.

 

3. Planungsgrundsätze der Raumordnung:

In der Anlage zur Verordnung ?Örtliches Raumordnungskonzept Rum? vom August 1999 wird auf Seite A-5 ausgeführt: ? Es soll zu keiner weiteren Ausweitung des Siedlungsgebietes im Bereich XY-Straße-XY-Weg kommen, auch eine bedeutende Verdichtung des Baubestandes wird bei unveränderter Verkehrssituation nicht angestrebt.?

 

Entsprechend den Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021-1 vom 1. März 1998 und der ÖAL-Richtlinie Nummer 3 ist das Mischgebiet, Grundstück Nummer XY, der Kategorie 5 zuzuordnen. Daraus folgen die A-bewerteten Immissionsgrenzwerte tags: Grundschallpegel 55 dBA Energieäquivalenter Dauerschallpegel 65 dBA.

 

Entsprechend den Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021-1 vom 1.März 1998 und der ÖAL-Richtlinie Nummer 3 ist städtisches Wohngebiet der Kategorie 3 zuzuordnen. Daraus würden sich für die Nachbargrundstücke Nummern XY, XY und XY die A-bewerteten Immissionsgrenzwerte tags ergeben:

Grundschallpegel 45 dBA

Energieäquivalenter Dauerschallpegel 55 dBA.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass R. als Vorort der Stadt I. zu sehen ist und nördlich des XY-Rains sich die Hauptschule R. befindet, wäre auch die Kategorie 2 angebracht: Grundschallpegel 40 dBA Energieäquivalenter Dauerschallpegel 50 dBA.

 

Das Nachbargrundstück Nummer XY ist in Anbetracht der ökologischen Bedeutung des Gebietes entsprechend den Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021-1 vom 1.März 1998 und der ÖAL-Richtlinie Nummer 3 der Kategorie 1 zuzuordnen. Daraus folgen die A-bewerteten Immissionsgrenzwerte tags:

Grundschallpegel 35 dBA

Energieäquivalenter Dauerschallpegel 45 dBA.

 

Begründung:

4. Die Erweiterung der Betriebsanlage steht im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept:

 

Mit dem beeinspruchten Bescheid Gz 3.1-1157/01-A-3 3 vom 14.02.2005 wird die Erweiterung des Betriebes von einer Netto-Geschossfläche von 929 m2 auf 1.409 m2 bewilligt. Dies entspricht einer bedeutenden Erhöhung um 52 Prozent. Die Verkehrssituation auf dem Gartenweg hat sich in den letzten Jahren nicht gebessert sondern eher verschlechtert. Daher ist entsprechend der Anlage zur Verordnung ?Örtliches Raumordnungskonzept Rum? vom August 1999 eine bedeutende Verdichtung des Baubestandes (und somit Ausweitung der Betriebsanlage) nicht anzustreben (siehe Seite 3 Punkt 3 erster Absatz). In Anbetracht der zu erwartenden Immissionsbelastungen ist eine Erweiterung der Betriebsanlage in dieser Größenordnung den Nachbarn nicht zuzumuten.

 

5. Die Betriebsanlage steht im Widerspruch zu den Planungsrichtwerten der örtlichen Raumplanung und Raumordnung:

 

Der schriftlichen Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen Ing. M. L. vom 10.12.2004 ist unter Gutachten zu entnehmen:

Auf Seite 12 des Bescheides vom 14.02.2005 wird in der Skizze der Messpunkt im Bereich zur Grundstücksgrenze zur Gp XY, somit beim Nachbarn, angegeben.

Auf den Seiten 13 und 14 des Bescheides vom 14.02.2005 wird im Pegelschrieb sowie textlich die Messung des Störgeräusches durch die Betriebsanlage dokumentiert:

Geschlossene Tür: 60 dBA

Offene Tür: 70 dBA

In der Werkstätte: 77 dBA

Auf Seite 14 des Bescheides vom 14.02.2005 wird die Messung des Umgebungsgeräusches dokumentiert: 47 dBA

Entsprechend einer schriftlichen Ausführung verwendete der Gewerbetechniker die Önormen S 5004, S 5012 und S 5021 Teil 1 sowie die ÖAL-Richtlinien Nummer 3, 10,28 und 33.

 

Entsprechend den Planungsrichtwerten der Önorm S 5021-1 vom 1.März 1998 und der ÖAL-Richtlinie Nummer 3 beträgt in der Kategorie 3 der Grundschallpegel 45 dBA, gemessen wurden 47 dBA. Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nummer 3, Seite 10, ist zur weiteren Beurteilung der Richtwert von 45 dBA heranzuziehen.

Für die Kategorie 3 wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 55 dBA von der Betriebsanlage mit 60 dBA bei geschlossener Tür überschritten!

Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nummer 3, Seite 11, bedeutet eine Überschreitung des Grundschallpegels von 60-45 ist gleich 15 dBA eine starke und daher wesentliche Lärmstörung!

 

Mit den Messungen des gewerbetechnische Sachverständigen der BH Innsbruck ist durch ein naturwissenschaftlich begründetes objektives Verfahren nachgewiesen, dass der Nachbar auf Grundstück Nummer XY durch Lärm wesentlich gestört wird! Die Grenze der zumutbaren Störung des Nachbarn ist überschritten!

Daher ist eine bauliche und betriebliche Erweiterung auf dem Grundstück XY durch die Behörden zu untersagen. Vielmehr sind die Behörden aufgerufen, umgehend den Nachbarn Sanierungsmaßnahmen für den Immissionsschutz anzubieten.

 

Ich hoffe, dass die Behörde nicht vorbringt, dass ich auf dem Grundstück Nummer XY nicht vom Lärm betroffen bin und daher keine Parteistellung habe.

Die Eigentümer des Grundstückes Nummer XY haben laut Aussage des Sachbearbeiters der BH IBK keine Einwände vorgebracht. Nach meinen Informationen haben die Eigentümer in Anbetracht der begleitenden Umstände resigniert, wollen die Immobilie verkaufen und wegziehen. Dies ist jedoch meines Erachtens in der Angelegenheit nicht relevant. Die Behörde hat in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht nur die Bewilligung des Konsenswerbers zu beachten, sondern objektiv rechtlich auch Gesetze und Richtlinien im Interesse aller Betroffenen anzuwenden und zu vollziehen.

Die Behörde hat bei Kenntnis eines Missstandes umgehend von sich aus tätig zu werden! In einem rechtsstaatlichen Verfahren sind nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Richtlinien die Interessen aller Betroffenen zu wahren, ohne dass die Behörde gesondert darauf hinzuweisen ist.

In dem Verfahren wurde die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den Grundstücken 797 und 886/2 unterlassen. Ich habe jedoch an Hand des Gutachtens eine Abschätzung der Lärmimmission vorgenommen. Der Messpunkt liegt laut Skizze auf Seite 12 des Bescheides vom 14.02.2005 im Bereich der Halle Bestand mit 167 m2 Netto-Geschossfläche. Die Halle weist im Norden etwa die gleiche Außenfassade auf wie im Süden. Lediglich statt dem Tor in der Südfassade befindet sich in der Nordfassade ein Fenster. Laut Aussage des Gewerbetechnikers weisen die bestehenden Tore und Fenster nur ein geringes Schalldämmmaß auf. Es ist daher davon auszugehen, dass nördlich der Halle die gleiche Schallimmission vorliegt wie jene, die südlich der Halle gemessenen wurde. Somit ist analog im Abstand von 10 Meter von der nördlichen Außenfassade der Halle von einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dBA auszugehen. Die Grundstücksgrenze des Grundstückes Nummer XY liegt im betrachteten Bereich in einer Entfernung von 25 Meter von der nördlichen Außenfassade.

 

Laut ÖÄL-Richtline ist bei einer Verdoppelung des Abstandes von der Schallquelle von 10 auf 20 Meter eine Schallverminderung von 6 dBA zugrundegelegt. Bei einer Erhöhung des Abstandes um das 2,5-fache, somit von 10 auf 25 Meter, beträgt die Schallverminderung laut logarithmischer Berechnung 8 dBA. Damit beträgt an der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nummer XY der energieäquivalente Dauerschallpegel 60-8 ist gleich 52 dBA.

Entsprechend den Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021-1 vom 1.März 1998 und der ÖAL-Richtlinie Nummer 3 beträgt in der Kategorie 1 der Grundschallpegel 35 dBA. Für die Kategorie 1 wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 45 dBA von der Betriebsanlage mit 52 dBA überschritten!

Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nummer 3, Seite 11, bedeutet eine Überschreitung des Grundschallpegels von 52-35 ist gleich 17 dBA eine starke und daher wesentliche Lärmstörung!

 

Die Grenze der zumutbaren Störung des Nachbarn auf dem Grundstück Nummer XY ist überschritten! Eine bauliche und betriebliche Erweiterung auf dem Grundstück XY ist durch die Behörden zu untersagen. Die Behörden sind aufgerufen, uns umgehend Sanierungsmaßnahmen für den Immissionsschutz anzubieten.

 

6. Die Betriebsanlage steht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan:

Die Widmung der Grundparzelle XY wurde im Flächenwidmungsplan vom Dezember 1988 von Wohngebiet auf Mischgebiet geändert, um dem bestehenden Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit zu geben. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgte ausschließlich zur gewerblichen Betriebserweiterung. Wohnbau war auch vor der Änderung möglich.

Im Jahr 1988 betrug die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche 517 m2.

Nach der Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988 wurde durch die BH Innsbruck eine Erweiterung der gewerberechtlichen Netto-Geschossfläche von 517 m2 auf 929 m2 bewilligt. Das entspricht einer Zunahme von 80 Prozent.

Im gewerberechtlichen Verfahren wurde nun mit Bescheid BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 die Erweiterung des Betriebes um eine Netto-Geschossfläche von weiteren 480 m2 bewilligt. Das entspricht einer weiteren Zunahme von 93 Prozent bezogen auf die bewilligten 517 m2 vor der Änderung der Flächenwidmung. Damit wurde nach der Änderung der Flächenwidmung die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 517 m2 auf

1.409 m2 erhöht. Das entspricht einer Zunahme von 172 Prozent. Diese extensive Erweiterung ist mit den ursprünglichen Zielen der Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht zu vereinbaren und führt zu einer stärkeren Belästigung der Nachbarn.

Einem kleinen Familienbetrieb sollte eine angemessene Entwicklung ermöglicht werden.

Der Betriebsumfang wird größer, die Gebäude mit den Emissionsquellen werden immer näher zu den Grundstücksgrenzen der Nachbarn errichtet, die Immissionen auf den Nachbargrundstücken nehmen zu. Der Immissionsschutz wurde den Anrainern anlässlich der Umwidmung des Grundstückes XY von Wohngebiet auf Mischgebiet im Jahr 1988 zugesagt.

 

Wo bleibt nun die Gewährleistung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und des Amtes der Tiroler Landesregierung bezüglich des Immissionsschutzes laut TROG?

Nun liegen bereits zwei dokumentierte Fälle vor, dass der Schutz der Anrainer durch die Behörden nicht ausreichend gewährleistet ist.

a) Jahrelang erfolgte eine Belästigung durch die Rauchgase des Festbrennstoffkessels im nordwestlichen Gebäude. Die Grundstücke 797 und 886/2 wurde in der Heizperiode von den Rauchgasen ?eingeraucht?. Laut TÜV-Gutachten Zl 92-11-55-1689-0043 aus dem Jahr 1992 wurden Konzentrationen von über 1250 mg/m2 CO und 278 mg/m3 organisch C gemessen. Der Wert über 1250 mg/m3 CO konnte nicht gemessen werden, da der Endbereich des Messgerätes überschritten wurde. Sprengelarzt Dr. T. führte in seinem Schreiben vom 8.6.1993 aus, dass bei Staub und Rauch die gewerberechtlichen Auflagen überschritten werden. Er hat nicht bestätigt, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit insbesondere auch durch starke Rauchentwicklung entsprechend TROG 1984 zu befürchten ist. Eine starke Rauchentwicklung und Belästigung war gegeben.

In meinem Schreiben an den Landeshauptmann Dr. W. vom 13. Oktober 1993 steht unter Punkt 4.: ?Seit Jahren belästigt die Firma K. die Anrainer mit den Abgasen der Heizungsanlage. Im Juli 1993 habe ich der Gewerbeabteilung ein Gutachten bezüglich der Überschreitung der zulässigen Emissionsgrenzwerte vorgelegt. Die Gewerbebehörde hat bisher lediglich auf Grund meiner Anfrage festgestellt, dass für die Heizanlage weder eine Betriebsanlagenbewilligung vorliegt noch eine wiederkehrende Überprüfung vorgenommen wurde.?

In seinem Antwortschreiben vom 1. Dezember 1993 versprach der Landeshauptmann in nächster Zeit eine kommissionelle Prüfung. Seitdem hörte ich in der Angelegenheit nichts mehr. Der Festbrennstoffkessel war bis über das Jahr 2000 betriebsbereit und wurde erst in den letzten Jahren abgebaut.

 

b) Laut dem Gutachten des Gewerbetechnikers Ing. M. L. im Bescheid 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 beträgt beim Nachbargrundstück Nummer XY der energieäquivalente Dauerschallpegel 60 dBA. Entsprechend den vom Gewerbetechniker verwendeten Normen und Richtlinien bedeutet dies eine wesentliche Lärmstörung. Laut § 40 TROG 1997 dürfen in Mischgebieten nur Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

Für die Immissionsbetrachtung ist belanglos, ob eine Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Der Eigentümer hat bei Aufenthalt auf seinem Grundstück ein Anrecht auf Immissionsschutz an jeder Stelle seines Grundstückes.

Die Böschungsunterkante des ökologisch wertvollen Aurains befindet sich im Bereich des Grundstückes XY auf dem Grundstück XY. In der Natur liegt hier ein Mischgebiet im Wohngebiet mit ökologisch wertvoller Fläche vor.

Mein Einspruch vom 14. September 1999 gegen den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Rum vom 13.September 1999 bezüglich des geänderten ?Entwurf eines örtlichen Raumordnungskonzeptes? blieb unberücksichtigt.

An der Grundgrenze der Grundstücke XY zu XY erfolgt raumplanerisch ein Sprung von Kategorie 5 auf Kategorie 1!

Die Ausweisung des Grundstückes XY als ökologisch wertvolle Fläche ist nicht erfolgt, um die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin zu beschränken, sondern beruht laut Fachleuten auf ökologischen Grundlagen. Die Kategorie 1 ist daher gerechtfertigt. Auf dem Grundstück XY darf bei einem Grundschallpegel von 35 dBA durch die Betriebsanlage der Immissionsgrenzwert von 45 dBA nicht überschritten werden! Da das Grundstück XY weiter entfernt von den Verkehrswegen liegt, ist ein Grundschallpegel unter 35 dBA und somit ein Immissionsgrenzwert unter 45 dBA möglich. In dem Verfahren wurde die Ermittlung der Lärmimmissionen nördlich der Betriebsanlage und somit auf dem Grundstück XY nicht in Betracht gezogen. Entsprechend meinen Ausführungen auf Seite 5 und 6 beträgt an der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nummer XY der energieäquivalente Dauerschallpegel 60-8 ist gleich 52 dBA.

Für das Grundstück Nummer XY wird der zulässige Immissionsgrenzwert von 45 dBA von der Betriebsanlage mit 52 dBA überschritten! Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nummer 3, Seite 11, bedeutet eine Überschreitung des Grundschallpegels von 52-35 ist gleich 17 dBA eine starke und daher wesentliche Lärmstörung! Die Betriebsanlage widerspricht § 40 TROG 1997.

 

Eine bauliche und betriebliche Erweiterung auf dem Grundstück XY durch die Behörden ist zum Schutz der Nachbarn zu untersagen. Die Behörden sind aufgerufen, umgehend den Nachbarn Sanierungsmaßnahmen für den Immissionsschutz anzubieten.

 

7. Die Folgerungen des gewerbetechnischen Sachverständigen bezüglich der Lärmimmission sind nicht schlüssig:

 

Auf Seite 15 des Bescheides vom 14.02.2005 wird ausgeführt:

Diskussion der Messergebnisse:

?Der Zwischentrakt, in dessen Bereich nunmehr ein Zubau erfolgt, wird durch diesen lärmtechnisch abgeschirmt. Bei den durchgeführten Messungen konnte erhoben werden, dass die bestehenden Tore und Fenster nur ein geringes Schalldämmaß aufweisen. Durch den Zubau ist am Messpunkt eine Anhebung der bestehenden Lärmimmissionen, ausgehend von der Tischlerei, nicht zu erwarten. Gemäß Aussage des Konsenswerbers wird das westliche Tor mit einem Schalldämmaß von mindestens 22dB ausgestattet. Bei der Durchführung von maschinellen Tätigkeiten werden die Türen bzw Tore geschlossen gehalten.?

?Aufgrund dieser Angaben und der Nutzung der Räumlichkeiten des südlichen Zubaues ergibt sich am Messpunkt Nr 1 keine Immissionserhöhung verursacht durch die Änderung der Betriebsanlage.?

 

Ich weise Sie darauf hin, dass der Zubau keine Lärmschutzeinrichtung für den Zwischentrakt darstellt. Dazu müsste er frei von entsprechenden Schallquellen gehalten werden. Der Zubau dient als Produktionshalle mit Schallquellen!

 

In dieser Produktionshalle werden laut ?Aufstellung Maschinen neu? zumindest 2 Sägen aufgestellt, deren Schallabstrahlung nicht ausgewiesen ist. Das Sägegeräusch ist für Nachbarn bezüglich des Frequenzbandes besonders störend.

Für das geplante Bearbeitungszentrum BAZ 200 der Firma H. konnte ich den Unterlagen im Akt weder den Aufstellungsort, noch schalltechnische Daten entnehmen (siehe bereits meine Einwendungen Schreiben vom 22.Oktober 2004). Steht das Bearbeitungszentrum im Zubau? Die geplante Entstaubungsanlage ist fahrbar und ebenfalls schalltechnisch relevant. Wird die Entstaubungsanlage im Zubau eingesetzt? Welche andere schalltechnisch relevante Maschinen werden sich im Zubau befinden?

Ohne Kenntnis der Schallquellen im Zubau ist die Aussage nicht fundiert, dass durch den Zubau am Messpunkt eine Anhebung der bestehenden Lärmimmissionen, ausgehend von der Tischlerei, nicht zu erwarten ist.

Zwischen Zubau und Bestand werden Öffnungen geschaffen, was dem Zustand offene Tür entspricht. Außerdem besteht für mich keine Gewähr, dass die Fensterflügel des Bestandes nach dem Zubau geschlossen oder überhaupt noch vorhanden sind. Die Aussage des Konsenswerbers, dass das westliche Tor mit einem Schalldämmmaß von mindestens 22 dB ausgestattet ist, nehme ich zur Kenntnis. Rein zufällig ergibt sich auf Grund des Störgeräusches in der Werkstätte von 77 dBA und dem Immissionsgrenzwert von 55 dBA ein erforderliches Schalldämmmaß von 77-55 ist gleich 22 dBA.

Auf Grund meiner Erfahrungen mit dem Betreiber und den Behörden vertraue ich jedoch nur geprüften technischen Unterlagen. Im Akt waren keine Unterlagen bezüglich des Sektionaltores 500x400 cm einzusehen, ebenso fehlen schalltechnische Unterlagen bezüglich Fenster und Türen.

Eine schalltechnische Beurteilung ohne ausreichende Unterlagen ist nicht möglich. In der ÖAL- Richtlinie Nummer 3 wird ausgeführt: ?

Die Beurteilung einer zu erwartenden Schallimmission durch eine geplante Anlage erfordert die Berechnung des Schallpegels.? Diese Verfahrensweise fand im Befund keine Berücksichtigung. Fest steht allerdings, dass die Außenwand des Betriebsgebäudes nicht mehr 10 Meter von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt ist, sondern nur mehr 4 Meter. Die Schallquellen im Zubau befinden sich somit näher zu den Nachbargrundstücken, auch zum Grundstück Nummer XY. Bei einer diesbezüglichen Immissionsbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass die noch an der Grundgrenze bestehende Außenmauer der ehemaligen Garage von 2,40 Meter Höhe zumindest auf 1,30 Meter Höhe abzutragen ist. Außerdem ist die Höhe der möglichen Bebauung auf dem Nachbargrundstück sowie die Schallabstrahlung über die Dachhaut zu berücksichtigen.

Laut meinen Erfahrungen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Außen-Fenster und -Türen während des Betriebes immer geschlossen gehalten werden. Nicht einmal während der Schallmessung war es möglich, die Türe geschlossen zu halten (siehe Bescheid vom 14.02.2005 Pegelschrieb auf Seite 15).

Vor allem an heißen Sommertagen bedarf es in den Räumen einer Belüftung, die mangels einer raumlufttechnischen Anlage selbstverständlich über Öffnen von Fenstern und Türen erfolgt. Bei offener Tür wird der zulässige Grundschallpegel um 70-45 ist gleich 25 dBA überschritten, wofür statistisch eine sehr starke Störung der Nachbarn ausgewiesen ist. Ich habe auf dem Grundstück Nummer XY an einem Sommertag das Geräusch einer Säge der Betriebsanlage bei offener Tür gemessen!

Im Bescheid vom 14.02.2005 wird auf Seite 3 ausgeführt: ?Ein Großraumentstauber wird im nördlichen Zubau aufgestellt. Dieser Zubau ist massiv ausgeführt und weist keine Öffnungen in Richtung der nördlich angrenzenden Nachbarn auf."

 

Laut den Unterlagen der Firma S. wird die Abluft des Entstaubers SMU 6000.1 aus 2 Meter Höhe mit einer Geschwindigkeit von 6 m/s Richtung Decke geblasen. Auf Grund der geringen Raumhöhe erwarte ich hier Turbulenzen.

Der nördliche Zubau, im Einreichplan als Lagererweiterung ausgewiesen, besitzt ein breites doppelflügeliges Tor nach Nordwesten im Abstand von 30 Meter vom Grundstück Nummer XY. Bei einem nicht unbedeutendem Schalldruckpegel des Entstaubers von kleiner als 72 dBA unterblieb die schalltechnische Betrachtung des nördlichen Zubaus.

 

Der Betrieb der Firma K. liegt im Wohngebiet. Zur Bestimmung der zulässigen Immissionsgrenzwerte sind klare Aussagen bezüglich Betriebszeiten und Betriebstage erforderlich.

Weiters vermisse ich Maßnahmen zum Lärmschutz entsprechend ÖAL-Richtlinie Nummer 10.

Im Bescheid vom 14.02.2005 wird auf den Umgebungslärm durch den Verkehr hingewiesen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 brachte ich gegen den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde R., GZ 031-2/12 BA-2001/18438 vom 4. Oktober 2001, bezüglich ?Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes? sowie ?Änderung der Flächenwidmung? auch folgenden Einwand vor:

?Die einzige Anbindung des Rumer Gebietes nördlich der Bahnlinie an leistungsfähige Verkehrswege wie Bundesstraße und Autobahn erfolgt nach wie vor über den verkehrsmäßig stark belasteten Gartenweg mit der engen Bahnunterführung. Solange kein zielführendes Verkehrskonzept vorliegt und verwirklicht wird, sind im Bereich nördlich der Bahnlinie Umwidmungen größerer Flächen in Bauland auf Grund von Widerspruch zu §27 TROG 1997 nicht statthaft.?

Es ist schlimm genug, dass die Nachbargrundstücke des Grundstückes XY im Süden strassenseitig stark vom Lärm beeinträchtigt werden. Die Anrainer versuchen sich in den ruhigeren Teil des Grundstückes nach Norden zurückzuziehen. Es ist unzumutbar, dass sie dann dort vom Lärm, der vom Grundstück XY ausgeht, wesentlich belästigt werden.

 

8. Der Abdunstraums ist auf Grund des fehlenden Projekts sowie bei einer technischen Verbindung zum bestehenden Spritzraum nicht genehmigungsfähig:

 

Auf Grund der verwirrenden Ausführungen in dem Bescheid bezüglich Spritzraum und Abdunstraum darf ich aus gegebenem Anlass unmissverständlich klar stellen: Verhandlungsgegenstand des Verfahrens ist ein Abdunstraum im 1. Obergeschoss im nordwestlichen Gebäude. Der mit Bescheid vom 18.8.1982 genehmigte Spritzraum im 1. Obergeschoss des Gebäudes stellt für uns zwar eine Belästigung durch Immissionen dar, ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine Einbindung des mit Bescheid vom 18.8.1982 genehmigte Spritzraumes im 1. Obergeschoss des alten Betriebsgebäudes wurde bereits auf Seite 4 im Bescheid Amt der Tiroler Landesregierung, Zahl II a-60.054/4-90 im Rahmen der Genehmigung eines Spritzlackierraumes im Erdgeschoss des neuen östlichen Betriebsgebäudes an der Bahnhofstraße versucht.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1991 an das Amt der Tiroler Landesregierung hat auf Grund des laufenden Verlassenschaftsverfahrens der Bruder der Eigentümerin, H. T., dazu Stellung genommen und auf die Mängel der Spritzanlage des mit Bescheid vom 18.8.1982 genehmigte Spritzraumes im 1. Obergeschoss des alten Betriebsgebäudes hingewiesen. Das Schreiben wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung, Zahl IIa-60.054/6-90 vom 18. Februar 1991 an die BH Innsbruck übermittelt.

Die BH Innsbruck teile mit Schreiben, Zahl 3-4917/85-B vom 25.3.1991, mit, dass die Überprüfung der Altanlage beabsichtigt ist.

 

Im Bescheid vom 14.02.2005 in den brandschutztechnischen Auflagen auf Seite 4 in Punkt 5. sowie in der Begründung durch die schriftliche Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen auf Seite 9 zu Punkt 3 wird ausgeführt: ?Die Abluft des Spritzraumes sowie des Abdunstraumes ist entsprechend der Beschreibung im Einreichprojekt über Dach zu führen. ...Ein einblasen der Abluft in den Dachraum ist aus brandschutztechnischer Sicht nicht möglich.?

 

In der Beschreibung ?Spritzraum Obergeschoss? der Fa S. vom 03.11.04 wird ausgeführt: ?Der Spritzraum im Obergeschoss wird vergrößert und als eigener Brandabschnitt ausgebildet.

Die Abluftleitung wird über Dach geführt. Die Ausblasung der Abluft erfolgt senkrecht nach oben.

Die Lüftungsleitungen werden so angeordnet, dass eine sichere Durchlüftung des Spritz- und Trockenbereiches gegeben ist. Nach Vorliegen des Umbauplanes für den bestehenden Spritzraum wird von Fa S.-H. ein Projekt ausgearbeitet.?

Weiters liegt dem Schreiben ein Prospekt der S. Trockenabsaugwand TAW bei.

 

Ich verwehre mich dagegen, dass der Spritzraum im Obergeschoss vergrößert wird. Es darf kein Umbau vorgenommen werden. Der bestehende Spritzraum ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein Umbauplan für den bestehenden Spritzraum liegt im Akt nicht vor. Es existiert kein Projekt für den Abdunstraum, es wird erst ausgearbeitet. Daher steht weder die Baugröße der Trockenabsaugwand fest noch ist ersichtlich, wo die Fortluft ins Freie geführt wird. Das ist für eine Immissionsbetrachtung nach den Regeln der Technik erforderlich. Nach meiner Akteneinsicht im Jänner 2005 wies ich mit Schreiben vom 7.1.2005 auf diesen Missstand hin.

Welche Änderungen der Betriebsanlage werden vorgenommen, ohne die Anrainer mit einzubeziehen? Gibt es geheime Projektunterlagen? Was hat die Behörde bewilligt, wenn kein Projekt für den Abdunstraum vorliegt?

 

In der Begründung auf Seite 6 des Bescheides vom 14.02.2005 wird bei der Stellungnahme des gewerblichen Amtssachverständigen ausgeführt:

?Die Projektsunterlagen sind wie folgt zu ergänzen: 1. Ausstattung des Trockenraumes, insbesondere Angaben über lüftungstechnische Einrichtungen (Emissionsberechnung).?

 

Bei meiner Akteneinsicht im Jänner 2005 lag keine Emissionsberechnung des Abdunstraumes vor.

 

Auf Seite 15 des Bescheides vom 14.02.2005 wird in der schriftlichen Stellungnahme des gewerblichen Sachverständigen vom 10.12.2004 ausgeführt:

?Hinsichtlich der Emissionen aus den Spritzraum ist festzuhalten, dass dieser bereits gewerberechtlich genehmigt ist. Im Akt befinden sich mehrere Beurteilungen vom Abluftvolumenstrom. Aus diesen Stellungnahmen geht hervor, dass eine Beeinträchtigung nicht gegeben ist. Der nunmehrige Abluftvolumenstrom aus dem Abdunstraum im 1 Obergeschoss wir über die bestehende Abluftanlage über Dach geführt. Im Spritzbetrieb (bei welchem auch ein Abdunsten erfolgt) wurde der Abluftvolumenstrom bei der Genehmigung beurteilt, bzw wurde Messungen durchgeführt und eine Beeinträchtigung verneint.?

 

Ich weise nochmals darauf hin, der Spritzraum ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Werkstättenerweiterung samt Spritzraum im 1. Obergeschoss im bestehenden Objekt R., XY-Weg, wurde am 18.8.1982 durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zahl 3-4917/7-A, erteilt. Im Schreiben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Zahl 501/83(B)-Hu/3u vom 14. 6.1983, wird ausgeführt: ?Die im Bescheid vom 18.8.1982, Zahl 3-4917/7-A, festgehaltenen Auflagen sind noch nicht erfüllt. Außerdem ist eine Verschlechterung der Situation dadurch eingetreten, daß Herr K. die dem Spritzraum vorgelagerte Terrasse mittlerweile überbaut und den dadurch gewonnenen Raum angeblich zu einem Lagerraum umfunktioniert hat. Der Spritzraum verfügt somit weder über eine natürliche Belüftung noch über eine Belichtung.?

In späteren Jahren wurden an der Spritzlackieranlage wesentliche Änderungen vorgenommen, ohne die Anrainer in das Verfahren einzubeziehen. Die Filteranlage und die Luftführung der Abluftanlage wurden vor dem Jahr 1995 geändert, wodurch Auflagen des Bescheides vom 18.8.1982 betroffen sind. Die Änderung der Abluftführung gereichte dem Nachbarn bezüglich der Immissionen zum Nachteil. Für die Filteranlage, angeblich mit Aktivkohle, wurden keine Unterlagen bezüglich Auslegung, Betrieb und Wartung vorgelegt. Die Abluftführung in den Dachraum ist bedenklich. Seit Jahren erkenne ich den Austritt eines Lacknebels aus dem gekippten Giebelfenster ins Freie, und seit über einem Jahrzehnt erfolgt eine Geruchsbelästigung.

Die Behörden haben seit Jahren von der Sachlage Kenntnis. Meines Erachtens ist der Genehmigungsbescheid vom 18.8.1982 nicht mehr gültig und der Betrieb des Spritzraums sowie des Abdunstraumes im 1. Obergeschoss zum Schutz der Nachbarn unverzüglich einzustellen. Der Betrieb des Abdunstraumes erfolgte ohne Bewilligung und wäre von der Behörde zielführend zu unterbinden. Seit kurzem sind die Fenster von innen mit Platten verstellt, womit von Außen schwer zu erkennen ist, ob der Raum genutzt wird. Eine Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Bundesministerium ist anhängig.

 

Zur Beurteilung des Abluftvolumenstroms des Spritzraumes liegen folgende Stellungnahmen vor:

Zwei Berichte des TÜV Innsbruck betreff Emissionsmessungen und Überprüfungen aus den Jahren 1992 und 1995,

ein Schreiben der Firma Ö. betreffAbluftmessungen bei Tischlerei K. aus dem Jahr 1993,

ein Schreiben des Sprengelarztes Dr. T. Betreff Gutachten Tischlerei

K.,

Gesundheitsgefährdung, aus dem Jahr 1993, und

eine Ausbreitungsrechnung des Amtes der Tiroler Landesregierung (Dr. F.),

Zahl VIel-U-1048/13 vom 9.10.1995.

 

Lediglich die Ausbreitungsrechnung wäre zur Beurteilung der Immissionsbelastung der Nachbarn durch die Fortluft der Lackieranlage geeignet. Die übrigen Berichte behandeln Emissionen. Die Ausbreitungsrechnung weist schwerwiegende Mängel auf. Zur Ermittlung der Immission der Lackieranlage im 1. Obergeschoss wurde entsprechend dem Bericht des TÜV Innsbruck aus dem Jahr 1995 die Emissionskonzentration von 39 mg/m3 organisch C herangezogen. Die Schornsteinhöhe von 11m, der Abgasvolumenstrom und die Abgasgeschwindigkeit betreffen allerdings die neuere Lackieranlage im Erdgeschoss des an der Bahnhofstraße gelegenen Gebäudes. Bei der mündlichen Verhandlung am 28.10.2004 war das gekippte Giebelfenster im Dachgeschoss sehen, wo die Abluft der Lackieranlage das Gebäude Richtung Nachbargrundstück verlässt. Der geringste Abstand zum Nachbarn beträgt hier 10 Meter, in der Ausbreitungsrechnung wird 30 Meter angegeben.

Das Grundstück 886/2 steigt nach Norden an und überragt mit der Hangkrone den Giebel des Gebäudes mit der Lackieranlage im 1. Obergeschoss. In dieser ?Kessellage? erfolgt die Immissionsbelastung durch die Lackieranlage.

Nach meinen vorläufigen Ermittlungen liegt die Immissionsbelastung der Nachbarn ohne ?Downwash-Effekt? um mehr als eine Zehnerpotenz höher als in der Ausbreitungsrechnung angegeben.

Auch die Ausbreitungsrechnung ist daher zur Beurteilung der Immissionen der Spritzlackieranlage mit Abdunstraum im

1. Obergeschoss nicht geeignet.

 

Laut dem gewerbetechnischen Sachverständigen soll der nunmehrige Abluftvolumenstrom aus dem Abdunstraum im 1. Obergeschoss über die bestehende Abluftanlage über Dach geführt werden. Auf Grund meiner Beobachtungen ist schon die bestehende Abluftführung problematisch und einer Sanierung zuzuführen. Zusätzlich soll nun die Abluft des Abdunstraumes gemeinsam über den aus Spanplatten gefertigten Behälter im Dachraum geführt werden. Es wird damit in die bestehende Anlage eingegriffen. Entsprechend der Beschreibung ?Spritzraum Obergeschoß? der Fa S. vom 03.11.04 wird erst nach Vorliegen des Umbauplanes für den bestehenden Spritzraum von Fa S.-H. ein Projekt ausgearbeitet. Daher ist die Ausführung der gemeinsamen Abluftführung technisch nicht dokumentiert. Das Zusammenwirken der Volumenströme beider Anlagen und ihre Wirkung auf den Filter bleibt unklar.

Auf Grund der jahrelangen Belästigung durch die Lackieranlage im 1. Obergeschoss verlange ich vor dem Betrieb eine technisch einwandfreie Planung und Ausführung der Anlage, wobei mir ausreichend Einsicht zur Information zu gewähren ist.

 

9. Die Ausführungen des Amtsarztes entsprechen dem gewerbetechnischen Sachverständigen:

 

Aus einem ähnlichen Verfahren zitiere ich die Ausführung aus dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zahl Ve1-550-1077/1-2 vom 11. Mai 1994:

?Bezüglich des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen wird darauf verwiesen, dass es Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen ist, unter Zugrundelegung der Messungen des technischen Sachverständigen darzulegen, welche Auswirkungen das Ertragenmüssen derartiger Immissionen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften auf den menschlichen Organismus und damit auf das Wohlbefinden der Menschen hat. Aussagen medizinischer Sachverständiger, ohne dass auf die fachlich-medizinischen Grundlagen für derartige Aussagen eingegangen wird, oder wenn bloß dargelegt wird, dass eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist, entsprechen nicht den Erfordernissen, die an ein Gutachten erstellt werden.

Die Aussage des medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Fall stellt im wesentlichen nur eine Wiederholung der Aussagen des technischen Sachverständigen dar und ist aus obigen Gründen nicht geeignet, den Anforderungen, wie sie an ein Gutachten zu stellen sind zu entsprechen.?

 

Weiters verweise ich auf den aktenkundigen Schriftverkehr zwischen Dr. G. vom Gesundheitsreferat BH Ibk und Dr. F. von der Abteilung VIel Amt der Tiroler Landesregierung. Dem entnehme ich, dass schon im Jahr 1996 mit den vorhandenen Unterlagen die Belästigung der Nachbarn aus medizinischer Sicht nicht so einfach zu beurteilen war. Die Gewerbeabteilung der BH Innsbruck erteilte in der Folge eine Bewilligung der Betriebsanlage ohne ärztliches Gutachten.

 

10. Geruchsbelästigung durch Lack:

In der schriftlichen Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 01.12.2004 wird auf Seite 9 zu Punkt 3 im Bescheid vom 14.02.2005 ausgeführt: ?Bei der Beurteilung wurde davon ausgegangen, dass entsprechend den Aussagen des Betriebsinhabers nur wasserlösliche Lacke verwendet werden.?

Laut Bericht des TÜV Innsbruck aus dem Jahr 1995 wurde sowohl mit wasserverdünnbarem Lack als auch mit lösemittelhältigem Lack gearbeitet. Die Geruchsbelästigung auf dem Nachbargrundstück lässt mich nicht auf einen wasserlöslichen Lack schließen. Die Lösemittelbilanz 2003 von Produkten, die durch die Firma K. von der Firma A. bezogen wurden, weist laut Aufstellung 414,059 kg Lösemittel aus. Ob bei einer anderen Firma Produkte bezogen wurden, ist mir nicht bekannt.

 

11. Fehlende Information vor Ort bezüglich des Abdunstraums östlich des Spritzraums im 1. Obergeschoss:

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2004 suchte Herr K. zusätzlich mündlich um die Genehmigung eines Abdunstraumes im Raum der überbauten Terrasse an. Auf Grund meiner jahrelangen Behördenverfahren in dieser Angelegenheit erachte ich das nicht als geringfügige Änderung.

Nach der mündlichen Verhandlung beantragt Herr K. in seinem schriftlichen Ansuchen

vom 02.11.2004 folgende Änderung: ?Der Abdunstraum kommt nicht im Bereich der ehem Terrasse sondern östl d Spritzraumen im 1.OG. zur Ausführung.?

Nachdem der Raum am 28. Oktober 2004 nicht Verhandlungsgegenstand war, möchte ich zur ausreichenden Information die Örtlichkeit vor Ort im Beisein eines Behördenvertreters sehen.?

 

Mit Eingabe vom 10. April 2005 wurde diese Berufung wie folgt berichtigt bzw ergänzt:

?Als bevollmächtigter Vertreter der Grundstückseigentümerin M. M., Gst XY, XY und XY KG XY R., darf ich in obenangeführter Angelegenheit meine Berufung vom 1. März 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Geschäftszahl 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 wie folgt berichtigen bzw ergänzen:

 

Seite 2:

B) Nachbargrundstücke Nummer XY (A. und H. N.), Nummer XY (M. M.)

und Nummer XY (A. K.):

 

Berichtigung:

Das Nachbargrundstück XY ist laut Grundbuchseintragung vom März 2005 durch einen Kaufvertrag vom 18.11.2004 in das Eigentum von J. K. übergegangen.

 

Seite 2:

2. Bau- und gewerberechtliche Bewilligungen seit Änderung der Flächenwidmung des Grundstückes XY von Wohngebiet in Mischgebiet im Jahr 1988:

Die Fläche des Grundstücks XY beträgt laut baurechtlichen Unterlagen

2.220 m2.

 

Berichtigung:

Laut Grundbuch wird das Grundstück XY mit einer Fläche von 2.621 m2 ausgewiesen. (Anmerkung: Die Grundstücksfläche wurde in der Berufung vom 1. März nicht zur Begründung herangezogen.)

 

Seite 3, 2. Absatz:

Für den im Jahr 1977 errichteten Werkstättenzubau mit Spänesilo und Heizraum mit 226 m2 Netto-Geschossfläche ist seit über einem Jahrzehnt das Bauverfahren bis heute nicht abgeschlossen. Das Bauverfahren begann mit der mündlichen Verhandlung, Schreiben Marktgemeinde R., Zahl 52/2-90 vom 21.5.1990, und wurde zuletzt vom Amt der Tiroler Landesregierung, Zahl Ve1-550-1077/1-2 vom 11. Mai 1994, zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde R. verwiesen. Nach über einem Jahrzehnt Benützung ohne Bewilligung erfolgte die endgültige gewerberechtliche Bewilligung mit Bescheid BH IBK Zl: 3.1-1157/01-A-5 (Späneheizung) vom 5. Jänner 2004.

 

Ergänzung

Im Bescheid Amt der Tiroler Landesregierung, Zahl IIa-60.026/4-94 vom 1.Juli 1994, wird ausgeführt:

?Mit Schreiben vom 4.2.1994 hat J. K. um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung seiner Betriebsanlage gemäß folgenden Punkten angesucht:

1.

Erweiterung Maschinenhalle

2.

Spänesilo mit Heizraum

3.

Ausstellungs-bzw Lagerraum

4.

Büro

Weiters wurde die Errichtung und der Betrieb einer automatischen Spänefeuerungsanlage eines Zerspaners sowie einer Brikettierpresse beantragt.?

Die gewerberechtliche Bewilligung entsprechend dem Ansuchen von Ing. J. K. vom 04.02.1994 wurde nicht erteilt.

Der Bescheid BH IBK Zl: 3.1-1157/01-A-5 (Späneheizung) vom 5. Jänner 2004 bewilligt ausschließlich die Späneheizung, wobei der Spruch gemäß § § 81 Abs 1 und § Abs 2 GewO erfolgte. Allerdings fehlt in den Akten explizit eine Bewilligung der vormals in Verwendung stehenden Stückholzkessel, so daß die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bezweifelt werden darf. Da mir der Bescheid nicht zugestellt wurde, erfolgte meine Information erst im laufenden Verfahren durch Akteneinsicht.

Die Erweiterung der Maschinenhalle, der Ausstellungs- bzw Lagerraum, das Büro sowie die Brikettierpresse zur problemlosen Entsorgung der überschüssigen Hackschnitzel außerhalb der Heizperiode sind nicht einer Heizanlage zuzuordnen und blieben daher eindeutig ohne gewerbebehördliche Genehmigung (Ausführliche Begründung siehe Ergänzung Begründung 12.).

 

Seite 3, 4. Absatz:

Seit der Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988 wurde durch die BH Innsbruck die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 517 m2 auf 929 m2 erhöht. Im gewerberechtlichen Verfahren wurde nun mit Bescheid BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 die Erweiterung des Betriebes um eine Netto-Geschossfläche von 480 m2 bewilligt. Damit wird die bisher gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 929 m2 auf 1.409 m2 erhöht.

 

Berichtigung:

Auf Grund der fehlenden gewerberechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Maschinenhalle (194 m2) sowie der Brikettierpresse (29 m2) wurde seit der Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988 durch die BH Innsbruck die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 517 m2 lediglich auf 706 m2 erhöht. Im gewerberechtlichen Verfahren wurde nun mit Bescheid BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 die Erweiterung des Betriebes um eine Netto-Geschossfläche von 421 m2 bewilligt. Damit wird die bisher gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 706 m2 auf 1.127 m2 erhöht.

 

Mit diesen Werten soll es auf Seite 4 im Punkt 4. heißen:

?Mit dem beeinspruchten Bescheid Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 wird die Erweiterung des Betriebes von einer Netto-Geschossfläche von 706 m2 auf 1.127 m2 bewilligt. Dies entspricht einer bedeutenden Erhöhung um 60 Prozent.?

 

Mit diesen Werten soll es auf Seite 6 im Punkt 6., 2. Absatz, heißen:

Im Jahr 1988 betrug die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche 517 m2.

Nach der Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988 wurde durch die BH Innsbruck eine Erweiterung der gewerberechtlichen Netto-Geschossfläche von 517 m2 auf 706 m2 bewilligt. Das entspricht einer Zunahme von 37 Prozent.

Im gewerberechtlichen Verfahren wurde nun mit Bescheid BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 die Erweiterung des Betriebes um eine Netto-Geschossfläche von weiteren 421 m2 bewilligt. Das entspricht einer weiteren Zunahme von 81 Prozent bezogen auf die bewilligten 517 m2 vor der Änderung der Flächenwidmung. Damit wurde nach der Änderung der Flächenwidmung die gewerberechtlich bewilligte Netto-Geschossfläche von 517 m2 auf

1.127 m2 erhöht. Das entspricht einer Zunahme von 118 Prozent.

 

Baudichte gemäß § 61 Abs 2 TROG 2001, LGBl Nr 93/2001 idgF:

A) Umbauter Raum nach TROG:

a) Gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen vor Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988:

Ehemaliges Wohnhaus im Nordwesten mit Zubauten, ohne überbaute

Terrasse: 1487 m3

 

Halle Bestand, nordöstlich anschließend an das ehemalige Wohnhaus:

966 m3, 2.453 m3

 

b) Gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen nach Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988:

Spritzraum, Technik, usw. EG Gebäude parallel XY-Straße: 448 m2

?Heizraum: 55 m3

?Spänesilo mit Staubfilter: 155 m3

Summe: 658 m3

 

c) Im Bescheid vom 14.02.2005 bewilligte Betriebsanlagen:

Lagererweiterung (Nord): 187 m3

Produktionshalle (Süd): 323 m3

Halle (Süd): 616 m3

Werkstätte usw 1 OG XY-Straße: 460 m3

Summe: 1.586 m3

 

B) Baumassendichte gemäß TROG:

a) Gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen vor Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988:

Basisgenehmigung: 2453/2621 ist gleich 0,94

 

b) Gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen nach Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1988:

1. Ausbaustufe: (2453 und 658)/2621 ist gleich 1,19

 

c) Nach Bescheid vom 14.02.2005 bewilligte Betriebsanlagen:

2. Ausbaustufe: (2453 und 658 und 1586)/2621 ist gleich 1,79

 

Entsprechend den Zielen der Änderung der Flächenwidmung des Grundstückes XY von Wohngebiet auf Mischgebiet im Jahr 1988 wurde zur Entwicklung des bestehenden Betriebes die Baumassendichte der Betriebsanlage von 0,94 auf 1,19 erhöht. Mit dem Bescheid vom 14.02.2005 wird eine Erhöhung der Baumassendichte der Betriebsanlage auf 1,79 bewilligt. Diese extensive Erweiterung steht im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept.

 

Seite 13, 3. Absatz:

Bei der mündlichen Verhandlung am 28.10.2004 war das gekippte Giebelfenster im Dachgeschoss sehen, wo die Abluft der Lackieranlage das Gebäude Richtung Nachbargrundstück verlässt.

 

Es soll heißen:

Bei der mündlichen Verhandlung am 28.10.2004 war das gekippte Giebelfenster im Dachgeschoss zu sehen, wo ?..

 

Ergänzung der Begründung:

12. Erloschene Genehmigung im Vorbescheid:

Auf Seite 1 des Bescheides BH IBK Gz 3.1-1157/01-A-33 vom 14.02.2005 wird ausgeführt: ?Herr Ing. J. K., wohnhaft in R., XY-weg, hat am 17.09.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck um die gewerberechtliche Genehmigung für folgende Änderung der mit Vorbescheiden vom

??..

5. Bescheid vom 15. Mai 1963, Zl : 1-2202/3 (Zubau Maschinenraum an der Ostseite)

??..

9. Bescheid vom 5. Jänner 2004, Zl : 3.1-1157/01-A-5 (Späneheizung)

 

genehmigten Anlage auf Grundstück Nr XY, KG R., XY-Weg, R. angesucht:?

 

Die Bescheide in den Punkten 5. und 9. waren Grundlage für die Entscheidung des beeinspruchten Bescheides vom 14.02.2005. Bezüglich Punkt 9. ist noch abzuklären, ob die alte Heizanlage gewerberechtlich genehmigt und in der Folge die Änderung gemäß § 81 GewO zulässig war!

 

Bezüglich Punkt 5. liegt meines Erachtens keine gewerberechtliche Genehmigung vor.

Im Bescheid vom 15. Mai 1963, Zl: 1-2202/3 (Zubau Maschinenraum an der Ostseite in der Größe von ca 200 m2) wird auf Seite 4 in der Seitenmitte ausgeführt: ?Wird der Betrieb dieser Anlage nicht binnen Jahresfrist nach Rechtskraft des Bescheides begonnen oder später mehr als 3 Jahre unterbrochen, so erlischt die gewerberechtliche Genehmigung. (§ 33 GO).?

 

Im Schreiben des Gendarmeriepostenkommandos R., E Nr XY vom 12. April 1966, an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wird ausgeführt:

?Zufolge Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl 1-1701/6 vom 5.4.1966 im obigen Betreff wird berichtet, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15.5.1963 Zl 1-2202/3 genehmigte Bauvorhaben von der Firma K. in R. noch nicht in Angriff genommen wurde. Wie von dieser Firma mitgeteilt wurde, soll mit dem genannten Bauvorhaben erst im Laufe des, Jahres 1966 begonnen werden.?

 

Nach meinen Informationen wurde der Betrieb dieser Anlage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeführt. Somit ist die gewerberechtliche Genehmigung erloschen.

 

Nicht ohne Grund erfolgte durch J. K. erst Jahre später das Ansuchen um die Erweiterung der Tischlerei im Ausmaß von 195 m2. Die Marktgemeinde R. bewilligte das Bauvorhaben mit den Bescheiden ZI 96/2 vom 7.10.1976 und ZI 88/2-77 vom 12.10.1977. Bis zum heutigen Tag liegt keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Erst mit Schreiben vom 4.2.1994 hat Ing. J. K. um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung seiner Betriebsanlage gemäß folgenden Punkten angesucht:

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten