TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/23 2001/11/0295

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 2001, Zl. VerkR-393.932/2-2001-Si, betreffend Entziehung der Lenkberechtung und Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 (richtig: Z. 1) und § 7 Abs. 3 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab der (am 30. August 1999 erfolgten) Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. April 2001 stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 11. August 1999 (um 17 Uhr) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Im Zeitpunkt der Blutabnahme um 19,40 Uhr habe der Blutalkoholgehalt 1,72 Promille betragen. Es liege eine bestimmte Tatsache vor, die besonders verwerflich sei. Die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten lasse auf einen erheblichen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit schließen. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 1996 die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung unterzogen worden. Die damals verhängte Verwaltungsstrafe sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung hätten ihn nicht dazu veranlasst, seine Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen anhaltend zu ändern. Die vorgebrachten Einwendungen zum Unfallsgeschehen seien nicht geeignet, im Berufungsverfahren ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Die Erstbehörde habe den Verkehrsunfall wohl in die Sachverhaltsdarstellung aufgenommen, jedoch keiner Wertung unterzogen. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 31 Abs. 1 StVO 1960 sei aus formellen Gründen eingestellt worden. Dies sei aber für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Entziehungszeit seien im festgestellten Sachverhalt und seiner Wertung begründet. Im Hinblick auf das zweite Alkoholdelikt innerhalb von drei Jahren sei die Entziehungsdauer von zwölf Monaten im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des FSG maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde den Anzeiger nicht vernommen habe. Sofern der Beschwerdeführer damit die Begehung der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in Zweifel ziehen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde schon auf Grund der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - rechtskräftigen Bestrafung wegen dieser Übertretung davon ausgehen musste, dass er diese Übertretung begangen hat (zur Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zlen. 99/11/0376, 0377, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass kein schlüssiger Beweis für die Beschädigung eines Verkehrszeichens vorliege und das diesbezügliche Verfahren mangelhaft sei, geht sein Vorbringen ins Leere, weil die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer verschuldeten Unfall sowie eine dabei erfolgte Beschädigung eines Verkehrszeichens weder als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG noch im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. vorgenommenen Wertung berücksichtigt hat.

Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sind zutreffend. Berücksichtigt man zudem die Schwere der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers anlässlich der Übertretung vom 11. August 1999 sowie den Umstand, dass ihn auch die im Jahr 1996 erfolgte Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes sowie die damals erfolgte vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen nicht davon abgehalten haben, am 11. August 1999 neuerlich ein Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begehen, kann die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 30. August 1999, als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch eine weitere Übertretung der StVO 1960 zu verantworten hat oder nicht, kann demnach auf sich beruhen. Desgleichen ist es unerheblich, welche Entziehungszeiten die Bezirksverwaltungsbehörden bei Konstellationen wie der vorliegenden üblicherweise festsetzen.

Zur Anordnung der Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich auch keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110295.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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