TE UVS Tirol 2005/06/06 2005/11/1413-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des L. J., XY-Weg, N., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.04.2005, Zahl 3.1-1897/04-B-9, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ?Werkstätte, Betriebstankstelle? auf GSt XY, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

K. H. H. hat mit Eingabe vom 20.01.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck um die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ?Werkstätte, Betriebstankstelle? auf GSt XY KG N. angesucht. In weiterer Folge hat K. H. H. auch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung beantragt.

 

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 24.04.2005 die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung (Spruchpunkt I.) sowie die baurechtliche Genehmigung (Spruchpunkt II.) erteilt.

 

Gegen diese Entscheidungen hat L. J. fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:

?Die Entscheidung der Erstbehörde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim gegenständlichen Unternehmen in S. Gst XY KG N. um kein Transportunternehmen handelt, da die Güterbeförderung nur im untergeordneten Maße ausgeübt werde. Weiters handelt es sich um einen ortsansässigen Betrieb, welcher von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes ausgenommen sei. Der Bauwerber sei in N., XY-Weg, im Besitz einer gültigen Genehmigung zum Abstellen von Lkws seines Güterbeförderungsgewerbes. Die Betriebsanlage diene ohnehin nur zur Wartung und zum Abstellen der Betriebsmittel des Erdbaugewerbes.

Festgehalten wird, dass der Bauwerber das Bau-Ansuchen auf die Güterbeförderung und Erdbau beantragte und durch den gegenständlichen Bescheid auch zugesprochen bekommen hat. Sämtliche Fahrzeuge des Bauwerbers sind für die Güterbeförderung angemeldet und werden auch als solche auf dem gegenständlichen Betriebsgelände zum Einsatz gebracht. Die Begründung, die Güterbeförderung werde nur im untergeordneten Maße ausgeübt und sei deshalb zulässig, kann sicherlich nicht als Ausnahmegrund gewertet werden. Durch die Erteilung der Genehmigung kann in Zukunft das Güterbeförderungsgewerbe in vollem Umfange ausgeübt werden. Dies widerspricht eindeutig den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde N., in welchem klar geregelt ist, dass für Transportunternehmen auf dem gegenständlichen Grundstück keine Genehmigung erteilt werden darf.

Die Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Unternehmen um einen einheimischen Betrieb handle, welcher von der Bestimmung des Verbots von Unternehmen (Güterbeförderung) ausgenommen sei, widerspricht klar der gesetzlichen Regelung der Gleichbehandlung im EU-Bereich.

Es ergeht somit der Antrag, den Bescheid der Erstbehörde ersatzlos zu beheben?.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Berufungsentscheidung im Hinblick auf die Vorschrift des § 359a GewO 1994 ausschließlich auf die erteilte gewerbebehördliche Genehmigung (Spruchpunkt I.) bezieht; die erteilte baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkt II.) ist nicht Sache und Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 151/2004, als maßgebend anzusehen:

 

?§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

?

 

§ 356

(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

?

 

§ 359a.

Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.?

 

Weiters zu beachten sind nachstehende Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51 idF BGBl I Nr 10/2004:

 

?§ 41

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

?

 

§ 42

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

?

 

§ 66

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.?

 

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde am 23.03.2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung wurde am 14.03.2005 an der Amtstafel der Gemeinde N. kundgemacht. Die unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Nachbarn wurden persönlich verständigt.

 

Im Zusammenhang mit dem Berufungswerber ist nun entscheidend, dass dieser (nachweislich) persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, zumal er mit dem in seinem Eigentum stehenden Gst XY unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt.

 

Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Parteistellung des Berufungswerbers (vgl § 42 AVG) ist die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen. Der Berufungswerber hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort Folgendes vorgebracht:

?Das gegenständliche Bauansuchen ist gemäß § 26 Abs 3 lit a von der Behörde zurückzuweisen, da es im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht. Der Bauwerber stellt in seiner Betriebsbeschreibung fest, dass sein Tätigkeitsbereich auch die Güterbeförderung umfasst. Der Sachverständige der Gemeinde N., DI N., weist in seiner Beilage zum Flächenwidmungsplan bzw Beilage zum ergänzenden Bebauungsplan hin, dass Betriebe (Transportunternehmen), die eine erhebliche Verkehrs- und Lärmbelästigung bzw einen überwiegenden Anteil an Lager- und Abstellflächen aufweisen, auf dem G2-Gebiet nicht zulässig sind.?

 

Mit diesem Vorbringen wendet sich der Berufungswerber ausschließlich gegen die Erteilung der Baubewilligung.

Ob baurechtliche Vorschriften in Verbindung mit bestimmten Flächenwidmungen im Sinne von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen der Errichtung und dem Betrieb einer Betriebsanlage entgegenstehen, ist allein im ? hier nicht gegenständlichen ? Bauverfahren zu prüfen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung im Hinblick auf solche Rechtsvorschriften jedenfalls nicht versagt werden (VwGH 18.6.1996, Zl 96/04/0024).

Eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine ?in anderer Weise? auftretende Einwirkung) abgestellt sein (vgl VwGH 27.05.1997, Zl 97/04/0077). Die vorliegend erhobenen Einwände stellen jedoch auf keinen dieser Tatbestände ab, sie nehmen vielmehr ausschließlich auf bau- und raumordnungsrechtliche Belange Bezug. Es ist daher davon auszugehen ist, dass anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung rechtserhebliche (zulässige) Einwendungen nicht erhoben wurden. Im Ergebnis bedeutet dies des Weiteren, dass der Berufungswerber gemäß § 42 Abs 1 AVG seine Stellung als Partei verloren hat. Ist er nicht mehr Partei, hat er auch die Berechtigung zur Erhebung einer Berufung verloren und eine dennoch erhobene Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Berufung selbst bei Vorliegen der Parteistellung kein Erfolg beschieden wäre. Dies deshalb, weil sich die Berufungsausführungen wiederum auf bau- und raumordnungsrechtliche Belange beziehen und ? wie bereits aufgezeigt ? solche Rechtsvorschriften zu keiner Versagung der Betriebsanlagengenehmigung führen können.

Schlagworte
Eine, Einwendung, im, Verfahren, zur, Genehmigung, einer, Betriebsanlage, muss, auf, einen, oder, mehrere, der, im, § 74 Abs1 Z1, 2, 3 oder 5, vorgeschriebenen, Tatbestände, abgestellt, sein
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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