Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn DI Dr. M. O., S., vertreten durch Herrn Mag. Dr. K. S., pA Fachverband der chemischen Industrie Österreichs, XY-Straße, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.09.2004, Zl AW-7-2004, betreffend Übertretungen nach der VerpackVO 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:
I. Änderungen hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Taten bzw verletzten Verwaltungsvorschriften:
1. In Spruchpunkt I. hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?I. Die A.-Werk Lackfabrik J. B. mit Sitz in S., XY-Straße, hat im Kalenderjahr 2001 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gebracht, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (ist nicht lizenzierte Inverkehrbringung):
6.863 kg Kunststoffverpackungen
3.839 kg Metallverpackungen
3.507 kg Papierverpackungen.
Der Nachweis über die Wiederverwendung dieser Verpackungen oder deren Verwertung nach Maßgabe des § 10 VerpackVO 1996 durch einen nachfolgenden Verpflichteten wurde nicht erbracht. Auch ein Nachweis über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich dieser Verpackungen durch eine nachfolgende Vertriebsstufe liegt nicht vor.
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A.-Werk Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in S., XY-Straße, welche Komplementärin der A.-Werk Lackfabrik J. B. ist, zu verantworten, dass es die A.-Werk Lackfabrik Johann Berghofer als Verpflichtete iSd § 3 Abs 4 Z 2 VerpackVO 1996, BGBl Nr 648/1996, idF BGBl II Nr 440/2001, bis jedenfalls 10.09.2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme dieser Verpackungen (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) zu führen, obwohl ein entsprechender Nachweis bis spätestens 31.03.2002 zu führen gewesen wäre.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG 1990, BGBl Nr 325/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 114/2002, iVm § 3 Abs6 Z 2 VerpackVO 1996, BGBl Nr 648/1996, idF BGBl II Nr 440/2001, begangen.?
In Spruchpunkt II. hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?II. Die A.-Werk Lackfabrik J. B. mit Sitz in S., XY-Straße, hat im Kalenderjahr 2001 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gebracht, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (ist nicht lizenzierte Inverkehrbringung):
6.863 kg Kunststoffverpackungen
3.839 kg Metallverpackungen
3.507 kg Papierverpackungen.
Die Nachweise gemäß § 3 Abs 6 VerpackVO 1996, insbesondere über die Wiederverwendung dieser Verpackungen, deren Verwertung gemäß § 10 VerpackVO 1996 durch einen nachfolgenden Verpflichteten oder deren Rücknahme und Verwertung durch die A.-Werk Lackfabrik J. B., wurden nicht erbracht. Auch ein Nachweis über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich dieser Verpackungen durch eine nachfolgende Vertriebsstufe liegt nicht vor.
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A.-Werk Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in S., XY-Straße, welche Komplementärin der A.-Werk Lackfabrik J. B. ist, zu verantworten, dass es die A.-Werk Lackfabrik J. B. als Verpflichtete iSd § 3 Abs 4 Z 2 VerpackVO 1996, BGBl Nr 648/1996 idF BGBl II Nr 440/2001, bis jedenfalls 21.09.2004 unterlassen hat, hinsichtlich dieser Verpackungen rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem, welches im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet, teilzunehmen, obwohl eine solche Teilnahme bis längstens 31.03.2002 hätte erfolgen müssen.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl Nr 102/2002, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 43/2004, iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996, BGBl Nr 648/1996, idF BGBl II Nr 440/2001, begangen.?
II. Änderungen hinsichtlich der Strafsanktionsnormen:
1. Zu I. hat es statt ?Gemäß § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002? nunmehr
?Gemäß § 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG 1990? zu lauten.
Nach § 64 Abs.1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt I. Euro 60,00 und zu Spruchpunkt II Euro 72,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.09.2004, Zl AW-7-2004, wurde Herrn Dipl.Ing. Dr. M. O., Schwaz, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?I.
Die Firma A.-Werk Beteilungsgesellschaft mbH mit Sitz in S. hat im Kalenderjahr 2001 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt, ohne dafür an einem genehmigten Sammlungs- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (ist nicht lizenzierte Inverkehrsetzung):
6.863 kg Kunststoffverpackungen
3.839 kg Metallverpackungen
3.507 kg Papierverpackungen
Es erfolgte keine Rücknahme und Verwertung dieser in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw konnte eine solche nicht nachgewiesen werden.
Bezüglich dieser Verpackungen konnte auch die Lizenzierung durch eine nachgelagerte Vertriebsstufe nicht nachgewiesen werden. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A.-Werk Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in S. gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl Nr 117/2002, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Verpflichtete iS des § 3 Abs 4 Z 2 (Primärverpflichteter) Verpackungsverordnung 1996, BGBl Nr 648/1996 idF BGBl Nr 440/2001, zumindest bis zum 10.09.2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs 6 Z 2 VerpackungsVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 zu führen und haben daher den Tatbestand des § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl Nr 102/2002 idF BGBl Nr 43/2004, iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackungsVO 1996 verwirklicht.
II.
Die Firma A.-Werk Beteilungsgesellschaft mbH mit Sitz in S. hat, ohne an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben, im Kalenderjahr 2001 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt und nicht gemäß § 3 Abs 6 Z 2 Verpackungsverordnung zurückgenommen bzw den diesbezüglichen Nachweis nicht erbracht:
6.863 kg Kunststoffverpackungen
3.839 kg Metallverpackungen
3.507 kg Papierverpackungen
Hinsichtlich dieser Verpackungen ist die gemäß § 3 Abs 9 Verpackungsverordnung 1996 gebotene Komplementärmengenlizenzierung in der Zeit vom 01.01.2002 ? 31.03.2002 nicht erfolgt.
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A.-Werk Beteilungsgesellschaft mbH mit Sitz in S. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Verpflichtete iS des § 3 Abs 4 Z 2 VerpackungsVO 1996 unterlassen hat, hinsichtlich der oben genannten Verpackungen gemäß § 3 Abs 1 VerpackungsVO 1996 in der Zeit vom 01.01.2002 ? 31.03.2002 rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und haben daher den Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackungsVO 1996 verwirklicht.?
Über den Beschuldigten wurde daher zu Spruchpunkt I. gemäß § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und zu Spruchpunkt II. gemäß § 79 Abs 2 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls 1 Tag, verhängt.
Dagegen hat Herr Dipl.-Ing. Dr. M. O. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
?Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze angefochten. Ich halte die in meiner am 14.1.2004 der BH Schwaz übermittelten Rechtfertigung gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht.
Als Berufungsgründe mache ich geltend:
Unrichtige Sachverhaltsdarstellung:
Wie ich schon in meiner Rechtfertigung vom 14.01.2004 ausgeführt habe, wurden zu keiner Zeit mehr Verpackungen in Verkehr gebracht, als bei den von uns gewählten Sammel- und Verwertungssystemen lizenziert wurden. Die gegenständlichen Verpackungsmengen, deren nicht lizenziertes Inverkehrbringen uns die Strafbehörde vorwirft, haben wir bei der Altstoff-Recycling Austria gemeldet und lizenziert. Von Lieferanten stammende lizenzierte Verpackungen wurden im Zuge der jeweiligen Monatsmeldung an die Altstoff-Recycling Austria in Abzug gebracht. Dies deshalb, da die von unseren Lieferanten bereits lizenzierten Verpackungen nicht in ein anerkanntes Sammel- und Verwertungssystem, wie zB die ARA eingebracht wurden, sondern von uns bei einem befugten Entsorger kostenpflichtig entsorgt wurden. Klarerweise haben wir, um eine Doppellizenzierung zu vermeiden, diese Mengen bei unserer Monatsmeldung an die Altstoff-Recycling Austria in Abzug gebracht.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
In rechtswidriger und gegen den Geist der VerpackungsVO verstoßender Weise hält die Strafbehörde an der vom BMLFUW gemachten Auslegung fest, dass nur jene ?konkreten Verpackungen? in ein Sammelsystem eingebracht werden dürfen, für die eine Lizenzierung gemacht wurde. Nach ihrer Meinung darf beispielsweise nur diejenige Dose in das Sammelsystem, für die eine Lizenzgebühr entrichtet wird. Richtigerweise ist aber darauf abzustellen, dass unabhängig von der ?konkreten Verpackung? nicht mehr an Verpackungsmaterial in das System eingebracht wird, als vorher lizenziert worden ist und das wurde von uns auch so gehandhabt. Entscheidend ist ja nicht, dass die einzelne konkrete lizenzierte Dose in das Sammelsystem eingebracht wird, sondern nur die Menge an Verpackungsmaterial in das Sammel- und Verwertungssystem eingebracht wird, für die auch Lizenzgebühren bezahlt worden sind. Das mag an und für sich selbstverständlich klingen, nach Meinung der Behörde ist dies aber nicht zulässig. Diese Rechtsauffassung der Behörde steht zwar nicht expressis verbis in dem Straferkenntnis, muss aber angenommen werden, um zu dem rechtlich verfehlten Ergebnis der Strafbehörde zu kommen. Denn selbst die ARA hat in ihrem Schreiben bestätigt, dass ihrem Sammel- und Verwertungssystem kein finanzieller Schaden entstanden ist. Es wurden also nicht mehr Verpackungen in das System eingebracht als tatsächlich lizenziert wurden. Rechtlich ist es völlig egal, ob nun die einzelne Dose, die in Verkehr gesetzt und schlussendlich im Sammel- und Verwertungssystem landet, lizenziert worden ist oder nicht. Es darf nur keine größere Menge an Verpackungen in das Sammel- und Verwertungssystem gelangen, als dafür Lizenzgebühren bezahlt wurden. Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vertretene Rechtsauffassung, der sich die Strafbehörde hier offenbar anschließt, die als sogenannte ?Haufen?-Theorie bezeichnet werden kann, ist nicht haltbar.
Auch die von der Strafbehörde in ihrem Straferkenntnis zitierten Bemerkungen der Altstoff-Recycling Austria sind nur hinsichtlich der Feststellung relevant, dass der Altstoff-Recycling Austria kein finanzieller Schaden entstanden ist. Die übrigen Ausführungen sind meiner Meinung nach für das Strafverfahren als nicht relevant auszuscheiden.
Ich verweise daher noch einmal auf die in meiner Rechtfertigung vom 14.1.2004 gemachten Ausführungen, insbesondere auch auf die Tatsache, dass die Lieferanten, welche uns mit Produkten in lizenzierten Verpackungen beliefern, ihre Forderungen an die Fa A.-Werk Lackfabrik J. B. GmbH und Co abgetreten haben und somit auch in dieser Hinsicht die Fa A.-Werk Lackfabrik J. B. GmbH und Co berechtigt war, die gleiche Menge an Verpackungsmaterial für die ARA-Meldung abzuziehen.
Wir haben daher also zwar nicht die ?selbe? Menge an lizenzierten Verpackungen in das Sammel- und Verwertungssystem eingebracht, sehr wohl aber die ?gleiche? Menge. Jedenfalls aber nicht mehr Verpackungsmaterial, als insgesamt von uns bzw unseren Lieferanten lizenziert worden ist.
Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat trotz meiner bisherigen Ausführungen der Meinung sein, dass die von uns gewählte Vorgangsweise nicht den Bestimmungen des AWG und der VerpackungsVO entspricht und daher rechtswidrig ist, möchte ich darauf hinweisen, dass mir diese allfälligen rechtswidrigen Handlungen persönlich nicht vorwerfbar sind. Ich habe immer nach besten Wissen und Gewissen versucht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und war immer der Meinung, rechtmäßig zu handeln. Für mich war immer klar, dass es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, wenn ein Sammel- und Verwertungssystem für bestimmte Verpackungen Lizenzgebühren erhalten soll, die nicht in ihre Verwertungsschiene gekommen sind. Ich bin mir daher keiner schuldhaften Handlung bewusst. Die allfällig als rechtswidrig qualifizierten Handlungen sind mir daher persönlich nicht vorwerfbar.?
Der Berufungswerber hat deshalb die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Eventualiter hat er ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG begehrt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Maßgeblicher Sachverhalt:
Die A.-Werk Lackfabrik J. B. mit Sitz in S., XY-Straße, war im Prüfungszeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 Mitglied bei der ARA AG mit der Lizenznummer 1441 und hat bei dieser für das Jahr 2001 folgende Packstoffe und Mengen lizenziert:
Packstoff, Menge in kg
Verkaufsverpackung Karton/Papier, 430
Transportverpackung Karton/Papier, 39.336
Ferrometalle klein, 166.976
Ferrometalle groß, 185.308
Kunststoffe klein, 15.068
Kunststoffe groß, 367
Materialverbunde, 267
IGP Hohlkörper, 46.830
Seit Oktober 2001 war das betreffende Unternehmen auch Mitglied bei der Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH (EVA) mit der Lizenznummer 84840 und wurden dort für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.12.2001 folgende Packstoffe und Mengen lizenziert:
Packstoff, Menge in kg
Karton/Papier, 1.830
PE- und PP-Hohlkörper kleiner als 5 Liter, 270
PE- und PP-Hohlkörper größer/gleich 5 Liter, 630
Metall kleiner als 10 Liter, 10.490
Metall größer als 10 Liter, 53.430
Die A.-Werk Lackfabrik J. B. hat im Jahr 2001 von anderen Unternehmen bereits lizenzierte Verpackungen bezogen, diese dann aber nicht einem Sammel- und Verwertungssystem zugeführt, sondern auf eigene Kosten entsorgt. Die betreffenden Verpackungsmengen wurden bei den Meldungen an die ARA AG bzw die EVA in Abzug gebracht. Konkret handelt es sich dabei um insgesamt
6.863 kg Kunststoffverpackungen,
3.839 kg Metallverpackungen und
3.507 kg Papierverpackungen.
Für diese Verpackungen wurde durch die A.-Werk Lackfabrik J. B. bis jedenfalls 10.09.2002 kein Nachweis über die Rücknahme mit den in der Anlage 3 der VerpackVO 1996 festgelegten Angaben geführt. Auch die Wiederverwendung dieser Verpackungen oder deren Verwertung durch eine nachfolgende Vertriebsstufe wurde nicht nachgewiesen. Es existiert auch kein Nachweis über die Teilnahme an einer Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich dieser Verpackungen durch eine nachfolgende Vertriebsstufe.
Bis jedenfalls 23.12.2003 wurde auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein entsprechender Nachweis über die Rücknahme nicht vorgelegt. In der betreffenden Meldung an das Bundesministerium für das Jahr 2001 wurden die betreffenden Verpackungen nämlich überhaupt nicht angeführt. Ebenfalls hat die A.-Werk Lackfabrik J. B. hinsichtlich dieser Verpackungen bis jedenfalls 27.05.2005 nicht nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen, bzw wurden dafür nicht nachträglich Lizenzgebühren an den Betreiber eines solchen Sammel- und Verwertungssystems entrichtet.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus dem durch die H. und R. Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH gemeinsam mit der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung erstellten Bericht über die am 09.09. und 10.09.2002 im Unternehmen A.-Werk Lackfabrik J. B. durchgeführte Überprüfung. Die Richtigkeit der im Bericht getroffenen Feststellungen hat auch der Berufungswerber zugestanden. Dass bis 23.12.2003 dem Bundesministerium kein Nachweis über die Rücknahme der oben angeführten, bei der Meldung in Abzug gebrachten Verpackungen vorgelegt wurde, ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Anzeige des Bundesministeriums. Ebenfalls steht außer Streit bzw hat dies der Berufungswerber bestätigt, dass die A.-Werk Lackfabrik J. B. hinsichtlich der betreffenden Verpackungen bis jedenfalls 27.05.2005 nicht nachträglich Lizenzgebühren an ein Sammel- und Verwertungssystem entrichtet hat.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:
?1. Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl Nr 648/1996, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung BGBl II Nr 440/2001:
§ 1
(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
....
3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit
Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder
abzugeben (Abpacker),
....
§ 3
....
(4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten
Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(5) In dem Umfang, in dem die in Abs. 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs 4 genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten;
dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs 4 genannten Verpflichteten dokumentiert wird;
der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,
3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(7) Abweichend von Abs 5 kann im Fall, dass die im Abs 4 genannten Verpflichteten nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, auch eine vorgelagerte oder nachfolgende Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall ist den im Abs 4 genannten Verpflichteten ein schriftlicher Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Abs 5 gilt sinngemäß.
(8) Verpflichtete, die im Abs 4 genannt sind, haben für den Fall, dass eine nachgelagerte Vertriebsstufe gemäß Abs 7 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, dem Empfänger der gelieferten Waren und Güter in geeigneter Form die gelieferten Verpackungen nach Art und Menge auszuweisen.
(9) Soweit die in Abs 4 genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Abs 6 nicht erbracht haben, haben sie,
1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50 Prozent - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 90 Prozent der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder
2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50 Prozent - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100 Prozent der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge binnen drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Diese Teilnahme ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, zu melden.
....
2. Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl Nr 325/1991, in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 114/2002:
§ 39
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
....
c) mit Geldstrafe bis zu Euro 2.910,00, wer
.....
7. entgegen § 2 Abs 3c oder 3d, § 4a Abs 1, § 7e Abs 2 oder 6, § 13 Abs 3, § 15 Abs 2 Z 2, § 30c Abs 2, § 30d Abs 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs 3a, § 7c Abs 2, § 14 Abs 3 oder 4, § 19 Abs 4, § 29 Abs 18 oder § 45 Abs 15 oder Art 5 Abs 2, 5 oder 6, Art 8 Abs 2, 5 oder 6, Art 15 Abs 8, Art 20 Abs 7, 8 oder 9, Art 23 Abs 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;
....
§ 39a
(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2 Abs 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs 12, § 7c Abs 2, § 13 Abs 3 oder § 29 Abs 18 oder 19 zu dokumentieren sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
....
3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 43/2004:
§ 79
(2) Wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs 2, § 8, § 14 Abs 1, oder § 23 Abs 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
....
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,00 bis Euro 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.800,00 bedroht.
....
§ 81
(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
....?
4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
§ 1
....
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
....
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 9
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
?.
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 21
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
....?
C) Rechtliche Beurteilung:
Vorweg wird festgehalten, dass die auf Grundlage der §§ 7, 7a, 7c und 11 AWG 1990 erlassene VerpackVO 1996 nunmehr ihre rechtliche Grundlage in den §§ 14, 36 und 15ff AWG 2002 hat (vgl Georg Fürnsinn in: Bergthaler-Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft (2004) Rz 10).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Unstrittig ist, dass die Firma A.-Lackfabrik J. B. im Jahr 2001 ua die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Verpackungsmengen im Inland in Verkehr gebracht hat. Ein Nachweis über die Rücknahme dieser Verpackungen wurde bis zum Überprüfungszeitpunkt nicht geführt und wurde bis jedenfalls 23.12.2003 auch dem Bundesministerium kein entsprechender Nachweis mit den in der Anlage 3 der VerpackVO 1996 vorgelegt. In der betreffenden Meldung an das Bundesministerium für das Jahr 2001 wurden die betreffenden Verpackungen nämlich überhaupt nicht angeführt.
Der Berufungswerber ist nun der Ansicht, dass für die betreffenden, durch die A.-Werk Lackfabrik J. B. in Verkehr gebrachten Verpackungen keine Rücknahmeverpflichtung bestanden habe, da durch dieses Unternehmen im Jahr 2001 durch Zulieferer bereits entpflichtete Verpackungen in gleicher Art und Menge nicht in ein Sammel- und Verwertungssystem eingebracht, sondern auf eigene Kosten verwertet worden seien. Der Berufungswerber vertritt deshalb den Standpunkt, dass sämtliche durch die Firma A.-Werk Lackfabrik J. B. im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Verpackungen entpflichtet worden seien, weil man zwar nicht für die ?gleichen?, wohl aber für die (hinsichtlich Art und Menge) ?selben? Verpackungen Lizenzgebühren (durch vorgelagerte Vertriebsstufen) entrichtet habe. Diesem Rechtsstandpunkt kann seitens der Berufungsbehörde aus nachstehenden Erwägungen nicht beigetreten werden.
Die Firma A.-Werk Lackfabrik J. B. ist hinsichtlich der in Rede stehenden Verpackungen als Primärverpflichteter gemäß § 3 Abs 4 Z 2 VerpackVO 1996 (Abpacker) anzusehen. Wie sich nun aus § 3 Abs 6 Z 2 leg cit ergibt, haben Primärverpflichtete sämtliche im Kalenderjahr von Ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, hinsichtlich der sie nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und die auch nicht gemäß § 2 Abs 8 nachweislich wiederverwendet werden, nachweislich zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten. Der Nachweis über die Rücknahme ist dabei gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten.
Der Wortlaut einer Norm bildet die äußere Grenze möglicher Auslegung. Die vorzitierten Bestimmungen der VerpackVO 1996 sehen nun aber vor, dass ein Primärverpflichteter, will er sich hinsichtlich der von ihm konkret in Verkehr gebrachten Verpackungen von den Verhaltenspflichten nach § 3 Abs 6 VerpackVO 1996 befreien, dafür an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen hat. Dies geschieht in der Weise, dass er eine Lizenzvereinbarung mit dem Betreiber eines solchen Sammel- und Verwertungssystems abschließt und dann die von ihm tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen diesem meldet, damit dem Primärverpflichteten dafür die entsprechende Lizenzgebühr in Rechnung gestellt werden kann. Wenn aber ein Primärverpflichteter bei den Meldungen der von ihm tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen ? aus welchem Grund auch immer - mengenmäßige Abzüge vornimmt, ist er insoweit, also hinsichtlich der nicht gemeldeten Verpackungen, nicht entpflichtet. Es ist damit nach dem klaren Verordnungsinhalt auch ausgeschlossen bzw führt dies nicht zum Entfall der sich aus § 3 Abs 6 VerpackVO 1996 ergebenden Pflichten, wenn ein Primärverpflichteter eine ?Gegenverrechnung? in der Weise vornimmt, dass er bei der Meldung der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen an den Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems Verpackungen jener Art und Menge in Abzug bringt, welche er von Zulieferern vorlizenziert bezogen, dann allerdings nicht in ein Sammel- und Verwertungssystem eingebracht, sondern selbst kostenpflichtig entsorgt hat. Hinsichtlich dieser bei der Meldung in Abzug gebrachten Verpackungen war die A.-Werk Lackfabrik J. B. sohin zu einem Vorgehen gemäß § 3 Abs 6 VerpackVO 1996 verpflichtet. Um die vom Berufungswerber erwähnte doppelte Bezahlung von Lizenzgebühr zu vermeiden, hätte die richtige Vorgangsweise nach Ansicht der Berufungsbehörde darin bestanden, dass die Zulieferer aufgrund einer entsprechenden Rückmeldung bzw Bestätigung durch die Firma A.-Werk Lackfabrik J. B. über die erfolgte Verwertung hinsichtlich de
r betreffenden, bereits lizenzierten Verpackungen ihrerseits eine Korrekturmeldung an den Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems, bei dem die Verpackungen lizenziert worden sind, erstatten.
Die Firma A.-Werk Lackfabrik J. B. war daher ? wie erwähnt - verpflichtet, für die im Spruch angeführten Verpackungen bis längstens 31.03.2002 den Nachweis über die Rücknahme mit den in der Anlage 3 der VerpackVO 1996 festgelegten Angaben zu führen, zumal diese auch nicht nachweislich wiederverwendet worden sind, bzw auch kein Nachweis über die Verwertung derselben durch einen nachfolgenden Verpflichteten oder die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für diese Verpackungen durch eine nachfolgende Vertriebsstufe erbracht worden ist Dieser Verpflichtung ist das betreffende Unternehmen bis jedenfalls 10.09.2002 nicht nachgekommen. In die Meldung an das Bundesministerium wurden die betreffenden Verpackungen nämlich nicht aufgenommen. Der offenkundige Zweck dieser Bestimmung, nämlich dem Bundesministerium Kenntnis über die nicht lizenziert in Verkehr gebrachten Verpackungen und deren Rücklaufquote zu verschaffen, um so insbesondere auch die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 ohne erheblichen Aufwand überprüfbar zu machen, wurde dadurch unterlaufen.
Damit wurde aber der objektive Tatbestand einer Übertretung nach § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 verwirklicht. Dies muss sich der Berufungswerber zurechen lassen. Dieser ist nämlich handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.-Werk Beteiligungsgesellschaft mbH, welche ihrerseits Komplementärin der A.-Werk Lackfabrik J. B. ist. Als solchen trifft ihn gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Verletzung von Verwaltungsvorschriften durch die betreffende Kommanditgesellschaft. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist im Falle einer GesmbH und CoKG der Geschäftsführer der ?Komplementärgesellschaft mbH? als das nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen (vgl VwGH 21.12.1987, Zl 87/10/0114 uva).
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I. angelasteten Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (Verwaltungsgerichtshof 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Diesem kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.
Wenn er ausführt, dass er der Meinung gewesen sei, rechtmäßig zu handeln, bzw er die nicht mehr fassbare ?Gesetzesflut? bemängelt, ist er zunächst auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen einem juristischen Laien Schwierigkeiten bereitet, es an ihm liegt, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt des Normenwerkes zu informieren (vgl VwGH 16.11.1993, Zl 93/0022 ua). Weiters hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass derjenige, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, verpflichtet ist, sich über die dabei beachtlichen Vorschriften zu unterrichten. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag daher vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht dazu, dass das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs 1 VStG anzuwenden wäre (vgl VwGH 17.02.1992, Zl 91/10/0012). Dass die in Rede stehende Vorgehensweise mit dem zuständigen Bundesministerium oder allenfalls mit dem Landeshauptmann von Tirol bzw der Bezirkshauptmannschaft als Abfallbehörden abgeklärt war, hat der Berufungswerber selbst nicht behauptet.
Den Berufungswerber kann schließlich auch nicht entschuldigen, dass die betreffenden Aufgaben nach der VerpackVO möglicherweise nicht durch ihn selbst, sondern durch andere im Unternehmen beschäftigte Personen wahrgenommen wurden. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt es zwar die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung vielfach nicht zu, dass sich ein Unternehmer bzw ein für die Geschäftsführung Zuständiger aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt und wird diesem daher zugebilligt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen eigenverantwortlich zu überlassen, er kann sich diesfalls allerdings nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl VwGH 13.12.1990, Zl 90/09/0141 ua). Dass ein solches wirksames Kontrollsystem im betreffenden Unternehmen eingerichtet ist bzw war, hat der Berufungswerber aber ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Der Berufungswerber hat daher auch ein Verschulden, und zwar zumindest fahrlässige Tatbegehung, zu verantworten.
Bei Verpflichtungen, hinsichtlich derer Meldungen zu erstatten sind, beginnt nach § 81 Abs 1 AWG 2002 die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Eine gleich lautende Bestimmung hat auch das AWG 1990, und zwar in dessen § 39a, enthalten.
Hinsichtlich der Rücknahme nicht lizenziert in Verkehr gesetzter Verpackungen sieht § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 eine solche Meldung (Vorlage des Nachweises) an das Bundesministerium vor. Da bis jedenfalls 23.12.2003 dem Bundesministerium kein Nachweis über die Rücknahme vorgelegt worden ist, konnte die Verjährungsfrist hinsichtlich der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I. angelasteten Verwaltungsübertretung frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnen. Die durch die Erstinstanz gesetzte Verfolgungshandlung erweist sich damit als fristgerecht, da die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.01.2004 am 21.01.2004, sohin jedenfalls innerhalb der Jahresfrist, abgefertigt worden ist.
Die Bestrafung ist sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat insbesondere auch den Zweck, Abfallströme transparent und nachvollziehbar zu machen. Durch die im betreffenden Unternehmen praktizierte ?Gegenverrechnung? zugelieferter, vorlizenzierter und dann selbst entsorgter Verpackungen mit den durch das Unternehmen selbst in Verkehr gebrachten Verpackungen war eine vollständige Transparenz nicht mehr gegeben. Damit wurden in durchaus relevanter Weise abfallwirtschaftsrechtliche Schutzinteressen verletzt. Als Verschuldensform war ? wie erwähnt ? zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.
Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber bislang nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH vom 21.10.1992, Zl 92/02/0145). Dabei war aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber im betreffenden Unternehmen eine gehobene Funktion bekleidet, nach Ansicht der Berufungsbehörde zumindest von einem Nettoeinkommen von ca Euro 2.500,00 monatlich auszugehen.
Im Zusammenhang dieser Strafzumessungskriterien haben sich nun gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 10 Prozent ausgeschöpft. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung hat eine Strafe in dieser Höhe jedenfalls gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG haben gegenständlich nicht vorgelegen. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kann nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- und Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Dass die falsche Rechtsauslegung nicht zur Anwendung des § 21 VStG führen konnte, wurde bereits zuvor dargetan.
Die Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine teilweise Abänderung des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Die im Spruch angeführten Verpackungen wurden von der Firma A.-Werk Lackfabrik J. B. in Verkehr gebracht. Es war daher insofern eine Korrektur des Schuldspruches vorzunehmen. Zu einer solchen Richtigstellung war die Berufungsbehörde jedenfalls berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst wiederholt ausgesprochen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer juristischen Person, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet wird (vgl VwGH 23.11.1982, Zl 81/11/0097 ua). Nichts anderes gilt nach der höchstgerichtlichen Rechtssprechung aber auch dann, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch nimmt, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war. Dies stellt also ebenfalls keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfes und auch keine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG dar (vgl VwGH 29.06.1995, Zl 94/07/0178). Es handelt sich hierbei also bloß um ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auch auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist (vgl VwGH 02.07.1990, Zl 90/19/0205 ua).
Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angenommene Tatzeitraum liegt zur Gänze innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des AWG 1990. Damit war im gegenständlichen Fall gemäß § 1 Abs 2 VStG nicht das AWG 2002 anzuwenden, sondern das AWG 1990, und zwar auch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm, da das AWG 2002 hinsichtlich der hier maßgeblichen Strafbestimmungen keine gegenüber dem AWG 1990 günstigere Rechtslage geschaffen hat. Diese Richtigstellung war der Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls jederzeit gestattet (vgl VwGH. 22.05.1985, Zl 85/03/0081, 23.03.1984, Zl 83/02/0159 uva). Im Übrigen besteht die Änderung bloß in einer sprachlichen Neufassung des Schuldspruches.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Feststeht, dass die Firma A.-Werk Lackfabrik J. B. für die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verpackungen nicht nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen bzw dafür bis dato nicht nachträglich Lizenzgebühren entrichtet hat, obwohl für diese auch ein Nachweis über die Rücknahme und Verwertung bzw. die Lizenzierung durch eine nachgeordnete Vertriebsstufe nicht erbracht werden konnte.
Den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH trifft ? wie erwähnt ? die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die A.-Werk Lackfabrik
J. B.
Dass die vom Unternehmen praktizierte ?Gegenverrechnung? von Verpackungsmengen in den Bestimmungen der VerpackVO keine Deckung findet, wurde bereits zuvor dargetan. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Nachdem nun die Nachweise gemäß § 3 Abs 6 VerpackVO ? wie erwähnt - nicht erbracht wurden, hätte für die betreffende Gesellschaft die Verpflichtung bestanden, für diese Verpackungen binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2001 rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Fa A.-Werk Lackfabrik J. B. jedenfalls bis zur Abfassung des Straferkenntnisses erster Instanz, also bis zum 21.09.2004, nicht nachgekommen.
Damit wurde auch der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich auch hier um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber wiederum nicht gelungen. Was seine Berufungsausführungen bzw sein ergänzendes Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.03.2005 anlangt, womit ein fehlendes Verschulden aufgezeigt werden sollte, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen, die auch in diesem Zusammenhang vollinhaltlich Geltung besitzen.
Dem Berufungswerber liegt daher wiederum zumindest Fahrlässigkeit zur Last.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist das AWG 2002 maßgeblich. Der durch die Erstinstanz erhobenen Tatvorwurf ist zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass dem Berufungswerber damit die Nichterfüllung der sich aus § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 ergebenden Verpflichtung bis zur Abfassung des Straferkenntnisses, also bis 21.09.2004, angelastet werden sollte.
Bei der dem Berufungswerber unter Punkt II. angelasteten Übertretung handelt es sich nun um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes. Die Frage, wann die ?Zeit der Tat? bzw ?Begehung der Tat" im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 VStG bei einem Dauerdelikt war, wird in der strafrechtlichen Lehre und Judikatur dahingehend beantwortet, dass das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend ist; wurde dieser nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt, so ist die gesamte Tat nach dem neuen Recht zu beurteilen (Liebscher im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 6 zu § 61 StGB; Maierhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht I4, 450). Für den gegenständlichen Fall ist daher ? wie erwähnt - das AWG 2002 heranzuziehen.
Die Bestrafung ist hinsichtlich des Spruchpunktes II. sohin dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Zu Spruchpunkt II. hat die Erstinstanz lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Eine Strafherabsetzung käme daher nur dann in Frage, wenn gegenständlich die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 Abs 1 VStG vorliegen würden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde trifft dies nicht zu.
Beim Berufungswerber handelt es sich um keinen Jugendlichen. Ebenfalls kann nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden, zumal abgesehen von der bisherigen Unbescholtenheit im Verfahren keine Strafmilderungsgründe vorgekommen sind. § 20 VStG war daher nicht anwendbar.
Es liegt aber nach Ansicht der Berufungsbehörde auch kein im § 21 VStG vorgesehenes geringfügiges Verschulden vor. Es ist wiederum nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Es war daher auch die Berufung gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte wiederum eine Abänderung des Schuldspruches hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat zu erfolgen.
Was die Befugnis zur Richtigstellung der Gesellschaft anlangt, wird ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.
Das dem Berufungswerber unter Spruchpunkt II. angelastete strafbare Verhalten hat mit Ablauf der für die Komplementärlizenzierung eingeräumten 3-Monatsfrist begonnen. Es handelt sich dabei um ein Unterlassungsdelikt. Das strafbare Verhalten besteht also so lange fort, als nicht eine Komplementärlizenzierung vorgenommen wird. Der durch die Erstinstanz erhobene Tatvorwurf ist ? wie erwähnt - zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass dem Berufungswerber damit die Nichterfüllung der sich aus § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 ergebenden Verpflichtung bis zur Abfassung des betreffenden Straferkenntnisses vorgeworfen wurde. Der Schuldspruch war daher insofern zu präzisieren. Nachdem außerdem bis jedenfalls 27.05.2005 keine Komplementärlizenzierung erfolgt ist und mithin auch keine entsprechende Meldung an das Bundesministerium ergangen sein kann, hat nach § 81 Abs 1 AWG 2002 die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht begonnen. Damit war die Berufungsbehörde auch aus diesem Grund jedenfalls zu einer entsprechenden Präzisierung des Schuldspruches befugt.
Im Übrigen handelt es sich bei der Änderung auch hier bloß um eine sprachliche Neufassung, zu der die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG jederzeit berechtigt ist.
Die Festsetzung der Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich jeweils auf § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatz: Die fristgerecht erhobene VwGH-Beschwerde des Berufungswerbers hat der VwGH mit Erkenntnis vom 23.2.2006, 2005/07/0127-6 als unbegründet abgewiesen.