Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des Dr. E M A, vertreten durch Dr. M H, Rechtsanwalt in B, wegen Wegweisung und Verhängung des Betretensverbotes am 4. März 2005 für das Wohnhaus W, G, gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 38a und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wie folgt entschieden: Die durchgeführte Wegweisung und die Verhängung des Betretungsverbotes bis zum 21. März 2005 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft L war rechtswidrig. Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 2003/334, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 1.499,80 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 7. April 2005 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er durch die erfolgte Wegweisung am 4. März 2005 und die Verhängung des Betretungsverbotes durch Beamte der Polizeiinspektion T in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Wegweisung sei auf Grund der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Eine Befragung der betroffenen Personen sei nicht durchgeführt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, K A, habe im Ehescheidungsverfahren des Bezirksgerichtes L sämtliche Anträge zurückgezogen und außergerichtlich mitgeteilt, dass sie keine Angaben, wie nunmehr angeschuldigt, gegenüber der Gendarmerie oder auch der Bezirkshauptmannschaft L gemacht hat. Der Beschwerdeführer habe am 4. März 2005 keine Aggressionshandlungen gesetzt, sondern zu der Zeit Behörden in L aufgesucht, um sich nach dem Verbleib seiner Ehefrau zu erkundigen. Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
L vom 7. Oktober 2004 sei die Anzeige der Tochter des Beschwerdeführers, N A, wegen Verdachtes der §§ 88 und 111 StGB zurückgelegt worden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge geben und die am 04.03.2005 ausgesprochene und bis zum 21.03.2005 aufrecht erhaltene Wegweisung samt Betretungsverbot rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Kosten beantragt. 2. Die Bezirkshauptmannschaft L legte am 17. Mai 2005 eine Gegenschrift vor, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die entsprechenden Kosten zuzusprechen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ernst zu nehmende Hinweise dahingehend vorlagen, dass der Beschwerdeführer einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 SPG unternahm, indem er durch Schläge die Gesundheit seiner Tochter N A bedrohte. Der Vorfall habe sich am 4. September 2004 ereignet. Vor dem Hintergrund schien es glaubhaft, dass K A gegenüber der Exekutive angegeben habe, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch (das war der 2. März 2005) bei einer Auseinandersetzung mit der Hand zum Schlag gegen seine Ehefrau ausholte. Am 14. März 2005 sei die belangte Behörde auch vom Bezirksgericht L verständigt worden, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung von Seiten der K A eingebracht wurde und habe sich somit das Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38a Abs 7 SPG verlängert. Das Betretungsverbot sei sehr wohl im Sinne des § 38a Abs 6 SPG von der Behörde überprüft worden (Aktenvermerk vom 4. März 2005 und 5. März 2005). Am 16. März 2005 sei der belangten Behörde auf Grund einer Mitteilung des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers bekannt geworden, dass K A sämtliche wechselseitige Anträge und Klagen zurückgezogen habe und wurde von der belangten Behörde nach entsprechender Prüfung das Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2005 aufgehoben. II. 1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 21. Juni 2005, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen BI E G, RI M A, GI G S und K A einvernommen wurden sowie dem vorliegenden Akteninhalt, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ein Haus in T, W. Am 4. März 2005 wurde der Beschwerdeführer um ca 06.45 Uhr durch ein Geschrei, verursacht zwischen seinem Sohn S A und der Ehefrau aus dem Schlaf geweckt. Bei dem Streit wurde K A von ihrem Sohn ein paar Mal mit dem Arm gestoßen. Auch gab K A ihrem Sohn noch eine Ohrfeige und sagte ihm, dass sie dies auch noch tun würde, wenn er 30 sei. Als der Beschwerdeführer hinzukam, wurde er von seiner Ehefrau beschimpft und ihm mitgeteilt, dass er sich in den Streit nicht einmischen solle. Der Beschwerdeführer fuhr daraufhin mit seinen vier Kindern weg und brachte drei hievon in die Schule. Sodann informierte er sich bei der Bezirkshauptmannschaft L über den Vorfall, da er familiäre Probleme hatte. In der Bezirkshauptmannschaft L wurde ihm von Mag. K mitgeteilt, dass er sich an die Sozialarbeiterin K in T wenden sollte. Der Beschwerdeführer wandte sich im Laufe des Tages an die Sozialarbeiterin, wobei er an das Bezirksgericht verwiesen wurde. Da er dort nicht vorsprechen konnte, weil kein Amtstag abgehalten wurde, verbrachte er den Tag mit beruflicher Tätigkeit. Beim Abendessen war K A nicht zugegen. Zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer wurde während drei bis vier Tage zuvor nur das Notwendigste gesprochen, wobei jedoch nicht gestritten wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers fuhr nach dem Streit mit ihrem Sohn
S A am 4. März 2005 vormittags mit ihrer Tochter N A und ihrem Sohn O A in die Bezirkshauptmannschaft L zu Mag. K. Dort erzählte sie von ihren Familienproblemen und wurde sie auch über die Möglichkeit einer Wegweisung aufgeklärt. Es wurde ihr geraten, sich an den Gendarmerieposten T zwecks Erwirkung einer Wegweisung zu wenden, wobei Mag. K ihr zuvor zusicherte, dass er sich telefonisch mit der Polizeiinspektion T in Verbindung setzen werde. Danach ging sie essen und kaufte für ihre Tochter und sich ein Handy, da sie zwei Tage zuvor am 02. März 2005 das Festnetztelefon zerstörte, weil sie wütend war. Um ca 17.00 Uhr erschien K A auf der Polizeiinspektion T und beantragte eine Wegweisung des Beschwerdeführers und ihres Sohn S A durchzuführen. Sie erklärte dem Zeugen BI E G einen Vorfall vor zwei Tagen. Hiebei sagte sie ihrem Sohn F, er solle einen Pullover vom Wäscheständer holen. Der Beschwerdeführer war zu dem Zeitpunkt in der Toilette und habe gerufen: Geh keinen Pullover holen, wir gehen sofort zur Bezirkshauptmannschaft und sagen, dass du niemals Kleider hast. Ihr Sohn F A benötigte eine Unterschrift für ein Fitness-Center, wobei sie diese verweigerte und der Beschwerdeführer sie sodann anbrüllte, er solle nicht in die Schule gehen. An dem Tag ging F A nicht in die Schule und als sie die Schule anrufen wollte, habe der Beschwerdeführer andeutungsweise einen Schlag gegen sie ausgeholt. Außerdem sei er knapp zu ihr gegangen und fühlte sie sich bedroht. Der Sohn F A ging auch am 03. März 2005 nicht zur Schule. Auch erzählte sie dem Zeugen GI E G vom Vorfall in der Früh am 04. März 2005 zwischen ihr und dem Sohn S A. Im Protokoll der Wegweisung, GZ.: E1 564/2005, wurde vom Zeugen BI E G noch vermerkt, dass sich K A durch ihren Mann E und ihren Sohn S massiv bedroht fühle. Der Zeuge BI E G hat K A nicht gefragt, worin sie sich massiv bedroht gefühlt habe. Auch wurde nicht gefragt, in welcher Art und Weise sie vom Beschwerdeführer andeutungsweise einen Schlag bekommen habe. Der Zeuge BI E G erhielt zuvor noch einen Anruf von der Bezirkshauptmannschaft L, Mag. K, der ihm mitteilte, dass K A bei ihm sei und es zu Familienschwierigkeiten gekommen sei und falls K
A zur Polizeiinspektion komme, solle er die Amtshandlung fortführen. Aus der Dokumentation geht hervor, dass K Abei ihrer Intervention auf der Polizeiinspektion aufgeregt redselig war. Dem Zeugen BI E G war zu dem Zeitpunkt die Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gegenüber der Tochter N A bekannt, wobei er auch wusste, dass das Strafverfahren zu dem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft L eingestellt war. Der Zeuge war auch in Kenntnis, dass die Polizei schon mehrmals bei der Familie wegen Familienschwierigkeiten einschreiten musste, jedoch wusste er nicht, ob hiebei Drohungen oder Gewalttätigkeiten ausgeübt wurden. K A wusste über die Voraussetzungen der Wegweisung Bescheid und hat diese auch ausdrücklich verlangt. Der Zeuge BI E G verfügte sodann die Wegweisung und das Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Sohn S A. Als die Polizeibeamten beim Beschwerdeführer eintrafen, war dieser gerade beim Abendessen. Der Beschwerdeführer verhielt sich bei der Wegweisung kooperativ und hat auch seine zwei gemeldeten Waffen den Polizeibeamten übergeben. Er äußerte jedoch, dass er keinen Grund für eine Wegweisung sehe und dass K A in eine psychiatrische Anstalt bzw in eine psychiatrische Behandlung gehöre. Während der Amtshandlung blieb K A im Dienstfahrzeug, da sie keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer haben wollte. Am 14. März 2005 wurde die belangte Behörde vom zuständigen Pflegschaftsrichter fernmündlich in Kenntnis gesetzt, dass K A einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt habe und wurde daher das Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer und S A gemäß § 38a Abs 7 SPG verlängert. In weiterer Folge zog K A den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück und wurde das Betretungsverbot am 21. März 2005 aufgehoben. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, als auch des Beschwerdeführers. Grosso modo gibt es keine unterschiedliche Darstellungsweise des Sachverhaltes der Beteiligten, sodass der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt unbestritten ist.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark entscheidet gemäß § 88 Abs 4 SPG über Beschwerden gemäß Abs 1 oder Abs 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG. Die Beschwerde wegen der Wegweisung und des Betretungsverbotes langte am 11. April 2005 (Postaufgabestempel 7. April 2005) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Polizeiinspektion T vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Gemäß § 38a Abs 1 SPG ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus seiner Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbaren Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Gemäß Abs 2 leg cit sind unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen das Betreten eines nach Abs 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonderes darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Betroffenen alle in seiner Gewahrsam befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. Eine Wegweisung nach § 38a Abs 1 SPG hat somit die Voraussetzung, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt, wonach man von einer Prognose eines bevorstehenden, gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person ausgehen kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei der Entscheidungsfindung durchaus in Kenntnis des Umstandes, dass die einschreitenden Sicherheitsorgane keine genaue Beweiserhebung durchführen können. In concreto war dem Sicherheitsorgan eine Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung des Beschwerdeführers gegen seine Tochter N A vom September 2004 und deren Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
L bekannt. Auch war das Sicherheitsorgan in Kenntnis, dass die Exekutive bereits mehrmals wegen Familienstreitigkeiten einschreiten musste, jedoch nicht, ob dabei Drohungen und Gewalttätigkeiten als Ursache aufschienen (Möglichkeit auch einer Lärmerregung). Den einschreitenden Beamten wurde auch der Vorfall zwei Tage zuvor erzählt, jedoch wurde weder an K A die Frage gerichtet, was sie unter einem andeutungsweise Schlag gegen sie verstehe, noch wurde K A näher befragt, was sie unter massiver Bedrohung verstehe. Auch wurde die gefährdete Person nicht befragt, warum sie erst zwei Tage später die Polizei aufsuchte bzw ob nur der Vorfall mit ihrem Sohn S A (Streit am Morgen) das ausschlaggebende Ereignis ihrer Befürchtung war. Wäre eine derartige Befragung der K A vorgenommen worden, so hätte sich herausgestellt, dass der andeutungsweise Schlag gegen sie zwei Tage zuvor in der Art und Weise vor sich ging, dass der Beschwerdeführer den Arm gehoben hat und gegen sie mit dem Ellbogen zeigte (Zeugenaussage K A). Durch diesen Vorfall und durch das laute Schreien des Beschwerdeführers hat sich die gefährdete Person massiv bedroht gefühlt. Es wäre auch hervorgekommen, dass zwischen dem Vorfall vom 02. März 2005 und dem Antrag auf Wegweisung (zwei Tage danach) es zwischen dem Beschwerdeführer und K A zu keinem Streit, keiner Tätlichkeit und keiner Bedrohung gekommen sei, obwohl sie im Familienverband zusammen lebten. Zusammenfassend kann man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor seine Ehefrau K A durch seine Handbewegung, indem er den Arm hob und den Ellbogen gegen sie zeigte, eine drohende Haltung annahm, jedoch die gefährdete Person mit dem Beschwerdeführer sodann zwei Tage lang ohne weitere Vorkommnisse - möglicherweise in einer psychisch bedrückenden Situation - zusammenlebte. Die in § 38a Abs 1 SPG bestimmten Tatsachen müssen bestimmte Annahmen rechtfertigen, das heißt, auf Grundlage der bekannten Vorfälle müssen plausible und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwartet werden können. Es ist also eine Prognose (auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Polizeibehörden) vorzunehmen, wobei ein gefährlicher Angriff in der Vergangenheit alleine daher noch nicht ausreicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Auf Grund der Tatsachen muss mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass ein gefährlicher Angriff (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (nicht auch andere Rechtsgüter) durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffes rechtfertigt die Befugnis Ausübung, insbesondere drohende, bloße Belästigung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes reichen daher nicht aus (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, Hauer, Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, dritte Auflage, S. 402). In Anbetracht, dass die gefährdete Person zwei Tage lang ohne besondere Vorkommnisse (Fehlen von Drohungen und Tätlichkeiten) mit dem Beschwerdeführer zusammenlebte und durchaus die Möglichkeit hatte, eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot zu beantragen, kann wohl der getroffenen Gefährlichkeitsprognose des Sicherheitsorgans nicht gefolgt werden, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehe (bevorstehen: bald geschehen, zu erwarten sein, unmittelbar nahe bevor; Duden, das Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, S 141). Allein die Ausübung psychischer Gewalt ohne Hinzutreten weiterer Gefährdungsmomente ist kein Anlass einer Wegweisung bzw Verhängung eines Betretungsverbotes, da sich der § 38a SPG am Begriff des gefährlichen Angriffes orientiert. Würde man von der ex ante Betrachtungsweise des Sicherheitsorgans ausgehen und hiebei eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot verfügen, so wäre die Anwendung des § 38a SPG sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers, der derartige Maßnahmen nur bei Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes vorsieht. Andernfalls könnte jedes in der Vergangenheit zurückliegende Ereignis, das als Tatsache im Sinne des § 38 a Abs 1 SPG zu werten ist, bei Bedarf (zB Scheidungsverfahren) willkürlich herangezogen werden, um einen Vorteil zu erzielen. Sollte psychische Gewalt vorgelegen sein, so wäre der Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß § 382b Exekutionsordnung zu stellen, der ausdrücklich auch auf das psychische Leid abstellt. Würde psychische Gewalt bereits die Befugnisausübung des § 38a SPG auslösen, so wäre eine derartige Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer Wegweisung bzw Betretungsverbot von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur schwer in einer kurzen Zeitspanne festzustellen und würde auch zu einem häufig unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre von Personen führen. Der § 382b EO stellt nämlich in einem derartigen Fall auf die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens ab und ist der Umstand vom Gericht in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kein gefährlicher Angriff zum Zeitpunkt des Einschreitens des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Seiten des Beschwerdeführers vermutet werden konnte, da die gefährdete Person und der Beschwerdeführer bereits länger als zwei Tage in häuslicher Gemeinschaft ohne weitere Vorkommnisse - die der Beschwerdeführer verursacht haben müsste - zusammenlebten. Die Befugnisausübung war somit unverhältnismäßig und rechtswidrig. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, dem Beschwerdeführer ein Betrag von ?
1.499,80 zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebührt ? 660,80 als Schriftsatzaufwand, ? 826,00 als Verhandlungsaufwand und ? 13,00 als Stempelgebührenersatz.