TE UVS Tirol 2005/06/27 2005/20/1168-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn R. B. S., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.03.2005, Zl VK-16637-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch wie folgt präzisiert (§ 44a VStG):

Die Wortfolge Sie haben als Zulassungsbesitzer bzw als eine zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma R. S., Handel und Transporte, die Zulassungsbesitzerin des oben genannten Fahrzeuges ist wird durch die Wortfolge Sie haben als Zulassungsbesitzer des oben angeführten Fahrzeuges ersetzt.

Die in der verletzten Rechtsvorschrift angeführte Norm § 103 Abs wird durch die Ziffernbezeichnung Z 1 ergänzt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 28,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.03.2005, Zl VK-16637-2004, wurde Herrn R. B. S., XY, zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer bzw als eine zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma R. S., Handel und Transporte, die Zulassungsbesitzerin des Sattel KFZ (XY und XY) sei, nicht dafür Sorge getragen, dass die Achslast an Achse 1 den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei am 16.08.2004 um 12.31 Uhr in Kundl auf der A12 bei Strkm 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck von Herrn H. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die höchste zulässige Achslast von 7.500 kg an Achse 1 um 1.000 kg überschritten worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 (sollte lauten § 103 Abs 1 Z 1) iVm § 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 9 Abs 2 VStG verletzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 140.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:

 

Wie wir Ihnen bereits am 05.10.2004 mitgeteilt haben, handelt es sich um ein Mietfahrzeug, dass an die S. S. GmbH vermietet wurde. Somit gehen auch die Halterpflichten auf den Mieter über.

 

Das von Hr. H. geführte Fahrzeug XY / XY war und ist mit einem Mietvertrag ausgerüstet, den wir Ihnen nochmals einreichen (Pflicht in EG-Ländern).

 

Außerdem ist das Fahrzeug werksseitig mit einer Achskontrolle ausgerüstet und die Beladung wurde auf einer geeichten Waage durchgeführt (Beweis I. M. N.).

 

Wir haben uns in jedem Fall korrekt verhalten und weisen die Anschuldigung nochmals deutlich zurück.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Eichschein des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen Nr ES 35-1/2004 betreffend die am 16.04.2004 durchgeführte Eichung der Nichtselbsttätigen Waage in Kundl.

 

Des Weiteren wurde dem Berufungswerber mit einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 30.05.2005 aufgetragen, binnen einer Woche (bis längstens 07.06.2005) einen zum Tatzeitpunkt gültigen Auszug aus dem Firmenbuch der S. S. GmbH, XY, zu übermitteln. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber aufgefordert, den Dienstgeber des Herrn F. H. (Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges) im Tatzeitpunkt bekannt zu geben und diese Auskunft durch entsprechende Nachweise (zB Arbeitsvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung etc) zu belegen. Der Berufungswerber hat sich jedoch zum Schreiben der Berufungsbehörde nicht geäußert.

 

Die Berufungsbehörde geht bei ihrer Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber, Herr R. B. S., XY, ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und als solcher für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich.

 

Am 16.08.2004 um 12:31 Uhr hat Herr F. H. das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) in Kundl auf der A12 bei Strkm 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Im Zuge einer Gewichtskontrolle bei der dortigen Kontrollstelle wurde mittels der dort befindlichen geeichten Brückenwaage festgestellt, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeuges von 7.500 kg an Achse 1 um 1.000 kg überschritten worden ist.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt. Insbesondere gründen sich die vorstehenden Feststellungen auf die Anzeige der Autobahngendarmerie Wiesing, Autobahnkontrollstelle Kundl, vom 16.08.2004, GZ A/8996/2004, und dem in der Anzeige enthaltenen Wägungsprotokoll. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Aus der Anzeige ergibt sich, dass die zur Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges verwendete Waage ordnungsgemäß geeicht ist (Datum der Eichung: 16.04.2004 mit Eichschein Nr: ES 35-1/2004, gültig bis 31.12.2006). Bei der Berufungsbehörde liegt eine entsprechende Kopie des Eichscheines auf. Mit der gegenständlichen Brückenwaage wurde eine achsweise Verwiegung zur Ermittlung der Achslasten durchgeführt. Es ist den Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass sie aufgrund ihrer speziellen Ausbildung befähigt sind, eine ordnungsgemäße Verwiegung unter Beachtung der dafür maßgeblichen Vorschriften durchzuführen. Dass der Verwiegungsvorgang von den Beamten fehlerhaft, also unter Außerachtlassung der Bedienungsvorschriften, durchgeführt wurde, lässt sich dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht entnehmen. Die nicht näher spezifizierte Ausführung des Beschuldigten, dass das Fahrzeug werksseitig mit einer Achskontrolle ausgerüstet und die Beladung auf einer geeichten Waage durchgeführt wurde ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses einer durch qualifizierte Organe der Straßenaufsicht durchgeführten Verwiegung in Zweifel zu ziehen.

Dieses allgemeine Vorbringen löst insbesondere auch keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde aus, sondern läuft letztlich auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus (vgl VwGH 20.11.1991, Zl 91/03/0094 ua).

 

Die Berufungsbehörde hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ua nur zulässig, wenn durch die Beladung die höchsten zulässigen Achslasten nicht überschritten werden.

 

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ist die Erstinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass vom Berufungswerber der objektive Tatbestand der Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG verwirklicht wurde.

 

Der Berufungswerber macht nun allerdings geltend, dass es sich im vorliegenden Fall um ein an die Firma S. S. GmbH vermietetes Fahrzeug handle. Somit seien auch die Pflichten des Zulassungsbesitzers auf den Mieter übergegangen.

 

Außerdem sei das Fahrzeug mit einer Achskontrolle ausgerüstet und die Beladung sei auf einer geeichten Waage durchgeführt worden.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht geeignet, ihn zu entlasten.

 

Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer bzw der von diesem bestellte verantwortliche Beauftragte dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw verantwortlichen Beauftragten kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine durch § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Eine Überladung nach § 101 Abs 1 lit a KFG stellt dabei ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer oder aber der verantwortliche Beauftragte einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten haben, wenn sie nicht glaubhaft machen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen haben dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von sich aus detailliert darzutun, welche (wirksamen) Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen die Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 19.09.1990, Zl 90/03/1048 uva).

 

Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang nun zunächst ausführt, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um ein an die Firma S Spedition GmbH vermietetes Fahrzeug handelt, dann ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten:

 

Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

Da aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Mietvertrag der Dienstgeber von Herrn F. H., Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Tatzeitpunkt, nicht hervorgeht, wurde der Beschuldigte seitens der Berufungsbehörde im schriftlichen Wege um diesbezügliche Auskunftserteilung ersucht. Dieses Anschreiben ist jedoch unbeantwortet geblieben.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl VwGH vom 24.02.1993, Zl 92/03/0264 ua).

 

Im Lichte dieser Ausführungen ist der Berufungswerber durch das Unterlassen der in Rede stehenden Auskunftserteilung seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen. Die Behörde war daher veranlasst, ihre Entscheidung auf Basis der vorhandenen Aktenlage zu treffen. Dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist es im Sinne der obigen Ausführungen somit nicht gelungen, gegenüber der Berufungsbehörde die Übertragung der im § 103 Abs 1 Z 1 KFG für den Zulassungsbesitzer normierten Verpflichtungen an den Mieter darzutun.

 

Wenn der Berufungswerber weiters vorbringt, dass das Fahrzeug werksseitig mit einer Achskontrolle ausgerüstet und die Beladung auf einer geeichten Waage durchgeführt wurde, so kann damit ein wirksames Kontrollsystem nicht aufgezeigt werden. Auch hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen hat, dass Überladungen von vornherein vermieden werden (vgl VwGH vom 24.01.1997, Zl 96/02/0489). Ein Kontrollsystem, wie es der Berufungswerber aufzeigt, trägt dieser Forderung offenkundig nicht Rechnung.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschuldigten die Glaubhaftmachung der Übertragung seiner Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer an den Mieter und das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems und damit fehlenden Verschuldens an der verfahrensgegenständlichen Missachtung der Gewichtsbestimmungen des KFG nicht gelungen ist. Dieser hat daher gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafhöhe:

 

Nach § 134 Abs 1 KFG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180.00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, dem Art 5 bis 9 der Verordnung EWG Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl L 370 vom 31.12.1985, S 1 sowie der Verordnung EWG Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl L 370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung EWG Nr 3572/90, ABl L 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist keinesfalls unerheblich, soll doch die Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs und Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Unter Berücksichtigung des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 2.180.00, kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht als überhöht angesehen werden, selbst dann nicht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als ungünstig zu bezeichnen wären.

 

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs 2 leg cit für das Verfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je Euro 1,50.00 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 15.00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Berechtigung zur Spruchberichtigung gründet sich auf § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Es war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gemäß, §, 103a Abs1 Z3, KFG, hat, der, Mieter, von, Kraftfahrzeugen, bei, der, Vermietung, eines, Fahrzeuges ohne, Beistellung, eines, Lenkers, hinsichtlich, des, Zustandes, der, Ladung, der, zu, zu, erfüllenden, Auflagen, angeführten, Pflichten, anstelle, des, Zulassungsbesitzers, zu, erfüllen, da, aus dem, vom, Berufungswerber, vorgelegten, Mietvertrag, der, Dienstgeber, von Herrn, Lenker, nicht, hervorgeht, wurde, der, Beschuldigte, seitens, der, Berufungsbehörde, im, schriftlichen, Wege, um, eine, diesbezügliche, Auskunftserteilung, ersucht, Dieses, Anschreiben, ist, jedoch, unbeantwortet, geblieben, Die Behörde, war, daher, veranlasst, ihre, Entscheidung, auf, Basis, der ,vorhandenen, Aktenlage, zu, treffen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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